BVerfG 2 BvR 1379/23
KVRE462832501 ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250724.2bvr137923 BVerfG 2. Senat 3. Kammer 20250724 2 BvR 1379/23 Stattgebender Kammerbeschluss Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 495a S 2 ZPO vorgehend AG Würzburg, 12. Juni 2023, Az: 18 C 30/23, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör durch Übergehen eines Antrags auf Durchführung der mündlichen Verhandlung nach § 495a S 2 ZPO Das Endurteil des Amtsgerichts Würzburg vom 12. Juni 2023 - 18 C 30/23 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Das Urteil wird aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Würzburg zurückverwiesen.
Der Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 25. August 2023 - 18 C 30/23 - ist gegenstandslos.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
I.
1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Entscheidung seines Rechtsstreits im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a der Zivilprozessordnung (ZPO) ohne vorangegangene mündliche Verhandlung.
2 1. Dem hier gegenständlichen Zivilprozess ging ein Rechtsstreit vor dem Landgericht Würzburg zwischen dem Beschwerdeführer auf der Klägerseite und einer Zahnarztpraxis sowie einem behandelnden Zahnarzt auf der Beklagtenseite voraus. Der Beschwerdeführer machte erfolglos Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung geltend. Das Landgericht stützte die Klageabweisung maßgeblich auf ein Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen, nach dessen Auffassung kein Behandlungsfehler vorgelegen habe. Die Berufung des Beschwerdeführers vor dem Oberlandesgericht Bamberg wurde als unzulässig verworfen.
3 2. a) Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Klage vor dem Amtsgericht Würzburg und nahm den im Verfahren vor dem Landgericht bestellten Sachverständigen im Urkundenprozess auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Das Amtsgericht ordnete die Durchführung des vereinfachten Verfahrens ohne mündliche Verhandlung nach § 495a ZPO an. Es wies darauf hin, dass ein Termin zur mündlichen Verhandlung nur dann anberaumt werde, wenn eine der Prozessparteien dies beantragt oder das Gericht dies für erforderlich hält. Für die Einhaltung der Fristen sei der Eingang beim Amtsgericht maßgeblich.
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7 3. Das Amtsgericht teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Juni 2023 mit, dass das Verfahren durch Urteil vom 12. Juni 2023 beendet worden sei. Eine Frist zur Einreichung von Schriftsätzen und Anträgen sei auf den 3. Mai 2023 gesetzt worden und damit längst abgelaufen. Der Schriftsatz vom 10. Juni 2023 habe bei Fertigung des Urteils am 12. Juni 2023 dem erkennenden Gericht nicht vorgelegen und daher keine Berücksichtigung finden können.
8 4. a) Mit Schriftsatz vom 19. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge. Er forderte sinngemäß, dass eine mündliche Verhandlung nachgeholt wird, und machte geltend, dass sein Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, kein faires Ver-fahren gewährt worden und das Urteil entgegen Art. 3 Abs. 1 GG willkürlich ergangen sei. Er habe mit ausreichenden Beweismitteln dargelegt, dass das Gutachten falsch gewesen und ein Schaden in fünfstelliger Höhe verursacht worden sei. Das Gericht habe die Klage wegen fehlender Unterlagen abgewiesen, ohne den Beschwerdeführer hierauf hinzuweisen oder diese anzufordern.
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II.
10 Mit seiner fristgemäß am 4. Juli 2023 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 1 Abs. 1 bis 3, Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 20 Abs. 2 und 3, Art. 33 Abs. 1, Art. 101 Abs. 2 sowie Art. 103 Abs. 1 GG. Das angegriffene Urteil des Amtsgerichts sei unrichtig, da das im Verfahren vor dem Landgericht erstellte Sachverständigengutachten gravierende Fehler aufgewiesen habe, wodurch ihm ein materieller Schaden entstanden sei. Das Amtsgericht habe − wie zuvor das Landgericht − in der Entscheidung die gesetzliche Gewährleistung im Rahmen einer zahnärztlichen Behandlung ignoriert. Es habe zudem einen vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung abgewiesen, als wäre der Antrag zu spät eingereicht worden. Die Anhörungsrüge sei vom Amtsgericht nicht ernst genommen worden, andernfalls hätte das Gericht diese nicht an die gegnerische Partei weitergeleitet.
III.
11 Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat von einer Stellungnahme abgesehen. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Der Beschwerdeführer hat hierauf erwidert.
12 Die Akten der Ausgangsverfahren haben der Kammer vorgelegen.
IV.
13 Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, da dies zur Durchsetzung des grundrechtsgleichen Rechts des Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet. Das Endurteil des Amtsgerichts Würzburg vom 12. Juni 2023 verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG.
14 1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 40, 101 <104>; 87, 1 <33>). Der Gehörsgrundsatz schützt aber nicht davor, dass das Vorbringen aus formell- oder materiell-rechtlichen Gründen unberücksichtigt bleibt (vgl. BVerfGE 96, 205 <216>), dass das Gericht einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung beimisst (vgl. BVerfGE 76, 93 <98>) oder dass eine ordnungsgemäße Subsumtion und Entscheidungsbegründung erfolgt (vgl. BVerfGE 65, 293 <295>). Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht der Gerichte, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Das Bundesverfassungsgericht geht daher grundsätzlich davon aus, dass die Gerichte das Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (vgl. BVerfGE 149, 86 <109 Rn. 63>). Art. 103 Abs. 1 GG ist daher erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen klar ergibt, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 65, 293 <295>; 70, 288 <293>; 86, 133 <145 f.>).
15 2. Damit ist das angegriffene amtsgerichtliche Urteil nicht in Einklang zu bringen.
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19 3. Das Urteil beruht auch auf dem Gehörsverstoß. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Amtsgericht in der Sache anders entschieden hätte, wenn es den Antrag des Beschwerdeführers berücksichtigt und infolgedessen auf Grundlage einer mündlichen Verhandlung entschieden hätte.
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22 4. Angesichts der Verletzung des rechtlichen Gehörs bedarf es keiner Prüfung, ob das amtsgerichtliche Urteil zugleich weitere Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers verletzt.
V.
23 Es war festzustellen, dass das Endurteil des Amtsgerichts Würzburg vom 12. Juni 2023 - 18 C 30/23 - den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Das Endurteil war aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht Würzburg zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 25. August 2023 wird gegenstandslos.
24 Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE462832501&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public