seinem § 53 Abs. 2 ersetzt er den vorausgegangenen Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom
Austausch der Ratifikationsurkunden trat der rbb-Staatsvertrag gemäß seinem § 53 Abs. 1 am
V hat im Landesfernsehprogramm für Berlin und für Brandenburg die gesonderte Darstellung jedes der beiden Länder durch eine regionale Auseinanderschaltung von mindestens 60 Minuten des täglichen Gesamtprogramms als Landesangebot zu erfolgen. Für diese beiden Landesangebote sieht § 4 Abs. 4 Sätze 3 und 4 rbb-StV jeweils eine Leitung vor, die der Direktorin oder dem Direktor für den programmlichen Bereich unmittelbar unterstellt ist. 9 Die Landesangebote dienen der regionalen Verwurzelung des Beschwerdeführers in den Ländern Berlin und Brandenburg. Sie seien essentiell und für das gesamte Angebot des Beschwerdeführers identitätsstiftend (vgl. LTDrucks Berlin 19/1311, S. 58; LTDrucks Brandenburg 7/8689, Begründung S. 6). 10
V die Aufgabe der Leitung des Beschwerdeführers zu. Sie oder er vertritt den Beschwerdeführer gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 rbb-StV gerichtlich und außergerichtlich. Zu ihren oder seinen Aufgaben zählen insbesondere der Entwurf der Zielvorgaben und der Bericht über deren Erfüllung (vgl. § 30 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 7 rbb-StV) sowie die Erstellung des schriftlichen Berichts an die Landesparlamente zur Information über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Beschwerdeführers (vgl. § 30 Abs. 4 i.V.m. § 45 rbb-StV). Die Intendantin oder den Intendanten trifft gemäß § 30 Abs. 5 rbb-StV die Pflicht zur zeitnahen und umfassenden Unterrichtung des jeweils zuständigen Aufsichtsgremiums über bedeutende Angelegenheiten des Beschwerdeführers oder seiner Beteiligungsunternehmen. Weitergehend zeichnet die Intendantin oder der Intendant für die gesamten Geschäfte des Beschwerdeführers einschließlich der Gestaltung des Programms verantwortlich. Diese Verantwortlichkeit besteht
V unbeschadet der Rechte der anderen Organe des Beschwerdeführers. 17 Die Intendantin oder der Intendant bildet
V zusammen mit zwei Direktorinnen oder Direktoren das Direktorium des Beschwerdeführers, an dessen Sitzungen gemäß § 33 Abs. 3 rbb-StV die Leitungen der Landesangebote, die Chefredakteurin oder der Chefredakteur sowie die Justiziarin oder der Justiziar mit beratender Stimme teilnehmen. Auf Vorschlag jeweils der Intendantin oder des Intendanten und höchstens auf fünf Jahre − bei Zulässigkeit einer Wiederwahl − wählt
V der Rundfunkrat eine Direktorin oder einen Direktor für den programmlichen Bereich und der Verwaltungsrat eine Direktorin oder einen Direktor für den administrativen Bereich. Die Zuständigkeiten des Direktoriums werden in einem mit dem Wort "insbesondere" eingeleiteten Aufgabenkatalog aufgeführt und um die Eingangsformulierung "unter Beachtung der Gesamtverantwortung der Intendantin oder des Intendanten" ergänzt (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 1 rbb-StV). Die Zuständigkeiten umfassen neben der Klärung von Meinungsverschiedenheiten über mehrere Geschäftsbereiche berührende Angelegenheiten auf Antrag einer Direktorin oder eines Direktors (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 rbb-StV) die Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung, deren Aufzählung mit dem Wort "wie" eingeleitet wird (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a-f rbb-StV). Dazu zählen Grundsatzfragen der Programm-, Digital- und Personalstrategie, die Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses und der mittelfristigen Finanzplanung, die Erstellung des Geschäftsberichts sowie des Strategie- und Entwicklungsplans, weiterhin der Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken, der Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen sowie schließlich die Einstellung, Entlassung und Umgruppierung von Personal. 18
den Landesgesetzgebern modifiziert diese Organisation der Geschäftsleitung die bisherige Intendantenverfassung. Mit ihr sollen das Risiko möglicher Compliance-Verstöße verringert und Alleingänge der Intendantin oder des Intendanten verhindert werden. Die Verteilung der Verantwortung soll die Effizienz steigern und die ökonomischen, organisatorischen sowie institutionellen Strukturen des Beschwerdeführers verbessern (vgl. LTDrucks Berlin 19/1311, S. 86 f.; LTDrucks Brandenburg 7/8689, Begründung S. 31). 19 g) Die durch den Beschwerdeführer angegriffenen und weitere relevante staatsvertragliche Bestimmungen lauten: § 2 Sitz und regionale Gliederung
Maßgabe der Satzung und unter Beachtung der regionalen Gliederung des Versorgungsgebietes Regionalstudios, mindestens in Cottbus/Chóśebuz und Frankfurt (Oder), sowie Regionalbüros, mindestens in Brandenburg an der Havel, Prenzlau und Perleberg. Durch ihren Programmbeitrag spiegeln sie die Lebenswirklichkeit der Regionen wider und leisten einen relevanten Beitrag zum Gesamtangebot des Rundfunk Berlin-Brandenburg.
Absatz 2 Nummer 1 und die regionalen Hörfunkprogramme
Absatz 2 Nummer 3 bilden jeweils das Landesangebot von Berlin und von Brandenburg. (…) Zwei auf Vorschlag der Intendantin oder des Intendanten vom Rundfunkrat für die Dauer von fünf Jahren gewählte Personen leiten jeweils das Landesangebot von Berlin und das Landesangebot von Brandenburg. Sie sind jeweils der Direktorin oder dem Direktor für den programmlichen Bereich direkt unterstellt.
Absatz 2 Satz 1 schuldhaft verletzen, sind dem Rundfunk Berlin-Brandenburg zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet; eine Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Mitglied bei einer Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle des Rundfunk Berlin-Brandenburg zu handeln. Im Streitfall trifft das Mitglied die Beweislast.
Maßgabe der für den Rundfunk Berlin-Brandenburg geltenden Gesetze, staatsvertraglichen Regelungen und internen Verfahrensordnungen und Richtlinien sowie der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Sie oder er führt den Vorsitz des Direktoriums
Absatz 1 schuldhaft, ist sie oder er dem Rundfunk Berlin-Brandenburg zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet; eine Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn die Intendantin oder der Intendant bei einer Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle des Rundfunk Berlin-Brandenburg zu handeln. Im Streitfall trifft sie oder ihn die Beweislast.
seinen fachlichen Einschätzungen und Erfahrungen festzulegen. Diese Beschränkung verhindere eine flexible Reaktion auf Veränderungen. So könne für den Bereich der Medientechnik und Informationstechnologie, der dem markantesten Wandel unterworfen und mit Investitionen in zwei- bis dreistelliger Millionenhöhe und 700 Mitarbeitenden ein wichtiger Bereich sei, kein weiteres Mitglied des Direktoriums bestellt werden. Wegen der Komplexität von Medientechnik und Informationstechnologie könne der Beschwerdeführer nicht auf die bloße dahingehende Erweiterung des administrativen Bereichs verwiesen werden. Dafür werde sich in Kombination niemand mit Spezialexpertise finden lassen. 23 Die Ausgestaltung der Haftung der Intendantin oder des Intendanten sei unverhältnismäßig. Die Vergütung sei am Gehaltsgefüge des öffentlichen Diensts orientiert. Die Anlehnung der Haftungsregelung an aktienrechtliche Vorgaben für privatwirtschaftliche Unternehmen passe deshalb nicht, während die Struktur des Beschwerdeführers ausweislich eines von ihm vorgelegten Rechtsanwaltsgutachtens vom 5. April 2024 mit dem dualistischen System einer Aktiengesellschaft zu vergleichen sei. Der Aufgaben- und Verantwortungsbereich der Intendantin oder des Intendanten sei auch nicht höherwertig als derjenige von Regierungsmitgliedern auf Landesebene, für die kein zwingender Selbstbehalt vorgesehen sei. Bei der Wahl der Intendantin oder des Intendanten für fünf Jahre habe dies abschreckende Wirkung für qualifizierte Kandidatinnen und Kandidaten. Bei der Haftung der Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats erscheine es zwar vertretbar, dass der Gesetzgeber den zwingenden Selbstbehalt für geeignet halte, ein pflichtgemäßes Handeln zu befördern. Überzeugende Gründe für die Höhe, angelehnt an die jährliche Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Rundfunkrats beziehungsweise an die jährliche Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats, seien jedoch weder benannt noch sonst ersichtlich. Für die ehrenamtlichen Mitglieder erscheine der Betrag nicht nur vergleichsweise hoch, sondern wirke bei der Gewinnung geeigneter Mitglieder abschreckend. 24 Die Pflicht zur ausnahmslosen Ausschreibung jeder zu besetzenden Stelle verstoße gegen das Übermaßverbot. Sie sei strenger als die beamtenrechtlichen Pflichten in den Ländern Berlin und Brandenburg sowie im Bund. Die dortigen Ausnahmen zeigten, dass die generelle Pflicht zur Gewährleistung der Transparenz nicht erforderlich sei. Die ausnahmslose Ausschreibungspflicht nehme dem Beschwerdeführer Flexibilität bei der Personalplanung und dem Personaleinsatz, die
dessen grundrechtlich geschützter Einschätzungsprärogative notwendig sein könne. Zudem werde durch die Stellenausschreibungspflicht das Direktionsrecht des Beschwerdeführers in seiner horizontalen Personalplanung bei Umsetzungen gewissermaßen ausgeschlossen. Es liege auf der Hand, dass die Einschränkung bei der Personalauswahl Auswirkungen auf die publizistische Tätigkeit habe. Die Personalhoheit des Beschwerdeführers sei in diesem Zusammenhang umfassend geschützt. 25 Die neu eingeführte Pflicht zum Betreiben bestimmter Regionalbüros und die zusätzlich bestimmten Regionalstudios stellten ein Übermaß an Regelung dar; die Bestimmungen reichten weiter als bei anderen Mehrländerrundfunkanstalten. Anzahl und Ort der Repräsentanzen müssten in der Entscheidungshoheit des Beschwerdeführers liegen. Mit der Sitzregelung sei die Organisationshoheit des Gesetzgebers erschöpft. Regionalpolitische und standortpolitische Erwägungen in der Wirtschaftspolitik der Länder rechtfertigten Einschränkungen der Rundfunkfreiheit nicht. Vielmehr würden einschneidende Vorgaben für die innere Organisation zur Erfüllung des publizistischen Auftrags gemacht. Die Bestimmung binde Ressourcen, die an anderer Stelle fehlten. Über die Nutzung knapper Ressourcen habe der Beschwerdeführer zur Erfüllung seines publizistischen Auftrags selbst zu entscheiden. 26 Die Vorgabe zur Auseinanderschaltung der Landesfernsehprogramme von mindestens 60 Minuten im täglichen Gesamtprogramm beschränke in unzulässiger Weise die Programmautonomie des Beschwerdeführers. Sie nehme ihm die Möglichkeit, aufgrund seiner professionellen Maßstäbe zu bestimmen, was der Rundfunkauftrag in publizistischer Hinsicht verlange. Dazu zähle, in welcher Form und welchem zeitlichen Umfang die gesonderte Darstellung jedes Landes verlangt sei. 27 Die Regelung der Einrichtung einer Leitung der jeweiligen Landesangebote gehöre zur Rundfunkfreiheit des Beschwerdeführers. Der Gesetzgeber könne diesem zwar aufgeben, der identitätsstiftenden Wirkung der Landesangebote und der regionalen Verwurzelung des Programms Rechnung zu tragen. Mit welcher Organisationsstruktur dies verwirklicht werde, falle aber unter die Rundfunkfreiheit des Beschwerdeführers. Gründe für die Erforderlichkeit eines Eingriffs in die Organisationsautonomie gebe es nicht. Die Regelung der Organisationsstruktur ziele vielmehr auf eine Einflussnahme auf die publizistische Tätigkeit des Beschwerdeführers ab. Die Trennung der Zuständigkeiten für beide Landesangebote, die künstlich zwei Strukturen schaffe, laufe zudem einer bereichsübergreifenden Zusammenarbeit und einer schlanken Gesamtsteuerung entgegen. 28 Die Vergabe der Leitungspositionen für fünf Jahre führe wegen fehlender Begründbarkeit der Befristung zu enormen arbeitsrechtlichen Risiken. Der Rundfunkfreiheit komme bei der Beschäftigung programmgestaltenden Personals kein genereller Vorrang vor dessen Interesse an einer unbefristeten Beschäftigung zu. Es handele sich um eine einzelfallbezogene Abwägung, bei der es nicht erheblich sei, dass das Leitungspersonal im Vorhinein um die Befristung wisse. III. 29 Zur Verfassungsbeschwerde sind das Abgeordnetenhaus von Berlin, der Landtag Brandenburg sowie der Senat von Berlin und die Landesregierung Brandenburg gehört worden. Sie treten der Verfassungsbeschwerde entgegen. 30 1. Das Abgeordnetenhaus von Berlin sieht die Einrichtung eines Direktoriums als zulässige Ausgestaltung der Organisationsstruktur des Beschwerdeführers an.
dem Bekanntwerden struktureller Defizite habe sich ein gewichtiger Sachgrund für die Neuorganisation der Verantwortlichkeiten ergeben. Es liege im weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn sich die Intendantin oder der Intendant nicht mehr allein durchsetzen könne. Ihrer oder seiner Gesamtverantwortung sei mit dem bestehenden Widerspruchsrecht hinreichend Rechnung getragen. Für die Begrenzung auf zwei weitere Direktoriumsmitglieder liege mit einer größeren Wirtschaftlichkeit des Beschwerdeführers ein sachlicher Grund vor, während für die Verantwortungsbereiche dieser Mitglieder keine Festschreibung existiere. 31 Ein Selbstbehalt bei der Haftung der Intendantin oder des Intendanten sei nicht unverhältnismäßig, sondern erzeuge eine gewisse verhaltenssteuernde Wirkung. Das Anhalten zur Pflichterfüllung fördere die Rundfunkfreiheit. Gleiches gelte für die Haftung der Mitglieder von Rundfunkrat und Verwaltungsrat. Im Vergleich zum Aktienrecht seien Haftungserleichterungen bei leichter Fahrlässigkeit vorgesehen sowie für den Fall, dass zum Wohle des Beschwerdeführers gehandelt worden sei. Der Selbstbehalt sei zudem begrenzt. Obwohl er sich bei den Mitgliedern des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats als eine Verschärfung gegenüber dem Aktienrecht darstelle, sei er in Anbetracht der Haftungserleichterungen nicht unangemessen. 32 Das Ziel einer transparenten Personalpolitik durch zwingende öffentliche Ausschreibungen sei zur Förderung der Rundfunkfreiheit geeignet. Die Personalautonomie bei der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung der Rundfunkmitarbeitenden werde gerade durch einen möglichst großen Bewerberkreis gewährleistet. 33 In der Auseinanderschaltung der Landesprogramme liege keine unverhältnismäßige Beschränkung der Programmautonomie. Es handele sich um keine detailgenaue Regelung und keine inhaltliche Vorgabe; sie enthalte auch keine Maßgabe zur Tageszeit. Eine längere Auseinanderschaltung bleibe dem Beschwerdeführer unbenommen. Bei der Einrichtung von Leitungen der Landesprogramme werde kein staatlicher Einfluss auf die konkrete Programmtätigkeit oder die Auswahl der Personen genommen. 34 2. Der Landtag Brandenburg sieht die Verfassungsbeschwerde als teilweise unzulässig an, weil sie sich nicht mit der Rechtsprechung der Abgrenzung von Ausgestaltungsauftrag und Angebotsautonomie anhand des Spielraums, der den Sendeanstalten bei ihrer publizistischen Arbeit verbleiben müsse, auseinandersetze. Demgegenüber gehe der Beschwerdeführer von einem Autonomieverständnis der Sendeanstalten aus, das in der Rechtsprechung keine Entsprechung finde. Die Rüge gegen die Haftungsbestimmungen lasse offen, warum sie unverhältnismäßig und abschreckend wirkten. Auch bei Berufshaftpflichtversicherungen für den öffentlichen Dienst sei ein Selbstbehalt nicht ungewöhnlich. Der Selbstbehalt sei funktionales Äquivalent zur wirtschaftlichen Belastung einer alternativ möglichen privaten Haftpflichtversicherung. Zudem sei das Vorbringen zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität nicht substantiiert. Die als widersprüchlich und als nicht hinreichend klar gerügten Zuständigkeitsabgrenzungsvorschriften von Intendanz und Direktorium würfen einfachgesetzliche Fragen auf. Die Unzumutbarkeit ihrer Klärung vor dem zuständigen Fachgericht sei nicht dargelegt. 35 Jedenfalls sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Der Ausgestaltungsauftrag des Gesetzgebers kollidiere nicht mit der Angebotsautonomie der Sendeanstalten. Vielmehr gelte der Ausgestaltungsauftrag
Maßgabe dieses Strukturprinzips. Unter der Angebotsautonomie dürfe der Gesetzgeber die Funktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in abstrakter Weise festlegen und aufgrund seines Gestaltungsspielraums auch die Organisation einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt ändern. Dies sei erst durch das Verbot der Einflussnahme auf die publizistische Tätigkeit begrenzt. 36 Die Festlegung der Regionalstudios und Regionalbüros lasse die publizistische Tätigkeit des Beschwerdeführers unberührt und sei hinreichend abstrakt. Die regionalen Auseinanderschaltungen im Landesfernsehprogramm seien wie die Festlegung der Mindestdauer der Fensterprogramme im privaten Rundfunk verfassungsgemäß. Dort werde der Eingriff in die Programmautonomie als im Interesse der Vielfaltsicherung gerechtfertigt angesehen. Bei der Einrichtung von Leitungen der Landesangebote würden weder bestimmte Organwalter verdeckt sanktioniert noch werde in sonstiger Weise in die publizistische Arbeit der Sendeanstalt eingegriffen. Mit Blick auf die öffentlichen Ausschreibungen sei jedenfalls eine bestmögliche Verwirklichung des Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht zu beanstanden. Bei der konkreten Auswahlentscheidung für redaktionell tätiges Personal lasse die prozedurale Vorgabe der Ausschreibungspflicht dem Beschwerdeführer freie Hand. Die Entscheidung über die Organe des Beschwerdeführers und die Abgrenzung ihrer Zuständigkeit obliege dem Gesetzgeber. Auf eine Organisationsautonomie könne sich der Beschwerdeführer nicht berufen. Die Abgrenzung der Zuständigkeiten sei hinreichend bestimmt. Die Maßgabe der Beachtung der Gesamtverantwortung der Intendanz solle klarstellen, dass die Zuständigkeit des Direktoriums keine ausschließliche sei. Die Leitungsvorstellungen der Intendanz könnten durch das Widerspruchsrecht als Ausfluss der Gesamtverantwortung durchgesetzt werden. Die Beschränkung auf zwei Direktorinnen oder Direktoren lasse die publizistische Arbeit unberührt. Deren Zuordnungen zum programmlichen und zum administrativen Bereich seien nicht feststehend. Den angegriffenen Haftungsvorschriften komme keine abschreckende Wirkung zu. Sie seien ebenso wenig verfassungswidrig wie die Haftungsregeln für Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten. Es sei auch nicht ersichtlich, warum sich allein wegen der gleichen Besoldungsgruppe die Haftung der Intendanz
der Haftung von Regierungsmitgliedern richten solle. Der Gesetzgeber genieße insoweit einen großen Gestaltungsspielraum. 37 3. Der Senat von Berlin und die Landesregierung Brandenburg haben gemeinsam Stellung genommen und halten die Verfassungsbeschwerde für verfristet, soweit sie sich gegen die Einrichtung von Regionalstudios in Cottbus/Chóśebuz und Frankfurt (Oder) richtet. Für diese Standorte sei der Norminhalt gegenüber der früheren staatsvertraglichen Regelung unverändert geblieben. Auch die neue Pflicht zum Betrieb von mindestens drei Regionalbüros füge keine materielle Beschwer hinzu. 38 Die Verfassungsbeschwerde sei auch unbegründet. Der Gesetzgeber sei zur Schaffung der Rundfunkordnung berechtigt und verpflichtet. Dem Beschwerdeführer stehe keine allgemeine Organisationsautonomie zu. In der modifizierten Intendantenverfassung erhöhten das wechselseitige Erfordernis von Rechtfertigung und Überzeugung der Entscheidungsträger untereinander die
vollziehbarkeit und Qualität der Leitungsentscheidungen. Es bestehe kein Gebot zur Übertragung der vollumfänglichen Leitung an nur ein Organ. Die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers werde nicht beschränkt. Der Staatsvertrag schaffe keine dysfunktionale oder diffuse Organisations- und Verantwortungsstruktur. Zum Unterbleiben von Entscheidungen komme es auch bei kollegialen oder monokratischen Leitungsorganen. Eine Blockade dürfte die Ausnahme bleiben. Ihr könne durch Abberufung einer Direktorin oder eines Direktors abgeholfen werden. Für eine Repräsentation des Bereichs Medientechnik und Informationstechnologie könne der Bereichszuschnitt der beiden Direktorinnen oder Direktoren angepasst werden. Stattdessen die Anzahl der Direktoriumsmitglieder nicht festzulegen, liefe dem Gesetzeszweck zuwider, durch ein kleines Kollegialorgan die Mehrheitsfindung nicht übermäßig zu erschweren. Der Versuch einer inhaltlichen Einflussnahme durch Einrichtung von Landesangebotsleitungen liege fern. Sie bestellten allein die Organe des Beschwerdeführers, die plural und hinreichend staatsfern besetzt seien. Die Wahl der Landesangebotsleitungen auf fünf Jahre berge keine arbeitsrechtlichen Risiken, da
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Befristung des Arbeitsvertrags der bei der Gestaltung der Programme mitwirkenden Rundfunkmitarbeitenden durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sei. 39 Die Haftungsregelungen für die Intendantin oder den Intendanten führten nicht zu einer extremen Diskrepanz zwischen Grundgehalt und Haftungsrisiko, die die Zahl qualifizierter Bewerber auf null senkte. Das Grundgehalt bewege sich deutlich im oberen Spektrum und sei so auskömmlich, dass auch die Einbuße eines Jahresgrundgehalts bei einer Pflichtverletzung keine gravierenden Folgen zeitigen dürfte. Die Haftungsregelung der Mitglieder der Aufsichtsgremien sei ein Baustein zur Professionalisierung und zur Fortentwicklung insbesondere des Verwaltungsrats zu einem Sachverständigengremium. 40 Die Öffentlichkeit der Ausschreibungen wirke befürchtetem Missbrauchspotential entgegen. Das Gebot stelle keinen Eingriff in die Rundfunkfreiheit dar. Diese umfasse keine originäre und umfassende Personalhoheit. Vielmehr sei die Personalautonomie aus der Programmfreiheit abzuleiten. Die angegriffene Regelung betreffe jedoch nicht nur programmlich tätige Mitarbeitende und enthalte sich inhaltlicher personalpolitischer Vorgaben. Sie sei zur Sensibilisierung für die Mittelausgaben gerechtfertigt und belaste den Stellenbesetzungsprozess mit der Möglichkeit der Ausschreibung im Internet nicht über Gebühr. 41 Mit Blick auf die regionale Auseinanderschaltung des Landesfernsehprogramms umfasse die Programmautonomie zwar grundsätzlich die Entscheidung über die benötigte Zeit. Die konkrete Regel von 60 Minuten sei aber angemessen. Sie erscheine moderat, da bereits die Abendnachrichten im Umfang von 30 Minuten getrennt seien. Letztlich sei die Auseinanderschaltung Folge der gemeinsamen Rundfunkanstalt. Die demokratische Bundesstaatlichkeit eröffne Teilöffentlichkeiten in den Ländern, deren Bedienung eine Auseinanderschaltung rechtfertige. 42 Die Mindestzahl von drei Regionalbüros sichere die Erfüllung des Programmauftrags, indem ihre breitflächige Aufstellung der Einbeziehung vielfältiger Perspektiven diene. Die örtliche Verteilung der Sitze, Regionalstudios und Regionalbüros erlaube eine Repräsentanz in der Fläche Brandenburgs. B. 43 Die Verfassungsbeschwerde ist überwiegend zulässig. Sie erweist sich als unzulässig, soweit der Beschwerdeführer die Bestimmungen über die Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung zu besetzender Stellen (§ 8 Abs. 3 rbb-StV) sowie die Bestimmungen zur Haftung der Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats (§ 16 Abs. 3 und 4 rbb-StV) und der Intendantin oder des Intendanten (§ 31 rbb-StV) angreift. I. 44 Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Zustimmungsgesetze des Landes Berlin und des Landes Brandenburg zu dem rbb-Staatsvertrag in Verbindung mit verschiedenen Bestimmungen dieses Staatsvertrags. Diese Zustimmungsgesetze sind als Akte der Landesgesetzgebung tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 12, 205 <220>; 87, 181 <185>; 119, 181 <211>; stRspr). Denn die Umsetzung von Staatsverträgen in innerstaatliches Recht unterscheidet sich von dem gewöhnlichen Gesetzgebungsverfahren dadurch, dass der Norminhalt in dem Staatsvertrag enthalten ist. Jedoch verleihen erst das jeweilige Zustimmungsgesetz oder ein parlamentarischer Zustimmungsbeschluss dem Norminhalt des Staatsvertrags innerstaatliche Verbindlichkeit (vgl. BVerfGE 90, 60 <86 f.>; 119, 181 <211>). Mit einer Verfassungsbeschwerde gegen den Zustimmungsakt kann der verbindlich werdende Norminhalt im Hinblick auf Eingriffe in die Rechtssphäre der Beschwerdeführenden angegriffen werden (vgl. BVerfGE 123, 148 <170 f.>). II. 45 Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für die Prüfung der staatsvertraglichen Bestimmungen zu Verfasstheit und Organisation des Beschwerdeführers ist gegeben. Dies ändert sich auch nicht unter Berücksichtigung der Bezüge des Beschwerdegegenstands zu den ab dem 8. August 2025 geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1083 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz, ABl EU L vom 17. April 2024). 46 1. Das Bundesverfassungsgericht prüft innerstaatliches Recht und dessen Anwendung auch dann am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, wenn es im Anwendungsbereich des Unionsrechts liegt, dabei aber durch dieses nicht vollständig determiniert ist (vgl. BVerfGE 152, 152 <169 Rn. 42> − Recht auf Vergessen I; 155, 119 <163 f. Rn. 85, 165 Rn. 87> − Bestandsdatenauskunft II; 158, 1 <23 Rn. 36> − Ökotox − Daten; 162, 1 <69 f. Rn. 143> − Bayerisches Verfassungsschutzgesetz; 169, 332 <356 Rn. 53> − Bundeskriminalamtgesetz II). Ob eine Rechtsfrage vollständig unionsrechtlich determiniert ist, richtet sich in aller Regel
den Normen, aus denen die Rechtsfolgen für den streitgegenständlichen Fall abzuleiten sind, also danach, ob das streitgegenständliche Rechtsverhältnis und die sich aus ihm konkret ergebenden Rechtsfolgen durch das Unionsrecht oder das nationale Recht festgelegt werden. Maßgeblich sind die im konkreten Fall anzuwendenden Vorschriften in ihrem Kontext, nicht eine allgemeine Betrachtung des in Rede stehenden Regelungsbereichs (vgl. BVerfGE 152, 216 <246 f. Rn. 78> − Recht auf Vergessen II; 158, 1 <26 Rn. 42>). 47 2. Der durch die angegriffenen staatsvertraglichen Bestimmungen geregelte Bereich wird durch das Unionsrecht nicht vollständig determiniert. Ihr organisatorischer, programmlicher und haftungsrechtlicher Regelungsgehalt weist zwar einen Bezug zu den Schutzvorkehrungen auf, wie sie Art. 5 des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes für die unabhängige Funktionsweise öffentlich-rechtlicher Mediendiensteanbieter vorsieht. Der Beschwerdeführer ist als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt ein Mediendiensteanbieter in diesem Sinne, der
nationalem Recht mit einem öffentlich-rechtlichen Auftrag betraut ist und der für die Erfüllung eines solchen Auftrags nationale öffentliche Mittel erhält (vgl. Art. 2 Nr. 3 des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes). Für solche Mediendiensteanbieter besteht
1 des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes die Pflicht der Mitgliedstaaten zur Sicherstellung der redaktionellen und funktionalen Unabhängigkeit. Art. 5 Abs. 2 des Medienfreiheitsgesetzes konkretisiert die Anforderungen zur Sicherung der Unabhängigkeit bei der Ernennung und Entlassung geschäftsführender Personen. 48 Diese Verordnungsbestimmungen bilden, soweit sie hier betroffen sind, aber nur grundlegende Standards für die unabhängige Funktionsweise der öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbieter in der Union frei von staatlichen, politischen, wirtschaftlichen oder privaten Interessen, unbeschadet im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehenden nationalen Verfassungsrechts; die aus diesen Mindeststandards folgenden Grundsätze sind erst auf nationaler Ebene festzulegen (vgl. Erwägungsgrund 31 Sätze 1-3 des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes). Erst recht gilt dies für Bestimmungen zur Konkretisierung dieser Grundsätze. 49 Soweit die hier beschwerdegegenständliche Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung einen konkreten Bezug zum Gebot eines transparenten Ernennungsverfahrens
2 des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes aufweist, ist mit dieser unionsrechtlichen Vorgabe eine höhere Regelungsdichte nicht verbunden. Die Wahl der Mittel zur Gewährleistung von Transparenz bleibt den Mitgliedstaaten überantwortet. Auch insoweit ist der ihnen verbleibende Gestaltungsspielraum gegeben. Eine gleichförmige Rechtsanwendung wird diesbezüglich nicht vorgegeben. III. 50 Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerdebefugnis im Hinblick auf den überwiegenden Teil der von ihm angegriffenen Bestimmungen substantiiert dargelegt. Hieran fehlt es allerdings, soweit er sich gegen die Bestimmung der Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung zu besetzender Stellen (§ 8 Abs. 3 rbb-StV) und gegen die Bestimmungen zur Haftung der Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats (§ 16 Abs. 3 und 4 rbb-StV) sowie der Intendantin oder des Intendanten (§ 31 rbb-StV) wendet. 51 1. Eine Verfassungsbeschwerde muss
GG darlegen, dass Beschwerdeführende durch die angegriffenen Regelungen in eigenen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt sein können (vgl. BVerfGE 140, 42 <54 Rn. 47>; 159, 223 <270 Rn. 88> − Bundesnotbremse I <Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen>; 162, 1 <51 Rn. 93>). Dazu müssen sowohl die Möglichkeit der Grundrechtsverletzung als auch die eigene, unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit dargelegt sein (vgl. BVerfGE 1, 97 <101 ff.>; 159, 355 <375 Rn. 25> − Bundesnotbremse II <Schulschließungen>; 162, 1 <51 f. Rn. 93>; 165, 1 <30 Rn. 38> − Polizeiliche Befugnisse
SOG MV; stRspr). Der die behauptete Rechtsverletzung enthaltende Vorgang muss substantiiert und schlüssig vorgetragen sein (vgl. BVerfGE 130, 1 <21>; 140, 229 <232 Rn. 9>; 165, 1 <30 Rn. 39>). Auch hat sich die Verfassungsbeschwerde dabei mit dem zugrundeliegenden Fachrecht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 101, 331 <345 f.>; 162, 1 <52 Rn. 94>; 165, 363 <387 Rn. 48> − Automatisierte Datenanalyse). 52 Soweit sich eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar oder mittelbar gegen ein Gesetz richtet, haben Beschwerdeführende hinsichtlich jeder angegriffenen Norm konkret darzulegen, aus welchen Gründen die jeweilige Bestimmung gegen die als verletzt gerügten Grundrechte verstoßen soll (vgl. BVerfGE 102, 197 <210>; 122, 342 <359>). Dazu müssen sich Beschwerdeführende genau mit der angegriffenen Norm befassen. Sie müssen auch weitere Regelungen des Fachrechts in ihre Darlegungen einbeziehen, wenn diese Bedeutung für die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Norm haben können. Dabei müssen sich die Beschwerdeführenden nicht nur mit der Auslegung und Anwendung des angegriffenen Gesetzes, sondern auch mit den Erwägungen des Gesetzgebers befassen (vgl. BVerfGE 162, 1 <67 Rn. 139>). 53 2. a) Eine mögliche Verletzung der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist dargelegt. Der Beschwerdeführer als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt ist Träger des Grundrechts (vgl. BVerfGE 31, 314 <321 f.>; 107, 299 <309 f.>; 119, 181 <211>; stRspr), denn die Rundfunkanstalten sind als juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar dem durch die Rundfunkfreiheit geschützten Lebensbereich zuzuordnen, verteidigen dieses Grundrecht in einem vom Staat unabhängigen Bereich und wurden gerade zur Ermöglichung der Verwirklichung der Rundfunkfreiheit als vom Staat unabhängige Organisationen geschaffen (vgl. BVerfGE 31, 314 <322>; 59, 231 <254>). Das gilt allerdings nicht, soweit der Beschwerdeführer eine Gefährdung seiner Funktionsfähigkeit mit Blick auf die Zuständigkeitsverteilung zwischen Intendanz und einzelnen Direktoren im Rahmen ihrer Einzelverantwortung (§ 32 Abs. 2 rbb-StV) rügt. Insofern fehlt es schon in dem
Fristablauf eingegangenen Schriftsatz an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den staatsvertraglichen Bestimmungen. 54
V angreift. 57 Eine Verfassungswidrigkeit dieser staatsvertraglichen Bestimmung lässt sich durch die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Vergleiche im Fachrecht von vornherein nicht begründen. Der Umstand, dass beamtenrechtliche Bestimmungen der Länder und des Bundes Ausnahmen von der dort geltenden Ausschreibungspflicht vorsehen, sagt nichts über eine Verletzung der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG im vorliegenden Fall aus. Zum Maßstab der Rundfunkfreiheit führt der Beschwerdeführer auch für die weitere Rüge einer Einschränkung seiner Handlungsfähigkeit durch eine fehlende Ausnahmevorschrift nicht hinreichend substantiiert aus. Der Verweis auf eine als massiv bezeichnete Einschränkung im Fall von Umsetzungen oder eilbedürftigen Stellenbesetzungen bleibt auch vor dem Hintergrund zu pauschal, dass § 8 Abs. 3 rbb-StV allein eine prozedurale Vorgabe bei der Durchführung von Stellenbesetzungen ist sowie Ausschreibungsprofile und Fristen offenlässt. Es hätte näherer Darlegungen bedurft, wie diese Anforderungen die von der Rundfunkfreiheit geschützte Programmautonomie konkret betreffen können. 58 cc) Im Hinblick auf die gerügten Bestimmungen zur Haftung der Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats
V sowie der Intendantin oder des Intendanten
V ist die Beschwer des Beschwerdeführers ebenfalls nicht in einer Weise dargelegt, die den Begründungsanforderungen genügt. Nicht entscheidend ist insoweit allerdings, dass diese staatsvertraglichen Bestimmungen den Beschwerdeführer unmittelbar nur begünstigen, da jedenfalls mittelbar eine Betroffenheit der Rundfunkfreiheit möglich sein kann und der Beschwerdeführer dies auch darlegt
Maßgabe dieser Abgrenzung legt der Beschwerdeführer die Möglichkeit seiner eigenen Betroffenheit dar. Er stützt seine Rüge darauf, dass die ihn zwar unmittelbar begünstigende Haftungsregelung wegen der korrespondierenden Haftungsrisiken bei den Organwaltern eine abschreckende Wirkung auf qualifizierte Kandidatinnen und Kandidaten habe und deshalb die Gewinnung geeigneten Personals erheblich beeinträchtige. Seine Rüge betrifft allein die Auswirkungen auf die Gewinnung hinreichend qualifizierten Personals.
teilige Haftungsregelungen können auf das Verhalten sich potentiell Bewerbender ausstrahlen, die in der Attraktivitätsbeurteilung einer Tätigkeit beim Beschwerdeführer naheliegender Weise auch Haftungsnachteile berücksichtigen. Mit der Personalgewinnung − sei es für die Geschäftsleitungsfunktion, sei es für die Aufsichtsorgane des Beschwerdeführers − ist aber seine personelle Aufstellung als unerlässliche Voraussetzung der Erfüllung des Rundfunkauftrags angesprochen. Dabei kommt der Gewinnung von Mitgliedern für Aufsichtsgremien besondere Bedeutung zu, weil sie Sachwalter des Interesses der Allgemeinheit sind. Sie sollen die für die Programmgestaltung maßgeblichen Personen und Gremien darauf kontrollieren, dass alle bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen im Gesamtprogramm angemessen zu Wort kommen können (vgl. BVerfGE 12, 205 <261 ff.>; 83, 238 <333>; 136, 9 <33 Rn. 38>). 62
einer vergleichsweise abschreckenden Wirkung der Haftungsbestimmungen für die Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats zieht der Beschwerdeführer nur einen Vergleich zum Aktienrecht heran. Der Einwand eines für ehrenamtliche Tätigkeiten vergleichsweise hohen Selbstbehalts wird weder näher plausibilisiert noch anhand verfassungsrechtlicher Maßstäbe konkretisiert. 65 In Ansehung der Haftung der Intendantin oder des Intendanten führt der Beschwerdeführer zur abschreckenden Wirkung im Vergleich zu Haftungsbestimmungen anderer Tätigkeitsfelder, insbesondere mit Geschäftsleitungsfunktion ausgestatteter Organe, nicht im gebotenen Umfang aus. Auch hier rekurriert er allein auf aktienrechtliche Haftungsbestimmungen von insbesondere börsennotierten Unternehmen entsprechend dem von ihm vorgelegten Rechtsanwaltsgutachten vom 5. April 2024. Er führt aber zu strukturellen Ähnlichkeiten und Unterschieden nicht hinreichend aus. Zudem lässt der Beschwerdeführer einen Vergleich zu solchen Haftungsbestimmungen in Tätigkeitsbereichen einschließlich Gesellschaftsformen unerörtert, die sich für den (potentiellen) Bewerberkreis als Alternative darstellen können. Insbesondere geht die Verfassungsbeschwerde nicht darauf ein, ob signifikante Strukturunterschiede in den Maßstäben der Innenhaftung
den Grundsätzen der Schadensteilung zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite,
der Schadensersatzpflicht der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes und der Beamtinnen und Beamten oder
den privatrechtlichen Haftungsregelungen für Leitungspositionen in anderen juristischen Personen, wie etwa der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bestehen. 66
seinem § 53 Abs. 1 am 1. Januar 2024 als dem ersten Tag des auf die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft (vgl. GVBl Berlin 2024 S. 11; GVBl Brandenburg I 2024 Nr. 1) und gilt
seinem § 52 Abs. 1 Satz 1 für unbestimmte Zeit. IV. 68 Die Anforderungen der Erschöpfung des Rechtswegs (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) und des Grundsatzes der Subsidiarität stehen der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (vgl. zum Ganzen BVerfGE 159, 223 <273 f. Rn. 101>; 161, 63 <86 f. Rn. 37> − Windenergie-Beteiligungsgesellschaften; 169, 130 <155 f. Rn. 40 ff.> − Hessisches Verfassungsschutzgesetz m.w.N.) nicht entgegen. Die Verfassungsbeschwerde ist ohne vorherige Anrufung der Fachgerichte zulässig. 69 Soweit die Beurteilung einer Norm allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, die das Bundesverfassungsgericht zu beantworten hat, ohne dass von einer vorausgegangenen fachgerichtlichen Prüfung verbesserte Entscheidungsgrundlagen zu erwarten wären, bedarf es einer vorangehenden fachgerichtlichen Entscheidung nicht (vgl. zum Ganzen BVerfGE 162, 1 <54 f. Rn. 100 ff.>; 165, 1 <32 ff. Rn. 45 ff.>; jeweils m.w.N.; stRspr). 70 So ist es hier. Denn der Erfolg der Verfassungsbeschwerde hängt von der Beantwortung spezifisch verfassungsrechtlicher Fragen ab. Eine Auslegung der staatsvertraglichen Bestimmungen durch vorherige fachgerichtliche Prüfung und Entscheidung lässt keine Förderung des Verfahrens erwarten. Insbesondere erweisen sich die Auslegung der angegriffenen Bestimmungen zur Einführung eines Direktoriums und die gerügte Abgrenzung seiner Zuständigkeit gegenüber den Aufgaben der Intendantin oder des Intendanten nicht nur als fachrechtliches Auslegungsproblem konkreter Kompetenzvorschriften. Vielmehr stellt diese Rüge auf die Auswirkungen des sämtliche Zuständigkeitskataloge flankierenden Grundsatzes der Gesamtverantwortung der Intendantin oder des Intendanten ab (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 1, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 2 Satz 1 rbb-StV). Ob die Pflicht zur Beachtung der Gesamtverantwortung dazu führt, dass das vom Gesetzgeber bestimmte Verhältnis der Zuständigkeiten der Geschäftsleitungsorgane im Lichte der Rundfunkfreiheit zu beanstanden ist, richtet sich
der dafür erforderlichen verfassungsrechtlichen Beurteilung. V. 71 Die Jahresfrist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde aus § 93 Abs. 3 BVerfGG ist mit dem Eingang der Beschwerdeschrift am
GE 102, 254 <295>). 73 2. Diese Frist kommt in gleicher Weise zur Anwendung und ist ebenfalls gewahrt, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die staatsvertraglichen Bestimmungen des § 2 Abs. 3 Satz 1 rbb-StV in Ansehung nicht nur der Festlegung von Regionalbüros (mindestens in Brandenburg an der Havel, Prenzlau und Perleberg), sondern auch der Festlegung von Regionalstudios (mindestens in Cottbus/Chóśebuz und Frankfurt <Oder>) wendet. Zwar bestimmte schon § 2 Abs. 3 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002 als Regionalstudios in gleicher Weise mindestens die Standorte in Cottbus und Frankfurt (Oder), während der Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht zusätzlich Regionalbüros in Prenzlau und Perleberg gemäß seiner Satzung unterhielt. Der Beschwerdeführer kann die Bestimmung des § 2 Abs. 3 Satz 1 rbb-StV dennoch in ihrer Gesamtheit fristwahrend zum Gegenstand seiner Verfassungsbeschwerde machen. Denn für die bereits bestehende gesetzliche Festlegung sowohl der Mindestzahl als auch der Standorte der unverändert gebliebenen Regionalstudios begann infolge von Ausmaß und Qualität der gesetzlichen Änderungen die Frist erneut. 74
1 Satz 2 GG zur Vielfaltsicherung zu konkretisieren und die entsprechenden medienpolitischen und programmleitenden Entscheidungen unter anderem im Wege der Leitlinien und Programmgrundsätze zu treffen (vgl. BVerfGE 119, 181 <214, 221>; 158, 389 <421 Rn. 84>), gewährleistet die Rundfunkfreiheit in ihrem Kern dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk seine Programmautonomie. Sie umfasst, dass der Rundfunk frei von externer Einflussnahme entscheiden kann, wie er seine publizistische Aufgabe erfüllt (vgl. BVerfGE 87, 181 <201>; 90, 60 <87>; 97, 298 <310>; 114, 371 <389 f.>). Dabei muss der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinerseits zu inhaltlicher Vielfalt beitragen (vgl. BVerfGE 158, 389 <418 ff. Rn. 79 ff.>). 86 Zuvörderst bezieht sich die Programmfreiheit auf Inhalt und Form der Rundfunksendungen, da es Sache der Rundfunkanstalten ist, anhand anerkannter Maßstäbe zu bestimmen, was der Rundfunkauftrag in publizistischer Hinsicht verlangt. In der Entscheidung über die als nötig angesehenen Inhalte und Formen liegt zugleich eine Entscheidung über die zu ihrer Verwirklichung benötigte Zeit und damit über den Umfang des Programms (vgl. BVerfGE 87, 181 <201>; 90, 60 <91 f.>; 119, 181 <218 f.>; 158, 389 <421 Rn. 84>; stRspr). 87 Sind Auswahl, Inhalt und Ausgestaltung der Programme gegen fremde Einflüsse geschützt, gehört zur Programmfreiheit der Rundfunkanstalten, über die Auswahl, die Einstellung und Beschäftigung des Personals zu entscheiden, von dem jene Gestaltung abhängt (vgl.BVerfGE 59, 231<259 f.>). Die Programmfreiheit kann nicht nur unmittelbar, sondern auch mittelbar über die Auswahl der dafür zum Einsatz kommenden Mitarbeitenden beeinträchtigt werden (vgl. BVerfGE 73, 118 <183>). 88 c)Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter müssen so organisiert werden, dass alle gesellschaftlich relevanten Kräfte zu Wort kommen und die Freiheit der Berichterstattung unangetastet bleibt (vgl. BVerfGE 12, 205 <262>). Ausfluss dieses Gebots der Vielfalt ist das Gebot der Staatsferne (vgl. BVerfGE 12, 205 <261 ff.>; 57, 295 <320>; 83, 238 <296>; 136, 9 <28 Rn. 28, 33 Rn. 38>). Es mindert nicht die staatliche Gewährleistungs-verantwortung, sondern bestimmt nur die Art und Weise ihrer Ausübung. Der Staat darf nicht bestimmenden Einfluss auf das Programm gewinnen (vgl. BVerfGE 83, 238 <330>). Die Organisation der Gremien einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt ist aus dem Prozess staatlich-repräsentativer Willensbildung herauszulösen (vgl. BVerfGE 136, 9 <35 Rn. 40 f.>). Denn der Rundfunk ist Sache der Allgemeinheit und muss in voller Unabhängigkeit überparteilich betrieben und von jeder Beeinflussung freigehalten werden (vgl. BVerfGE 31, 314 <327>). II. 89 In Anwendung dieser Maßstäbe verletzen die zulässig angegriffenen Regelungen über das Direktorium
dem Willen der Landesgesetzgeber, das Risiko von möglichen Compliance-Verstößen zu verringern, indem Alleingänge der Intendantin oder des Intendanten verhindert werden (vgl. LTDrucks Berlin 19/1311, S. 86 f.; LTDrucks Brandenburg 7/8689, Begründung S. 31). Die damit verbundene Einschätzung, dass dieses Ziel durch eine Verschränkung und Aufteilung von Zuständigkeiten zwischen den Geschäftsleitungsorganen grundsätzlich erreicht werden kann, ist nicht zu beanstanden. Das für einen Teil der Aufgaben vorgesehene Kollegialitätsprinzip fördert mittels des damit einhergehenden Konsensdrucks grundsätzlich nicht nur den kollegialen Austausch, die Zusammenarbeit und kooperatives Verhalten zur Herbeiführung im Kollegium getragener Geschäftsleitungsentscheidungen, sondern gewährleistet zugleich eine gegenseitige Kontrolle. Handeln bleibt schon im Vorfeld der Entscheidung nicht unentdeckt und deswegen überprüfbar. Eine solche Kontrolle ist tauglicher Aspekt der Gestaltung der Binnenorganisation der Geschäftsleitung einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt und fördert die Funktionsfähigkeit der Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsleitungsfunktion. 94
V dazu, Entscheidungen zu verhindern, die sie mit Blick auf ihre Gesamtverantwortung als nicht tragbar ansieht. 99
haltigen Blockade von nur kollegial herbeiführbaren Entscheidungen entstehen. Hingegen schmälern bloß abstrakt denkbare Blockaden den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht (vgl. zum Hochschulrecht BVerfGE 111, 333 <364 f.>). Die Organisationsstruktur muss daher prinzipiell Möglichkeiten für Lösungen von Entscheidungsblockaden und Pattsituationen vorsehen. Dem genügen die angegriffenen Bestimmungen. 105 Der Beschwerdeführer weist zurecht darauf hin, dass es zu Pattsituationen kommen kann, in denen Geschäftsleitungsentscheidungen unterbleiben. Die Intendantin oder der Intendant verfügt im Wege des Widerspruchs gegen Entscheidungen des Direktoriums über ein kassatorisches Vetorecht, in dessen Folge ein Beschluss des Direktoriums als nicht gefasst gilt (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 2 rbb-StV). Dieses Recht ist
dem konzeptionellen Ansatz der Landesgesetzgeber Ausfluss der auf Intendantenebene zu tragenden Gesamtverantwortung (vgl. LTDrucks Berlin 19/1311, S. 86 f.; LTDrucks Brandenburg 7/8689, Begründung S. 31), indem es sicherstellt, dass aus dortiger Sicht nicht zu verantwortende Geschäftsleitungsentscheidungen nicht getroffen werden. Folgt der Ausübung des Widerspruchsrechts jedoch keine Verständigung
, kann in der betroffenen Geschäftsleitungsaufgabe nicht gehandelt werden, selbst wenn die Erfüllung des Funktionsauftrags ein Handeln der Geschäftsleitung erforderte. Weder die Intendantin oder der Intendant noch eine Mehrheit im Direktorium kann eine eingetretene Blockade in eigener Kompetenz auflösen. Insoweit kann es zu Pattsituationen kommen, in denen Entscheidungen wechselseitig blockiert werden. 106 Allerdings bietet die von den Landesgesetzgebern vorgegebene Ordnung − wenn auch nicht auf der Ebene der konkreten Entscheidung, so doch auf personeller Ebene der Besetzung der Organe − einen Rahmen zur Lösung auftretender Sachkonflikte, der die Funktionsfähigkeit, namentlich Geschäftsleitungsentscheidungen herbeiführen zu können, erhält. So kann die Intendantin oder der Intendant bei Zustimmung durch das jeweilige Aufsichtsgremium die Direktorinnen oder Direktoren abberufen (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 3, § 21 Abs. 3 Nr. 2, § 25 Abs. 3 Nr. 5 rbb-StV) und so den Sachkonflikt mittelbar durch eine Personalentscheidung lösen. Alternativ dazu kann aber auch der Rundfunkrat das Vorliegen eines wichtigen Grunds zur Abberufung der Intendantin oder des Intendanten prüfen und gegebenenfalls das Abberufungsverfahren einleiten (vgl. § 29 Abs. 4 rbb-StV). Diese grundsätzlichen Entscheidungen eröffnen nicht nur einen Ausweg aus Grundsatzkonflikten, sondern erhöhen aufgrund der Bedeutung personeller Konsequenzen im Vorfeld den Druck zur Verständigung auf Kompromisslösungen. Dabei hegen die gegenüber dem Beschwerdeführer im Innenverhältnis bestehenden Pflichten seiner Organmitglieder Konfliktpotentiale ebenfalls ein. Es besteht nicht nur die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Zuständigkeit der anderen Organe (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 2, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 1 Satz 1 rbb-StV). Vielmehr treffen alle Mitglieder des Direktoriums haftungsbewehrte Sorgfaltspflichten (vgl. § 31 Abs. 1 und 2, § 33 Abs. 4 rbb-StV), die auch bei Auseinandersetzungen zwischen Organen zum Tragen kommen. Damit wird einer
haltigen Blockade hinreichend entgegengewirkt. Die Funktionsfähigkeit des Beschwerdeführers wird nicht in einer mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbaren Weise gefährdet. 107 bb) Die Begrenzung der Zahl der Direktorinnen oder Direktoren auf zwei stimmberechtigte Mitglieder des Direktoriums und ihre Bestellung nur für den programmlichen beziehungsweise administrativen Bereich (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 1 rbb-StV) gefährden die Funktionsfähigkeit der Geschäftsleitung des Beschwerdeführers ebenfalls nicht. 108 Der Beschwerdeführer stützt seine hiergegen gerichtete Rüge darauf, nicht flexibel reagieren zu können, also kein drittes Mitglied des Direktoriums für einen Bereich Medientechnik und Informationstechnologie bestellen zu können, obwohl diesem Bereich
seinem Investitionsvolumen und seiner Mitarbeiterzahl erhebliche Bedeutung zukomme. Darin liegt ein Verfassungsverstoß nicht begründet. 109 Entscheidet sich der Gesetzgeber, nicht nur die Struktur der Geschäftsleitung, sondern auch den Zuschnitt der Geschäftsbereiche von Mitgliedern der Geschäftsleitung zu regeln, liegt dies nicht außerhalb seines Gestaltungsspielraums. Die Unterscheidung eines administrativen und eines programmlichen Bereichs stimmt im vorliegenden Fall die Aufgabenzuschnitte mit jenen der Organe der Binnenkontrolle ab und ist deshalb der Funktionsfähigkeit des Beschwerdeführers eher zuträglich, jedenfalls aber für diese keine Gefährdung. Sie lässt auch innerhalb des gesetzten Rahmens dem Beschwerdeführer gewisse Spielräume. Die Gesetzentwurfsbegründungen heben dies gerade im Hinblick auf die sich verändernde Medienwelt hervor (vgl. LTDrucks Berlin 19/1311, S. 86; LTDrucks Brandenburg 7/8689, Begründung S. 31). Lassen sich die Herausforderungen moderner Medientechnik auf der Leitungsebene nicht mehr hinreichend von den Direktoren selbst abdecken, kann auch eine dafür notwendige Spezialisierung auf einer der Leitung
geordneten Ebene realisiert und die Leitungsebene so zusätzlich fachlich unterstützt werden. 110 Darüber hinaus steuert die Beschränkung auf zwei Geschäftsbereiche zugleich die Größe des Direktoriums, dessen Mitglieder die die Geschäftsbereiche selbständig verantwortenden Direktorinnen oder Direktoren sowie die Intendantin oder der Intendant sind (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 1 rbb-StV). Die Entscheidung über die Anzahl enthält zugleich die Einschätzung, wie viele Personen für eine effektive Geschäftsleitung erforderlich sind. Hier kommt dem Rundfunkgesetzgeber ein Spielraum zu. 111
unionsrechtlichen Grundbedingungen ein im Allgemeininteresse liegendes, in Art. 11 Abs. 2 GRCh ausdrücklich anerkanntes Ziel dar (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Februar 2021, Fussl Modestraße Mayr, C-555/19, ECLI:EU:C:2021:89, Rn. 90). 115 Den verfassungsunmittelbaren Funktionsauftrag konkretisieren die Landesgesetzgeber für die Veranstaltung von Rundfunk in nicht zu beanstandender Form in § 3 Abs. 2 Satz 1 rbb-StV dahingehend, dass der Beschwerdeführer in der Gesamtheit seiner Angebote einen objektiven und umfassenden Überblick über unter anderem das länder- und regionenbezogene Geschehen in allen wichtigen politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Fragen zu geben hat.
V haben die Angebote des Beschwerdeführers der regionalen Vielfalt der Länder Berlin und Brandenburg sowie der Sprache und Kultur des sorbischen/wendischen Volkes Rechnung zu tragen. 116 Die Festlegung der hier begrenzten Mindestzahl an Standorten dieser beiden Arten von Organisationseinheiten (Regionalstudios und Regionalbüros) sichert eine Flächenpräsenz des Beschwerdeführers. Der Staatsvertrag weist ihnen plausibel die Funktion der Gewährleistung regionaler Vielfalt im Programm zu.
V spiegeln die Regionalstudios und Regionalbüros durch ihren Programmbeitrag die Lebenswirklichkeit der Regionen wider und leisten einen relevanten Beitrag zum Gesamtangebot des Beschwerdeführers. Dadurch stehen sie im direkten Zusammenhang zur Veranstaltung der Rundfunksendungen mit regionaler Verankerung (vgl. LTDrucks Berlin 19/1311, S. 55; LTDrucks Brandenburg 7/8689, Begründung S. 4) und sichern strukturell Vielfalt, ohne dem Beschwerdeführer konkrete Programmvorgaben zu machen oder die Wahrnehmung anderer Aspekte der Vielfalt zu erschweren. 117 Die Standortregelung wird zudem der Aufstellung des Beschwerdeführers als Mehrländerrundfunkanstalt gerecht. Er ist als gemeinsame Rundfunkanstalt zweier Länder eingerichtet (vgl. Präambel Satz 1 rbb-StV). Die Standortverteilung sichert dabei, dass das Land Brandenburg seiner Fläche entsprechend angemessen berücksichtigt wird. Sie weist somit entsprechende Bedeutung für die in beiden Ländern angestrebte gleichwertige Versorgung von Berlin und Brandenburg unter Berücksichtigung des regionalen Angebotsbedarfs (vgl. LTDrucks Berlin 19/1311, S. 55; LTDrucks Brandenburg 7/8689, Begründung S. 4) auf, die mit der Verfassung in Einklang steht. 118 Soweit der Beschwerdeführer eine sachwidrige Ausrichtung der Standortwahl wegen der Verfolgung wirtschaftlicher Interessen rügt, stellten zusätzliche Standortüberlegungen keine Gefährdung der Rundfunkfreiheit dar. Dadurch wird hier ihren Gewährleistungen entsprechend den vorstehend aufgezeigten Regelungszusammenhängen nichts genommen. 119 b) Demgegenüber führt das Interesse des Beschwerdeführers, über ausreichend finanzielle und personelle Mittel zur Erfüllung seines Funktionsauftrags zu verfügen, nicht zu der Annahme einer Gefährdung der Erfüllung seines Funktionsauftrags. 120 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Bestimmung einer Mindestzahl der an bestimmten Orten zu betreibenden Regionalstudios und Regionalbüros Ressourcen binde, die an anderer Stelle fehlten. Bei dieser Rüge einer Verknappung zur Verfügung stehender Ressourcen handelt es sich der Sache
um einen Einwand gegen die Rundfunkfinanzierung, die der Gesetzgeber von der allgemeinen Rundfunkgesetzgebung getrennt zu entscheiden hat (vgl. BVerfGE 158, 389 <422 Rn. 86 ff.>). Aufgrund dieser verfassungsrechtlich gebotenen Trennung greift der Einwand einer unzureichenden Finanzierung von vornherein nicht als verfassungsrechtlicher Einwand gegen die Sachentscheidung des allgemeinen Rundfunkgesetzgebers über Standorte der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten durch. Umfasst die hier angegriffene fachrechtliche Konkretisierung die Entscheidung des allgemeinen Rundfunkgesetzgebers zum Betrieb bestimmter organisatorischer Einheiten in der Fläche, ist dieser Mittelbedarf Bestandteil des Finanzierungsanspruchs. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, dass die Mittelausstattung
Art und Umfang den jeweiligen Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gerecht wird (vgl. BVerfGE 78, 101 <103 f.>; 87, 181 <198>; 90, 60 <90, 99>; 119, 181 <218>; 158, 389 <421 Rn. 83>). Der Umfang der finanziellen Gewährleistungspflicht steht nicht nur verfassungsrechtlich fest, sondern wird auch durch die Rundfunkgesetze der Länder konkretisiert (vgl. BVerfGE 87, 181 <200>). Mit dieser staatlichen Finanzgewährleistungspflicht korrespondiert ein entsprechender grundrechtlicher Finanzierungsanspruch der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 158, 389 <421 Rn. 83>). 121 3. Die Rundfunkfreiheit des Beschwerdeführers wird auch nicht durch § 4 Abs. 4 Sätze 3 und 4 rbb-StV verletzt, die eine zusätzliche Leitungsebene für die Landesfernsehprogramme in Berlin und Brandenburg festlegen. 122 a) Die Schaffung einer Leitungsebene für die Landesangebote birgt in sich keine Gefährdung der Funktionsfähigkeit hinsichtlich der Geschäftsleitung des Beschwerdeführers. Die Landesgesetzgeber flankieren mit dieser Binnenorganisation des Beschwerdeführers die durch § 4 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 rbb-StV hervorgehobene Bedeutung der Landesangebote für die Funktionserfüllung gerade mit Blick auf das länder- und regionenbezogene Geschehen. Dass die Geschäftsleitung in relevanter Weise erschwert und dadurch die Funktionsfähigkeit des Beschwerdeführers gefährdet würde, ist nicht erkennbar. 123 Zudem ist nicht ersichtlich, dass mit der organisatorischen Einrichtung von Leitungen für beide Landesangebote staatlicher Einfluss auf die das Programm veranstaltenden und es gestaltenden Mitarbeitenden im Wege der Festlegung der Vorbedingungen zur Wahrnehmung der publizistischen Tätigkeit genommen wird. Die Personalentscheidung über die Besetzung der Leitungen geht
V auf einen Personalvorschlag der Intendantin oder des Intendanten zurück und ist durch den Rundfunkrat zu treffen. Der Inhalt der Vorschrift erschöpft sich in der Schaffung eben dieser Leitungsebene ohne weitergehende inhaltliche Maßgaben. Anhaltspunkte für indirekte staatliche Einflussnahmen sind aus der vom Beschwerdeführer aufgezeigten hierarchischen Einordnung der Leitungen unterhalb der Ebene der Direktorin oder des Direktors für den programmlichen Bereich ebenfalls nicht abzuleiten. 124 b) Auch aus dem Verweis des Beschwerdeführers auf seiner Ansicht
bestehende arbeitsrechtliche Risiken, die mit der
V auf fünf Jahre befristeten Wahl der Leiterinnen oder Leiter der Landesangebote verbunden seien, folgen keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Erfüllung des Funktionsauftrags. Für notwendige Befristungen ist die Möglichkeit der Annahme eines Sachgrunds der Eigenart der Arbeitsleistung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 TzBfG) eröffnet. 125 Dieser Sachgrund nimmt insbesondere auf die aus der Rundfunkfreiheit abgeleiteten Rechte der Rundfunkanstalten und auf die hierzu ergangene Rechtsprechung Bezug (vgl. BTDrucks 14/4374, S. 19). Danach hat die Auslegung und Anwendung des Arbeitsrechts durch die Fachgerichte den Anforderungen aus Art. 5 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 59, 231 <267 f.>). 126 Die dazu erforderliche Abwägung nehmen die Fachgerichte gerade für verfassungsrechtlich geprägte Arbeitsverhältnisse im Bereich der grundrechtlichen Gewährleistungen unter anderem des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vor (vgl. BAGE 155, 101 <105 Rn. 18>; 161, 283 <288 Rn. 15>; vgl. ferner BAG, Urteil vom
V eine gesonderte Darstellung jedes Landes beinhalten muss, verletzt nicht die Rundfunkfreiheit des Beschwerdeführers. 128 Die Programmfreiheit der Rundfunkanstalten schließt zwar die Entscheidung über die benötigte Zeit und über den Umfang der erforderlichen Programme ein (vgl. BVerfGE 87, 181 <201>; 90, 60 <91 f.>; 119, 181 <218 f.>; 158, 389 <421 Rn. 84>). Durch § 4 Abs. 2 Nr. 1 rbb-StV wird der Beschwerdeführer unabhängig vom tagesrelevanten Gewicht der Anlässe und Inhalte verpflichtet, eine regionale Rundfunkberichterstattung in einem bestimmten Mindestzeitumfang vorzusehen. An die Stelle einer publizistischen Einschätzung, wie lange eine Rundfunksendung zu regionalen Inhalten inhaltsangemessen zu gewichten ist, tritt daher insoweit die Mindestzeitentscheidung der Landesgesetzgeber. 129 Die konkrete staatsvertragliche Mindestzeitvorgabe ist gleichwohl mit der Programmfreiheit als Kern der Rundfunkfreiheit vereinbar. Sie korrespondiert hier mit dem föderalen Charakter als Mehrländerrundfunkanstalt, ist eng zeitlich begrenzt und lässt weiten Raum zur autonomen Ausfüllung. 130 Das von den Landesgesetzgebern mit den Mindestzeitfenstern verfolgte Ziel einer regionalen Verwurzelung des Beschwerdeführers (vgl. LTDrucks Berlin 19/1311, S. 58; LTDrucks Brandenburg 7/8689, Begründung S. 6) wird durch die Bestimmungen über die regionale Gliederung des Beschwerdeführers (vgl. § 2 Abs. 3 rbb-StV), über die auf regionale Vielfalt bezogenen Angebotsgrundsätze (vgl. § 3 Abs. 2 rbb-StV) und über die gleichwertige Versorgung (vgl. § 4 Abs. 5 rbb-StV) flankiert. Der mit verschiedenen gesetzgeberischen Maßnahmen verfolgte Gesamtzweck regionaler Repräsentanz entspringt unmittelbar der föderal-kooperativen Verantwortung, die die Länder Berlin und Brandenburg mit der Errichtung des Beschwerdeführers durch einen Staatsvertrag gemeinschaftlich eingegangen sind und in der Bezeichnung seiner regionalen Verwurzelung als Herzstück (vgl. Präambel Unterabs. 2 Satz 1 rbb-StV) normativ Ausdruck verliehen haben. Spiegelbild zur föderalen Kooperation ist die Repräsentanz der jeweiligen Besonderheiten der Länder und regionalen Fundierungen im zu veranstaltenden Rundfunkprogramm. 131 Weiterhin ist bei der Erfüllung des Funktionsauftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein wesentlicher Aspekt gleichgewichtiger Vielfalt (vgl. dazu BVerfGE 57, 295 <322 ff.>; 74, 297 <327>; 83, 238 <324>; 114, 371 <387>) die Regionalität in einer Mehrländerrundfunkanstalt (vgl. BVerfGE 87, 181 <204>). Für Rundfunknutzende wird ein Mindestzeitfenster für die Identifikation mit Landesthemen eröffnet. Dieses ist hier in Relation zum Gesamtprogramm zeitlich eher eng bemessen. 132 Umgekehrt belässt es die Vorgabe einer Mindestdauer der Auseinanderschaltung für das tägliche Gesamtprogramm bei der Möglichkeit des Beschwerdeführers, seine Programmfreiheit bei der Ausgestaltung der Landesangebote substantiell auszuüben. Von vornherein wird der Sendezeitanteil nicht mit bestimmten Inhalten der Landesfernsehprogramme gekoppelt. Die publizistische Inhaltsfreiheit bleibt erhalten. Die zeitliche Mindestvorgabe lässt dem Beschwerdeführer weiten Raum zur weitergehenden zeitlichen Gestaltung. Aussagen zum Sendeplatz oder zur Umsetzung als Block oder aufgeteilt auf mehrere Sendeplätze trifft § 4 Abs. 2 Nr. 1 rbb-StV nicht. Die nähere Ausgestaltung der Platzierung im Gesamtprogramm bleibt daher dem Beschwerdeführer ebenso vorbehalten wie eine Entscheidung, regelmäßig an allen oder nur bestimmten Tagen oder aus Anlass aktueller Geschehnisse flexibel den Sendezeitanteil der auseinandergeschalteten Landesfernsehprogramme auch deutlich über die Mindestdauer hinaus zu erhöhen. Die staatliche Einflussnahme erschöpft sich in einer Mindestwahrnehmbarkeit des regionalen Bezugs, der eine Grundlage und damit ein legitimes gesetzgeberisches Anliegen im Rahmen der gebildeten föderal-kooperativen Verantwortungsgemeinschaft ist. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE462872501&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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