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BVerfG 1 BvR 1140/25

KVRE462922501 ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250731.1bvr114025 BVerfG

  1. Senat
  2. Kammer 20250731 1 BvR 1140/25 Nichtannahmebeschluss § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 Alt 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG vorgehend BFH,
  3. Dezember 2024, Az: XI S 19/24, Beschlussvorgehend BFH,
  4. September 2024, Az: XI B 18/24, Beschlussvorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht,
  5. Februar 2024, Az: 1 K 110/22, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahme einer offensichtlich unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerde - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr zu Lasten der Bevollmächtigten bei wiederholter Einlegung substanzloser Verfassungsbeschwerden Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Der Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin, der (…) LLP, wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt. I. 1 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie unzulässig ist. Sie ist offensichtlich nicht den gesetzlichen Bestimmungen der § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2
  6. Halbsatz BVerfGG entsprechend begründet. 2 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. II. 3 Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in der hier angemessenen Höhe von 500 Euro beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. 4 Ein Missbrauch des Rechtsbehelfs der Verfassungsbeschwerde liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der
  7. Kammer des Ersten Senats vom
  8. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, Rn. 3; Beschluss der
  9. Kammer des Ersten Senats vom
  10. August 2013 - 1 BvR 923/13 -, Rn. 9; Beschluss der
  11. Kammer des Ersten Senats vom
  12. April 2020 - 1 BvR 447/20 -, Rn. 3; Beschluss der
  13. Kammer des Ersten Senats vom
  14. Juni 2023 - 1 BvR 1017/23 -, Rn. 4). Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch an gravierenden Zulässigkeitsmängeln leidende und damit für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgerinnen und Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 10, 94 <97>; BVerfG, Beschluss der
  15. Kammer des Ersten Senats vom
  16. Oktober 2022 - 1 BvR 1204/22 -, Rn. 5). 5 Bereits mit Beschluss vom
  17. Februar 2023 - 1 BvR 165/23 - hat das Bundesverfassungsgericht der dortigen Beschwerdeführerin die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr angedroht, weil sie schon in der Vergangenheit wiederholt unsubstantiierte Verfassungsbeschwerden ohne wesentlich neue Gesichtspunkte in ähnlich gelagerten Fällen erhoben hatte. Der Unterzeichner der dort erhobenen Verfassungsbeschwerde hat auch die hiesige Verfassungsbeschwerde unterzeichnet. 6 Die Aussichtslosigkeit der nunmehr eingereichten Verfassungsbeschwerde musste sich der Bevollmächtigten deshalb aufdrängen. Auch die von der Bevollmächtigten für das vorliegende Verfassungsbeschwerdeverfahren vorgelegte Beschwerdebegründung lässt jegliche konkrete Subsumtion des Sachverhalts unter verfassungsrechtliche Maßstäbe vermissen. 7 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruchs über die Missbrauchsgebühr (vgl. BVerfGE 133, 163 <167 Rn. 10>). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE462922501&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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