G) mit Art. 4, 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG und dem staatlichen Neutralitätsgebot vereinbar ist. 2 1. Die für die Beantwortung der Vorlagefrage maßgeblichen Regelungen lauten wie folgt: § 6
9 des Niedersächsischen Gesetzes über die Feiertage mit den Art. 4, 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG und dem staatlichen Neutralitätsgebot vereinbar sind. Zur Begründung wird ausgeführt: 7 Es komme entscheidungserheblich auf die Verfassungsmäßigkeit der vorgelegten Normen an. Sollte das Bundesverfassungsgericht dieselben für verfassungsgemäß halten, würde das Gericht die Geldbuße entsprechend der Anregung des Verteidigers im schriftlichen Beschlussverfahren reduzieren, anderenfalls aber den Betroffenen freisprechen. Es fehle nicht an dessen Verantwortlichkeit. Dieser mache zwar geltend, dass die sich permanent rhythmisch bewegenden Personen auf das Tanzverbot hingewiesen worden seien. Tatsächlich habe der Betroffene das Tanzen jedoch erst unterbunden, als er vom Stadtordnungsdienst darauf angesprochen worden sei. Im Übrigen habe die im Club gespielte Musik dazu geführt, dass das Publikum, das den Club üblicherweise zu diesem Zweck besuche, getanzt habe. Dies hätte der Betroffene sofort beenden können, wenn er die Musik ausgeschaltet oder deren Lautstärke deutlich reduziert hätte. Soweit die Veranstaltung in den Karfreitag hineingereicht habe, sei sie zudem über das Verbot des § 6 Abs. 1a und c NFeiertagsG hinausgegangen, da kein reiner Schank- und Speisebetrieb und keine sonstige, der geistig-seelischen Erhebung oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienende öffentliche Veranstaltung vorgelegen habe. 8 Die vorgelegten Normen verletzten die negative Religionsfreiheit des Betroffenen und seiner Gäste nach Art. 4 GG, die nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG sowie das staatliche Neutralitätsgebot nach Art. 137 Abs. 1 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG. II. 9 Die Vorlage des Amtsgerichts ist unzulässig, da sie den aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG folgenden Darlegungsanforderungen nicht genügt. Die Unzulässigkeit der Vorlage kann die Kammer durch einstimmigen Beschluss feststellen (§ 81a Satz 1 BVerfGG). 10
G über die Sicherstellung des äußeren Charakters des Gründonnerstags und Karfreitags als Ruhetage hinausgehen und inhaltlich orientierte Befolgungspflichten oder eine bestimmte innere Haltung abverlangen. Daher überzeugt auch der Verweis des Amtsgerichts auf den Kruzifix-Beschluss nicht. Denn als äußerer Rahmen, der die inhaltliche Ausfüllung den Einzelnen überlässt (vgl. BVerfGE 143, 161 <195 f. Rn. 72>), ist der besondere Ruheschutz nicht vergleichbar mit einer vom Staat geschaffenen Lage, in der der Einzelne ohne Ausweichmöglichkeit dem Einfluss eines bestimmten Glaubens ausgesetzt ist (vgl. BVerfGE 93, 1 <16>). 17 b) Auch die Darlegung einer Verletzung der nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit durch die Tanzverbote genügt nicht dem Erfordernis einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. 18 Nach Auffassung des Amtsgerichts greifen die Tanzverbote nach § 6 Abs.
G in die Berufsausübungsfreiheit von Unternehmen ein, die - wie der Betroffene als Betreiber einer Diskothek - durch dieselben daran gehindert würden, ihr Gewerbe auszuüben und Gewinne zu erzielen. Die Tanzverbote seien in ihrer Pauschalität unverhältnismäßig. Weniger einschneidende Alternativen, mit denen der stille Charakter des Feiertags ebenfalls gewahrt werden könnte - wie zeitliche Beschränkungen der Verbote auf die "Hauptzeiten" des Feiertags, eine Begrenzung der Lautstärke von Veranstaltungen oder deren Verlegung in schallgeschützte Räume - seien ausgeschlossen. Auch diese Ausführungen verfehlen die vom Bundesverfassungsgericht bisher entwickelten Maßstäbe, ohne die Notwendigkeit einer Fortentwicklung derselben aufzuzeigen. 19 Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung kann sich der besondere Schutz der stillen Tage in den Fällen nur nach Maßgabe einer Abwägung im Einzelfall durchsetzen, in denen sich die verbotene Veranstaltung als Ausübung der Bekenntnisfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG oder als Versammlung im Sinne des Art. 8 GG darstellt. Ein pauschales Verbot ohne die Möglichkeit von Ausnahmen ist in derartigen Konstellationen unverhältnismäßig (vgl. BVerfGE 143, 161 <201 ff. Rn. 89 ff.>). Demgegenüber sind pauschale Verbote mit Blick auf die damit verbundenen Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit (wirtschaftliches Erwerbsinteresse) und der allgemeinen Handlungsfreiheit (Vergnügungs- und Erholungsinteresse) nicht zu beanstanden. Diese Beschränkungen sind wegen der Begrenzung des Stilleschutzes auf einen äußeren Rahmen ohne inhaltlich orientierte Befolgungspflichten und dessen Geltung an wenigen Tagen im Jahr von nur begrenztem Gewicht, zumal dann, wenn eine Vielzahl von den ernsten Charakter des Tages wahrenden Veranstaltungen wie etwa der schlichte Schankbetrieb ohne musikalische Darbietungen zulässig bleiben. Angesichts dessen ist der Gesetzgeber zur Wahrung eines angemessenen Ausgleichs nicht gehalten, Ausnahmen für Unterhaltungsveranstaltungen in geschlossenen Räumen vorzusehen, sondern kann grundsätzlich davon ausgehen, dass auch solche Veranstaltungen typischerweise beachtliche Rückwirkung in den öffentlichen Bereich hinein haben (vgl. BVerfGE 143, 161 <199 ff. Rn. 82 ff.>). Damit setzt sich das vorlegende Gericht nicht auseinander. 20 Abgesehen davon hat das Amtsgericht auch versäumt, mit Blick auf die von ihm vermisste Möglichkeit einer Ausnahme von den Tanzverboten eine verfassungskonforme Auslegung des § 14 Abs. 1 Nr. 5 NFeiertagsG zu erörtern. Danach können die Gemeinden von den Verboten und Beschränkungen unter anderem der §§ 6 und 9 NFeiertagsG aus besonderem Anlass im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Es hätte nahegelegen zu prüfen, ob § 14 Abs. 1 Nr. 5 NFeiertagsG hier eine Ausnahme eröffnet. Adressat der Vorgabe im Runderlass zum Niedersächsischen Feiertagsgesetz, Tanzveranstaltungen am Karfreitag auch nicht ausnahmsweise zuzulassen (Abschnitt 7 FeiTagGRdErl - 7.4 zu § 14 NFeiertagsG), ist die Verwaltung; das Amtsgericht ist hieran nicht gebunden. 21 c) Das Amtsgericht hat sich auch mit Blick auf die Annahme einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG durch das Tanzverbot am Gründonnerstag nach § 9 NFeiertagsG nicht hinreichend mit der Rechtslage auseinandergesetzt. 22 Das Amtsgericht ist der Auffassung, es sei willkürlich, dass an diesem Tag allein öffentliche Tanzveranstaltungen verboten seien, nicht jedoch andere Vergnügungsangebote wie der Besuch von Kinos, Theatern, Restaurants, Konzerten jeder Art oder der Betrieb von Cartbahnen und Schießspielen (Lasertag, Paintball), obwohl sie ebenfalls als störend empfunden werden könnten. Auch sonst könnten die Menschen an diesem regulären Arbeitstag ihren Beruf frei ausüben. Das wird den Anforderungen an die Darlegung der für die Überzeugung der Verfassungswidrigkeit der dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Prüfung vorgelegten Normen nicht gerecht. 23 Es fehlt bereits eine ausreichende Darlegung zu der Frage, inwieweit es sich bei den zum Vergleich herangezogenen Veranstaltungen um im Wesentlichen gleiche Sachverhalte handelt wie das Verbot öffentlicher Tanzveranstaltungen nach § 9 NFeiertagsG (vgl. BVerfGE 130, 151 <175>). Eine solche Vergleichbarkeit drängt sich mit Blick auf den bezweckten Schutz der Ernsthaftigkeit dieses Tages hinsichtlich der vom Amtsgericht aufgeführten Veranstaltungen wie etwa dem Besuch von Kinos, Theatern oder Restaurants auch nicht auf. Zudem setzt sich das Amtsgericht nicht mit naheliegenden Gründen für eine Differenzierung auseinander (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Januar 2011 - 1 BvR 3222/09 -, Rn. 19). So ist etwa denkbar, dass öffentliche Tanzveranstaltungen deshalb bereits am Gründonnerstag verboten sind, weil gerade diese Veranstaltungen nicht selten - wie auch hier - in den Karfreitag hinein fortgesetzt werden. 24 d) Schließlich hat das Amtsgericht seine Annahme, die Tanzverbote nach §§ 6 Abs.
9 NFeiertagsG seien mit dem staatlichen Neutralitätsgebot nach Art. 137 Abs. 1 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG nicht vereinbar, nicht hinreichend begründet. Es fehlt an einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Verhältnis des Neutralitätsgebots zum verfassungsrechtlichen Schutz der staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV (vgl. BVerfGE 143, 161 <192 f. Rn. 63 ff.>). 25 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE463062501&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.