BVerfG 1 BvR 1169/25
KVRE463322501 ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250820.1bvr116925 BVerfG 1. Senat 3. Kammer 20250820 1 BvR 1169/25 Kammerbeschluss ohne Begründung Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 155 Abs 1 FGO, § 128a Abs 1 ZPO, § 128a Abs 3 S 1 ZPO vorgehend BFH, 11. März 2025, Az: IX R 30/22, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einer Steuersache Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie mit Blick auf die Rüge gehinderten Vortrags in der mündlichen Verhandlung und die darin enthaltene Gehörsrüge schon den in § 90 Absatz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz zum Ausdruck kommenden Subsidiaritätsgrundsatz nicht wahrt und sie zudem nicht in einer den Anforderungen des § 23 Absatz 1 Satz 2, § 92 Bundesverfassungsgerichtsgesetz entsprechenden Weise die Möglichkeit einer Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) darlegt, sie insbesondere nicht substantiiert eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eigener Betroffenheit etwa dazu vorbringt, inwieweit im vorliegenden Fall individualisierte oder individualisierbare Daten Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren und weshalb Mitarbeitende von Telekommunikationsanbietern ein Interesse an einem Zugriff auf die vor dem Bundesfinanzhof geführte Verhandlung haben sollten.
1 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
2 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE463322501&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public