BVerfG 1 BvR 208/23
KVRE463382501 ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250826.1bvr020823 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20250826 1 BvR 208/23 Nichtannahmebeschluss Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 1698 Abs 1 BGB vorgehend OLG Bamberg, 22. Dezember 2022, Az: 7 UF 73/22, Beschlussvorgehend OLG Bamberg, 5. Dezember 2022, Az: 7 UF 73/22, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einer Familiensache (Auskunft, Rechnungslegung und Herausgabe des Kindesvermögens) - teils bereits Unzulässigkeit mangels hinreichender Begründung, iÜ keine Verletzung des Gehörsanspruchs oder anderer Grundrechte bzw grundrechtsgleicher Rechte Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Erteilung von Auskunft über aus einer Erbschaft stammendes Vermögen und dessen Herausgabe.
I.
2 1. a) Die Beschwerdeführerinnen sind die mittlerweile volljährigen Töchter des Antragsgegners des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Vater). Die Eltern der Beschwerdeführerinnen waren miteinander verheiratet und hatten Gütertrennung vereinbart. Die Mutter übernahm während der Ehe die Haushaltsführung und die Kinderbetreuung, der Vater war erwerbstätig. Die Familie bewohnte eine Immobilie, die zu drei Vierteln im Eigentum des Vaters und zu einem Viertel im Eigentum der Mutter stand. Zur Finanzierung dieser Immobilie hatten die Ehegatten ein gemeinsames Darlehen in Höhe von 1,2 Millionen DM aufgenommen, das allein der Vater bediente. Im Jahr 2004 nahm der Vater als alleiniger Darlehensnehmer ein neues Darlehen in Höhe von 290.000 Euro auf. Im Ausgangsverfahren ist streitig geblieben, ob dieses Darlehen Umschuldungszwecken diente und ob die Eltern Abreden bezüglich einer möglichen Ausgleichspflicht der Mutter wegen vom Vater zu leistender Zahlungen auf dieses Darlehen getroffen hatten.
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5 2. Die Beschwerdeführerinnen haben im Ausgangsverfahren ihren Vater auf Auskunft, Rechnungslegung und Herausgabe des Kindesvermögens in Anspruch genommen. Zum Verkaufserlös haben sie im Wege des Teilantrages bereits eine Bezifferung ihres Zahlungsantrages vorgenommen, sich im Übrigen eine abschließende Bezifferung aber nach Erteilung der Auskünfte vorbehalten und insofern ergänzend im Wege des Stufenantrages einen noch unbezifferten Zahlungsantrag gestellt. Das Familiengericht hat dem Antrag im Wege eines Teilbeschlusses stattgegeben. Die jeweiligen anteiligen Verkaufserlöse seien nicht um die vom Vater nach dem Tode der Mutter geleistete Zahlungen auf das Darlehen zu reduzieren. Er sei auch zur Erteilung der begehrten Auskünfte und zur Rechnungslegung verpflichtet.
6 3. Gegen diesen Beschluss hat der Vater Beschwerde erhoben und vorgetragen, ihm stehe wegen der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen ein Ausgleichsanspruch zu. Über das vorgelegte und schriftsätzlich weiter erörterte Nachlassverzeichnis aus dem Jahr 2008 hinaus könne er aufgrund des Zeitablaufs und der Vermischung der Vermögen keine weiteren Auskünfte erteilen.
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8 Auch die geltend gemachten Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche stünden den Beschwerdeführerinnen nicht zu. Zum ursprünglichen Nachlassbestand habe der Vater mit dem von ihm 2008 erstellten und im Verfahren näher erläuterten Nachlassverzeichnis Auskunft erteilt. Aus § 1698 Abs. 1 BGB folge kein Anspruch auf Erteilung weiterer Auskünfte über den aktuellen Nachlassbestand. Ein solcher Anspruch ergebe sich allenfalls aus erbrechtlichen Ansprüchen, die aber erstinstanzlich nicht geltend gemacht worden seien und nicht nachträglich in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden könnten. Insoweit fehle es an der Zuständigkeit der Familiengerichte. Da sich aus § 1698 Abs. 1 BGB keine weitergehenden Ansprüche ergäben, könne auch der Zahlungsantrag insgesamt zurückgewiesen werden.
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10 Unzutreffend sei auch, dass die Auskunftsansprüche durch Vorlage und Erläuterung des Nachlassverzeichnisses erfüllt worden seien. Das vorgelegte Nachlassverzeichnis und die dazu getätigten Erörterungen des Vaters ließen Fragen offen, und die Richtigkeit der erteilten Auskünfte werde daher bestritten. Sollte der Senat an seiner Auffassung festhalten, werde der Auskunftsanspruch insoweit für erledigt erklärt. Soweit das Oberlandesgericht meine, aus § 1698 Abs. 1 BGB würden sich keine weitergehenden Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung ergeben, übersehe es, dass jedenfalls für Erträge ab Volljährigkeit der Beschwerdeführerinnen die Restriktionen des § 1698 Abs. 2 BGB nicht mehr gelten würden und die Beschwerdeführerinnen ihre Anträge - und zwar auch bezüglich der Zahlungsansprüche - auf delikts- und vor allem erbrechtliche Ansprüche gestützt hätten.
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12 Bezüglich der Zahlungsansprüche bleibe es aus den im Hinweisbeschluss dargelegten Gründen dabei, dass die nach dem Tode der Mutter vom Vater auf das Darlehen geleisteten Zahlungen von dem Verkaufserlös abzusetzen seien. Aus der behaupteten Aussage des Vaters anlässlich der Beerdigung der Mutter, die Kinder seien finanziell abgesichert, ergebe sich kein Rechtsanspruch auf einen lastenfreien Erwerb des Miteigentumsanteils. Darauf, aus welchen Mitteln das Darlehen zurückgezahlt worden sei, komme es nicht streitentscheidend an. Dem Anspruch könne letztlich auch nicht § 2059 Abs. 1 BGB entgegengehalten werden, weil diese Norm nur das Verhältnis der Erben zu Nachlassgläubigern regele. Auf deliktische Ansprüche könnten die Beschwerdeführerinnen ihre Anträge schon deswegen nicht stützen, weil es an einem Schaden fehle.
13 Auch die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung seien aus den bereits im Hinweisbeschluss angeführten Gründen zurückzuweisen. Daran würden die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerinnen nichts ändern. Der Bestand sei unstreitig. § 1698 Abs. 1 BGB gelte für Erträge ab Volljährigkeit nicht. Da Gegenstand des vorliegenden Verfahrens allein Ansprüche aus § 1698 Abs. 1 BGB seien, könne der gesamte Stufenantrag zurückgewiesen werden. Denn auf Grundlage dieser Norm schieden weitergehende Zahlungsansprüche aus.
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16 3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde machen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung vor allem von Art. 103 Abs. 1 GG sowie von Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend.
17 Art. 103 Abs. 1 GG sei in mehrfacher Hinsicht verletzt. Hinsichtlich der Zahlungsansprüche habe das Oberlandesgericht zentralen Vortrag der Beschwerdeführerinnen übergangen. Sie hätten vorgetragen, dass die Zuwendung des Miteigentumsanteils als Ausgleich für den Verzicht auf die eigene Berufstätigkeit sowie die Vereinbarung der Gütertrennung erfolgt sei. Das Oberlandesgericht habe aber lediglich auf die Rollenverteilung in der Ehe und die Umschuldung als solche abgestellt und damit den Kern des Vorbringens der Beschwerdeführerinnen übergangen. Gehörswidrig sei zudem ihren Beweisangeboten nicht nachgegangen worden. Offenbar habe das Oberlandesgericht auch übersehen, dass die Beschwerdeführerinnen eine vollständige Rückzahlung des Darlehens durch den Vater bestritten und zudem vorgebracht hätten, dass ihr Vater die vollständige Rückzahlung nicht nachgewiesen habe. Überdies habe das Oberlandesgericht übergangen, dass die Beschwerdeführerinnen ihre Ansprüche auch auf erb- und deliktsrechtliche Ansprüche gestützt hätten und sie sich damit unter anderem auf § 2059 Abs. 1 in Verbindung mit § 390 BGB beziehungsweise § 393 BGB berufen könnten. In Bezug auf die geltend gemachten Auskunftsansprüche habe das Oberlandesgericht übergangen, dass die Beschwerdeführerinnen Ansprüche schon mit der Antragsschrift nicht nur auf § 1698 Abs. 1 BGB, sondern auch auf weitere Anspruchsgrundlagen gestützt hätten.
18 Die Entscheidung des Oberlandesgerichts verletze überdies das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Willkürverbot. Die Annahme, die Eltern hätten eine Beteiligung der Kinder an den vom Vater auf das Darlehen geleisteten Zahlungen nach dem Tode der Mutter gewollt, sei vollständig fernliegend und willkürlich. Auch die Auslegung des § 1698 Abs. 1 BGB dahin, dass diese Norm Erträge ab Volljährigkeit nicht erfasse, sei willkürlich. Die Beschwerdeführerinnen seien auch in ihrem Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt, weil das Oberlandesgericht ihre Anträge fehlerhaft ausgelegt habe und sich zudem entgegen § 17a Absätze 5 und 6 GVG eine Überprüfungskompetenz hinsichtlich der Rechtswegezuständigkeit im Beschwerdeverfahren angemaßt habe. Auch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei verletzt. Das Oberlandesgericht habe entgegen der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung nicht auf die konkret getroffene Abrede zwischen den Eltern, sondern auf den allgemeinen Umstand der Umschuldung und die eheliche Rollenverteilung abgestellt.
19 4. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und der Vater hatten Gelegenheit zur Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat von einer Stellungnahme abgesehen, der Vater verteidigt die angegriffenen Entscheidungen. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben vorgelegen.
II.
20 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist die Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig (1 und 2 a) und im Übrigen jedenfalls unbegründet (2 b).
21 1. Soweit die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 22. Dezember 2022 über die Anhörungsrüge gerichtet ist, ist sie unzulässig. Es ist nicht dargelegt, dass insoweit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis besteht. Ein Beschluss über eine fachrechtliche Anhörungsrüge kann nur dann Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein, wenn mit ihm eine eigenständige Beschwer verbunden ist (vgl. BVerfGE 119, 292 <294 f.>). Unterbleibt im Anhörungsrügeverfahren lediglich die Korrektur des von der beschwerdeführenden Person gerügten Fehlers, wird also der vorangegangene Anhörungsverstoß nicht korrigiert, so liegt in der durch den Anhörungsrügebeschluss bewirkten Fortdauer des vorher schon begründeten Grundrechtsverstoßes keine neue Beschwer. Eine solche eigenständige Beschwer durch die Entscheidung über ihre Anhörungsrüge haben die Beschwerdeführerinnen nicht aufgezeigt. Die Ausführungen erschöpfen sich letztlich darin, dass das Oberlandesgericht die behaupteten Gehörsverletzungen durch den vorangegangenen Beschluss nicht im Anhörungsrügeverfahren geheilt hat.
22 2. Die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 5. Dezember 2022 gerichtete Verfassungsbeschwerde ist mit der Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) teilweise unzulässig (a) und im Übrigen sowohl bezüglich dieser Rüge als auch der sonst erhobenen Rügen jedenfalls unbegründet (b).
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28 In Bezug auf die angebotene Vernehmung eines namentlich genannten Mitarbeiters der das vom Vater im Jahr 2004 allein aufgenommenen Darlehens gewährenden Bank fehlt es ebenfalls an einer Darstellung und Auseinandersetzung mit den fachrechtlichen Vorgaben zur Substantiierung und der Unbeachtlichkeit von Beweisangeboten ins Blaue hinein (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. April 2013 - II ZR 79/12 -, Rn. 43 f.; siehe auch BVerfGK 1, 111 <115>). Das war aber geboten, zumal bereits nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen selbst weithin unklar bleibt, warum dieser Zeuge über den Verwendungszweck des 2004 aufgenommenen Darlehens Angaben tätigen kann. Darlegungen dazu, dass angesichts dessen die Annahme des Oberlandesgerichts, ein solcher Beweisantrag sei unerheblich, unvertretbar sein könnte, fehlen.
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Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings nur dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfGE 25, 137 <141 f.>; 86, 133 <145 f.>). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Vorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (vgl. BVerfGE 40, 101 <104>; 47, 182 <187>; BVerfGK 20, 53 <57>). Die Gerichte sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerfGE 13, 132 <149>; 47, 182 <187>; stRspr). Deshalb müssen, wenn das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl.
BVerfGE 27, 248 <252>; 47, 182 <187 f.>; BVerfGK 7, 485 <488>; 20, 53 <57>). Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen von Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt lässt. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung der Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist (vgl. BVerfGE 86, 133 <146>; BVerfGK 10, 41 <46>; 20, 53 <57 f.>). Daraus ergibt sich eine Pflicht der Gerichte, die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen zu verarbeiten (vgl.
BVerfGE 47, 182 <189>; BVerfGK 10, 41 <46>; 20, 53 <58>).
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33 Das Oberlandesgericht hat sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zu dem von ihnen behaupteten Inhalt der Absprache zwischen den Eltern über die Belastung mit der Rückführung der fraglichen Darlehen befasst und ist unter Darlegung der aus seiner Sicht maßgeblichen Erwägungen lediglich zu einem von der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerinnen abweichenden Ergebnis gelangt. Auf alle Einzelaspekte des Vorbringens der Beschwerdeführerinnen musste das Oberlandesgericht nicht eingehen.
34 Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zur tatsächlichen Rückführung des Darlehens hat das Oberlandesgericht nicht übergangen. Denn es hat unter Bezugnahme auf den Inhalt des vorgelegten Schreibens der das Darlehen gewährenden Bank aus dem Jahr 2021 ausgeführt, dass belegte Zahlungen zu berücksichtigen seien. Diesen Ausführungen lässt sich noch hinreichend entnehmen, dass das Oberlandesgericht eigene tatsächliche Feststellungen zu den vom Vater geleisteten Zahlungen auf das Darlehen getroffen hat. Damit hat es entgegen der Wertung der Beschwerdeführerinnen gerade nicht im Hinblick auf eine (vermeintlich) angenommene fehlende Streitigkeit des Vorbringens eigene Feststellungen dazu unterlassen.
35 Den Vortrag der Beschwerdeführerinnen, sie hätten vom Vater aus dem Verkaufserlös keine Erträge erhalten, weshalb Anhaltspunkte für eine zweckwidrige Verwendung der Nutzungen bestehen würden, hat das Oberlandesgericht ebenfalls nicht übergangen. Denn es hat ausgeführt, dass auch die Beschwerdeführerinnen nicht in Abrede gestellt hätten, Versorgungsleistungen vom Vater erhalten zu haben. Damit hat es aber erkennbar das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerinnen aufgegriffen. Mehr fordert die Gewährleistung rechtlichen Gehörs nicht.
36 Letztlich hat das Oberlandesgericht erkennbar auch das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Das gilt sowohl für den Vortrag, sie hätten ihre Anträge auf weitere Anspruchsgrundlagen als § 1698 Abs. 1 BGB gestützt als auch das Vorbringen, einem Ausgleichsanspruch würde das Aufrechnungsverbot des § 2059 Abs. 1 in Verbindung mit § 390 beziehungsweise § 393 BGB entgegenstehen, und die eingeschränkte Rechenschaftspflicht des § 1698 Abs. 2 BGB greife für Erträge ab der Zeit der Volljährigkeit nicht. Das Oberlandesgericht hat sich mit dem jeweiligen Vorbringen in seinen Entscheidungsgründen ausdrücklich befasst. Es gelangt jeweils lediglich zu einer von der Auffassung der Beschwerdeführerinnen abweichenden rechtlichen Würdigung. Das verletzt Art. 103 Abs. 1 GG aber wiederum gerade nicht.
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Schlechterdings unhaltbar ist eine fachgerichtliche Entscheidung vielmehr erst dann, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (vgl. BVerfGE 62, 189 <192>; 96, 189 <203>; stRspr). Von einer willkürlichen Missdeutung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 4, 1 <7>; 89, 1 <13 f.>; 96, 189 <203>; stRspr). Dieser Maßstab gilt auch für die verfassungsrechtliche Überprüfung der von den Fachgerichten vorgenommenen Beweiswürdigung und der von ihnen getroffenen tatsächlichen Feststellungen (vgl.
BVerfGE 4, 294 <297>; 96, 189 <203>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2020 - 2 BvR 1615/16 -, Rn. 43 m.w.N.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. März 2023 - 1 BvR 1620/22 -, Rn. 10).
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BGHZ 87, 265 <270>) und hat diese Rechtsprechung auch auf den Fall der Umschuldung eines zuvor gemeinsam aufgenommenen Darlehens auf einen Ehegatten allein übertragen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1991 - IX ZR 38/90 -, Rn. 10).Dass die eheliche Lebensgemeinschaft vorliegend abweichend von den den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Sachverhalten nicht aufgrund einer Trennung, sondern durch den Tod der Mutter beendet wurde, stellt die Vertretbarkeit der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht in Frage. Denn auch in diesem Fall erfahren die für die Ausgleichspflicht maßgeblichen Verhältnisse eine grundlegende Änderung (vgl. BayObLG, Beschluss vom 10. Juli 1997 - 2Z BR 105/96 -, Rn. 24;
Wever, Vermögensauseinandersetzung, 8. Auflage 2023, Rn. 377).
40 (b) Willkür ist auch nicht deswegen anzunehmen, weil das Oberlandesgericht das Aufrechnungsverbot des § 2059 Abs. 1 in Verbindung mit § 390 BGB nicht für durchgreifend erachtet hat. Denn nach einer im Fachrecht verbreiteten Ansicht kann sich der in Anspruch genommene Miterbe im Falle einer Teilerbauseinandersetzung insoweit nicht auf § 2059 Abs. 1 BGB berufen, wie der beabsichtigte Zugriff auf sein Privatvermögen - wie hier - nicht über das hinausgeht, was ihm im Rahmen der Teilerbauseinandersetzung bereits zugeflossen ist (vgl. Marotzke, in: Staudinger, BGB [2025], § 2059 Rn. 35 m.w.N.).
41 (c) Die weitere Annahme des Oberlandesgerichts, die Herausgabepflicht des § 1698 Abs. 1 BGB und damit auch die hiermit korrespondierende Auskunfts- und Rechenschaftspflicht beschränke sich auf bis zur Volljährigkeit erzielte Erträge, ist ebenfalls nicht willkürlich. Es kann sich insoweit auf eine hierzu auch sonst im Fachrecht vertretene Auffassung stützen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 26. November 2013 - 11 UF 451/13 -, Rn. 19, 21; Volke, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2024, § 1698 Rn. 6). Ebenso wenig beruht die Auffassung des Oberlandesgerichts, auch für die Zeit der Minderjährigkeit scheide eine Pflicht zur Rechnungslegung aus, weil die hierfür nach § 1698 Abs. 2 BGB erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden, auf willkürlichen Annahmen. Denn es hat vertretbar angenommen, dass die Beschwerdeführerinnen in der Vergangenheit Versorgungsleistungen vom Vater erhalten haben und sich daher eine zweckwidrige Verwendung der Erträge des Kindesvermögens gerade nicht feststellen lasse.
42 (d) Schließlich erweist sich auch die Verneinung eines aus § 1698 Abs. 1 BGB folgenden Anspruchs auf Auskunft über den aktuellen Nachlassbestand nicht als willkürlich. Die übrigen, sich mangels Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft noch im Gesamthandseigentum aller Erben (§ 2032 Abs. 1 BGB) befindlichen Nachlassgegenstände, unterliegen nicht unmittelbar der aus dem Sorgerecht, sondern in erster Linie der aus der Miterbenstellung herrührenden Verwaltung des Vaters. Fachrechtlich ist es vertretbar, die Beschwerdeführerinnen insoweit auf die Geltendmachung erbrechtlicher Auskunftsansprüche zu verweisen (insbesondere solcher aus §§ 2027 f. BGB oder §§ 666, 681 BGB, vgl. hierzu Raff, in: Staudinger, BGB [2025], § 2027 Rn. 8 m.w.N.).
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BVerfGE 10, 264 <268>; 60, 253 <268 f.>; 77, 275 <284>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. September 2020 - 1 BvR 2427/19 -, Rn. 24). Solche Einschränkungen müssen aber mit den Belangen einer rechtsstaatlichen Verfahrensordnung vereinbar sein und dürfen den einzelnen Rechtsuchenden nicht unverhältnismäßig belasten. Der Rechtsweg darf danach nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 10, 264 <268>; 77, 275 <284>; stRspr). Diese Grundsätze gelten nicht nur für den ersten Zugang zum Gericht, sondern für die Ausgestaltung des gesamten Verfahrens (vgl. BVerfGE 40, 272 <275>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4.
September 2020 - 1 BvR 2427/19 -, Rn. 25). Auch der Richter muss die Tragweite des Grundrechts auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz beachten (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>). Soweit Verfahrensvorschriften einen Auslegungsspielraum lassen, darf er sie nicht in einem Sinne auslegen, der zu einem solchen Widerspruch führen würde (vgl. BVerfGE 88, 118 <123 ff.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. September 2020 - 1 BvR 2427/19 -, Rn. 25).
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Oktober 2022 hin lässt sich dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen mit ausreichender Deutlichkeit entnehmen, dass sie ihren Antrag auch auf erbrechtliche und nicht nur primär familienrechtliche Ansprüche stützen. Waren erbrechtliche Ansprüche damit bis zu diesem Zeitpunkt nicht Gegenstand des Verfahrens, stehen einer Prüfung des Rechtsweges durch das Oberlandesgericht auch § 17a Absätze 5 und 6 GVG nicht entgegen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass, anders als die auf § 1698 Abs. 1 BGB beruhenden familienrechtlichen Ansprüche, mögliche erbrechtliche Ansprüche ihren rechtlichen und tatsächlichen Anknüpfungspunkt nicht in der Sorgerechtsausübung durch den Vater, sondern dessen erbrechtlicher Stellung als Miterbe und Erbschaftsbesitzer finden.
Damit handelt es sich nicht lediglich um eine andere materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage innerhalb desselben Verfahrensgegenstandes.
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47 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
48 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE463382501&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public