BVerfG 1 BvR 2131/20
KVRE463432501 ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250826.1bvr213120 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20250826 1 BvR 2131/20 Nichtannahmebeschluss Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 81 Abs 4 FamFG vorgehend LG Potsdam, 15. April 2020, Az: 11 T 84/19, Beschlussvorgehend LG Potsdam, 1. November 2019, Az: 11 T 84/19, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der Kostenfestsetzung im Verfahren über die Bestellung eines Abwesenheitspflegers - unzureichende Darlegungen zur eventuellen Heilung einer Gehörsverletzung im Rahmen der fachgerichtlichen Entscheidung über eine Gegenvorstellung Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft zwei Beschlüsse des Landgerichts im Zusammenhang mit der Bestellung eines Abwesenheitspflegers.
I.
2 1. Der Beschwerdeführer ist einer von drei Miterben einer im Jahr 2016 verstorbenen Erblasserin. Zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft schlossen die Miterben eine schriftliche Vereinbarung, in der sie sich unter persönlicher Beteiligung des Beschwerdeführers über die Auflösung der Konten der Erblasserin einigten. Zu der Umsetzung dieser Vereinbarung kam es allerdings nicht, weil die zur Auflösung eines Kontos bei der Bank erforderliche Zustimmung des Beschwerdeführers nicht vorlag.
3 2. Daraufhin regte einer der Miterben mit Schreiben vom 22. Januar 2019 die Bestellung eines Abwesenheitspflegers für den Beschwerdeführer an. Er verwies unter anderem darauf, dass der Beschwerdeführer bereits seit 2012 unbekannt verzogen und nicht mehr amtlich gemeldet sei. Er habe zwar die Auseinandersetzungsvereinbarung unterschrieben und sich auch zu Beginn der Auseinandersetzung noch persönlich mit ihm getroffen, sei aber in den letzten Monaten untergetaucht und auch über seine Handynummer nicht mehr erreichbar. Sein Bruder erteile über dessen Verbleib keine Auskunft.
4 3. Mit Beschluss vom 7. August 2019 lehnte das Amtsgericht die Bestellung einer Abwesenheitspflegschaft ab, da kein Fürsorgebedürfnis bestehe.
5 4. Das Landgericht hob auf die Beschwerde des Miterben hin mit dem angegriffenen Beschluss vom 1. November 2019 den Beschluss des Amtsgerichts vom 7. August 2019 auf und bestellte dem Beschwerdeführer einen Abwesenheitspfleger. Ein Bedürfnis zur Fürsorge in eigenen Vermögensangelegenheiten des Beschwerdeführers liege vor, weil Schadensersatzansprüche im Raum stünden, wenn er nicht an der Auseinandersetzung des Nachlasses mitwirke. Die Kosten des Verfahrens wurden dem abwesenden Beschwerdeführer gemäß § 81 FamFG auferlegt. Den Wert des Beschwerdeverfahrens setzte das Landgericht auf den gesamten Nachlasswert fest. Weder wurde ein Verfahrenspfleger bestellt noch wurde dem Beschwerdeführer sonst in irgendeiner Weise Gehör gewährt; eine Bekanntgabe des Beschlusses ihm gegenüber erfolgte nicht.
6 5. Das Amtsgericht wählte mit nicht angegriffenem Beschluss vom 19. Dezember 2019 den in der Verfassungsbeschwerde als Vertreter des Beschwerdeführers auftretenden Abwesenheitspfleger aus und bestimmte seinen Wirkungskreis zunächst eng auf die Auflösung des Kontos bezogen. Später erweiterte es den Wirkungskreis mit Beschluss vom 24. Juni 2025 auf bestimmte Rechtsbehelfe, unter anderem auch eine Verfassungsbeschwerde.
7 6. Mit Schreiben vom 28. Februar 2020 erhob der Abwesenheitspfleger für den Beschwerdeführer"Anhörungsrüge/Gegenvorstellung/Rechtsmittel"gegen den Beschluss des Landgerichts vom 1. November 2019, soweit die Kosten dem Abwesenden auferlegt und der Wert des Beschwerdeverfahrens festgesetzt worden seien.
8 7. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 15. April 2020 wies das Landgericht die "Gegenvorstellung und die Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts" zurück. Die Gegenvorstellung sei zulässig. Die Gegenvorstellung sei ein außergesetzlicher Rechtsbehelf, der auf die Überprüfung einer getroffenen Entscheidung durch den Richter beziehungsweise Spruchkörper, der die Entscheidung erlassen habe, abziele; die formelle Rechtskraft hindere die Gegenvorstellung nicht. Der Rechtsbehelf habe jedoch keinen Erfolg. Der Beschwerdeführer sei Dritter im Sinne von § 81 Abs. 4 FamFG. Er habe die Tätigkeit des Gerichtes, nämlich die Bestellung eines Abwesenheitspflegers, veranlasst. Ihn treffe zusätzlich zur Veranlassung ein grobes Verschulden. Obwohl er um die Erbauseinandersetzung gewusst habe, sei er nunmehr untergetaucht. Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts sei ebenfalls zulässig. Sie sei jedoch unbegründet. Der Geschäftswert sei auf die volle Höhe des Nachlasses festzusetzen. Dem Verfahren liege zugrunde, dass der Nachlass in der vorgenannten Höhe an alle Miterben ausgekehrt werden könne. Ausführungen zur Anhörungsrüge enthielt der Beschluss nicht.
9 8. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Abwesenheitspfleger für den Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Insbesondere habe dem Beschwerdeführer ein Verfahrenspfleger (§ 276 FamFG) bestellt werden müssen.
10 9. Das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg und der am Ausgangsverfahren beteiligte Miterbe haben Stellung genommen. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
II.
11 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Die Verfassungsbeschwerde zeigt nicht den Begründungsanforderungen nach § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG(1) genügend auf, dass die angegriffenen Beschlüsse auf einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG (2) beruhen. Eine Verletzung des Willkürverbots aus Art. 3 Abs. 1 GG (3) oder des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (4) rügt die Verfassungsbeschwerde nicht.
12 1. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde soll dem Bundesverfassungsgericht eine zuverlässige Grundlage für die weitere Behandlung des Verfahrens verschaffen (vgl. BVerfGE 15, 288 <292>). Hiernach ist der Beschwerdeführer gehalten, den Sachverhalt, aus dem sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll, substantiiert und schlüssig darzulegen. Es ist alles darzutun, was dem Gericht eine Entscheidung der verfassungsrechtlichen Fragen ermöglicht (BVerfGE 131, 66 <82>). Insoweit muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 89, 155 <171>; 108, 370 <386 f.>). Eine genaue Bezeichnung des Grundrechts, dessen Verletzung geltend gemacht wird, ist nicht erforderlich. Dem Vortrag muss sich aber entnehmen lassen, inwiefern sich der Beschwerdeführer durch den angegriffenen Hoheitsakt in seinen Rechten verletzt sieht (vgl. BVerfGE 162, 1 <52 Rn. 94> m.w.N.).
13 2. Ausgehend hiervon legt die Verfassungsbeschwerde nicht ausreichend dar, dass die angegriffenen Beschlüsse vom 1. November 2019 und vom 15. April 2020 auf einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruhen. Zwar dürfte der Beschluss vom 1. November 2019 mit Blick auf die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Gegenstandswerts eine Gehörsverletzung bewirken (a und b). Es ist jedoch nicht ausreichend dargelegt, dass die Gehörsverletzung nicht durch den Beschluss des Landgerichts vom 15. April 2020 geheilt worden ist (c), mit Blick auf den selbst eine Gehörsverletzung nicht dargetan ist (d).
14
Art. 103 Abs. 1 GG gilt auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und zwar unabhängig davon, ob die Anhörung im Gesetz vorgesehen ist, und auch bei Geltung des Untersuchungs- beziehungsweise Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl. BVerfGE 89, 381 <390>; 92, 158 <183>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. Oktober 2023 - 1 BvR 571/23 -, Rn. 22). Lässt es das Fachrecht - wie im Fall des § 81 Abs. 4 FamFG - unter bestimmten Voraussetzungen zu, Kosten des Verfahrens auch nicht förmlich Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen, ist diesem vor einer Kostenauflegung rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. Weber, in: BeckOK FamFG, § 81 Rn. 33 <Juni 2025>; Weber, in: Sternal <vormals Keidel>, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 81 Rn. 55; Schindler, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 4. Aufl. 2025, § 81 Rn. 74; Feskorn, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 81 FamFG Rn. 2; Bartels, in: Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, 4. Aufl. 2021, § 81 Rn. 22; Feskorn, in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl., § 81 Rn. 29; Wittenstein, in: Bahrenfuss, FamFG, 3. Аufl., § 81 Rn. 30). Nichts anderes gilt hinsichtlich der Festsetzung des Geschäftswerts, der die durch den Beschwerdeführer zu tragenden Gebühren unmittelbar beeinflusst (vgl. § 34 Abs. 1 GNotKG).
15
16 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs bedarf einer Ausgestaltung durch den Gesetzgeber. Dieser darf den Beteiligten jedoch nicht jede Gelegenheit nehmen, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen zu äußern. Die Auslegung der gesetzlichen Vorschriften in den jeweils maßgebenden Verfahrensordnungen ist grundsätzlich Sache der Fachgerichte; sie wird vom Bundesverfassungsgericht nur eingeschränkt überprüft. Nicht jeder Verfahrensfehler ist zugleich auch als Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG zu werten (vgl. BVerfGE 75, 302 <313 f.>; 89, 28 <35 f.>). Es gibt allerdings ein Mindestmaß an Verfahrensbeteiligung, das keinesfalls verkürzt werden darf. Ein Verfassungsverstoß liegt zumindest dann vor, wenn die Auslegung durch die Gerichte zu einem Ergebnis führt, das nicht einmal der Gesetzgeber anordnen könnte (vgl. BVerfGE 74, 228 <233 f.>; 89, 28 <36>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Juni 2019 - 1 BvR 675/19 -, Rn. 13).
17 Das Landgericht hat das Verfahrensrecht in einer Weise gehandhabt, die dem Beschwerdeführer jede Gelegenheit genommen hat, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen zu äußern. Das Verfahrensrecht der freiwilligen Gerichtsbarkeit kennt aber insbesondere mit den Vorschriften über die Bestellung eines Verfahrenspflegers in § 276 FamFG Regelungen, die es bei verfassungskonformer Handhabung ermöglichen, den Anspruch auch eines Abwesenden auf rechtliches Gehör zu verwirklichen. § 276 FamFG ist nach überwiegender Auffassung auf betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen anwendbar(vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. September 2010 - 15 W 111/10 -, Rn. 9; Günter, in: BeckOK FamFG, § 340 Rn. 7 <Juni 2025>; Giers, in: Sternal <vormals Keidel>, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 340 Rn. 5; Kretz, in: Jürgens, Betreuungsrecht, 8. Aufl. 2025, § 340 Rn. 5), zu denen nach § 340 Nr. 1 FamFG die Bestellung eines Abwesenheitspflegers gehört (vgl. Günter, in: BeckOK FamFG, § 340 FamFG, Rn. 4 <Juni 2025>). Denkbar wäre es auch gewesen, rechtliches Gehör im Wege einer öffentlichen Zustellung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG in Verbindung mit § 185 Nr. 1 ZPO zu gewähren. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, dass eine vorherige Anhörung ausnahmsweise verzichtbar gewesen wäre, weil sie den Zweck der Maßnahme vereitelt hätte oder die Entscheidung nach vorheriger Anhörung zu spät gekommen wäre (vgl. BVerfGE 83, 24 <35 f.> m.w.N.).
18
19
20
21
22
23
24 3. Eine Verletzung des Willkürverbots aus Art. 3 Abs. 1 GG rügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Sie macht trotz nachvollziehbarer Einwände nicht substantiiert geltend, dass die Kostenentscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers oder die Festsetzung des Geschäftswerts sachlich schlechthin unhaltbar sind, weil sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (vgl. BVerfGE 152, 345 <382 Rn. 98> m.w.N.).
25 4. Der Verfassungsbeschwerde ist ebenfalls nicht zu entnehmen, dass eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gerügt werden soll. Sie wendet sich nicht dagegen, dass die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts durch das Landgericht erfolgte, obwohl das Beschwerdegericht nach § 83 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 81 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GNotKG das Oberlandesgericht gewesen sein dürfte.
26 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
27 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE463432501&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public