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BVerfG 2 BvC 10/24

KVRE463662501 ECLI:DE:BVerfG:2025:cs20250929.2bvc001024 BVerfG

  1. Senat 20250929 2 BvC 10/24 Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde - Parallelentscheidung
  2. Die Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu
  3. bis
  4. wird verworfen.
  5. Der Antrag auf Zulassung des Beschwerdeführers zu
  6. als Beistand des Beschwerdeführers zu
  7. wird abgelehnt.
  8. Der Beschwerdeführer zu
  9. hat keine wirksame Wahlprüfungsbeschwerde erhoben. 1
  10. Der Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu
  11. bis
  12. bleibt aus den in den Schreiben der Berichterstatterin vom
  13. März 2025 genannten Gründen der Erfolg versagt. 2 Soweit die Beschwerdeführer zu
  14. bis
  15. der Auffassung sind, ihnen sei mit den Berichterstatterschreiben vom
  16. März 2025 mitgeteilt worden, ihre Wahlprüfungsbeschwerde sei unzulässig, weil sie das Original ihres Wahleinspruchs nicht vorgelegt hätten, trifft diese Einschätzung nicht zu. Die Berichterstatterschreiben beziehen sich nicht auf die Originale, sondern darauf, dass das Bundesverfassungsgericht ohne genauere Kenntnis des Einspruchsinhalts, den die Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages lediglich zusammenfassend unter Verweis auf den Akteninhalt wiedergibt, nicht überprüfen kann, inwieweit das Vorbringen der Wahlprüfungsbeschwerde bereits Gegenstand des Einspruchs war. 3 Es ist auch nicht zu beanstanden, dass- wie die Beschwerdeführer zu
  17. bis
  18. weiter rügen - die Berichterstatterin die einschlägigen Wahlprüfungsakten des Deutschen Bundestages nicht zur Aufklärung des Sachverhalts beigezogen hat. Wenn eine Wahlprüfungsbeschwerde nicht substantiiert und aus sich heraus verständlich begründet ist (vgl. BVerfGE 122, 304 <308>; 156, 224 <236 f. Rn. 36> - Wahlprüfungsbeschwerde 19/VI - Parität), erübrigt sich ihre Prüfung in der Sache und ist hierzu keine Beiziehung der Akten des Ausgangsverfahrens erforderlich(vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom
  19. Januar 2025 - 2 BvC 3/24 -, Rn. 4). 4 So lag der Fall hier. Wie mit den Berichterstatterschreiben vom
  20. März 2025 ausgeführt wurde, erfüllt die Wahlprüfungsbeschwerde nicht die Begründungsanforderungen der § 48 Abs. 1 Halbsatz 2, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG. 5 Im Übrigen wird gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung abgesehen. 6
  21. Der Antrag auf Zulassung des Beschwerdeführers zu
  22. als Beistand des Beschwerdeführers zu
  23. wird abgelehnt, weil es an der Vorlage einer Vollmacht im Sinne des § 22 Abs. 2 BVerfGG fehlt. 7
  24. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung eines Beistands ist über eine Wahlprüfungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu
  25. nicht zu entscheiden, denn eine solche ist nicht wirksam erhoben worden (vgl. BVerfGE 8, 92 <94 f.>; Dittrich, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG,
  26. Aufl. 2022, § 22 Rn. 32). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE463662501&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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