die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. 2Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in diesem anderen Staate besteuert werden.
der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder
die in diesem Staat auf die Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden. (…) 7 Das Bundesverfassungsgericht hat diese Vorschrift mit Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvL 1/12 - (BVerfGE 141, 1) für verfassungsgemäß erklärt. 8
G auf Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit keine Anwendung finde, weil unter den Voraussetzungen des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG zugleich ein Besteuerungsverzicht im Sinne des § 50d Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 Alt. 1 EStG anzunehmen sei und § 50d Abs. 9 Satz 3 EStG die Regelung des § 50d Abs. 8 EStG unberührt lasse. Daraufhin fasste der Gesetzgeber § 50d Abs. 9 Satz 3 EStG mit dem Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom
der Kläger in Irland Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt hatte, wurde er im weiteren Verlauf unter vollständiger Berücksichtigung der von ihm als Pilot erzielten Einkünfte zur Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2010 herangezogen. 15 Der Kläger legte jeweils Einspruch gegen die Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2010 ein, die das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom
einer Anwendung des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG die Vorschrift des § 50d Abs. 8 EStG entgegenstehe, sei diese Entscheidung nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. 16
G gegen Völkervertragsrecht verstoße und den Kläger damit in seinem subjektiven Grundrecht auf Einhaltung der verfassungsmäßigen Ordnung verletze. In Übereinstimmung mit seinen (früheren) Vorlagen in den Verfahren 2 BvL 1/12 (hierzu Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015, BVerfGE 141, 1) und 2 BvL 15/14 (hierzu Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Juli 2025) sei er der Auffassung,
der Gesetzgeber durch Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet werde, im Sinne einer prinzipiellen Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes Völkervertragsrecht zu beachten. § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG könne danach keinen Bestand haben, weil ein Rechtfertigungsgrund für die Verletzung von Völkervertragsrecht nicht zu erkennen sei. 20 b) Weiter sei er der Überzeugung,
die in § 52 Abs. 59a Satz 9 EStG in der Fassung des AmtshilfeRLUmsG vorgesehene rückwirkende Anwendung der in § 50d Abs. 9 Satz 3 EStG neugefassten Verhältnisbestimmung zu § 50d Abs. 8 EStG verfassungswidrig sei, weil sie das Vertrauen des Klägers in die früher geltende Regelungslage verletze. Der Vorschrift komme eine echte Rückwirkung zu, die nicht zulässig sei. Die Voraussetzungen für eine von der Rechtsprechung gebilligte Ausnahme von der grundsätzlichen Unzulässigkeit einer echten Rückwirkung lägen nicht vor. Zwar sei § 50d Abs. 9 Satz 3 EStG in der Fassung des JStG 2007 auslegungsbedürftig gewesen, jedoch sei die Vorschrift weder völlig unverständlich abgefasst noch erweise sie sich als systemwidrig und verworren. Soweit die Finanzverwaltung eine vom Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. Januar 2012 (BFHE 236, 327) abweichende Auffassung vertreten habe und in den Gesetzesmaterialien hierauf verwiesen werde, berücksichtige eine solche Sichtweise nicht,
es Aufgabe der Fachgerichte sei, den Inhalt der alten Rechtslage durch Auslegung verbindlich zu klären. 21
das Besteuerungsrecht an Deutschland zurückfalle, falls der andere Vertragsstaat von dem ihm abkommensrechtlich zugestandenen Besteuerungsrecht an bestimmten Einkünften im Rahmen der dortigen beschränkten Steuerpflicht keinen Gebrauch mache. Dies sei im Streitfall nach den tatrichterlichen, das Revisionsgericht gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des Finanzgerichts zur irischen Rechtslage der Fall. Irland komme abkommensrechtlich das Besteuerungsrecht zu, verzichte nach seinem Steuerrecht aber auf die Einkommensbesteuerung. Zwar sei der leistende Arbeitgeber dazu verpflichtet, eine auf den Arbeitslohn entfallende Steuer einzubehalten und an die Finanzbehörden abzuführen. Dem beschränkt Steuerpflichtigen stehe indes ein Erstattungsrecht zu, von dem der Kläger des Ausgangsverfahrens Gebrauch gemacht habe.
die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs antragsgebunden sei, müsse an der Rechtslage ebenso wenig ändern wie der Umstand,
die Quellensteuerabzugspflicht temporär oder - bei unterbleibendem Erstattungsantrag - final eine doppelte Besteuerung ein und desselben Sachverhalts in Irland zur Folge haben könne. Es verbleibe ungeachtet dessen und ungeachtet des notwendigen Erstattungsantrags dabei,
die betroffenen Einkünfte nach dem materiellen Recht in Irland abstrakt nicht beschränkt steuerpflichtig seien. 25 dd) Die Anwendung des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG sei allerdings durch die Vorschrift des § 50d Abs. 8 EStG ausgeschlossen. Dessen Geltung bleibe nach § 50d Abs. 9 Satz 3 EStG in der Fassung des JStG 2007 unberührt. An der im Urteil des I. Senats des Bundesfinanzhofs vom 11. Januar 2012 (BFHE 236, 327) geäußerten Rechtsansicht sei insoweit festzuhalten. Im Ergebnis sei der Bundesfinanzhof in diesem Urteil der nahezu einhelligen Auffassung im Schrifttum gefolgt, das sich dem Urteil auch nachfolgend ganz überwiegend angeschlossen habe. Von diesen Grundsätzen sei auch das Finanzgericht ausgegangen. Es habe jedoch übersehen,
der Gesetzgeber dieser Rechtsprechung zwischenzeitlich mit der Änderung des § 50d Abs. 9 Satz 3 EStG durch das AmtshilfeRLUmsG die Grundlage entzogen habe. 26 ee) Ausgehend von der beschriebenen Gesetzesänderung hätte die Revision des Finanzamts Erfolg. Wären die Regelungen in § 50d Abs. 9 Satz 1 EStG und in § 52 Abs. 59a Satz 9 in Verbindung mit § 50d Abs. 9 Satz 3 EStG in der Fassung des AmtshilfeRLUmsG verfassungsgemäß, so wäre das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. B. 27 Die Vorlage ist unzulässig. I. 28 Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG hat ein Gericht das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, wegen einer Verletzung des Grundgesetzes für verfassungswidrig hält. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss das vorlegende Gericht darlegen, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift abhängt und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm die Vorschrift unvereinbar ist. 29 Ein Vorlagebeschluss ist nur dann hinreichend begründet, wenn sich aus den Ausführungen des vorlegenden Gerichts hinreichend ergibt,
es sowohl die Entscheidungserheblichkeit als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 136, 127 <141 Rn. 43>; 159, 149 <169 f. Rn. 57> - Solidaritätszuschlag auf Körperschaftsteuerguthaben; 169, 67 <84 Rn. 33> - Politischer Beamter). Hinsichtlich der Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Norm muss die Begründung mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen,
und weshalb das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis käme als im Falle ihrer Ungültigkeit. Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage ist grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 159, 149 <170 f. Rn. 58>; 170, 52 <65 Rn. 30> - BAföG; 170, 247 <264 f. Rn. 43> - PolG NRW - Observation; stRspr). 30 Das vorlegende Gericht muss dabei den Sachverhalt darstellen, sich mit der fachrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, seine insoweit einschlägige Rechtsprechung darlegen und die in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen, die für die Auslegung der vorgelegten Rechtsvorschrift von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 159, 149 <170 Rn. 58>; 159, 183 <205 Rn. 54> - Festsetzungsverjährung bei Erschließungsbeiträgen; 161, 163 <245 Rn. 216> - Erziehungsaufwand im Beitragsrecht der Sozialversicherung; stRspr). Es muss auf unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten eingehen, soweit diese für die Entscheidungserheblichkeit von Bedeutung sein können (vgl. BVerfGE 86, 52 <56>; 86, 71 <77>; 105, 48 <56>). § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG verpflichtet das vorlegende Gericht jedoch nicht, auf jede denkbare Rechtsauffassung einzugehen (vgl. BVerfGE 159, 149 <170 f. Rn. 58>; 159, 183 <205 Rn. 54>; 169, 67 <84 f. Rn. 33>; stRspr). II. 31 Nach diesen Maßstäben ist die Vorlage unzulässig. Das vorlegende Gericht begründet nicht hinreichend, weshalb im Ausgangsverfahren die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG erfüllt sein sollten, es mithin für eine Entscheidung des Ausgangsverfahrens auf die Verfassungsmäßigkeit sowohl dieser Vorschrift als auch des § 50d Abs. 9 Satz 3 in Verbindung mit § 52 Abs. 59a Satz 9 EStG in der Fassung des AmtshilfeRLUmsG betreffend die rückwirkende Regelung des Verhältnisses zu § 50d Abs. 8 EStG ankommen sollte. Der Bundesfinanzhof setzt sich bei der nach § 50d Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 1 EStG erforderlichen Prüfung, ob die vom Kläger als Pilot erzielten Einkünfte nach dem DBA-Irland 1962 von der deutschen Steuer auszunehmen sind, bereits nicht hinreichend mit den dort vorgesehenen Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Besteuerung auseinander (1.). Weiter lässt der Vorlagebeschluss nicht hinreichend deutlich erkennen, weshalb die nach dem Abkommen von der deutschen Steuer auszunehmenden Einkünfte im Ausgangsverfahren in Irland nur aus dem in § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG genannten Grund nicht steuerpflichtig sein sollen (2.). Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG kommt es auf die weitere Frage der Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Anwendung des § 50d Abs. 9 Satz 3 EStG nicht mehr an. 32 1. Das vorlegende Gericht setzt sich schon nicht mit sämtlichen Voraussetzungen des im Ausgangsverfahren einschlägigen DBA-Irland 1962 für eine Nichtberücksichtigung der Einkünfte des Klägers bei der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auseinander, an die wiederum die Regelung des § 50d Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 1 EStG anknüpft. 33 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts sind die Einkünfte des Klägers nach Art. XII Abs. 3 in Verbindung mit Art. XXII Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 1 DBA-Irland 1962 von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen. Bei den Einkünften des Klägers handele es sich nach Art. XXII Abs. 3 DBA-Irland 1962 um Einkünfte aus Quellen innerhalb Irlands, weil hiernach Dienstleistungen, die eine natürliche Person ganz oder überwiegend an Bord von Luftfahrzeugen erbringe, die von einem in einem Vertragsstaat ansässigen Unternehmen betrieben würden, als in diesem Vertragsstaat erbracht gälten. Die Vergütungen für solche Dienstleistungen könnten nach Art. XII Abs. 3 DBA-Irland 1962 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befinde, im Streitfall also in Irland. 34 Hiermit prüft das vorlegende Gericht die Voraussetzungen des DBA-Irland 1962 nur unvollständig. Es nimmt nicht in den Blick,
die Bestimmung, die die von dem Abkommen erfassten Einkünfte regelt (Art. XII Abs. 3 DBA-Irland 1962), weitergehende Anforderungen als Art. XXII Abs. 3 DBA-Irland 1962 aufstellt, der nur "für die Zwecke dieses Artikels" (nicht: dieses Abkommens) die betroffenen Einkünfte nach bestimmten Kriterien einem Vertragsstaat zuordnet. Nach dem Wortlaut des Art. XII Abs. 3 DBA-Irland 1962 darf Irland die Einkünfte des Klägers nur dann besteuern, wenn die vergütete Dienstleistung an Bord eines Luftfahrzeugs "im internationalen Verkehr" erbracht wurde. Zu diesem Erfordernis des Art. XII Abs. 3 DBA-Irland 1962 lässt sich dem Vorlagebeschluss, der letztlich allein auf Art. XXII Abs. 3 des Abkommens abstellt, nichts entnehmen. Der Bundesfinanzhof legt weder dar,
der Kläger - wovon noch das Finanzamt in der Einspruchsentscheidung ohne weitere Begründung ausgegangen ist - im maßgeblichen Zeitraum (allein) an Bord eines Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr eingesetzt war, noch begründet er unter Berücksichtigung der anerkannten Auslegungsmethoden,
es auf diese in Art. XII Abs. 3 DBA-Irland 1962 ausdrücklich vorgesehene Voraussetzung aus Rechtsgründen nicht ankomme, sondern die genannte Regelung unabhängig hiervon im Ausgangsverfahren Anwendung finde. 35 2. Auch begründet das vorlegende Gericht nicht hinreichend,
die Voraussetzungen des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG im Ausgangsverfahren vorlägen. Die Anwendung des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG erfordert neben den in § 50d Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 1 EStG genannten Voraussetzungen,
die Einkünfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil der Steuerpflichtige dort nicht aufgrund seines Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts oder eines ähnlichen Merkmals unbeschränkt steuerpflichtig ist. Diese Voraussetzungen sieht das vorlegende Gericht zwar als gegeben an (a). Die Ausführungen im Vorlagebeschluss lassen indes weder erkennen, weshalb die Einkünfte des Klägers in Irland "nur" aus dem in § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG beschriebenen Umstand nicht steuerpflichtig sein sollen (b), noch wird hinreichend dargelegt,
die Einkünfte des Klägers entsprechend den Erfordernissen des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG in Irland insgesamt keiner Steuerpflicht unterfallen (c). 36 a) Aus Sicht des Bundesfinanzhofs sind nach den tatrichterlichen Feststellungen des Finanzgerichts zur irischen Rechtslage, die für das Revisionsverfahren bindend seien, die weiteren Voraussetzungen des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG im Ausgangsverfahren erfüllt. Irland komme abkommensrechtlich das Besteuerungsrecht zu, verzichte nach seinem Steuerrecht aber auf die Einkommensbesteuerung. Zwar sei der leistende Arbeitgeber dazu verpflichtet, die auf den Arbeitslohn entfallende Steuer einzubehalten und an die Finanzbehörden abzuführen. Dem beschränkt Steuerpflichtigen stehe indes ein Erstattungsrecht zu, von dem der Kläger Gebrauch gemacht habe. Ungeachtet des notwendigen Erstattungsantrags und der bei seinem Ausbleiben eintretenden Rechtsfolgen verbleibe es dabei,
die betroffenen Einkünfte nach dem materiellen Recht in Irland abstrakt nicht beschränkt steuerpflichtig seien. 37 b) Mit diesen Erwägungen verhält sich das vorlegende Gericht zwar zu der Frage, ob die Einkünfte des Klägers in Irland steuerpflichtig sind. Ihnen kann jedoch ohne weitere Darlegungen zum irischen Steuerrecht nicht entnommen werden,
die Einkünfte des Klägers - wie von § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG vorausgesetzt - in Irland "nur deshalb" nicht steuerpflichtig sind, weil der Kläger dort nicht aufgrund seines Wohnsitzes, seines ständigen Aufenthalts oder eines ähnlichen Merkmals unbeschränkt steuerpflichtig ist. Diese Formulierung deutet darauf hin,
G nur dann Anwendung findet, wenn die Einkünfte des Klägers in Irland steuerpflichtig gewesen wären, sofern dort - entgegen dem tatsächlich verwirklichten Sachverhalt - eine auf die in § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG genannten Merkmale begründete unbeschränkte Steuerpflicht bestanden hätte (dieser Auffassung hat sich der Bundesfinanzhof nach Erlass des Vorlagebeschlusses ausdrücklich angeschlossen, vgl. BFHE 274, 18; 277, 256). Infolgedessen hätte das vorlegende Gericht entweder darlegen müssen, aus welchen Gründen diese Voraussetzung im Ausgangsverfahren erfüllt ist, oder es hätte unter Berücksichtigung anerkannter Auslegungsmethoden begründen müssen, weshalb es allein auf die von ihm in den Blick genommene Fragestellung ankommen sollte. Diese für die Anwendbarkeit des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG und damit für die Entscheidungserheblichkeit dieser Regelung notwendigen Ausführungen lässt der Vorlagebeschluss vermissen. 38 c) Darüber hinaus lässt sich dem Vorlagebeschluss nicht in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise entnehmen, weshalb die Einkünfte des Klägers in Irland insgesamt nicht steuerpflichtig sein, also auch keiner beschränkten Steuerpflicht unterliegen sollen. Der Umstand,
dem Kläger eine in Irland zunächst erhobene Abzugssteuer auf seinen Antrag hin erstattet wurde, besagt nicht zwingend,
er in Irland keiner beschränkten Steuerpflicht unterliegt (aa). Soweit das vorlegende Gericht verallgemeinernd anführt,
Irland auf die Einkommensbesteuerung verzichte und die Einkünfte des Klägers nach dem materiellen Recht Irlands abstrakt nicht beschränkt steuerpflichtig seien, wird dies nicht hinreichend begründet (bb). 39 aa) Der Umstand,
dem Kläger auf seinen Antrag hin eine von seinem Arbeitgeber zunächst einbehaltene und an den irischen Staat abgeführte Steuer in vollem Umfang erstatten worden ist, begründet für sich genommen nicht hinreichend,
die Einkünfte des Klägers in Irland nicht (beschränkt) steuerpflichtig gewesen sind. Unmittelbar wird mit diesem Umstand nur ein tatsächlich vollzogener, verwaltungstechnischer Vorgang beschrieben, aus dem sich nichts zu den Voraussetzungen und Ursachen der Erstattung ableiten lässt. Die Erstattung einer zunächst einbehaltenen und abgeführten Steuer beruht auch nicht zwingend darauf,
die Einkünfte in Irland nicht steuerpflichtig waren. Es handelt sich hierbei lediglich um einen von mehreren denkbaren Gründen für die Rückerstattung. Dementsprechend kann ohne das Hinzutreten weiterer Umstände allein aus der Erstattung einer zunächst einbehaltenen und abgeführten Steuer nicht darauf geschlossen werden,
die betroffenen Einkünfte nicht steuerpflichtig seien. Einen derartigen Rückschluss hat letztlich auch der Bundesfinanzhof nicht gezogen, sondern angenommen,
Irland nach den im Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Finanzgerichts (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) auf die Einkommensbesteuerung verzichte und die Einkünfte des Klägers nach dem materiellen Recht Irlands abstrakt nicht beschränkt steuerpflichtig seien. 40 bb) Für diese Annahmen fehlt es im Vorlagebeschluss indes an einer hinreichenden Begründung. Zwar verweist der Bundesfinanzhof darauf,
das Finanzgericht entsprechende Feststellungen zur irischen Rechtslage getroffen habe, an die er gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden sei. Das Finanzgericht führt zur Anwendung des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG jedoch nur aus,
Irland abkommensrechtlich das Besteuerungsrecht für die in Rede stehenden Vergütungen des Klägers zukomme und nach seinem Steuerrecht auf die Einkommensbesteuerung verzichte. Weitergehende Erwägungen zur irischen Rechtslage enthält das Urteil des Finanzgerichts nicht. Auf dieser Grundlage hätte der Bundesfinanzhof näher begründen müssen, weshalb für ihn nach § 118 Abs. 2 FGO bindend feststehen soll,
Irland auf die Einkommensbesteuerung verzichtet und die Einkünfte des Klägers nach dem materiellen Recht Irlands abstrakt nicht beschränkt steuerpflichtig sind. 41
die Einkünfte des Klägers nach dem materiellen Recht Irlands abstrakt nicht beschränkt steuerpflichtig seien. Das Finanzgericht hat irische Steuernormen gar nicht in den Blick genommen und sich daher weder zur Reichweite der beschränkten Steuerpflicht in Irland noch zu den Voraussetzungen und der Reichweite des von ihm angenommenen Verzichts Irlands auf die Einkommensbesteuerung geäußert. Infolgedessen hätte der Bundesfinanzhof näher begründen müssen, aus welchen Gründen er den vom Finanzgericht ohne weitere Prüfung angenommenen Verzicht Irlands auf die Einkommensbesteuerung gerade auf Bestimmungen des irischen Steuerrechts über die Reichweite der beschränkten Steuerpflicht zurückführt und ihn nicht etwa aus sonstigen Vorschriften des irischen Steuerrechts, wie einer persönlichen oder sachlichen Steuerbefreiung oder einem allgemein beziehungsweise im Einzelfall ausgesprochenen Erlass, ableitet. 42
darin vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu den Anforderungen an die Ermittlung ausländischen Rechts eine hinreichende, das Revisionsgericht bindende Feststellung liegen soll, wäre vom vorlegenden Gericht näher zu begründen gewesen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE463742501&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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