BVerfG, Beschluss vom 23.10.2025 – 2 BvC 13/25 – Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde - Verwerfung mehrerer offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche…
KVRE463782501 ECLI:DE:BVerfG:2025:cs20251023.2bvc001325 BVerfG 2. Senat 20251023 2 BvC 13/25 Beschluss § 19 Abs 1 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 24 S 1 BVerfGG, § 24 S 2 BVerfGG, § 48 Abs 1 Halbs 2 BVerfGG, § 9 Abs 6 S 1 EuWG, § 13 Abs 4 EuWG, § 14 Abs 4 S 2 EuWG, § 26 Abs 3 S 3 EuWG DEU Bundesrepublik Deutschland Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde - Verwerfung mehrerer offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche 1. Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterin Wallrabenstein sowie gegen die weiteren Mitglieder des Zweiten Senats werden als unzulässig verworfen.
A.
1 Die Wahlprüfungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 30. Januar 2025, mit dem eine Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses zur zehnten Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 9. Juni 2024 angenommen und der Wahleinspruch des Beschwerdeführers zu 1. zurückgewiesen wurde.
2 Der Beschwerdeführer zu 1. hat "als Wahlberechtigter, als Wahlbewerber und Vertrauensperson für den Wahlvorschlag der politischen Partei/politischen Vereinigung Ab jetzt … Demokratie durch Volksabstimmung - Politik für die Menschen (Volksabstimmung)", der Beschwerdeführerin zu 2., sowie als ihr Bundesvorsitzender und Vorstandsmitglied Wahlprüfungsbeschwerde erhoben. Darüber hinaus werden in der Antragsschrift sowie in folgenden Schriftsätzen des Beschwerdeführers zu 1. weitere Personen als Unterzeichner aufgeführt. Insoweit fehlen jedoch Unterschriften, eine Vollmacht oder eine ladungsfähige Anschrift.
3 Mit Schreiben vom 18. Juli 2025 wies die Berichterstatterin den Beschwerdeführer zu 1. darauf hin, dass seine Wahlprüfungsbeschwerde aus näher dargelegten Gründen offensichtlich unbegründet sein dürfte und eine Entscheidung des Senats gemäß § 24 BVerfGG in Betracht komme.
4 Die Beschwerdeführer richteten daraufhin Ablehnungsgesuche gegen die Berichterstatterin sowie gegen die weiteren Mitglieder des Senats. Da es ihrer Meinung nach offensichtlich eine parteiunabhängige Senatsbesetzung beim Bundesverfassungsgericht nicht gebe, beantragten sie die Abgabe des Verfahrens an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
B.
I.
5 Die Ablehnungsgesuche sind offensichtlich unzulässig.
6 1. Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn es sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützt (vgl. BVerfGE 159, 26 <30 Rn. 13> - Äußerungen der Bundeskanzlerin Merkel in Südafrika - Befangenheitsgesuch). In einem solchen Fall sind die abgelehnten Richter nicht von der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ausgeschlossen; es bedarf dann auch keiner vorherigen Einholung von dienstlichen Stellungnahmen (vgl. BVerfGE 153, 72 <73 Rn. 2> - Richterablehnung wegen Nominierung durch politische Parteien; 159, 135 <147 Rn. 37> - Bundesnotbremse I - Ablehnungsgesuch Präsident Harbarth, BVRin Baer).
7 2. Gemessen hieran sind die Ablehnungsgesuche sowohl gegen die Richterin Wallrabenstein (a) als auch gegen die weiteren Mitglieder des Senats (b) offensichtlich unzulässig. Für eine Abgabe des Verfahrens an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht überdies keine Grundlage (c).
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11 Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Einschätzung der Berichterstatterin zur Substantiierung der behaupteten Wahlmanipulationen wenden, bringen sie lediglich ihre eigene, vom Berichterstatterschreiben abweichende Rechtsansicht vor. Dass die Berichterstatterin erhebliches Vorbringen übergangen habe, wird zwar mehrfach behauptet, ist jedoch nicht dargetan. Vielmehr hat sich die Berichterstatterin dezidiert mit den einzelnen Einwänden der Beschwerdeführer auseinandergesetzt.
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II.
17 Die Wahlprüfungsbeschwerde ist lediglich vom Beschwerdeführer zu 1. sowie von der Beschwerdeführerin zu 2. wirksam erhoben worden (1.), nicht hingegen von den weiteren in den Schriftsätzen genannten Personen (2.).
18 1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu 1. ist mit Blick auf seinen Schriftsatz vom 31. Juli 2025 dahin zu verstehen, dass er sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der Beschwerdeführerin zu 2. Wahlprüfungsbeschwerde erhebt.
19 In seiner Eigenschaft als Bundesvorsitzender und Vorstandsmitglied der Beschwerdeführerin zu 2. kann er diese nach § 20, § 25 Abs. 1 der Bundessatzung der Beschwerdeführerin zu 2. in Verbindung mit § 11 Abs. 3 Satz 2 PartG, § 26 BGB und § 38 Abs. 3 der Bundesgeschäftsordnung der Beschwerdeführerin zu 2. gerichtlich vertreten.
20 2. Demgegenüber haben die weiteren, in den Schriftsätzen des Beschwerdeführers zu 1. als Unterzeichner genannten Personen eine Wahlprüfungsbeschwerde nicht wirksam erhoben.
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23 Entgegen seiner Annahme konnte der Beschwerdeführer zu 1. die von ihm genannten Personen weder in seiner Eigenschaft als Bundesvorsitzender und Vorstandsmitglied der Beschwerdeführerin zu 2. noch als Vertrauensperson nach § 9 Abs. 6 EuWG gerichtlich vertreten. Die Vertretung einzelner Parteimitglieder und Wahlbewerber durch den Bundesvorsitzenden oder den Vorstand ist weder durch die Bundessatzung noch die Bundesgeschäftsordnung der Beschwerdeführerin zu 2. vorgesehen. Auch aus der Bestellung als Vertrauensperson nach § 9 Abs. 6 Satz 1 EuWG ergibt sich keine Vertretungsbefugnis des Beschwerdeführers zu 1. im Wahlprüfungsverfahren. Die Vertrauensperson dient der Erleichterung des Kontaktes zwischen den Wahlvorschlagsträgern und den Wahlbehörden sowie -organen und soll die einheitliche und widerspruchsfreie Wahrnehmung der Interessen des Wahlvorschlagsträgers sichern (vgl. für das BWahlG Wolf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Aufl. 2025, § 22 Rn. 1). Nur hierfür räumen § 13 Abs. 4 und § 14 Abs. 4 Satz 2 EuWG Befugnisse zur Vertretung des Wahlvorschlags ein.
24 Schließlich scheitert eine Prozessvertretung des Beschwerdeführers zu 1. gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG, § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ebenso wie eine - allenfalls konkludent beantragte - Zulassung als Beistand nach § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG, § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG an seiner fehlenden Bevollmächtigung.
III.
25 Die Wahlprüfungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Im Hinblick auf die Beschwerdeführerin zu 2. ist sie bereits unzulässig (1.). Im Übrigen ist sie aus den gegenüber dem Beschwerdeführer zu 1. mitgeteilten Gründen jedenfalls unbegründet (2.).
26 1. Die Wahlprüfungsbeschwerde ist im Hinblick auf die Beschwerdeführerin zu 2. unzulässig. Sie erfüllt die Begründungsanforderungen gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG, § 48 Abs. 1 Halbsatz 2, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG nicht.
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28 Die Zulässigkeit der Wahlprüfungsbeschwerde setzt für die Annahme der Beschwerdebefugnis den Abschluss des Wahlprüfungsverfahrens vor dem Deutschen Bundestag durch den Beschwerdeführer voraus (vgl. BVerfGE 128, 322 <324>; 149, 374 <376 f. Rn. 7>; 149, 378 <380 Rn. 8>). Denn das Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ist ein der Entscheidung des Deutschen Bundestages über einen Wahleinspruch nachgelagertes Verfahren (vgl. BVerfGE 63, 73 <76>; 149, 374 <376 f. Rn. 7>; 149, 378 <380 Rn. 8>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2024 - 2 BvQ 73/24 -, Rn. 10 - Bundestagswahl 2025 - Vorgelagerter Rechtsschutz). Für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland gilt nichts anderes. Auch hier hat der Gesetzgeber das Wahlprüfungsverfahren als nachgelagertes Verfahren konzipiert (vgl. § 26 EuWG; BVerfGE 169, 108 <112 Rn. 13> - Zulassung zur Europawahl - eA-Antrag).
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30 2. Im Übrigen ist die Wahlprüfungsbeschwerde jedenfalls unbegründet. Da der Beschwerdeführer zu 1. mit Schreiben der Berichterstatterin vom 18. Juli 2025 auf die Bedenken gegen die Begründetheit seines Antrags hingewiesen worden ist, wird gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG, § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung abgesehen.
IV.
31 Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigen sich die Anträge der Beschwerdeführer auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 154, 372 <379 f. Rn. 28> - Nachgeschobenes Ausgleichsmandat II - eA). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE463782501&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public