BVerfG 1 BvR 2024/24
KVRE463792501 ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20251006.1bvr202424 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20251006 1 BvR 2024/24 Nichtannahmebeschluss Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 13 Abs 1 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 321a ZPO vorgehend LG Mannheim, 10. Juli 2024, Az: 4 S 2/23, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Bedenken bzgl Verfassungsmäßigkeit einer fachgerichtlichen Räumungsentscheidung - ua Zweifel betr hinreichender Berücksichtigung von Gesundheitsgefahren - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Darlegung der Erschöpfung des Rechtswegs Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
1 Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die zivilgerichtliche Verurteilung zur Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung.
I.
2 1. Die Beschwerdeführerin ist seit Oktober 2006 Mieterin einer Wohnung in einem Mehrparteienhaus. Sie leidet unter einer schweren, chronifizierten Angst- und Zwangsstörung mit chronischem Alkoholmissbrauch und einer depressiven Entwicklung und ist infolge ihrer psychischen Erkrankung stark untergewichtig. Sie hielt entgegen der mietvertraglichen Kleintierklausel seit 2008 in der Wohnung jedenfalls zwei Katzen und zwei Vögel. Nachdem die Nachbarn im Jahr 2022 Käferbefall in der angrenzenden Wohnung sowie verwesungsartigen Geruch und Tierkot im Treppenhaus gemeldet hatten, beauftragte der Vermieter einen Schädlingsbekämpfer. Das Verlangen des Vermieters, diesem Schädlingsbekämpfer Zutritt zur Wohnung zu gewähren, lehnte die Beschwerdeführerin ab.
3 2. Nach Abmahnungen erklärte der Vermieter, das Mietverhältnis mit der Beschwerdeführerin außerordentlich, hilfsweise ordentlich, zu kündigen. Die Beschwerdeführerin widersprach den Kündigungen und machte eine außergewöhnliche Härte aufgrund ihres Gesundheitszustandes geltend. Gegen die vom Vermieter erhobene Räumungsklage verteidigte sie sich insbesondere mit der Behauptung, ein durch die Kündigung des Mietverhältnisses erforderlicher Umzug führte bei ihr zu einer gesundheitlichen Gefährdung bis hin zur Lebensgefahr. Ferner bestritt sie, dass Geruchsbelästigungen sowie Tierkot aus ihrer Wohnung stammten und ihre Wohnung von Käfern befallen sei.
4 3. Mit nicht angegriffenem Urteil vom 15. Dezember 2022 wies das Amtsgericht die Räumungsklage des Vermieters ab und urteilte, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird. Zwar sei das Mietverhältnis aufgrund der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung beendet worden. Mit Blick auf den schlechten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, der die Beschaffung von Ersatzwohnraum und den Umzug in einen solchen unmöglich mache, sei das Mietverhältnis gleichwohl zur Vermeidung einer unbilligen Härte nach § 574 BGB fortzusetzen.
5 4. a) Im anschließenden Berufungsverfahren legte der Vermieter zwei am 5. Oktober 2023 angefertigte Lichtbilder vor, die die von der Beschwerdeführerin bewohnten Räume abbildeten. Der Vermieter behauptete, die Fotos seien vom Treppenhaus aus aufgenommen worden, als die Wohnungstür offen gestanden habe. Die Beschwerdeführerin widersprach der Verwertung der Lichtbilder und behauptete, der Hausmeister habe die Tür gewaltsam geöffnet, als sie kurz einkaufen gewesen sei. Fest steht, dass anschließend an die Aufnahme der Lichtbilder eine Ortsbegehung durch die Polizei stattfand. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2023 teilte die Stadt (…) dem Vermieter mit, die Stadt habe die polizeiliche Meldung erhalten, dass sich die Wohnung der Beschwerdeführerin in einem verwahrlosten Zustand befinde. Bei der Ortsbegehung habe festgestellt werden können, dass die Wohnung vermüllt und mit Taubenkot übersät sei. Katzenkot sei zumindest in einem Zimmer auf dem Boden verteilt. Verschiedenartige Insekten seien gesichtet worden. Circa 30 verwilderte Stadttauben nisteten in der Wohnung und flögen durch ein Fenster ein und aus. Da von der Wohnung eine infektionsschutzrechtliche Gefahr ausgehen könnte, könnte der Vermieter als Zustandsstörer verpflichtet sein, dieser Gefahr abzuhelfen.
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8 5. Mit angegriffenem Urteil vom 10. Juli 2024 hob das Landgericht die amtsgerichtliche Entscheidung auf und verurteilte die Beschwerdeführerin zur Räumung.
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11 6. Das eingeleitete Betreuungsverfahren ist mittlerweile eingestellt worden.
II.
12 Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG.
13 1. Das Landgericht habe in verfassungswidriger Weise die Lichtbilder von ihrer Wohnung verwertet. Es habe nur ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht mit dem Eigentumsrecht des Vermieters abgewogen. Die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG sei überhaupt nicht berücksichtigt worden, obwohl sie einen hohen Stellenwert habe. Das Landgericht habe insbesondere die Umstände der Fotographien nicht einbezogen, von deren Anfertigung die Beschwerdeführerin nicht einmal Kenntnis gehabt habe. Es habe verkannt, dass hierfür ihre Wohnung aufgebrochen worden sei.
14 2. Ferner habe das Landgericht Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG angesichts der der Beschwerdeführerin drohenden Gesundheits- und sogar Lebensgefahr im Falle einer Räumung nicht hinreichend gewichtet. Es habe unzureichend darauf abgestellt, dass für die Beschwerdeführerin ein Verfahren zur Bestellung eines Betreuers eingeleitet wurde. Ein Beweisangebot der Beschwerdeführerin auf Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens habe das Landgericht übergangen. Hierin liege eine Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
15 3. Mit Beschluss vom 11. November 2024 hat das Bundesverfassungsgericht eine einstweilige Anordnung erlassen und die Vollstreckung aus dem Räumungsurteil bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ausgesetzt. Mit Beschluss vom 16. April 2025 wurde die einstweilige Anordnung wiederholt.
16 4. Zu den Verfahren haben der VI. und der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs Stellung genommen. Der Kläger des Ausgangsverfahrens und das Land Baden-Württemberg haben von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer vorgelegen.
III.
17 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Es fehlt an einem Annahmegrund im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG, weil die Verfassungsbeschwerde keine Erfolgsaussichten hat. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
18 1. Die Beschwerdeführerin trägt entgegen der Begründungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht vor, dass sie vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde den Rechtsweg gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft hat.
19 Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG im Regelfall abhängig ist (vgl. BVerfGE 122, 190 <198>). Erheben Beschwerdeführende in einem solchen Fall keine Anhörungsrüge, obwohl sie statthaft und nicht offensichtlich aussichtslos wäre, hat das zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist, sofern die damit gerügten Grundrechtsverletzungen denselben Streitgegenstand betreffen wie der geltend gemachte Gehörsverstoß (vgl. BVerfGE 134, 106 <113 Rn. 22>). Das ist hier der Fall. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und hat nicht vorgetragen, zuvor eine Gehörsrüge gemäß § 321a ZPO erhoben zu haben.
20 2.Ungeachtet dessen begegnet das angegriffene Urteil mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (a) und Art. 13 Abs. 1 GG (b) verfassungsrechtlichen Bedenken.
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BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Mai 2024 - 2 BvR 26/24 -, Rn. 24 m.w.N.). Ergibt die erforderliche Abwägung, dass die dem Wohnungsverlust entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Räumungsschuldners im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Räumung dienen soll, so kann der trotzdem erfolgende Eingriff unverhältnismäßig sein und das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2006 - 1 BvR 2266/06 -, NZM 2007, S. 87, 88 m.w.N.).
22 Diese für das Vollstreckungsverfahren in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Maßstäbe gelten auch für das Erkenntnisverfahren. Ist bereits materiellrechtlich eine Härteprüfung vorzunehmen, sind die gleichen Anforderungen schon im Erkenntnisverfahren zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Januar 1992 - 1 BvR 1273/91 -, NJW 1992, S. 1378, 1378; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Februar 1993 - 2 BvR 2077/92 - juris, Rn. 20). Bei drohenden schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen oder Lebensgefahr sind die über die Rechtmäßigkeit einer Kündigung befindenden Gerichte im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG insbesondere gehalten, ihre Entscheidung auf eine tragfähige Grundlage zu stellen und diesen Gefahren bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen hinreichend Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGK 6, 5 <12>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Januar 1992 - 1 BvR 1273/91, NJW 1992, S. 1378, 1378; ferner BGH, Urteil vom 10. April 2024 - VIII ZR 114/22 -, Rn. 29 m.w.N.).
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27 b)Darüber hinaus dürfte - ungeachtet bestehender Zweifel, ob die angegriffene Entscheidung mit Blick auf die angenommenen zwei verschiedenen Kündigungsgründe im Ergebnis auf diesem Grundrechtsverstoß beruht - der landgerichtlichen Entscheidung über die Verwertbarkeit der Lichtbilder eine grundsätzlich unrichtige Anschauung der Bedeutung von Art. 13 Abs. 1 GG zugrunde liegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 1991 - 1 BvR 382/85 -, NZA 1992, S. 307 f.). Dies legt bereits der Umstand nahe, dass das Landgericht die Gewährleistung des Art. 13 Abs. 1 GG in seiner Abwägung gar nicht berücksichtigt hat. Dazu bestand jedoch selbst dann Anlass, wenn die vom Landgericht verwerteten Lichtbilder durch die ohnehin geöffnete Tür gefertigt worden sein sollten. Denn Art. 13 Abs. 1 GG schützt Wohnungsinhaber auch vor von außen kommenden Eingriffen (vgl. BVerfGE 109, 279 <309>; BGH, Urteil vom 12. März 2024 - VI ZR 1370/20, Rn. 51 f.). Mit Blick auf die vom Landgericht im Rahmen der Würdigung eingestellten Beweisschwierigkeiten des Vermieters fehlt schließlich die naheliegende Auseinandersetzung mit der möglichen Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes. So hat das Gericht nicht ausgeführt, warum es dem im Ausgangsverfahren klagenden Vermieter nicht zumutbar war, die Beschwerdeführerin auf Duldung einer Wohnungsbetretung und -besichtigung gerichtlich in Anspruch zu nehmen.
28 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
29 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE463792501&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public