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BVerfG 2 BvC 10/25

KVRE463812501 ECLI:DE:BVerfG:2025:cs20250929.2bvc001025 BVerfG

  1. Senat 20250929 2 BvC 10/25 Beschluss Art 41 Abs 2 GG, § 22 Abs 2 BVerfGG, § 24 S 2 BVerfGG, § 48 BVerfGG DEU Bundesrepublik Deutschland Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben - keine Beiziehung der Wahlprüfungsakten bei unsubstantiierter und nicht aus sich heraus verständlich begründeter Wahlprüfungsbeschwerde - Ablehnung der Zulassung eines Beistands mangels Vollmachtsvorlage
  2. Die Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu
  3. bis
  4. und
  5. wird verworfen.
  6. Der Antrag auf Zulassung des Beschwerdeführers zu
  7. als Beistand der Beschwerdeführer zu 1.,
  8. und
  9. wird abgelehnt.
  10. Die Beschwerdeführer zu 1.,
  11. und
  12. haben keine wirksame Wahlprüfungsbeschwerde erhoben. 1
  13. Der Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu
  14. bis
  15. und
  16. bleibt aus den in den Schreiben der Berichterstatterin vom
  17. April 2025 genannten Gründen der Erfolg versagt. 2 Soweit die Beschwerdeführer zu
  18. bis
  19. und
  20. der Auffassung sind, ihnen sei mit den Berichterstatterschreiben vom
  21. April 2025 mitgeteilt worden, ihre Wahlprüfungsbeschwerde sei unzulässig, weil sie das Original ihres Wahleinspruchs nicht vorgelegt hätten, trifft diese Einschätzung nicht zu. Die Berichterstatterschreiben beziehen sich nicht auf die Originale der Einspruchsschreiben, sondern auf die Mitteilung ihres Inhalts. Ohne genauere Kenntnis des Einspruchsinhalts, den die Beschlussempfehlung des Wahleinspruchs lediglich zusammenfassend unter Verweis auf den Akteninhalt wiedergibt, kann das Bundesverfassungsgericht nicht überprüfen, inwieweit das Vorbringen der Wahlprüfungsbeschwerde bereits Gegenstand des Einspruchs war. 3 Es ist auch nicht zu beanstanden, dass - wie die Beschwerdeführer zu
  22. bis
  23. und
  24. weiter rügen - die Berichterstatterin die einschlägigen Wahlprüfungsakten des Deutschen Bundestages zur Aufklärung des Sachverhalts nicht beigezogen hat. Bei der Vorgehensweise der Berichterstatterin handelt es sich um eine fehlerfreie und sachgerechte Verfahrensgestaltung. Denn wenn eine Wahlprüfungsbeschwerde nicht substantiiert und aus sich heraus verständlich begründet ist (vgl. BVerfGE 122, 304 <308>; 156, 224 <236 f. Rn. 36> - Wahlprüfungsbeschwerde 19/VI - Parität), erübrigt sich ihre Prüfung in der Sache und ist hierzu keine Beiziehung der Akten des Ausgangsverfahrens erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom
  25. Januar 2025 - 2 BvC 3/24 -, Rn. 4). 4 So lag der Fall hier. Wie mit den Berichterstatterschreiben vom
  26. April 2025 ausgeführt wurde, erfüllt die Wahlprüfungsbeschwerde nicht die Begründungsanforderungen der § 48 Abs. 1 Halbsatz 2, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG. 5 Soweit der Beschwerdeführer zu
  27. davon ausgeht, keine Wahlprüfungsbeschwerde erhoben zu haben, steht dieser Annahme entgegen, dass eine von ihm unterschriebene Beschwerdeschrift vorliegt. 6 Im Übrigen wird gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung abgesehen. 7
  28. Der Antrag auf Zulassung des Beschwerdeführers zu
  29. als Beistand der Beschwerdeführer zu 1.,
  30. und
  31. wird abgelehnt, weil es an der Vorlage einer Vollmacht im Sinne des § 22 Abs. 2 BVerfGG fehlt. 8
  32. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung eines Beistands ist über eine Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 1.,
  33. und
  34. nicht zu entscheiden, denn eine solche ist nicht wirksam erhoben worden (vgl. BVerfGE 8, 92 <94 f.>; Dittrich, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG,
  35. Aufl. 2022, § 22 Rn. 32). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE463812501&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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