BVerfG 1 BvR 468/25
KVRE463952501 ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20251022.1bvr046825 BVerfG 1. Senat 3. Kammer 20251022 1 BvR 468/25 Nichtannahmebeschluss Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 1360a Abs 4 S 1 BGB vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 28. Januar 2025, Az: L 19 AS 1607/24 B, Beschlussvorgehend SG Detmold, 23. September 2024, Az: S 9 AS 747/23, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl des Umfangs der Gewährung von PKH in einer sozialrechtlichen Sache - verfassungsrechtliche Zweifel an fachgerichtlichem Verweis auf familienrechtlichen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss (§ 1360a Abs 4 BGB) bei mangelnder unterhaltsrechtlicher Leistungsfähigkeit des Verpflichteten - Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit allerdings nicht substantiiert dargelegt Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine sozialgerichtliche Entscheidung, mit der der Beschwerdeführerin Prozesskostenhilfe nur unter Ratenzahlung bewilligt wurde.
2 1. Die Beschwerdeführerin hat für eine von ihr und ihren beiden Kindern aus erster Ehe geführte Klage gegen ein kommunales Jobcenter Prozesskostenhilfe beantragt. Diese Klage richtet sich gegen einen Bescheid und einen Widerspruchsbescheid, mit dem das Jobcenter die Bewilligung von Bürgergeld mit Wirkung zum 1. Juni 2023 geändert und dieses nur noch unter Berücksichtigung des Einkommens ihres im selben Haushalt wohnenden zweiten Ehegatten bewilligt hat.
3 Das Sozialgericht hat mit angegriffenem Beschluss vom 23. September 2024 der Beschwerdeführerin Prozesskostenhilfe nur unter Zahlung monatlicher Raten in Höhe von 150,00 Euro bewilligt und sie aufgrund des von ihrem jetzigen Ehegatten erzielten Monatsnettoeinkommens in Höhe von 2.161,30 Euro im Übrigen auf einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss nach § 1360a Abs. 4 BGB verwiesen. Eine dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landessozialgericht mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 28. Januar 2025 als unzulässig verworfen.
4 2. Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Verfassungsbeschwerde eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG.
5 Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
II.
6 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil keine zwingenden Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG vorliegen und auch sonst kein Grund für ihre Annahme ersichtlich ist. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und hat deswegen keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Sie genügt insbesondere nicht den Darlegungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und § 92 BVerfGG, auch wenn das Sozialgericht bei seiner Entscheidung möglicherweise Bedeutung und Tragweite des Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG im Hinblick auf gleichen Zugang zum Rechtsschutz verkannt hat, indem es die Beschwerdeführerin auf einen jedenfalls wohl nicht in dieser Höhe bestehenden Prozesskostenvorschussanspruch verwiesen hat.
7 1. a) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, das in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG besonderen Ausdruck gefunden hat (vgl. BVerfGE 81, 347 <356>), die weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 78, 104 <117 f.>; 81, 347 <356 f.>; 117, 163 <187>; stRspr), wobei die Gleichstellung nur mit einem Bemittelten, der seine Erfolgsaussichten unter Berücksichtigung des Kostenrisikos vernünftig abwägt, erfolgen muss (vgl. BVerfGE 51, 295 <302>; 81, 347 <357>; 122, 39 <49>; stRspr).
8 Auslegung und Anwendung des § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO obliegen in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei den - verfassungsgebotenen - Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten haben. Das Bundesverfassungsgericht prüft diese Entscheidungen nur daraufhin, ob sie auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG beruhen (vgl. BVerfGE 67, 251 <255>; 81, 347 <357 f.>; BVerfGK 7, 135 <138>). Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannt und dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird (vgl. BVerfGE 81, 347 <358>). Gleiches gilt für die Feststellung der Bedürftigkeit derjenigen, die Prozesskostenhilfe beantragen, was gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO weitere Voraussetzung für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist. Dementsprechend prüft das Bundesverfassungsgericht auch, ob die Fachgerichte die Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit überspannt haben (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 1671/13 -, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2020 - 1 BvR 1975/18 -, Rn. 14; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2022 - 2 BvR 1514/21 -, Rn. 58).
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Februar 1994 - 9/9a RVg 4/92 -, Rn. 2 ff.). Die Beschwerdeführerin wendet insoweit einzig ein, dass eine teilweise Verweisung auf den Prozesskostenvorschussanspruch zwischen Ehegatten schon dann ausscheide, wenn dem Ehegatten selbst nur Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung zu bewilligen wäre. Weshalb diese fachrechtlich umstrittene Rechtsansicht (vgl. nur den von der Beschwerdeführerin herangezogenen Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 14. März 2011 - L 13 R 887/10 -, Rn. 6 und den dort als abweichende Ansicht zitierten Beschluss des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 16. Dezember 2001 - L 8 B 71/01 RA PKH -, Rn. 9 f.; vgl. zum Streitstand Voppel, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2024, § 1360a Rn. 77 m.w.N.) verfassungsrechtlich zwingend wäre, wird von ihr nicht dargelegt.
Damit zeigt sie keine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts (vgl. zum Prüfungsmaßstab BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 106, 28 <45>; 128, 193 <209>; stRspr) auf.
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12 Die Grenzen verhältnismäßiger Unterhaltspflichten können in verschiedenen Konstellationen unterschiedlich zu bestimmen sein (vgl. für den Unterhalt gegenüber minderjährigen Kindern BVerfGE 68, 256 <270>; zum Trennungs- und nachehelichen Unterhalt BVerfGE 57, 361 <380 f.>; 128, 193 <211 f.>; zur ehelichen Unterhaltspflicht in häuslicher Gemeinschaft lebender Partner unabhängig vom Güterstand BVerfGE 12, 180 <190>; 66, 84 <99>). Grundvoraussetzung eines jeden Unterhaltsanspruchs bleibt aber die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten (vgl. BVerfGK 19, 453 <457>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2012 - 1 BvR 1530/11 -, Rn. 13; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2012 - 1 BvR 2867/11 -, Rn. 11).
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16 2. Gleichwohl zeigt die Verfassungsbeschwerde weder eine - ausdrücklich gerügte - Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als objektives Willkürverbot noch der - allenfalls im Sinnzusammenhang als verletzt gerügten - Rechtschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG in einer den Darlegungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und § 92 BVerfGG genügenden Weise auf.
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19 3. Auch in Bezug auf den Beschluss des Landessozialgerichts wird eine Verletzung rügefähiger Rechte nicht substantiiert aufgezeigt.
20 4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
21 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE463952501&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public