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BVerfG 2 BvC 41/23

KVRE463972501 ECLI:DE:BVerfG:2024:cs20241007.2bvc004123 BVerfG

  1. Senat 20241007 2 BvC 41/23 Beschluss § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 24 S 2 BVerfGG, § 48 BVerfGG DEU Bundesrepublik Deutschland Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs - Ablehnung eines Antrags auf Beistandszulassung
  2. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers zu
  3. gegen die Richterin Wallrabenstein wird als unzulässig verworfen.
  4. Der Antrag des Beschwerdeführers zu
  5. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
  6. Die Wahlprüfungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu
  7. wird verworfen.
  8. Der Antrag auf Zulassung des Beschwerdeführers zu
  9. als Beistand der Beschwerdeführerin zu
  10. wird abgelehnt.
  11. Die Beschwerdeführerin zu
  12. hat keine wirksame Wahlprüfungsbeschwerde erhoben und keinen wirksamen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. 1
  13. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers zu
  14. gegen die Richterin Wallrabenstein ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 159, 26 <32 Rn. 18> - Äußerungen der Bundeskanzlerin Merkel in Südafrika - Befangenheitsgesuch). Dem inhaltlich nicht nachvollziehbaren Vorbringen lässt sich nicht ansatzweise ein Ablehnungsgrund entnehmen. In einem solchen Fall ist die abgelehnte Richterin nicht von der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ausgeschlossen; es bedarf dann auch keiner vorherigen Einholung von dienstlichen Stellungnahmen (vgl. BVerfGE 153, 72 <73 Rn. 2> - Richterablehnung wegen Nominierung durch politische Parteien; 159, 135 <147 Rn. 37> - Bundesnotbremse I - Ablehnungsgesuch Präsident Harbarth, BVRin Baer). 2
  15. Der Wahlprüfungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu
  16. bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom
  17. Juni 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu
  18. auf das Berichterstatterschreiben hin gebietet keine andere Bewertung. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 24 Satz 2 BVerfGG). 3
  19. Der Antrag des Beschwerdeführers zu
  20. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Wahlprüfungsbeschwerde aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom
  21. Juni 2024 genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO). 4
  22. Der Antrag auf Zulassung des Beschwerdeführers zu
  23. als Beistand der Beschwerdeführerin zu
  24. ist abzulehnen, da die Zulassung nicht objektiv sachdienlich ist. Es ist zudem nicht dargelegt, dass die Zulassung subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; 154, 372 <378 f. Rn. 25> - Nachgeschobenes Ausgleichsmandat II - eA). 5
  25. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung eines Beistands ist über eine Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu
  26. nicht zu entscheiden, denn eine solche ist nicht wirksam erhoben (vgl. BVerfGE 8, 92 <94 f.>). Entsprechendes gilt für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE463972501&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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