KVRE463972501 ECLI:DE:BVerfG:2024:cs20241007.2bvc004123 BVerfG
- Senat 20241007 2 BvC 41/23 Beschluss § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 24 S 2 BVerfGG, § 48 BVerfGG DEU Bundesrepublik Deutschland Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs - Ablehnung eines Antrags auf Beistandszulassung
- Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers zu
- gegen die Richterin Wallrabenstein wird als unzulässig verworfen.
- Der Antrag des Beschwerdeführers zu
- auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
- Die Wahlprüfungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu
- wird verworfen.
- Der Antrag auf Zulassung des Beschwerdeführers zu
- als Beistand der Beschwerdeführerin zu
- wird abgelehnt.
- Die Beschwerdeführerin zu
- hat keine wirksame Wahlprüfungsbeschwerde erhoben und keinen wirksamen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. 1
- Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers zu
- gegen die Richterin Wallrabenstein ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 159, 26 <32 Rn. 18> - Äußerungen der Bundeskanzlerin Merkel in Südafrika - Befangenheitsgesuch). Dem inhaltlich nicht nachvollziehbaren Vorbringen lässt sich nicht ansatzweise ein Ablehnungsgrund entnehmen. In einem solchen Fall ist die abgelehnte Richterin nicht von der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ausgeschlossen; es bedarf dann auch keiner vorherigen Einholung von dienstlichen Stellungnahmen (vgl. BVerfGE 153, 72 <73 Rn. 2> - Richterablehnung wegen Nominierung durch politische Parteien; 159, 135 <147 Rn. 37> - Bundesnotbremse I - Ablehnungsgesuch Präsident Harbarth, BVRin Baer). 2
- Der Wahlprüfungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu
- bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom
- Juni 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu
- auf das Berichterstatterschreiben hin gebietet keine andere Bewertung. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 24 Satz 2 BVerfGG). 3
- Der Antrag des Beschwerdeführers zu
- auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Wahlprüfungsbeschwerde aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom
- Juni 2024 genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO). 4
- Der Antrag auf Zulassung des Beschwerdeführers zu
- als Beistand der Beschwerdeführerin zu
- ist abzulehnen, da die Zulassung nicht objektiv sachdienlich ist. Es ist zudem nicht dargelegt, dass die Zulassung subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; 154, 372 <378 f. Rn. 25> - Nachgeschobenes Ausgleichsmandat II - eA). 5
- Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung eines Beistands ist über eine Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu
- nicht zu entscheiden, denn eine solche ist nicht wirksam erhoben (vgl. BVerfGE 8, 92 <94 f.>). Entsprechendes gilt für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE463972501&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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