KVRE463992501 ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20251114.2bvr033425 BVerfG 2. Senat 3. Kammer 20251114 2 BvR 334/25 Nichtannahmebeschluss Art 41 Abs 1 GG, § 90 BVerfGG, § 93 Abs 3 BVerfGG, § 49 BWahlG, § 75 Abs 10 BWO 1985 DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde bzgl des Versands von Briefwahlunterlagen für die Bundestagswahl 2025 - § 75 Abs 10 BWO bietet keine Grundlage für eine Verlängerung des Briefwahlzeitraums - zudem Vorrang des Wahlprüfungsverfahrens gem Art 41 Abs 1 GG Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. I. 1 Der Beschwerdeführer macht mit seiner am 21. Februar 2025, zwei Tage vor der Bundestagswahl am 23. Februar 2025 erhobenen Verfassungsbeschwerde geltend, es hätte nach § 75 Abs. 10 Bundeswahlordnung (BWO) eine Störung der Beförderung von Wahlbriefen festgestellt werden müssen. 2 Der Beschwerdeführer ist nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Bundeswahlgesetz (im Folgenden: BWahlG) wahlberechtigt. Er lebt in der Schweiz und ist in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde in Nordrhein-Westfalen eingetragen. Auf Nachfrage des Beschwerdeführers teilte die Gemeinde mit, dass sie die Briefwahlunterlagen am 7. Februar 2025 an seine richtige Anschrift versandt habe. Bis zum 21. Februar 2025 kamen sie dort nicht an. 3 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Bundeswahlleiterin oder die Landeswahlleiterin Nordrhein-Westfalen hätte bei der Bundestagswahl in Anwendung von § 75 Abs. 10 BWO feststellen müssen, dass die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen gestört war. Dies sei geboten, damit zahlreiche im Ausland lebende Deutsche nicht von der Wahl, die unter knappen, aber zu bewältigenden Fristen stattgefunden habe, faktisch ausgeschlossen seien. Er und mit ihm eine große Zahl im Ausland lebender Deutscher hätten ihre Briefwahlunterlagen nicht rechtzeitig erhalten und seien daher nicht in der Lage gewesen, diese rechtzeitig zurückzusenden. Angesichts der Meldungen von Auslandsdeutschen aus allen möglichen Ländern müsse davon ausgegangen werden, dass die Verspätungsursache in Deutschland, also im Wahlgebiet, gelegen habe. Zwar sei § 75 Abs. 10 BWO seinem Wortlaut nach nicht auf diese Situation anwendbar. Er betreffe lediglich Naturkatastrophen oder ähnliche Ereignisse höherer Gewalt bei der Zurücksendung rechtzeitig von den Wählenden abgesandter Wahlbriefe. Gleichwohl hätten die Wahlleitungen die Möglichkeit, die § 75 Abs. 10 BWO biete, wahrnehmen müssen. 4 Konkret wendet sich der Beschwerdeführer gegen eine E-Mail des Büros der Bundeswahlleiterin vom 18. Februar 2025 und zwei E-Mails des Büros des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Februar 2025. Von beiden Stellen wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen des § 75 Abs. 10 BWO nicht vorlägen und seinem Anliegen daher nicht abgeholfen werden könne. Darin sieht der Beschwerdeführer hoheitliche Entscheidungen, den Tatbestand der höheren Gewalt im Sinne des § 75 Abs. 10 BWO zu verneinen. Daneben wendet sich der Beschwerdeführer mittelbar gegen den seiner Auffassung nach mit einem Konstruktionsfehler behafteten § 75 Abs. 10 BWO. II. 5 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu und die Annahme ist nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. 6 1.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.