KVRE464032501 ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20251028.1bvr099425 BVerfG 1. Senat 3. Kammer 20251028 1 BvR 994/25 Nichtannahmebeschluss Art 14 Abs 1 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 231 Abs 4b S 1 SGB 6, § 231 Abs 4b S 4 SGB 6 vorgehend BSG, 25. März 2025, Az: B 10 R 1/25 C, Beschlussvorgehend BSG, 19. September 2024, Az: B 12 R 6/22 R, Urteilvorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 28. Mai 2021, Az: L 4 R 341/20, Urteilvorgehend SG Köln, 27. Januar 2020, Az: S 2 R 720/19 WA, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Verfassungsbeschwerde betr die Befreiung einer Syndikusrechtsanwältin von der Rentenversicherungspflicht - ua Subsidiaritätsgrundsatz nicht gewahrt - Fehlen eines rückwirkenden Befreiungsantrags nach § 231 Abs 4b SGB VI Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslegung eines Bescheids über die Befreiung einer Syndikusrechtsanwältin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Wechsel des Arbeitgebers. I. 2 1. Die Beschwerdeführerin ist seit dem 25. Januar 2003 als Rechtsanwältin zugelassen und Mitglied der Rechtsanwaltskammer (…) sowie des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Land Nordrhein-Westfalen. 3 2. Mit Bescheid vom 29. Dezember 2003 befreite die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Rechtsvorgängerin der Deutschen Rentenversicherung Bund die Beschwerdeführerin antragsgemäß von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. In ihrem Antrag hatte die Beschwerdeführerin zur ausgeübten Beschäftigung die Alternative "angestellt, berufsspezifisch beschäftigt als" angekreuzt und dazu "Referentin/Rechtsabteilung" bei (…) e.V. sowie zum Beginn der Beschäftigung "01.10.03" angegeben. 4 3. Zum 1. Juli 2007 nahm die Beschwerdeführerin nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem (…) e.V. eine neue Beschäftigung als Syndikusrechtsanwältin in der Abteilung "SR Recht" bei der (…) AG auf, ohne einen erneuten Befreiungsantrag zu stellen. Für diese Tätigkeit wurden bis zum 31. Dezember 2014 Beiträge zur Altersvorsorge an das Versorgungswerk entrichtet. Anlässlich einer Betriebsprüfung meldete die (…) AG die Beschwerdeführerin ab Januar 2015 als versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung an und zahlt seitdem Pflichtbeiträge an die Deutsche Rentenversicherung Bund. Beiträge für davor liegende Zeiträume erhob die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht. 5 4. Den Antrag der Beschwerdeführerin festzustellen, der Befreiungsbescheid vom 29. Dezember 2003 erfasse auch ihre ab dem 1. Juli 2007 ausgeübte Beschäftigung bei der (…) AG, lehnte die Deutsche Rentenversicherung Bund mit Bescheid vom 16. November 2015 ab. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens bot die Deutsche Rentenversicherung Bund der Beschwerdeführerin an, ein Schreiben der Beschwerdeführerin als fristgerechten Antrag auf rückwirkende Befreiung nach dem § 231 Abs. 4b SGB VI auszulegen und den Widerspruch bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Befreiungsverfahrens ruhend zu stellen. Die Norm war während des Widerspruchsverfahrens mit dem Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl I 2015 S. 2517) neu geschaffen worden. Da die Beschwerdeführerin dies ablehnte, wies die Deutsche Rentenversicherung Bund den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. August 2017 zurück. Die Beschwerdeführerin sei nicht als Rechtsanwältin bei ihrer Arbeitgeberin beschäftigt. Aus der vorangegangenen Befreiungsentscheidung zur damaligen Tätigkeit könne keine Befreiung für die Beschäftigung bei der (…) AG hergeleitet werden. 6 5. Die hiergegen gerichtete Klage der Beschwerdeführerin ist vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht ohne Erfolg geblieben. Zwischenzeitlich ist die Beschwerdeführerin auf einen nunmehr gestellten Antrag mit Wirkung zum 31. Januar 2020 als Syndikusrechtsanwältin zugelassen und von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden. 7 6. Mit Urteil vom 19. September 2024 hat das Bundessozialgericht die nachträglich zugelassene Revision der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Die Auslegung des Befreiungsbescheids aus Sicht eines verständigen Empfängers ergebe dessen Geltung allein für die konkret ausgeübte Beschäftigung. Eine allgemein für jede Tätigkeit als Rechtsanwältin gültige Befreiung sei dem Bescheid nicht zu entnehmen. So werde der Beginn der Befreiung nach dem ausdrücklich vermerkten Beginn des konkreten Beschäftigungsverhältnisses bestimmt. Zudem werde ausdrücklich auf den auf die konkrete Beschäftigung bezogenen Antrag der Beschwerdeführerin Bezug genommen. Eine solche Auslegung entspreche auch dem gesetzlichen Auftrag der Deutschen Rentenversicherung Bund gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI. Die Beschäftigung bei der (…) AG sei von dem Befreiungsbescheid nicht erfasst, da der Wechsel des Arbeitgebers ein neues Beschäftigungsverhältnis begründe. Weder aus dem Inhalt des Bescheids oder aus einer Prüfmitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 14. April 2015, noch aus anderweitigen konkreten rechtlichen Hinweisen der Deutschen Rentenversicherung Bund gegenüber der Beschwerdeführerin ergebe sich ein Vertrauenstatbestand. 8 7. Die dagegen erhobene Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin ist erfolglos geblieben (Beschluss vom 25. März 2025). 9 8. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin insbesondere die vom Bundessozialgericht vorgenommene Auslegung des Befreiungsbescheids als willkürlich. Daneben rügt sie eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG sowie ihres Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG. II. 10 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Sie zeigt weder den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügend auf, dass dem aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG folgenden Grundsatz der Subsidiarität genügt worden ist, noch dass die Möglichkeit einer Verletzung der Beschwerdeführerin in den gerügten Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten besteht. 11 1. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde soll dem Bundesverfassungsgericht eine zuverlässige Grundlage für die weitere Behandlung des Verfahrens verschaffen (vgl. BVerfGE 15, 288 <292>). Die Verfassungsbeschwerde muss sich mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 89, 155 <171>; 108, 370 <386 f.>). Die allgemeine Begründungslast des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG verlangt zudem, dass der Beschwerdeführer zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen seiner Verfassungsbeschwerde vorträgt, soweit deren Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist. Zum notwendigen Vortrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren gehört die Darlegung, dass und in welcher Weise der Beschwerdeführer dem Subsidiaritätsgrundsatz genügt hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Dezember 2021 - 2 BvR 2164/21 -, Rn. 13 m.w.N.). 12 2. Ausgehend hiervon legt die Verfassungsbeschwerde nicht dar, dass dem aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG folgenden Grundsatz der Subsidiarität genügt worden ist. 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.