BVerfG 1 BvR 581/24
KVRE464412601 ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20251216.1bvr058124 BVerfG 1. Senat 1. Kammer 20251216 1 BvR 581/24 Stattgebender Kammerbeschluss Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 29 Abs 2 GVollzGA, § 185 StGB vorgehend OLG Stuttgart, 5. Januar 2024, Az: 8 VA 2/23, Beschlussvorgehend OLG Stuttgart, 5. Januar 2024, Az: 8 VA 2/23, Beschlussvorgehend OLG Stuttgart, 1. August 2023, Az: 8 VA 2/23, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) durch Ablehnung der Ausführung eines Zustellungsauftrags gem § 29 Abs 2 GVGA wegen beleidigenden Inhalts des zuzustellenden Schreibens - Erfordernis einer differenzierenden Sinnermittlung bei kollektivbezogenen Äußerungen - hier: unzureichende fachgerichtliche Sinnermittlung, fehlende kontextbezogene Abwägung 1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. August 2023 - 8 VA 2/23 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
I.
1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine schriftliche Äußerung des Beschwerdeführers, die das Fachgericht in einem Verfahren über die Zulässigkeit eines Zustellungsauftrags als strafbare Beleidigung eingeordnet und deshalb dessen Anträge zurückgewiesen hat. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Grundrechts auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
2 1.Der Beschwerdeführer verfasste unter dem 11. April 2023 ein an eine Rechtsanwältin gerichtetes Schreiben. Diese war in den Jahren 2019 und 2022 für ihn als Verfahrenspflegerin bestellt worden. Hintergrund waren stationäre Unterbringungen des Beschwerdeführers in der Psychiatrie auf der Grundlage des baden-württembergischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 25. November 2014 (GBl S. 534, Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz, im Folgenden: PsychKHG). Der Beschwerdeführer war im Verlauf dieser Unterbringungen fixiert worden. Insoweit soll nach seinem im fachgerichtlichen Verfahren gehaltenen Vortrag unter anderem eine 7-Punkt-Fixierung erfolgt sein. Zudem sei er vor Durchführung von Zwangsmaßnahmen wiederholt auf dem Krankenhausflur von teilweise mehr als zehn Personen - Ärzten, Pflegepersonal und Polizisten - umringt worden.
3 In seinem Schreiben vom 11. April 2023 beanstandete der Beschwerdeführer die gegen ihn auf der Grundlage des PsychKHG angeordneten Maßnahmen und er warf seiner damaligen Verfahrenspflegerin vor, seine Interessen nicht in ausreichendem Maße wahrgenommen zu haben. Er forderte von ihr zugleich die Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von mindestens 30.000 Euro.Wörtlich führte der Beschwerdeführer in dem Schreiben unter anderem aus:"Sie haben damit vereitelt, dass die unerträgliche Verfassungs- und Rechtswidrigkeit der Vorgehensweise der Ärzte und der Richter richterlich festgestellt wurde und ich insoweit stigmatisiert bleibe. Darüber hinaus haben Sie mit Ihrer schlicht auf Illegalität basierender Faulheit dafür gesorgt, dass sich der psychiatrische Mob des (…)Krankenhauses gestützt auf illegal vorgehende Uniformierte, nach 2019 nochmals in 2022 wiederholten konnte."
4 2. Einen von dem Beschwerdeführer bezüglich dieses Schreibens beim zuständigen Amtsgericht eingereichten Zustellungsauftrag wies die zuständige Obergerichtsvollzieherin, die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Antragsgegnerin), zurück.
5 3. Der Beschwerdeführer wendete sich hiergegen mit einem "Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG", mit dem er die gerichtliche Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Ausführung des Zustellungsauftrags begehrte. Das Oberlandesgericht wies den Antrag mit Beschluss vom 1. August 2023 zurück; die Rechtsbeschwerde ließ es nicht zu. Der Antragsgegnerin könne nicht abverlangt werden, eine Handlung vorzunehmen, die ihr nach § 29 Abs. 2 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (im Folgenden: GVGA) untersagt sei. Danach habe die Zustellung unter anderem von solchen Dokumenten zu unterbleiben, die einen beleidigenden oder sonst strafbaren Inhalt aufweisen würden, was hier der Fall sei.
6 Die Begründung des Oberlandesgerichts zum Vorliegen einer Beleidigung erschöpfte sich in folgenden zwei Sätzen: "Die Bezeichnung des Personals des (…)Krankenhauses als 'psychiatrischer Mob' ist beleidigend und nicht durch die Wahrnehmung berechtigter Interessengedeckt. Bereits diese Formulierung verleiht dem gesamten Schreiben den Charakter einer Beleidigung, ohne dass es auf weitere, zumindest grenzwertige Formulierungen noch ankäme."
7 4. Der Beschwerdeführer legte hiergegen Anhörungsrüge ein. Noch bevor eine Entscheidung hierüber ergangen war, lehnte er den Vorsitzenden Richter sowie "die Berichterstatterin beziehungsweise den Berichterstatter" wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.
8 5. Das Oberlandesgericht verwarf das Ablehnungsgesuch am 5. Januar 2024 als unzulässig. Mit weiterem Beschluss vom selben Tag wies es die Anhörungsrüge als unbegründet zurück.Zur Begründung führte das Oberlandesgericht unter anderem aus, dass von dem Beschwerdeführer vorgetragene tatsächliche Umstände der Unterbringungen im betreffenden Krankenhaus irrelevant seien. Die Äußerung stelle eine nicht durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigte Beleidigung dar, weil sie eine selbstständige, nicht mehr auf den Tatsachen basierende, sondern überschüssige und unangemessene Wertung zum Ausdruck bringe. Der Begriff "Mob" werde im Duden für sinn- und sachverwandte Wörter mit dem Begriff "Abschaum" umschrieben; im Duden "Das Fremdwörterbuch" mit dem Begriff "Pöbel". Hierin zeige sich der beleidigende Charakter des Begriffs "Mob", der keinen Tatsachenkern, sondern ausschließlich eine die Person herabwürdigende Wertung beinhalte. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer in dem zuzustellenden Schreiben vom 11. April 2023 das von ihm beanstandete Verhalten konkret beschrieben und daraus Forderungen abgeleitet habe. Denn für die Wahrnehmung berechtigter Interessen sei es keineswegs notwendig gewesen, herabwürdigende Begriffe wie "psychiatrischer Mob" zu verwenden.
II.
9 1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und seines in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgten Anspruchs auf rechtliches Gehör.
10 2. Das Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg und die Antragsgegnerin des fachgerichtlichen Ausgangsverfahrens haben Gelegenheit zur Äußerung erhalten. Sie haben von einer Stellungnahme abgesehen.
11 3. Der Kammer haben die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen.
III.
12 Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung durch die Kammer liegen insoweit vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die insoweit zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (1). Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (2).
13 1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 1. August 2023 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
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15 aa)Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Grundrechtlich geschützt sind damit insbesondere Werturteile, also Äußerungen, die durch ein Element der Stellungnahme gekennzeichnet sind. Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 <138 f.>; 61, 1 <7 f.>; 93, 266 <289>).
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20 (a) Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen bei der Deutung einer Äußerung gehört, dass sie unter Einbeziehung ihres Kontextes ausgelegt und ihr kein Sinn zugemessen wird, den sie objektiv nicht haben kann. Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist weder die subjektive Absicht der sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (vgl. BVerfGE 93, 266 <295>; 114, 339 <348>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. April 2024 - 1 BvR 820/24 -, Rn. 15). Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest.
Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren (BVerfGE 93, 266 <295>). Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung hingegen regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfGE 93, 266 <295>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. April 2024 - 1 BvR 2290/23 -, Rn. 31; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2025 - 1 BvR 1182/24 -, Rn. 17). Den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Sinnermittlung ist auch dann nicht genügt, wenn das Fachgericht bei mehrdeutigen Äußerungen seiner Entscheidung eine Bedeutung zugrunde legt, ohne vorher die anderen möglichen Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen zu haben (vgl.
BVerfGE 82, 43 <52>; 93, 266 <295 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2018 - 1 BvR 2465/13 -, Rn. 19).
21 (b) Gerade bei kollektivbezogenen Äußerungen bedarf es - auch angesichts möglicher abwägungsrelevanter Abstufungen des ehrverletzenden Gehalts - einer differenzierten Sinnermittlung. Eine herabsetzende Äußerung, die weder bestimmte Personen benennt noch erkennbar auf bestimmte Personen bezogen ist, sondern ohne individuelle Aufschlüsselung ein Kollektiv erfasst, kann unter bestimmten Umständen auch ein Angriff auf die persönliche Ehre der Mitglieder des Kollektivs sein (vgl. BVerfGE 93, 266 <299>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2017 - 1 BvR 1593/16 -, Rn. 16). Je größer das Kollektiv ist, auf das sich die herabsetzende Äußerung bezieht, desto schwächer kann auch die persönliche Betroffenheit des einzelnen Mitglieds ausfallen (vgl. BVerfGE 93, 266 <301 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2017 - 1 BvR 1593/16 -, Rn. 16). Eine verfassungsrechtlich tragfähige Sinnermittlung muss in diesen Fällen in den Blick nehmen und begründen, ob und aufgrund welcher Umstände die Äußerung auf konkrete Personen oder Personengruppen individualisiert werden kann (vgl. BVerfGE 93, 266 <302 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2020 - 1 BvR 842/19 -, Rn. 9 m.w.N.).
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23 (a) Der Charakter einer Äußerung als Schmähung oder Schmähkritik im verfassungsrechtlichen Sinn folgt nicht schon aus einem besonderen Gewicht der Ehrbeeinträchtigung als solcher und ist damit nicht ein bloßer Steigerungsbegriff. Auch eine überzogene, völlig unverhältnismäßige oder sogar ausfällige Kritik macht eine Äußerung noch nicht zur Schmähung, so dass selbst eine Strafbarkeit von Äußerungen, die die persönliche Ehre erheblich herabsetzen, in aller Regel eine Abwägung erfordert (vgl. BVerfGE 82, 272 <283 f.>). Eine Äußerung nimmt den Charakter als Schmähung vielmehr erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl.
BVerfGE 82, 272 <283 f.>; 85, 1 <16>; 93, 266 <294, 303>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juni 2019 - 1 BvR 2433/17 -, Rn. 18). Zu beachten ist hierbei, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen schützt, sondern gerade Kritik auch grundlos, pointiert, polemisch und überspitzt geäußert werden darf; die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen liegt nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist (vgl. BVerfGE 82, 272 <283 f.>; 85, 1 <16>) oder wo Gründe für die geäußerte kritische Bewertung nicht gegeben werden. Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre erfordern regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung (vgl.
BVerfGE 93, 266 <303>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juni 2019 - 1 BvR 2433/17 -, Rn. 18). Eine isolierte Betrachtung eines einzelnen - wenn auch abwertenden - Begriffs genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 - , Rn. 18).
24 Mit Blick hierauf ist eine Schmähung im verfassungsrechtlichen Sinn (nur) dann gegeben, wenn eine Äußerung keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es bei ihr im Grunde nur um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person als solcher geht. Es sind dies Fälle, in denen eine vorherige Auseinandersetzung erkennbar nur äußerlich zum Anlass genommen wird, um über andere Personen herzuziehen oder sie niederzumachen, etwa in Fällen der Privatfehde (vgl. BVerfGE 93, 266 <294>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2012 - 1 BvR 2979/10 -, Rn. 30). Davon abzugrenzen sind Fälle, in denen die Äußerung, auch wenn sie gravierend ehrverletzend und damit unsachlich ist, letztlich als (überschießendes) Mittel zum Zweck der Kritik eines Sachverhalts dient. Dann geht es dem Äußernden nicht allein darum, den Betroffenen als solchen zu diffamieren, sondern stellt sich die Äußerung als Teil einer anlassbezogenen Auseinandersetzung dar. Gerade darin unterscheiden sich diese Fälle von den Fällen der Privatfehde oder von den Fällen, in denen es sonst bezugslos allein um die Verächtlichmachung von Personen geht. Demnach sind Herabsetzungen in der Ehre, auch wenn sie besonders krass und drastisch sind, nicht als Schmähung anzusehen, wenn sie ihren Bezug noch in sachlichen Auseinandersetzungen haben (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 19 f.) 25 (b) Ähnlich verhält es sich in den ebenfalls an strenge Maßstäbe geknüpften Fällen der Formalbeleidigung im verfassungsrechtlichen Sinn, die deshalb von der Rechtsprechung mit der Schmähung stets in unmittelbarem Zusammenhang behandelt und zum Teil auch als deren Unterfall behandelt worden sind (vgl. BVerfGE 93, 266 <294>; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2008 - 1 BvR 1318/07 -, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, Rn. 35; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Februar 2019 - 1 BvR 1954/17 - , Rn. 11). Um solche Fälle kann es sich etwa bei mit Vorbedacht und nicht nur in der Hitze einer Auseinandersetzung verwendeten, nach allgemeiner Auffassung besonders krassen, aus sich heraus herabwürdigenden Schimpfwörtern - etwa aus der Fäkalsprache - handeln.
Auch dort ist es - wie bei der Schmähkritik - im Regelfall nicht erforderlich, in eine Grundrechtsabwägung einzutreten (vgl. BVerfGE 82, 43 <51>; 93, 266 <294>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juni 2019 - 1 BvR 2433/17 -, Rn. 18). In Fällen der Formalbeleidigung ist das Kriterium der Strafbarkeit nicht der fehlende Sachbezug einer Herabsetzung, sondern die kontextunabhängig gesellschaftlich absolut missbilligte und tabuisierte Begrifflichkeit und damit die spezifische Form dieser Äußerung. Dem liegt zugrunde, dass die Bezeichnung anderer Personen mit solchen Begriffen sich gerade ihrer allein auf die Verächtlichmachung zielenden Funktion bedient, um andere unabhängig von einem etwaigen sachlichen Anliegen herabzusetzen.
Sie ist daher in aller Regel unabhängig von den konkreten Umständen als Beleidigung zu werten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 21).
26 (c) Der eine Abwägung entbehrlich machende und damit die Meinungsfreiheit verdrängende Effekt, der mit einer Einordnung als Angriff auf die Menschenwürde, Schmähkritik oder Formalbeleidigung verbunden ist, gebietet es zudem, diese Einordnung klar kenntlich zu machen und sie in einer auf die konkreten Umstände des Falls bezogenen, gehaltvollen und verfassungsrechtlich tragfähigen Weise zu begründen (vgl. BVerfGE 61, 1 <12>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2646/15 -, Rn. 18). Diese Begründung darf sich bei der Schmähkritik nicht in der bloßen Behauptung erschöpfen, für den Äußernden habe die Diffamierung der Person im Vordergrund gestanden. Vielmehr sind die für diese Beurteilung maßgebenden Gründe unter Auseinandersetzung mit objektiv feststellbaren Umständen des Falls nachvollziehbar darzulegen. Insbesondere muss das Gericht deutlich machen, warum aus seiner Sicht ein gegebenenfalls vorhandenes sachliches Anliegen des Äußernden in der konkreten Situation derart vollständig in den Hintergrund tritt, dass sich die Äußerung in einer persönlichen Kränkung erschöpft. Entsprechend ist bei der Formalbeleidigung festzustellen, dass die verwendete Beschimpfung das absolute Mindestmaß menschlichen Respekts verlässt und unabhängig von den Umständen grundsätzlich nicht mit der Meinungsfreiheit vereinbar sein kann (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 23).
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29 (a) Mit Blick auf den Inhalt einer Äußerung kann zunächst deren konkreter ehrschmälernder Gehalt einen erheblichen Abwägungsgesichtspunkt bilden. Dieser hängt insbesondere davon ab, ob und inwieweit die Äußerung grundlegende, allen Menschen gleichermaßen zukommende Achtungsansprüche betrifft oder ob sie eher das jeweils unterschiedliche soziale Ansehen des Betroffenen schmälert. Ebenfalls kann in Rechnung zu stellen sein, ob eine abschätzige Äußerung die Person als ganze oder nur einzelne ihrer Tätigkeiten und Verhaltensweisen betrifft (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 28).
30 (b) Von Bedeutung für die gebotene Abwägung kann unter anderem auch sein, ob die Äußerung lediglich eine private Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen betrifft oder ob von der Meinungsfreiheit im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage Gebrauch gemacht wird. Handelt es sich bei der umstrittenen Äußerung um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung, so spricht eine Vermutung zu Gunsten der Freiheit der Rede (vgl. BVerfGE 7, 198 <212>; 93, 266 <294 f.>). Allerdings beschränkt sich die Meinungsfreiheit nicht allein auf die Gewährleistung eines geistigen Meinungskampfs in öffentlichen Angelegenheiten. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG kann nicht auf ein rein funktionales Verständnis zur Förderung einer öffentlichen Debatte mit Gemeinbezug reduziert werden. Vielmehr ist das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung als subjektive Freiheit des unmittelbaren Ausdrucks der menschlichen Persönlichkeit ein grundlegendes Menschenrecht (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>; 12, 113 <125>). Die Meinungsfreiheit ist als individuelles Freiheitsrecht folglich auch um ihrer Privatnützigkeit willen gewährleistet und umfasst nicht zuletzt die Freiheit, die persönliche Wahrnehmung von Ungerechtigkeiten in subjektiver Emotionalität in die Welt zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2016 - 1 BvR 2844/13 -, Rn. 24; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2025 - 1 BvR 1182/24 -, Rn. 24).
31 (c) Mit Blick auf Form und Begleitumstände einer Äußerung kann nach den Umständen des Falls insbesondere erheblich sein, ob sie ad hoc in einer hitzigen Situation oder im Gegenteil mit längerem Vorbedacht gefallen ist. Der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit als unmittelbarer Ausdruck der Persönlichkeit (vgl. BVerfGE 12, 113 <125>) impliziert - in den Grenzen zumutbarer Selbstbeherrschung - die rechtliche Anerkennung menschlicher Subjektivität (vgl. BVerfGE 33, 1 <14 f.>) und damit auch von Emotionalität und Erregbarkeit (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2025 - 1 BvR 1182/24 -, Rn. 25 m.w.N.).
32 (d) Abwägungsrelevant kann ferner sein, ob dem Äußernden aufgrund seiner beruflichen Stellung, Bildung und Erfahrung zuzumuten ist, auch in besonderen Situationen - beispielsweise gerichtlichen und behördlichen Verfahren - die äußerungsrechtlichen Grenzen zu kennen und zu wahren. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls erheblich, ob und inwieweit für die betreffende Äußerung ein konkreter und nachvollziehbarer Anlass bestand oder ob sie aus nichtigen oder vorgeschobenen Gründen getätigt wurde (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 33, und vom 9. Februar 2022 - 1 BvR 2588/20 -, Rn. 27). Hierbei ist auch der Gesichtspunkt des sogenannten "Kampfs um das Recht" zu berücksichtigen. Danach ist es im Kontext rechtlicher Auseinandersetzungen grundsätzlich erlaubt, besonders starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um Rechtspositionen und Anliegen zu unterstreichen (vgl. BVerfGE 76, 171 <192>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2025 - 1 BvR 1182/24 -, Rn. 26 m.w.N.).
33 (e) Darüber hinaus ist bei der Abwägung die konkrete Verbreitung und Wirkung einer Äußerung in Rechnung zu stellen. Maßgeblich hierfür sind Form und Begleitumstände der Kommunikation. Erhält nur ein kleiner Kreis von Personen von einer ehrbeeinträchtigenden Äußerung Kenntnis, ist die damit verbundene Beeinträchtigung der persönlichen Ehre geringfügiger und flüchtiger als im gegenteiligen Fall (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2022 - 1 BvR 2588/20 -, Rn. 28; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2025 - 1 BvR 1182/24 -, Rn. 27).
34 (f) Diese dargelegten Gesichtspunkte, die für die konkrete Abwägung relevant sein können, müssen dabei nicht in jedem Fall in ihrer Gesamtheit "abgearbeitet" werden. Vielmehr ist es Aufgabe der Fachgerichte, aufgrund der Umstände des Einzelfalls die je abwägungsrelevanten Gesichtspunkte herauszuarbeiten und miteinander abzuwägen. Je nach den Umständen kann eine recht knappe Abwägung ausreichen. Maßgeblich ist, dass die konkrete Situation der Äußerung erfasst und unter Berücksichtigung der auf beiden Seiten betroffenen Grundrechte hinreichend gewürdigt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2025 - 1 BvR 1182/24 -, Rn. 28 m.w.N.).
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37 Die verfassungsrechtlich gebotene Sinnermittlung hat das Oberlandesgericht auch nicht bei Zurückweisung der Anhörungsrüge mit Beschluss vom 5. Januar 2024 vorgenommen, sondern sich insoweit auf Ausführungen zur Definition des Begriffs "Mob" im Duden und im Fremdwörterbuch beschränkt. Auch insoweit mangelt es an jeglicher kontextbezogenen Deutung. Mit Blick hierauf kann dahinstehen, ob diese im Rügeverfahren nach § 321a ZPO nachgeschobenen materiell-rechtlichen Erwägungen des Oberlandesgerichts für die Beurteilung der angegriffenen Entscheidung vom 1. August 2023 überhaupt herangezogen werden können.
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39 (a) Eine die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers berücksichtigende Abwägung war hier nicht unter dem Gesichtspunkt der Schmähung oder Formalbeleidigung entbehrlich.
40 Das Oberlandesgericht scheint davon ausgegangen zu sein, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Abwägungserfordernis vorliegend gegeben seien. Es hat hierbei allerdings die verfassungsrechtlichen Anforderungen verkannt, die an das Vorliegen einer Schmähkritik oder einer Formalbeleidigung zu stellen sind.
41 (aa) Das Oberlandesgericht hat die Einordnung als Schmähkritik in der angegriffenen Entscheidung vom 1. August 2023 überhaupt nicht begründet. Der Annahme einer Schmähkritik steht vorliegend jedenfalls entgegen, dass die verfahrensgegenständliche Äußerung angesichts ihres Kontextes nicht jedes sachlichen Bezugs entbehrte. Der Beschwerdeführer bewertete in seinem Schreiben vom 11. April 2023 unter anderem das Handeln "der Ärzte" im Zusammenhang mit den gegen ihn auf der Grundlage des PsychKHG angeordneten Maßnahmen als rechtswidrig. Die Äußerung kann nicht aus diesem Kontext herausgelöst und als allein auf eine Diffamierung von Personen gerichtet verstanden werden. Sie diente vielmehr erkennbar auch der Kritik an den gegen den Beschwerdeführer durchgeführten Zwangsmaßnahmen - insbesondere den Fixierungen - und hatte insofern noch einen Bezug zur sachlichen Auseinandersetzung. Darüber geht das Oberlandesgericht auch in dem die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss vom 5. Januar 2024 hinweg und beschränkt sich auf eine isolierte - und bereits deshalb verfassungsrechtlich nicht tragfähige - Betrachtung des Begriffs "Mob".
42 (bb) In der angegriffenen Entscheidung vom 1. August 2023 fehlt auch jede Begründung, warum die Voraussetzungen einer Formalbeleidigung erfüllt sein sollten. Eine Formalbeleidigung liegt auch ersichtlich nicht vor. Der Beschwerdeführer bediente sich bei seiner Äußerung weder einer besonders gehässigen Form (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Oktober 2020 - 1 BvR 2805/19 -, Rn. 20; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2025 - 1 BvR 1182/24 -, Rn. 32) noch handelt es sich bei der Bezeichnung als "Mob" um ein nach allgemeiner Auffassung besonders drastisches, aus sich heraus herabwürdigendes Schimpfwort, das kontextunabhängig gesellschaftlich absolut missbilligt und tabuisiert wäre.
Etwas anderes zeigt auch der Beschluss vom 5. Januar 2024 über die Zurückweisung der Anhörungsrüge nicht auf. Das Oberlandesgericht führt allein aus, dass der Begriff "Mob" als "Abschaum" oder "Pöbel" zu verstehen sei. Warum aber der Begriff "Pöbel" die - engen - Voraussetzungen einer Formalbeleidigung erfüllen soll, begründet das Oberlandesgericht nicht. Es kann dahinstehen, ob der Begriff "Abschaum" eine Formalbeleidigung darstellt. Das wäre nur dann relevant, wenn der von dem Beschwerdeführer verwendete Begriff "Mob" gemeinhin als Synonym für "Abschaum" verstanden werden würde. Dafür gibt das Oberlandesgericht, das sich ausschließlich auf eine (nicht näher bezeichnete) Ausgabe des Duden stützt, keine nachvollziehbare Begründung.
Im Übrigen ist der Begriff "Mob" etymologisch dem Englischen ("mob") entlehnt und bezeichnete dort eine "aufgebrachte, aufgewiegelte Volksmenge". Der lateinische Ursprung (mobile vulgus) lässt sich wörtlich mit "bewegliche Volksmenge" übersetzen. Auch mit Blick hierauf erscheint eine synonyme Verwendung der Begriffe "Mob" und "Abschaum" fernliegend.
43 (b) Um zu einer verfassungsrechtlich tragfähigen Annahme einer Beleidigung im Sinne des § 185 StGB zu gelangen, wäre daher eine kontextspezifische Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der von der Äußerung betroffenen Adressaten erforderlich gewesen, wobei es Letztere - wie ausgeführt (Rn. 36) - auf der Grundlage einer verfassungsrechtlich tragfähigen Sinnermittlung erst noch zu bestimmen gilt. Dabei wären bei der Einstufung der beanstandeten Äußerung als ehrherabsetzender und strafbewehrter Ausdruck der Missachtung des oder der Betroffenen die konkreten Umstände des Falls, insbesondere die Veranlassung durch die Erfahrungen und Emotionen des Beschwerdeführers aufgrund der Zwangsmaßnahmen während der Unterbringungen zu berücksichtigen gewesen.
Die Abwägungsrelevanz dieser Umstände drängte sich schon angesichts der erfolgten Fixierungen auf. Zudem hätte der Aspekt des "Kampfes um das Recht" mit Blick darauf erwogen werden müssen, dass der Beschwerdeführer die Verfahrenspflegerin zum Zeitpunkt der Äußerung wegen angeblicher Pflichtverletzungen im Rahmen der Unterbringung (außergerichtlich) auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch nahm. Abwägungsrelevant wäre zudem gewesen, in welchem Ausmaß die unter einer Kollektivbezeichnung erfolgte Äußerung geeignet war, auf die persönlichen Ehre des konkreten Adressatenkreises durchzuschlagen (vgl. BVerfGE 93, 266 <301 f.>). Gleiches gilt für die fehlende Breitenwirkung der Äußerung, die unmittelbar nur an die Verfahrenspflegerin selbst in Form eines Schreibens gerichtet war.
44 Eine diesen Anforderungen entsprechende Abwägung kommt in der angegriffenen Entscheidung insgesamt nicht zum Ausdruck. Vielmehr fehlt es bereits an hinreichenden fachgerichtlichen Feststellungen, die Voraussetzung einer solchen kontextspezifischen Würdigung sind und ohne die sich die fachgerichtliche Einordnung einer Äußerung einer verfassungsrechtlichen Überprüfung weitgehend entzieht (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2025 - 1 BvR 1182/24 -, Rn. 34). Die im Beschluss über die Zurückweisung der Anhörungsrüge vom 5. Januar 2024 enthaltenen Ausführungen des Oberlandesgerichts, wonach es "keineswegs notwendig" gewesen sei, "herabwürdigende Begriffe wie 'psychiatrischer Mob' zu verwenden", beschränken sich auf einen Zirkelschluss und vermögen eine grundrechtlich angeleitete Abwägung nicht zu ersetzen.
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47 2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die beiden Beschlüsse vom 5. Januar 2024 richtet, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
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49 Gemessen hieran hat der Beschwerdeführer eine Beschwer nicht dargelegt. Er beanstandet insoweit allein, das Oberlandesgericht habe den von ihm gerügten Gehörsverstößen nicht abgeholfen.
50
51 Da der Beschwerdeführer den Rechtsweg insoweit nicht ordnungsgemäß erschöpft hat, ist er mit seinen verfassungsrechtlichen Rügen auch im Übrigen ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2019 - 2 BvR 914/16 -, Rn. 13).
IV.
52 1. Der angegriffene Beschluss vom 1. August 2023 ist demnach gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.
53 2. Der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss des Oberlandesgerichts vom 5. Januar 2024 wird durch die Aufhebung des vorangegangenen Beschlusses gegenstandslos (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14 -, Rn. 24; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2025 - 2 BvR 1298/24 -, Rn. 60).
54 3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Da der nicht zur Entscheidung angenommene Teil der Verfassungsbeschwerde von untergeordneter Bedeutung ist, sind dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen in vollem Umfang zu erstatten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2024 - 1 BvR 1194/23 -, Rn. 30 m.w.N.).
55 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE464412601&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public