KVRE464432601 ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20251126.1bvr212425 BVerfG 1. Senat 3. Kammer 20251126 1 BvR 2124/25 Nichtannahmebeschluss Art 3 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 58 S 2 SGB 1 vorgehend BSG, 14. August 2025, Az: B 5 R 17/25 C, Beschlussvorgehend BSG, 27. März 2025, Az: B 5 R 2/24 R, Urteilvorgehend Hessisches Landessozialgericht, 24. Januar 2023, Az: L 2 R 111/20, Urteilvorgehend SG Frankfurt, 24. März 2020, Az: S 31 R 224/17, Gerichtsbescheid DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Darlegung einer Verletzung des Willkürverbots durch Anwendung des § 58 S 2 SGB I über seinen Wortlaut hinaus Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. I. 1 1. Der Beschwerdeführer begehrte im Ausgangsverfahren erfolglos in seiner Eigenschaft als Nachlassinsolvenzverwalter die Auskehrung einer Rentennachzahlung. Da die Kinder und Enkel des Verstorbenen die Erbschaft ausgeschlagen hatten und andere Erben als der Fiskus nicht vorhanden waren, verweigerte der Rententräger die Auszahlung einer nach dem Tod des Verstorbenen rückwirkend bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung. Zur Begründung des Leistungsverweigerungsrechts berief er sich auf § 58 Satz 2 SGB I, nach dem der Fiskus als gesetzlicher Erbe Ansprüche nicht geltend machen könne. 2 2. Die Klage des Beschwerdeführers blieb in allen Instanzen erfolglos. Das Bundesozialgericht hat zur Begründung seines mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenen Urteils darauf verwiesen, dass § 58 Satz 2 SGB I über seinen Wortlaut hinaus wegen seines Zwecks der Geltendmachung fälliger Ansprüche auf rückständige Rentenzahlung eines verstorbenen Versicherten auch schon vor einer verbindlichen Feststellung des Fiskalerbrechts des Nachlassgerichts entgegenstünde, wenn der Fiskus als Erbe ernsthaft in Betracht komme. Diese vom Bundessozialgericht im Rahmen von Nachlasspflegschaften entwickelte Rechtsprechung sei auf den Nachlassinsolvenzverwalter übertragbar. Obgleich der Insolvenzverwalter, auch der Nachlassinsolvenzverwalter, als Partei kraft Amtes im Rahmen der ihm bei der Bestellung übertragenen Befugnisse tätig werde und materiell wie prozessual im eigenen Namen handele, bleibe er grundsätzlich an die bei Verfahrenseröffnung vorgefundene Rechtslage gebunden. 3 3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot, der Garantie des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 Satz 1 GG sowie die Verletzung rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG. II. 4 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil keine zwingenden Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG vorliegen und auch sonst kein Grund für ihre Annahme ersichtlich ist. Die Verfassungsbeschwerde legt nicht in einer den § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung dar und hat deswegen keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). 5 1. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 140, 220 <232 Rn. 9>; 157, 300 <310 Rn. 25>). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das jeweils bezeichnete Grundrecht verletzt sei und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9>; 149, 346 <359 Rn. 24>; 158, 210 <230 f. Rn. 51>). 6 2. Die Verfassungsbeschwerde legt insbesondere nicht hinreichend substantiiert dar, dass das angegriffene Urteil des Bundessozialgerichts das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.