KVRE464672601 ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260203.2bvr162625 BVerfG 2. Senat 2. Kammer 20260203 2 BvR 1626/25 Nichtannahmebeschluss Art 1 Abs 2 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art
§ 4Abs.
1 AWG keine drittschützende Wirkung zukommt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 83 Zunächst ist - ein vom Beschwerdeführer implizit angedeuteter - Verstoß gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als allgemeines Willkürverbot nicht ansatzweise zu erkennen. Die Fachgerichte haben sich mit Wortlaut, Telos und Entstehungsgeschichte der § 8 Abs. 1 AWG, § 8 Abs.
§ 4Abs.
1 AWG eingehend auseinandergesetzt. Ihre Schlussfolgerung, nach der die § 8 Abs. 1 AWG, § 8 Abs.
§ 4Abs.
1 AWG keinen Drittschutz begründen, steht im Einklang mit der herrschenden Auffassung in der Fachliteratur (vgl. Gerster, in: Niestedt, Außenwirtschaftsrecht, 1. Aufl. 2025, § 8 AWG, Rn. 37; Simonsen, in: Wolffgang/Rogmann/Pietsch, AWR-Kommentar, § 4 AWG Rn. 32 (Dez. 2016); Lange, JZ 80 <2025>, S. 912; Klimke, Die Verwaltung 58 <2025>, S. 65; Wentker, NVwZ 2025, 547 <549 f.>; Backenstraß/Kirst, ZEuS 2023, 279 <291>; Niebank GSZ 2019, 145 <148>; siehe auch Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags, Sachstand WD 3 - 3000 - 059/19 vom 14.03.2019, S. 4). 84 Auch mit Blick auf die Schutzwirkung des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ist es nach den vom Bundesverfassungsgericht geprägten und vom Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegten Maßstäben nicht von Verfassungs wegen geboten, den Vorschriften der § 8 Abs. 1 AWG, § 8 Abs.
§ 4Abs. 1 AWG eine allgemein drittschützende und die Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO begründende Wirkung zuzusprechen
(1). Der Beschwerdeführer hat zudem nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt, dass die Bejahung einer Antragsbefugnis vorliegend aus grundrechtlichen Erwägungen deshalb geboten gewesen wäre, weil sich eine Schutzpflicht gerade auf die Aufhebung der konkret angegriffenen Genehmigungen verdichtet hätte
(2). 85
(1)In Wahrnehmung des ihnen mit Blick auf den Schutz der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts obliegenden allgemeinen Schutzauftrages haben Gesetzgeber und vollziehende Gewalt für den Bereich des Rüstungsexportes einen schützenden Rechtsrahmen geschaffen, der die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht berücksichtigt (a). Dass es von Verfassungs wegen geboten wäre, diesem Schutzregime eine allgemein drittschützende Wirkung gegenüber erteilten Genehmigungen für die Ausfuhr von Rüstungsgütern zuzusprechen, hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt (b). 86 (
- a)Der Gesetzgeber hat für den Bereich des Rüstungsexports umfangreiche Regelungen durch das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Außenwirtschaftsgesetz in Verbindung mit der Außenwirtschaftsverordnung und das Gesetz über den Vertrag über den Waffenhandel geschaffen (aa). Darüber hinaus ist die Bundesrepublik an die unionsrechtlichen Vorgaben des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern gebunden (bb). Die Bundesregierung hat zudem in Gestalt der Politischen Grundsätze für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern Leitlinien für die Ermessensausübung im Bereich des Rüstungsexportrechts erlassen und ist auf internationaler Ebene in weitere Kooperationen zur Rüstungsexportkontrolle eingebunden (cc). 87 (
- aa)Die Ordnung der Kriegswaffenexportkontrolle hat in Deutschland Verfassungsrang. Nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GG dürfen zur Kriegsführung bestimmte Waffen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt nach Satz 2 ein Bundesgesetz. Es besteht nach § 6 Abs. 1 des diesbezüglichen Ausführungsgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG), BGBl I 1990 S. 2506) kein Anspruch auf die Erteilung einer Genehmigung für die Herstellung, die Beförderung oder das Inverkehrbringen von Kriegswaffen. Die Genehmigung ist gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2 KrWaffKontrG zwingend zu versagen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Erteilung der Genehmigung völkerrechtliche Verpflichtungen der Bundesrepublik verletzen oder deren Erfüllung gefährden würde. Kriegswaffen im Sinne dieser Vorschriften sind nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 KrWaffKontrG die Gegenstände, Stoffe und Organismen, die in der dem Gesetz als Anlage beigefügten Kriegswaffenliste aufgeführt sind. Hierbei handelt es sich um Gegenstände, Stoffe und Organismen, die zur Kriegsführung bestimmt sind. 88 Das Inverkehrbringen sonstiger Rüstungsgüter - um die es vorliegend geht - richtet sich nach den Bestimmungen des im Jahr 2013 neu gefassten Außenwirtschaftsgesetzes (BGBl I S. 1482) in Verbindung mit der Außenwirtschaftsverordnung (BGBl I S. 2865). Anders als für den Bereich des Kriegswaffenexports ist die Ausfuhr von Gütern, die unter das Außenwirtschaftsgesetz fallen, nach § 1 Abs. 1 AWG grundsätzlich frei und nur genehmigungspflichtig, wenn dies gesetzlich ausdrücklich bestimmt ist. Genehmigungspflichten und Versagungsgründe für eine Genehmigung können sich insbesondere bei einer Gefährdung der in § 4 Abs. 1 AWG genannten Rechtsgüter ergeben. § 4 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 AWG ermächtigt zum Erlass einer Rechtsverordnung, mit der Handlungen im Bereich des Außenwirtschaftsverkehrs beschränkt werden können, um die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten, eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhindern oder eine erhebliche Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu verhüten. 89 Die unter anderem auf dieser Grundlage erlassene Außenwirtschaftsverordnung sieht in ihrem § 8 Abs. 1 Nr. 1 eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr der in Teil I Abschnitt A der Anlage 1 zur Außenwirtschaftsverordnung (so genannte Ausfuhrliste) aufgeführten Güter vor. Nach Teil I Abschnitt A Nr. 0006
- a)gilt dies unter anderem für die Bestandteile von Landfahrzeugen, die für militärische Zwecke besonders konstruiert oder geändert wurden, darunter Panzer und gepanzerte Fahrzeuge. Mit Blick auf die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung der auf der Ausfuhrliste aufgeführten Güter bestimmt § 8 Abs. 1 AWG, dass die Genehmigung zu erteilen ist, wenn der Zweck der Vorschrift - vorliegend die Gewährleistung der Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik sowie die Verhinderung einer Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik - nicht oder nur unwesentlich gefährdet wird. In anderen Fällen kann die Genehmigung erteilt werden, wenn das volkswirtschaftliche Interesse an der Vornahme des Rechtsgeschäfts oder der Handlung die damit verbundene Beeinträchtigung dieser Zwecke überwiegt. 90 Daneben bestimmt Art. 7 Abs. 3, Abs. 1 lit. b Ziffer i und ii des Vertrages vom 2. April 2013 über den Waffenhandel, dass die Ausfuhr von Waffen oder Rüstungsgütern unter anderem dann nicht genehmigt werden darf, wenn ein überwiegendes Risiko besteht, dass das Ausfuhrgut dazu verwendet werden könnte, eine schwere Verletzung des humanitären Völkerrechts oder der internationalen Menschenrechtsnormen zu begehen oder zu erleichtern und diesem Risiko nicht durch risikomindernde Maßnahmen begegnet werden kann (vgl. Art. 7 Abs. 2). Der von der Bundesrepublik ratifizierte (vgl. Gesetz zu dem Vertrag vom 2. April 2013 über den Waffenhandel, BGBl II 2013, Nr. 31) Vertrag ist am 24. Dezember 2014 in Kraft getreten. 91 Wie sich aus den jeweiligen Gesetzesmaterialien ergibt, war es bei Erlass der Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes und des Zustimmungsgesetzes zu dem Vertrag über den Waffenhandel die ausdrückliche Intention des Gesetzgebers, den dem Rüstungsexport inhärenten Risiken für die Wahrung des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechte zu begegnen (vgl. BTDrucks 17/11127, S. 21 f.; BTDrucks 17/13708, S. 1). Gleichzeitig war es die Intention des Gesetzgebers, der vollziehenden Gewalt mit der Ausgestaltung des § 4 Abs. 1 AWG als Verordnungsermächtigung das notwendige Instrumentarium an die Hand zu geben, um flexibel auf die vielfältigen und komplexen Fallkonstellationen des Außenwirtschaftsverkehrs angemessen reagieren zu können (vgl. BTDrucks 17/11127, S. 21), womit für den Bereich des Rüstungsgüterexports auch dem zur Sicherung der außen- und sicherheitspolitischen Handlungsfähigkeit erforderlichen Spielraum der Bundesregierung Rechnung getragen wird (vgl. auch § 12 Abs. 1 AWG). 92 (
- bb)Zusätzlich zu diesen Bestimmungen ist die Bundesrepublik korrespondierende unionsrechtliche Verpflichtungen im Bereich des Rüstungsexports eingegangen. Der für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß Art. 29 EUV bindende Gemeinsame Standpunkt 2008/944/GASP des Rates betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern vom 8. Dezember 2008 (ABl. EU L 335 vom 13.12.2008, S. 99) legt acht Kriterien fest, die von allen Mitgliedstaaten bei der Entscheidung über Ausfuhrgenehmigungen zugrunde zu legen sind. Hierzu zählen insbesondere die Beachtung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts im Empfängerland, wobei die Genehmigung unter anderem dann zu verweigern ist, wenn eindeutig das Risiko besteht, dass das Ausfuhrgut dazu verwendet wird, schwere Verletzungen gegen das humanitäre Völkerrecht zu begehen (Kriterium 2). Der Gemeinsame Standpunkt wird durch die Militärgüterliste der EU ergänzt, auf der die Rüstungsgüter im Einzelnen aufgeführt sind, für die die Genehmigungserfordernisse gelten (Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union, ABl. EU C 85 vom 13.03.2020, S. 1). 93 (
- cc)Die Bundesregierung hat zudem in Gestalt der Politischen Grundsätze (Politische Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern (Fassung vom 26. Juni 2019), Anlage 1a zum Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter im Jahre 2024, BTDrucks 21/1450, S. 46 ff.) Leitlinien formuliert, die die mit Blick auf die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen gegebenenfalls erforderliche Ermessensentscheidung lenken sollen und die vorgeben, dass bei der Entscheidung über die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung für Rüstungsgüter die Menschenrechtslage im Empfängerland ein besonders gewichtiges Abwägungskriterium darstellt, wobei bei der Beurteilung der Menschenrechtslage unter anderem die Feststellungen der Europäischen Union, des Europarates, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und der Vereinten Nationen sowie die Berichte von internationalen Menschenrechtsorganisationen berücksichtigt werden sollen. Die Leitlinien bestimmen ferner, dass eine Ausfuhrgenehmigung grundsätzlich nicht erteilt werden soll, wenn ein "hinreichender Verdacht" besteht, dass das betroffene Rüstungsgut im Empfängerland zu fortdauernden und systematischen Menschenrechtsverletzungen missbraucht wird (vgl. Politische Grundsätze, a.a.O., S. 47). Daneben soll auch das besondere Interesse der Bundesregierung an der fortbestehenden Kooperationsfähigkeit der deutschen wehrtechnischen Industrie im EU- und NATO-Kontext im Rahmen der Genehmigungspraxis berücksichtigt werden. Legitime Sicherheitsinteressen von Drittländern - etwa die Wahrnehmung des Selbstverteidigungsrechts nach Art. 51 der Charta der Vereinten Nationen - können zudem ebenso in die Ermessensabwägung einfließen wie Sicherheitsinteressen von internationalem Belang, etwa die Abwehr terroristischer Bedrohungen oder die Sicherung der Seewege. Das Verhalten des Empfängerlandes gegenüber der internationalen Gemeinschaft und die Einhaltung internationaler Verpflichtungen - insbesondere des humanitären Völkerrechts - sollen weitere wesentliche Elemente der Abwägung sein (Politische Grundsätze, a.a.O., S. 50). 94 Auf internationaler Ebene berichtet die Bundesregierung außerdem regelmäßig an das Waffenregister der Vereinten Nationen sowie das Berichtssystem der Vereinten Nationen für Militärausgaben (vgl. Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter im Jahre 2024, BTDrucks 21/1450, S. 19) und hat das Wassenaar Arrangement für Exportkontrollen von konventionellen Waffen und doppelverwendungsfähigen Gütern und Technologien mitbegründet, bei dem es sich um eine politische Übereinkunft zwischen 42 Staaten handelt mit dem Ziel, die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Rüstungsexportkontrolle zu vertiefen (vgl. Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter im Jahre 2024, BTDrucks 21/1450, S. 18 f.). 95 Diese umfangreichen Maßnahmen zeigen, dass sowohl der Gesetzgeber als auch die vollziehende Gewalt die Ausfuhr von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern als eine potentiell gefahrgeneigte Tätigkeit bewerten, die Auswirkungen auf die Einhaltung internationaler Verpflichtungen - insbesondere des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechte - sowie auf die sicherheits- und bündnispolitischen Interessen der Bundesrepublik haben kann. Mit den verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen und politischen Initiativen haben der Gesetzgeber und die vollziehende Gewalt - an die sich der mit Blick auf den Schutz der Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht bestehende Schutzauftrag richtet - insgesamt einen Rahmen geschaffen, der gerade wirksam verhindern soll, dass mit Blick auf den Export von Waffen und Rüstungsgütern überhaupt eine Gefährdungssituation entsteht, in deren Folge sich der allgemeine Schutzauftrag für den Schutz der Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht zu einer konkreten grundrechtlichen Schutzpflicht verdichten könnte. 96 (
- b)Die hier einschlägigen § 8 Abs. 1 AWG, § 8 Abs.
§ 4Abs.
1 AWG bestimmen ebenso wie Art. 7 Abs. 1 und Abs. 3 des Vertrags über den Waffenhandel und der Gemeinsame Standpunkt 2008/944/GASP des Rates, dass bei einem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Ausfuhr von Rüstungsgütern zu prüfen ist, ob mit Blick auf die Ausfuhr des antragsgegenständlichen Rüstungsguts Risiken für die Einhaltung des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechte einhergehen, und die Genehmigung zu versagen ist, wenn ein solches Risiko in hinreichendem Umfang besteht. 97 Es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, diesem umfangreichen Schutzregime eine allgemein drittschützende Wirkung gegenüber erteilten Ausfuhrgenehmigungen zuzusprechen. Mit Blick auf den weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum der öffentlichen Gewalt gebietet es der allgemeine Schutzauftrag für die Menschenrechte und für das humanitäre Völkerrecht grundsätzlich nicht, dass die öffentliche Gewalt für Dritte einfachgesetzliche Wege eröffnet, um einzelne Maßnahmen aus dem Bereich der Rüstungs- und Sicherheitspolitik individuell angreifen zu können. 98 Solange er sich nicht zu einer konkreten grundrechtlichen Schutzpflicht verdichtet hat, begründet der allgemeine Schutzauftrag mit Blick auf die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht im Bereich des Rüstungsexportrechts für sich genommen auch kein mehrpoliges Rechtsverhältnis zugunsten etwaiger Grundrechtsträger im Ausland, das eine diesbezügliche Subjektivierung der Vorgaben des Außenwirtschaftsrechts zwingend gebieten würde. Ein rein objektiv-rechtlich ausgestaltetes Rechtsregime kann daher dem Schutzauftrag gerecht werden, wenn es etwaige Risiken für den Schutz der Menschenrechte und die Einhaltung des humanitären Völkerrechts - wie vorliegend - angemessen berücksichtigt. 99 Auch die einschlägigen unions- und völkerrechtlichen Bestimmungen - der Gemeinsame Standpunkt 2008/944/GASP des Rates und der Vertrag über den Waffenhandel - enthalten keine Vorgaben dahingehend, dass die Mitglied- beziehungsweise Vertragsstaaten verpflichtet wären, im nationalen Recht für potentiell betroffene Individuen im Ausland eine subjektive Anfechtungsbefugnis mit Blick auf Rüstungsexportentscheidungen zu schaffen. 100 Die Europäische Kommission für Menschenrechte hat in der - soweit ersichtlich - bislang einzigen Entscheidung zur Frage etwaiger Pflichten der Vertragsstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention mit Blick auf die Kontrolle von Rüstungsexporten festgehalten, dass auch aus der Konvention kein individuelles Recht auf eine Regulierung des Rüstungsgüterexports abgeleitet werden könne und der möglicherweise rechtsgutsbeeinträchtigende Einsatz von Waffen durch einen Drittstaat dem exportierenden Staat - auch bei Fehlen eines angemessenen Exportkontrollsystems - nicht zugerechnet werden könne (EKMR, Tugar v. Italy, 22869/93, 18.10.1995). 101
(2)Der Beschwerdeführer hat im Weiteren nicht tragfähig aufgezeigt, dass die Erwägungen der Fachgerichte, mit denen sie mit Blick auf die vorliegend konkret angegriffenen Genehmigungen eine Drittanfechtungsbefugnis des Beschwerdeführers außerhalb des rüstungsexportrechtlichen Schutzrahmens unmittelbar auf Grundlage einer grundrecht- lichen Schutzpflicht verneint haben, verfassungsrechtliche Bedenken begründen könnten. 102 Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob sich der mit Blick auf den Schutz der Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht bestehende allgemeine Schutzauftrag vorliegend überhaupt zu einer konkreten grundrechtlichen Schutzpflicht verdichtet hat, weil - wie der Beschwerdeführer vorbringt - eine ernsthafte Gefahr systematischer Völkerrechtsverletzungen durch die israelische Militäroffensive bestehe und auch ein entsprechender Zurechnungszusammenhang zwischen der behaupteten Rechtsgutsgefährdung auf Seiten des Beschwerdeführers und den Handlungen der Bundesrepublik in Gestalt der behördlichen Genehmigungserteilung auszumachen sei. 103 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 19. September 2025 maßgeblich darauf abgestellt, dass es der öffentlichen Gewalt grundsätzlich im Rahmen eines weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums freistehe, wie sie etwaig drohenden Gefahren durch den behaupteten völkerrechtswidrigen Einsatz der Ausfuhrgüter begegne. Eine Schutzpflicht begründe zudem regelmäßig keinen der Eingriffsabwehr vergleichbaren konkreten Anspruch. Könne aber auf Grundlage einer staatlichen Schutzpflicht keine konkrete Maßnahme - hier die Aufhebung der Ausfuhrgenehmigungen - verlangt werden, könne die staatliche Schutzpflicht auch keine Antragsbefugnis im verwaltungsgerichtlichen Drittanfechtungsverfahren vermitteln. 104 Unter Berücksichtigung der Reichweite und des Schutzgehalts einer etwaigen Schutzpflicht (
- a)hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt, dass die diesbezüglich im Einzelnen angestellten Erwägungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Tragweite einer sich gegebenenfalls aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden Schutzpflicht beruhen (b). 105 (
- a)Schon bei inländischen Sachverhalten kommt die Feststellung einer Verletzung von Schutzpflichten nur dann in Betracht, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen worden sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (vgl. BVerfGE 56, 54 <81>; 77, 170 <214 f.>; 77, 381 <405>; 79, 174 <202>; 92, 26 <46>; 125, 39 <78 f.>; 142, 313 <337 f. Rn. 70>; 151, 202 <299 Rn. 148> - Europäische Bankenunion; 157, 30 <114 Rn. 152>; 163, 363 <430 f. Rn. 129> - EPA) oder auf einer unzureichenden Tatsachenermittlung oder unvertretbaren Einschätzungen beruhen (vgl. BVerfGE 61, 82 <114 f.>; 84, 34 <50>; 88, 203 <254>; 95, 1 <15>). 106 Folglich ist der mit einer Schutzpflicht verbundene grundrechtliche Anspruch auch bei inländischen Sachverhalten nur darauf gerichtet, dass die öffentliche Gewalt Vorkehrungen zum Schutze des Grundrechts trifft, die nicht offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind. Ein Anspruch auf bestimmte, vom Einzelnen einklagbare Maßnahmen ergibt sich aus der Schutzpflicht jedoch grundsätzlich nicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2020 - 2 BvR 1763/16 -, Rn. 35). Nur unter ganz besonderen Umständen kann sich die Gestaltungsfreiheit der öffentlichen Gewalt in einer Weise verengen, dass allein durch eine bestimmte Maßnahme einer Schutzpflicht Genüge getan werden kann (vgl. BVerfGE 46, 160 <164 f.>; 77, 170 <215>). Will der Beschwerdeführer aber geltend machen, dass die öffentliche Gewalt ihrer Schutzpflicht allein dadurch genügen kann, dass sie eine ganz bestimmte Maßnahme ergreift, muss er dies und die Art der zu ergreifenden Maßnahme schlüssig darlegen (vgl. BVerfGE 77, 170 <215>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2018 - 2 BvR 1371/13 -, Rn. 32), wozu auch die Darlegung gehört, inwieweit staatliche Maßnahmen zu einer effektiven Verbesserung beitrügen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. Januar 2016 - 1 BvR 2980/14 -, Rn. 19 f.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. November 2023 - 1 BvR 607/22 -, Rn. 14). 107 Bei ausländischen Sachverhalten können sich überdies weitere Einschränkungen ergeben. Dem Staat stehen in Ansehung der völkerrechtlichen Grenzen deutscher Hoheitsgewalt gegenüber im Ausland lebenden Menschen grundsätzlich nicht die gleichen Schutzmöglichkeiten zur Verfügung wie in Bezug auf rein innerstaatliche Sachverhalte (vgl. BVerfGE 157, 30 <127 Rn. 178>). Auch in den Fällen, in denen sich der mit Blick auf den Schutz der Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht bestehende allgemeine Schutzauftrag zu einer konkreten grundrechtlichen Schutzpflicht verdichtet hat, muss eine Schutzpflicht gegenüber im Ausland lebenden Menschen deshalb nicht den gleichen Inhalt haben wie gegenüber Menschen im Inland (vgl. BVerfGE 157, 30 <126 Rn. 176>; BVerfG, Urteil vom 15. Juli 2025 - 2 BvR 508/21 -, Rn. 110). Unter Umständen bedarf ihr Inhalt der Modifikation und Differenzierung (vgl. BVerfGE 100, 313 <363>; 154, 152, 1. Leitsatz - BND - Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung; 157, 30 <126 Rn. 176>; BVerfG, Urteil vom 15. Juli 2025 - 2 BvR 508/21 -, Rn. 110), gegebenenfalls sogar dahingehend, dass einige der genannten Kriterien, die bei inländischen Sachverhalten an die Schutzvorkehrungen anzulegen sind - beispielsweise ob diese nicht erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben dürfen - einzuschränken sind oder überhaupt nicht zur Anwendung kommen (vgl. BVerfGE 157, 30 <129 Rn. 181>). 108 (
- b)Da der Beschwerdeführer vorliegend konkret die Aufhebung der beiden zugunsten der Beigeladenen des Ausgangsverfahrens erteilten Ausfuhrgenehmigungen vom 11. und 16. Oktober 2024 begehrt, oblag es ihm hiernach aufzuzeigen, dass die Fachgerichte grundlegend verkannt hätten, dass die öffentliche Gewalt einer etwaigen Schutzpflicht - auch unter Berücksichtigung ihres aufgrund der Extraterritorialität möglicherweise eingeschränkten Inhalts - vorliegend allein dadurch genügen könnte, dass sie die beiden angegriffenen Ausfuhrgenehmigungen aufhebt. 109 Diesem Erfordernis genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Eine insoweit grundlegende Verkennung der Reichweite und des Schutzgehalts grundrechtlicher Schutzpflichten bei der Feststellung des Sachverhalts und der Auslegung wie Anwendung der Gesetze durch die Fachgerichte hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt. 110 Die Fachgerichte haben - in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise - festgestellt, dass Gesetzgeber und vollziehende Gewalt nicht untätig geblieben sind, sondern ein allgemeines Schutzregime geschaffen haben, um den Risiken des Rüstungsexports mit Blick auf den Schutz der Menschenrechte und die Einhaltung des humanitären Völkerrechts wirksam zu begegnen, und auch mit Blick auf die israelische Militäroffensive und die katastrophale humanitäre Lage im Gazastreifen konkrete Maßnahmen ergriffen haben. 111 Die Bundesregierung steht bilateral und im Rahmen der Einbindung in die Europäische Union im laufenden Austausch mit der israelischen Regierung, wirkt auf eine Einhaltung des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen hin und leistet umfangreiche humanitäre Hilfe. Dabei hat die Bundesregierung nicht nur allgemeine Schutzmaßnahmen ergriffen, sondern gerade auch ihre Genehmigungspraxis mit Blick auf die Ausfuhr von Kriegswaffen und Rüstungsgütern mit Endverbleib in Israel mit dem Verlauf der israelischen Militäroffensive im Gazastreifen angepasst. Den Rüstungsexportberichten (vgl. dazu oben Rn. 14-16) kann entnommen werden, dass die Bundesregierung die Ausfuhr von auf der Kriegswaffenliste geführten Gütern mit Endverbleib in Israel zuletzt überhaupt nicht mehr genehmigte und sich auch das Ausfuhrvolumen der sonstigen Rüstungsgüter nach einem Anstieg unmittelbar nach dem Terrorangriff der Hamas im Herbst 2023 erheblich reduziert hat. Phasenweise hat sie die Prüfung von Ausfuhrgenehmigungen insgesamt weitgehend ausgesetzt und außerdem eine Zusicherung Israels eingeholt, dass Kriegswaffen und Rüstungsgüter nur im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht verwendet werden. Es ist daher nicht ersichtlich, dass sich die Bundesregierung im Rahmen ihrer Genehmigungspraxis etwaigen menschenrechtlichen Risiken leichtfertig und willkürlich verschließt. 112 Weiter haben die Fachgerichte festgestellt, dass Gegenstand der durch den Beschwerdeführer angegriffenen Ausfuhrgenehmigungen keine unmittelbar einsatzbereiten Kriegswaffen sind, sondern sonstige auf der Ausfuhrliste geführte Rüstungsgüter. Es bestünden keine gesicherten Anhaltspunkte, wann und wo diese Güter gegebenenfalls weiterverarbeitet würden, wie eine Verarbeitung erfolge und welche zusätzlichen Komponenten gegebenenfalls für einen Einsatz erforderlich seien sowie wann und wo etwaige mit diesen Gütern ausgestattete Fahrzeuge gegebenenfalls zu welchen Zwecken eingesetzt würden, die mit Gefährdungen einhergingen, von denen der Beschwerdeführer unmittelbar betroffen wäre. Die Einsatzmöglichkeit der von der Genehmigung erfassten Güter hingen von zahlreichen weiteren Zwischenschritten ab; über einen etwaigen konkreten Einsatz entschieden allein die israelischen Streitkräfte. 113 Vor diesem Hintergrund hat sich der Beschwerdeführer - wie die Fachgerichte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt haben - mit den Anforderungen an die nur unter ganz besonderen Umständen mögliche Verengung einer etwaigen Schutzpflicht auf einen Anspruch auf Erlass einer konkreten Maßnahme nicht ausreichend auseinandergesetzt. 114 Zwar geht der Beschwerdeführer umfangreich auf die völkerrechtliche Kritik am Vorgehen Israels ein und macht detaillierte Ausführungen zum großen Leid der Zivilbevölkerung im Gazastreifen. Auf den weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum der öffentlichen Gewalt und dem hierauf - mit Blick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung - anzuwendenden Kontrollmaßstab der Gerichte geht der Beschwerdeführer hingegen nicht hinreichend differenziert ein. Er setzt sich auch nicht näher damit auseinander, dass eine Schutzpflicht gegenüber im Ausland lebenden Ausländern nicht den gleichen Inhalt haben muss wie eine Schutzpflicht bei inländischen Sachverhalten. Weiter wird nicht ausreichend in den Blick genommen, dass der Bundesregierung im Bereich der auswärtigen Politik ein Spielraum zur eigenverantwortlichen Aufgabenverantwortung verbleibt, innerhalb dessen sie im Bereich der Rüstungsexportkontrolle auch etwaige weitere betroffene Grundrechte der Begünstigten einer Ausfuhrgenehmigung zu berücksichtigen hat und es ihr zudem offensteht, in ihrer Abwägungsentscheidung den außen-, bündnis- und sicherheits-politischen Interessen der Bundesrepublik und etwaiger Bündnispartner Rechnung zu tragen (vgl. Art. 24 Abs. 2 GG). Eine Abwägungsentscheidung über die Lieferung von Rüstungsgütern kann daher eine Vielzahl abwägungsrelevanter Kriterien umfassen, die gegebenenfalls in Ausgleich gebracht werden müssen. 115 Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos, § 40 Abs. 3 GOBVerfG. 116 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 117 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE464672601&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public