KVRE464682601 ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260209.2bvr014326 BVerfG 2. Senat 1. Kammer 20260209 2 BvR 143/26 Einstweilige Anordnung Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 BVerfGG vorgehend OLG Frankfurt, 19. Dezember 2025, Az: 2 OAus 88/25, Beschlussnachgehend BVerfG, 21. Mai 2026, Az: 2 BvR 143/26, Nichtannahmebeschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Einstweilige Untersagung einer Auslieferung des Beschwerdeführers an die Behörden der Republik Korea - zu den Aufklärungspflichten der Fachgerichte bzgl der Haftraumgröße im Zielstaat einer Auslieferung - Folgenabwägung Die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der Republik Korea wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen untersagt. Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt. 1 Zur Verfahrenssicherung wird die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der Republik Korea gemäß § 32 Absätze 1 und 2 BVerfGG bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen untersagt. 2 Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, wehrt sich gegen seine Auslieferung an die Republik Korea zur Strafverfolgung. 3 1. Das Bundesverfassungsgericht kann einen Zustand durch einstweilige Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 <3>; 82, 310 <312>; 94, 166 <216 f.>; 104, 23 <27>; 106, 51 <58>). 4 Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 <119>). Deshalb bleiben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 <43 f.>; 103, 41 <42>; 118, 111 <122>; stRspr). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 <371>; 106, 351 <355>; 108, 238 <246>; 125, 385 <393>; 132, 195 <232 f. Rn. 87>; stRspr). 5 2. Nach diesen Maßstäben ist eine einstweilige Anordnung zu erlassen. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.