KVRE464732601 ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260126.1bvr266425 BVerfG 1. Senat 3. Kammer 20260126 1 BvR 2664/25 Nichtannahmebeschluss Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, RentNStabuKErzZGleiG, SGB 6 DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Studierenden gegen Regelungen des "Rentenpakets 2025" (Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten) - zu den Anforderungen an die substantiierte Begründung einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde - hier insb unzureichende Darlegung einer Übertragbarkeit der Rechtsfigur der intertemporalen Freiheitssicherung auf die gesetzliche Rentenversicherung Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG). I. 1 Der Beschwerdeführer wendet sich unmittelbar gegen das Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten vom 22. Dezember 2025 (BGBl I Nr. 362). Er ist der Auffassung, die dort vorgesehene Verlängerung des mindestens zu erreichenden Sicherungsniveaus vor Steuern in Höhe von 48 % bis zum Jahr 2031 ohne gleichzeitige zeitliche Erstreckung der so genannten Haltelinie des Beitragssatzes sowie die vorgesehenen leistungsrechtlichen Aufwüchse namentlich im Bereich der Zuschläge für Kindererziehungszeiten verletzten ihn in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG in deren jeweils anzunehmenden intertemporalen freiheitssichernden Wirkung. Dies beruhe auch auf einer zu erwartenden Veränderung des Verhältnisses der Zahl der Personen im Alter von 20 bis 66 Jahren zu der Zahl der Personen im Alter von über 66 Jahren von gegenwärtig 3,1:1 hin zu 2,2:1 im Jahr 2040. II. 2 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil kein zwingender Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG vorliegt und auch sonst kein Grund für die Annahme ersichtlich ist. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig, da sie nicht in einer § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise begründet ist. 3 1. Nach den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9>; 157, 300 <310 Rn. 25> - Unterschriftenquoren Bundestagswahl). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den darin entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 158, 210 <230 f. Rn. 51> - Einheitliches Patentgericht II - eA; 163, 165 <210 Rn. 75> - ESM-ÄndÜG; stRspr). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz, so muss sie sich mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint. Maßgebend für die Beurteilung der Rechtssatzverfassungsbeschwerde kann auch das vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzept sein, zu dessen Ermittlung die Verfassungsbeschwerde gegebenenfalls die Gesetzesmaterialien auswerten und sich mit diesen auseinandersetzen muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. April 2025 - 1 BvR 842/24 -, Rn. 18). 4 Insbesondere ist im Rahmen der Beschwerdebefugnis darzutun, durch die angegriffenen Normen in einem beschwerdefähigen Recht selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt zu sein (vgl. BVerfGE 89, 155 <171>; 129, 124 <167>). Dabei kann die Gefahr künftiger Freiheitsbeschränkungen schon eine gegenwärtige Grundrechtsbetroffenheit begründen, sofern die Gefahr im aktuellen Recht angelegt ist und eine dadurch möglicherweise unumkehrbar in Gang gesetzte Grundrechtsbeeinträchtigung mit einer späteren Verfassungsbeschwerde gegen dann erfolgende Freiheitsbeschränkungen nicht mehr ohne Weiteres erfolgreich angegriffen werden könnte (vgl. BVerfGE 157, 30 <105 Rn. 130> - Klimaschutz). 5 2. Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.