BVerfG 1 BvR 986/25
KVRE464752601 ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20251211.1bvr098625 BVerfG 1. Senat 1. Kammer 20251211 1 BvR 986/25 Stattgebender Kammerbeschluss Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 5 Abs 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 185 StGB vorgehend OLG Stuttgart, 15. April 2025, Az: 1 ORs 26 SRs 734/24, Beschlussvorgehend OLG Stuttgart, 1. April 2025, Az: 1 ORs 26 SRs 734/24, Beschlussvorgehend LG Ulm, 18. Juli 2024, Az: 2 NBs 13 Js 21896/21/24, Urteilvorgehend LG Ulm, 2. Oktober 2023, Az: 20 Cs 13 Js 21896/21, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Überwiegend erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung - Bezeichnung pandemiebedingter Restriktionen als "faschistoide Anordnungen" und eines Schulleiters als "Faschisten" - teils unzureichende Sinnermittlung, teils fehlende Abwägung - Gegenstandswertfestsetzung 1. Das Urteil des Landgerichts Ulm vom 18. Juli 2024 - 2 NBs 13 Js 21896/21 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. April 2025 - 1 ORs 26 SRs 734/24 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
I.
1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein strafgerichtliches Ausgangsverfahren, in dem der Beschwerdeführer wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist.
2 1. Nach den fachgerichtlichen Feststellungenbesuchte der jüngste Sohn des Beschwerdeführers im Jahr 2021 ein Gymnasium in (…).Aufgrund von damals an der Schule durchgeführten Testungen auf das SARS-CoV-2 Virus kam es zunächst zu - nichtverfahrensgegenständlichen- verbalen Auseinandersetzungen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Schulleiter des Gymnasiums, bei dem es sich um den Geschädigten des Ausgangsverfahrens handelt. Ab Juni 2021 entwickelte sich zwischen beiden ein E-Mail-Schriftverkehr, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer insbesondere die damals für den Schulbetrieb geltenden Corona-Schutzmaßnahmen kritisierte. In einer - den verfahrensgegenständlichen E-Mails vorausgegangenen - Nachricht vom 24. Juni 2021, die mit einer persönlichen Anrede an den Schulleiter eingeleitet worden war, beanstandete der Beschwerdeführer nochmals die damaligen Unterrichtsbedingungen.
3 2. Anknüpfend an dieses Vorgeschehen stellten die Fachgerichte zu den als Beleidigung bewerteten Taten im Wesentlichen Folgendes fest:
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6 Daraufhin versandte der Beschwerdeführer noch am 14. September 2021 eine E-Mail an die Poststelle des Gymnasiums, die mit einer persönlichen Anrede an den Schulleiter ("Sehr geehrter Herr […]") versehen war. Der Beschwerdeführer vertrat hierin die Ansicht, dass sein Sohn keiner Präsenzpflicht unterliege. Dieser sei nämlich nicht bereit, an freiwilligen Maßnahmen - wie medizinischen Testungen - mitzuwirken, sodass für ihn nach der geltenden Corona-VO Schule ein Zutritts- und Teilnahmeverbot bestehe. Der Beschwerdeführer führte weiterhin unter anderem aus, dass sich sein Sohn einem "faschistischen System und dessen Handlangern" nicht beugen werde. In dieser E-Mail heißt es - gerichtet an den Schulleiter - schließlich wie folgt: "[…] Damit wäre es an der Zeit, dass Sie sich Ihrer eigentlichen Aufgabe zuwenden dafür Sorge zu tragen, dass die so auf totalitären Art und Weise von der Gemeinschaft exkludierten trotzdem an Bildung teilhaben können. Aber vermutlich liege ich mit dieser Erwartung bei Ihnen falsch, denn solche Menschen wie Sie waren auch in früheren dunklen Zeiten stets die größten Stützen des Systems. Das Gute daran ist, dass solche Systeme meist nicht lange Bestand haben […] und Ämter und Behörden dann hoffentlich gründlicher als beim letzten Mal von Faschisten gereinigt werden" (Fall 2 der fachgerichtlichen Urteilsgründe).
II.
7 1. Für diese Äußerungen in den E-Mails vom 20. Juli 2021 und vom 14. September 2021 verurteilte das Amtsgericht den - bis dahin nichtvorbestraften- Beschwerdeführer, einen pensionierten Polizeibeamten, wegen Beleidigung (§ 185 StGB) in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 80 Euro.
8 2. Die hiergegen von dem Beschwerdeführer eingelegte Berufung verwarf das Landgericht mit Urteil vom 18. Juli 2024 als unbegründet.Zur Begründung führte es - soweit hier relevant - im Wesentlichen Folgendes aus:
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Der Beschwerdeführer habe mehrere E-Mails mit einer persönlichen Anrede an den Geschädigten gerichtet und er habe diesen auch wiederholt mit "Sie" angesprochen. Auch das Schreiben vom 20. Juli 2021, das der Beschwerdeführer mit der Anredeformel "Sehr geehrte Damen und Herren" eingeleitet habe, knüpfe inhaltlich an die vorausgegangene Mail vom 24. Juni 2021 an und sei eindeutig an den Schulleiter gerichtet gewesen. Bei dieser Sachlage habe der Geschädigte ohne Weiteres davon ausgehen dürfen, dass die Äußerungen unmittelbar gegen ihn gerichtet gewesen seien, zumal er als Schulleiter auch die Verantwortung für die Einhaltung der Masken- und Nachweispflicht getragen habe. Der Beschwerdeführer habe den Schulleiter letztlich als Teil des Systems angesehen, gegen das er sich zur Wehr habe setzen wollen.
Er habe ihn daher durch seine Äußerungen im Kontext des von ihm verwendeten Begriffs "Faschismus" bewusst in seiner Ehre kränken wollen.
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11 Es habe insoweit grundsätzlich eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des von der Äußerung Betroffenen und der Meinungsfreiheit des Äußernden zu erfolgen. Die verfahrensgegenständlichen Ausdrücke enthielten eindeutig ein Unwerturteil, das geeignet sei, den Schulleiter in seinem Ansehen empfindlich herabzusetzen. Die Meinungsfreiheit trete vorliegend allerdings bereits deswegen hinter den Ehrschutz zurück, weil die verfahrensgegenständlichen Äußerungen eine Schmähung des Geschädigten darstellten. Hierfür reiche zwar eine überzogene oder ausfallende Kritik allein nicht aus. Eine Schmähung liege vielmehr erst dann vor, wenn es nicht mehr um eine Auseinandersetzung in der Sache gehe, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe.
Dies sei hier der Fall. Gerade der Duktus der E-Mails zeige, dass es dem Beschwerdeführer nicht um ein sachliches Anliegen gegangen sei, sondern dass die persönliche Kränkung des Schulleiters - als örtlichem Repräsentanten des Systems - klar im Vordergrund gestanden habe. Auch wenn den ehrkränkenden Äußerungen im Ausgangspunkt eine Meinungsverschiedenheit über die Frage der Zulässigkeit des Ausschlusses von Schülern wegen der Verweigerung von Testnachweisen zugrunde gelegen habe, sei der Beschwerdeführer nicht berechtigt gewesen, den Schulleiter derart massiv in seiner Ehre anzugreifen und ihn einem Faschisten gleichzusetzen. Der Beschwerdeführer habe vielmehr durch die von ihm gewählte Ausdrucksweise die Grenze des Zulässigen überschritten, worauf es ihm auch angekommen sei.
Die verfahrensgegenständlichen Äußerungen stellten sich daher auch im Lichte der grundgesetzlich garantierten Meinungsfreiheit als strafbare Beleidigungen dar, die auch nicht durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) gerechtfertigt seien.
12 3. Das Oberlandesgericht verwarf die Revision des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 1. April 2025 als unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben habe. Auf eine weitergehende Begründung verzichtete das Gericht.
13 4. Die hiergegen von dem Beschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge wies das Oberlandesgericht mit weiterem Beschluss vom 15. April 2025 zurück.
III.
14 1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde greift der Beschwerdeführer die in allen drei Instanzen ergangenen Gerichtsentscheidungen an und er wendet sich zudem - mittelbar - gegen die Strafvorschrift des § 185 StGB.Er rügt eine Verletzung seines Grundrechts auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
15 2. Das Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg hat Gelegenheit zur Äußerung erhalten. Es hat von einer Stellungnahme abgesehen.
16 3. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer vorgelegen.
IV.
17 Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung durch die Kammer liegen insoweit vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die insoweit zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (1.). Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (2.).
18 1. Das Urteil des Landgerichts und der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 1. April 2025 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
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20 aa)Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Grundrechtlich geschützt sind damit insbesondere Werturteile, also Äußerungen, die durch ein Element der Stellungnahme gekennzeichnet sind.Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht schon dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 <138 f.>; 61, 1 <7 f.>; 93, 266 <289>). Die Behauptung einer Tatsache ist streng genommen zwar keine Meinungsäußerung, fällt aber gleichwohl in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit, weil und soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen ist, welche Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG in seiner Gesamtheit gewährleistet (vgl. BVerfGE 61, 1 <8>; 90, 241 <247>; 94, 1 <7>). Der Schutz von Tatsachenbehauptungen endet erst dort, wo sie zur Meinungsbildung nichts beitragen können, so dass nur die bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst wird (vgl. BVerfGE 54, 208 <219>; 61, 1 <8>; 90, 241 <247 f.>).
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25 (a) Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen bei der Deutung einer Äußerung gehört, dass sie unter Einbeziehung ihres Kontextes ausgelegt und ihr kein Sinn zugemessen wird, den sie objektiv nicht haben kann. Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist weder die subjektive Absicht der sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (vgl. BVerfGE 93, 266 <295>; 114, 339 <348>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. April 2024 - 1 BvR 820/24 -, Rn. 15). Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren (BVerfGE 93, 266 <295>). Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung hingegen regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfGE 93, 266 <295>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. April 2024 - 1 BvR 2290/23 -, Rn. 31 m.w.N.).
26 (b) Auch ist im Einzelfall eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung nur zulässig, wenn dadurch ihr Sinn nicht verfälscht wird. Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte (vgl. BVerfGE 61, 1 <9>; 90, 241 <248>). Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind auch dann verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (vgl. BVerfGE 85, 1 <14>; 93, 266 <294>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. April 2024 - 1 BvR 820/24 -, Rn. 17).
27 (c) Den verfassungsgerichtlichen Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung ist auch dann nicht genügt, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt, ohne vorher die anderen möglichen Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen zu haben (vgl. BVerfGE 82, 43 <52>; 93, 266 <295 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2018 - 1 BvR 2465/13 -, Rn. 19). Dabei braucht das Gericht freilich nicht auf entfernte, weder durch den Wortlaut noch die Umstände der Äußerung gestützte Alternativen einzugehen oder gar abstrakte Deutungsmöglichkeiten zu entwickeln, die in den konkreten Umständen keinerlei Anhaltspunkte finden. Lassen Formulierungen oder Umstände jedoch eine nicht ehrenrührige Deutung zu, so verstößt ein Strafurteil, das diese übergangen hat, gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (BVerfGE 93, 266 <296>).
28 (d) Die vorgenannten Anforderungen, die Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG an die Sinnermittlung von Äußerungen richtet, unterliegen der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht, und zwar besonders dann, wenn es sich - wie hier - um einen intensiven Grundrechtseingriff in Form eines Strafurteils handelt (vgl. BVerfGE 93, 266 <296> m.w.N.). Im Übrigen bleibt es bei der alleinigen Zuständigkeit der Fachgerichte. Im Zusammenhang mit Äußerungsdelikten betrifft das Fragen wie die, ob die umstrittene Äußerung tatsächlich gefallen ist, welchen Wortlaut sie hatte, von wem sie stammte und unter welchen Umständen sie abgegeben wurde, zumal wenn die Feststellungen auf der Einmaligkeit des Gesamteindrucks der Hauptverhandlung beruhen (vgl. BVerfGE 43, 130 <137>; 93, 266 <296>).
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30 Der Charakter einer Äußerung als Schmähung oder Schmähkritik im verfassungsrechtlichen Sinn folgt nicht schon aus einem besonderen Gewicht der Ehrbeeinträchtigung als solcher und ist damit nicht ein bloßer Steigerungsbegriff. Auch eine überzogene, völlig unverhältnismäßige oder sogar ausfällige Kritik macht eine Äußerung noch nicht zur Schmähung, so dass selbst eine Strafbarkeit von Äußerungen, die die persönliche Ehre erheblich herabsetzen, in aller Regel eine Abwägung erfordert (vgl. BVerfGE 82, 272 <283 f.>). Eine Äußerung nimmt den Charakter als Schmähung vielmehr erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 <284>; 85, 1 <16>; 93, 266 <294, 303>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2022 - 1 BvR 2588/20 -, Rn. 22; siehe - näher dazu - auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 18 ff.).
31 Kennzeichnend für eine Formalbeleidigung ist nicht der fehlende Sachbezug einer Herabsetzung, sondern die kontextunabhängig gesellschaftlich absolut missbilligte und tabuisierte Begrifflichkeit und damit die spezifische Form dieser Äußerung. Dem liegt zugrunde, dass die Bezeichnung anderer Personen mit solchen Begriffen sich gerade ihrer allein auf die Verächtlichmachung zielenden Funktion bedient, um andere unabhängig von einem etwaigen sachlichen Anliegen herabzusetzen. Sie ist daher in aller Regel unabhängig von den konkreten Umständen als Beleidigung zu werten (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 21).
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34 (a) Von Bedeutung ist für die insoweit gebotene Abwägung unter anderem, ob die Äußerung lediglich eine private Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen betrifft oder ob von der Meinungsfreiheit im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage Gebrauch gemacht wird. Handelt es sich bei der umstrittenen Äußerung um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung, so spricht eine Vermutung zu Gunsten der Freiheit der Rede (vgl. BVerfGE 7, 198 <212>; 93, 266 <294 f.>). Allerdings beschränkt sich die Meinungsfreiheit nicht allein auf die Gewährleistung eines geistigen Meinungskampfs in öffentlichen Angelegenheiten. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG kann nicht auf ein rein funktionales Verständnis zur Förderung einer öffentlichen Debatte mit Gemeinbezug reduziert werden. Vielmehr ist das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung als subjektive Freiheit des unmittelbaren Ausdrucks der menschlichen Persönlichkeit ein grundlegendes Menschenrecht (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>; 12, 113 <125>). Die Meinungsfreiheit ist als individuelles Freiheitsrecht folglich auch um ihrer Privatnützigkeit willen gewährleistet und umfasst nicht zuletzt die Freiheit, die persönliche Wahrnehmung von Ungerechtigkeiten in subjektiver Emotionalität in die Welt zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2016 - 1 BvR 2844/13 -, Rn. 24).
35 (b) Bei der Gewichtung der durch eine Äußerung berührten grundrechtlichen Interessen ist insbesondere davon auszugehen, dass der Schutz der Meinungsfreiheit gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet (vgl. BVerfGE 93, 266 <293>). Teil dieser Freiheit ist, dass Bürger von ihnen als verantwortlich angesehene Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise für deren Art und Weise der Machtausübung angreifen können, ohne befürchten zu müssen, dass die personenbezogenen Elemente solcher Äußerungen aus diesem Kontext herausgelöst werden und die Grundlage für einschneidende gerichtliche Sanktionen bilden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, Rn. 38). In die Abwägung ist daher einzustellen, ob die Privatsphäre des Betroffenen oder sein öffentliches Wirken Gegenstand der Äußerung ist und welche Rückwirkungen auf die persönliche Integrität des Betroffenen von einer Äußerung ausgehen können (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2022 - 1 BvR 2588/20 -, Rn. 25).
36 Allerdings bleibt auch der Gesichtspunkt der Machtkritik in eine Abwägung eingebunden und erlaubt freilich nicht jede ins Persönliche gehende Beschimpfung von Amtsträgern. Gegenüber einer auf die Person abzielenden, insbesondere öffentlichen Verächtlichmachung oder Hetze setzt die Verfassung allen Personen gegenüber äußerungsrechtliche Grenzen und nimmt hiervon solche des öffentlichen Lebens und Amtsträger nicht aus (vgl. < BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember - 1 BvR 1073/20 -, Rn.34>). Auch hier sind Äußerungen desto weniger schutzwürdig, je mehr sie sich von einem Meinungskampf in Bezug auf die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen wegbewegen und die Herabwürdigung der betreffenden Personen in den Vordergrund tritt.
Welche Äußerungen hinzunehmen sind und welche nicht, liegt dabei nicht nur an Art und Umständen der Äußerung, sondern ebenso daran, welche Position der Betroffene innehat und welche öffentliche Aufmerksamkeit er für sich beansprucht. Ein wirksamer Schutz der Persönlichkeitsrechte von Amtsträgern und Politikern liegt im öffentlichen Interesse, was das Gewicht dieser Rechte in der Abwägung verstärken kann. Denn eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft kann nur erwartet werden, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 152, 152 <199>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19.
Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20 -, Rn. 34 f. m.w.N.).
37 (c) Mit Blick auf Form und Begleitumstände einer Äußerung kann nach den Umständen des Falles insbesondere erheblich sein, ob sie ad hoc in einer hitzigen Situation oder im Gegenteil mit längerem Vorbedacht gefallen ist. Der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit als unmittelbarer Ausdruck der Persönlichkeit (vgl. BVerfGE 12, 113 <125>) impliziert - in den Grenzen zumutbarer Selbstbeherrschung - die rechtliche Anerkennung menschlicher Subjektivität (vgl. BVerfGE 33, 1 <14 f.>) und damit auch von Emotionalität und Erregbarkeit(vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2025 - 1 BvR 1182/24 -, Rn. 25 m.w.N.).
38 (d) Abwägungsrelevant kann ferner sein, ob dem Äußernden aufgrund seiner beruflichen Stellung, Bildung und Erfahrung zuzumuten ist, auch in besonderen Situationen - beispielsweise gerichtlichen und behördlichen Verfahren - die äußerungsrechtlichen Grenzen zu kennen und zu wahren. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls erheblich, ob und inwieweit für die betreffende Äußerung ein konkreter und nachvollziehbarer Anlass bestand oder ob sie aus nichtigen oder vorgeschobenen Gründen getätigt wurde (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 33, und vom 9. Februar 2022 - 1 BvR 2588/20 -, Rn. 27). Hierbei ist auch der Gesichtspunkt des sogenannten "Kampfs um das Recht" zu berücksichtigen. Danach ist es im Kontext rechtlicher Auseinandersetzungen grundsätzlich erlaubt, besonders starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um Rechtspositionen und Anliegen zu unterstreichen (vgl. BVerfGE 76, 171 <192>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 33, und vom 9. Februar 2022 - 1 BvR 2588/20 -, Rn. 27).
39 (e) Ferner ist bei der Abwägung die konkrete Verbreitung und Wirkung einer Äußerung in Rechnung zu stellen. Maßgeblich hierfür sind Form und Begleitumstände der Kommunikation. Erhält nur ein kleiner Kreis von Personen von einer ehrbeeinträchtigenden Äußerung Kenntnis oder handelt es sich um eine nicht schriftlich oder anderweitig perpetuierte Äußerung, ist die damit verbundene Beeinträchtigung der persönlichen Ehre geringfügiger und flüchtiger als im gegenteiligen Fall. Demgegenüber ist die beeinträchtigende Wirkung einer Äußerung beispielsweise gesteigert, wenn sie in wiederholender und anprangernder Weise (vgl. BVerfGK 8, 107 <116>), etwa unter Nutzung von Bildnissen des Betroffenen, oder besonders sichtbar in einem der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglichen Medium getätigt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2022 - 1 BvR 2588/20 -, Rn. 28).
40 (f) Diese dargelegten Gesichtspunkte, die für die konkrete Abwägung relevant sein können, müssen dabei nicht in jedem Fall in ihrer Gesamtheit "abgearbeitet" werden. Vielmehr ist es Aufgabe der Fachgerichte, aufgrund der Umstände des Einzelfalls die je abwägungsrelevanten Gesichtspunkte herauszuarbeiten und miteinander abzuwägen. Je nach den Umständen kann eine recht knappe Abwägung ausreichen. Maßgeblich ist, dass die konkrete Situation der Äußerung erfasst und unter Berücksichtigung der auf beiden Seiten betroffenen Grundrechte hinreichend gewürdigt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2022 - 1 BvR 2650/19 -, Rn. 24 m.w.N.).
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43 Soweit die Fachgerichte sich bei ihrer Auslegung im Übrigen pauschal auf den Gesamtzusammenhang mit der vorausgegangenen und nicht verfahrensgegenständlichen E-Mail vom 24. Juni 2021 stützen, begegnet dies auch für sich genommen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar ist es für die Sinnermittlung von Bedeutung, in welchem sprachlichen Kontext die umstrittene Äußerung steht und unter welchen Begleitumständen sie fällt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar waren. Das Landgericht hat vorliegend indes bereits nicht näher ausgeführt, woraus sich die unmittelbare Relevanz der bereits Wochen zuvor versendeten E-Mail vom 24. Juni 2021 für die Auslegung der verfahrensgegenständlichen Äußerung vom 20.
Juli 2021 ergeben soll. Die Begründung des Gerichts beschränkt sich, abgesehen von einer Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer verwendeten unterschiedlichen Anredeformeln, letztlich auf einen schlagwortartig angeführten und nicht weiter konkretisierten Verweis auf den bestehenden "Gesamtzusammenhang". Nähere Ausführungen dazu, auf welche Textpassagen aus der vorangegangenen E-Mail vom 24. Juni 2021 es nach der Auffassung des Landgerichts im Einzelnen ankommen soll und inwieweit diese für die Bestimmung des Kontextes der verfahrensgegenständlichen Äußerung konkret von Relevanz sein sollen, fehlen indes. Die Wertung der Fachgerichte, der Beschwerdeführer habe durch die Äußerung bewusst den Schulleiter persönlich herabsetzen wollen, erweist sich insofern als verfassungsrechtlich nicht tragfähig.
44 Soweit das Landgericht möglicherweise die in der E-Mail vom 24. Juni 2021 unter anderem enthaltene Formulierung, mit der der Beschwerdeführer dem Schulleiter einen "faschistoiden Kadergehorsam" vorgeworfen hatte, vor Augen gehabt haben sollte, bedarf es im Übrigen keiner Entscheidung, ob diese Äußerung ihrerseits verfassungsrechtlich tragfähig als Beleidigung hätte gewertet werden können; denn dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
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46 Zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen muss in diesem Fall allerdings der praktisch vollständige Abwägungsausfall führen, durch den das Grundrecht der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers verletzt wird. Die Begründung der Fachgerichte trägt die Annahme einer nur ausnahmsweise gegebenen Schmähkritik, die eine im Regelfall vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen entbehrlich macht, nicht.
47 Soweit das Landgericht - vom Oberlandesgericht unbeanstandet - davon ausgegangen ist, dem Beschwerdeführer sei es bei seinen Äußerungen nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein um eine Herabsetzung des Schulleiters gegangen, hat es die von ihm festgestellten Umstände des Einzelfalls nicht hinreichend in den Blick genommen. Die Äußerungen waren vorliegend in eine Nachricht eingebettet, in welcher der Beschwerdeführer Kritik an den damals im Schulbereich geltenden und seinen Sohn betreffenden Schutzmaßnahmen zum Ausdruck gebracht hatte. Der hierdurch noch gegebene Bezug zu einer sachlichen Auseinandersetzung wird auch nicht durch die Erwägung des Landgerichts infrage gestellt, wonach es dem Beschwerdeführer gerade darauf angekommen sei, den Geschädigten als "Repräsentanten des Systems" in seiner Ehre zu kränken. Nach den Urteilsgründen waren die festgestellten Äußerungen nämlich gerade gegen den konkreten "Systemrepräsentanten" gerichtet, der für die Umsetzung der - von dem Beschwerdeführer in der E-Mail kritisierten - Schutzmaßnahmen verantwortlich zeichnete.
48 Die von dem Landgericht weiterhin angeführte Erwägung, wonach sich der sehr gebildete und eloquent auftretende Beschwerdeführer leicht auch einer anderen Ausdrucksweise hätte bedienen können, verkennt, dass die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer geäußerten Machtkritik nicht davon abhängt, ob es hierfür auch weniger drastische Ausdrucksformen gegeben hätte (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 1094/19 -, Rn. 38).
49 Um in diesem Fall zu einer verfassungsrechtlich tragfähigen Verurteilung wegen Beleidigung zu gelangen, wäre daher eine kontextspezifische Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von den Äußerungen betroffenen Schulleiters erforderlich gewesen. Dabei wären die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Aspekt der Machtkritik und die fehlende Breitenwirkung der nur bilateral erfolgten Äußerungen zu berücksichtigen gewesen. Im Rahmen der Abwägung hätte zudem auf Seiten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Schulleiters Berücksichtigung finden müssen, dass die Äußerungen nicht ad hoc in einer hitzigen Situation gefallen und dass sie schriftlich fixiert sind. Eine diesen Anforderungen genügende Abwägung kommt in den angegriffenen Entscheidungen insgesamt nicht zum Ausdruck.
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52 2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
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V.
56 1. Das angegriffene Urteil des Landgerichts und der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 1. April 2025, der sich die rechtliche Würdigung der Vorinstanz zu eigen gemacht hat, sind demnach gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.
57 2. Der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss des Oberlandesgerichts vom 15. April 2025 wird durch die Aufhebung des vorangegangenen Beschlusses gegenstandslos (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14-, Rn. 24;Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2025 - 2 BvR 1298/24-, Rn. 60).
58 3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Da der nicht zur Entscheidung angenommene Teil der Verfassungsbeschwerde von untergeordneter Bedeutung ist, sind dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen in vollem Umfang zu erstatten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2024 - 1 BvR 1194/23 -, Rn. 30 m.w.N.). Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).
59 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE464752601&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public