KVRE465062601 ECLI:DE:BVerfG:2026:rs20260127.1bvr263721 BVerfG 1. Senat 20260127 1 BvR 2637/21 Beschluss Art 12 Abs 1 GG, Art 2 Nr 5 ArbSchKontrG, Art 2 Nr 6 ArbSchKontrG, Art 3 ArbSchKontrG, Art 3a A
Art. 2Nr.
5 ASKG) sowie gegen die dieses Verbot flankierenden Bußgeldvorschriften (§ 7 Abs. 2 Nr. 4 und 5 und Abs. 3 GSA Fleisch in der Fassung des Art. 2 Nr. 6 ASKG) wendet. Im Übrigen, also betreffend § 6a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Var. 2, Satz 3, Abs. 3 und 4, § 6b GSA Fleisch in der Fassung des Art. 2 Nr. 5 ASKG, § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und 6 GSA Fleisch in der Fassung des Art. 2 Nr. 6 ASKG sowie Art. 3, Art. 3a, Art. 8, Art. 9 und Art. 11 ASKG, ist die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 2) unzulässig. Die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 1) insgesamt unzulässig. 64 Zwar liegt insgesamt ein tauglicher Beschwerdegegenstand vor (I). Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch teilweise bereits nicht fristgerecht erhoben worden (II) und genügt mit Blick auf die Darlegung der Beschwerdebefugnis nur im genannten Umfang den gesetzlichen Anforderungen (III). Soweit eine Beschwerdebefugnis besteht, ist auch der Grundsatz der Subsidiarität gewahrt (IV). I. 65 Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass ein Teil der angegriffenen Regelungen (Art. 3a ASKG) erst nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde in Kraft getreten ist (vgl. Art. 11 Satz 4 ASKG). Auch verkündetes, im Zeitpunkt der Erhebung noch nicht in Kraft getretenes Bundesrecht kann Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein (vgl. BVerfGE 1, 396 <410>; 104, 23 <29> für die abstrakte Normenkontrolle; vgl. auch BVerfGE 163, 107 <122 f. Rn. 40> - Tierarztvorbehalt). Das Inkrafttreten der genannten Regelungen war hier ausschließlich vom Zeitablauf abhängig. II. 66 Die Beschwerdeführenden haben die Verfassungsbeschwerde am
- Dezember 2021 erhoben. In Bezug auf die angegriffenen Regelungen der Art. 8 Nr. 1 Buchstaben a und b, Nr. 2 Buchstaben a und b sowie Art. 9 Nr. 1 Buchstaben a und b und Nr. 2 Buchstaben a und b ASKG ist die Jahresfrist nach § 93 Abs. 3 Var. 1 BVerfGG nicht gewahrt. 67
- Die Verfassungsbeschwerde gegen Gesetze ist wegen der Tragweite eines solchen Angriffs aus Gründen der Rechtssicherheit nach § 93 Abs. 3 BVerfGG an eine eng auszulegende Ausschlussfrist gebunden (vgl. BVerfGE 23, 153 <164>; 30, 112 <126>). Diese beginnt bei Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine unverändert gebliebene Norm nicht deshalb neu, weil der Gesetzgeber die Bestimmung gelegentlich der Änderung anderer Bestimmungen desselben Gesetzes erneut in seinen Willen aufgenommen hat (vgl. BVerfGE 11, 255 <260>; 18, 1 <9>; 43, 108 <116>; 80, 137 <149>). Bleibt die angegriffene Norm inhaltlich unverändert oder wird sie rein redaktionell angepasst, setzt kein neuer Fristlauf ein (vgl. BVerfGE 56, 363 <379 f.>; BVerfGK 7, 276 <277>). 68
- So liegt der Fall hier. Die durch Art. 8 Nr. 1 Buchstaben a und b, Nr. 2 Buchstaben a und b, Art. 9 Nr. 1 Buchstaben a und b und Nr. 2 Buchstaben a und b ASKG geänderten Regelungen in § 1 Abs. 3 Nr. 3 Buchstaben a und b, Nr. 4 und 5 SchwarzArbG und § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstaben a und b, Nr. 7 und Nr. 8 SchwarzArbG sind bereits am
- Juli 2019 in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat in diesen Normen lediglich redaktionelle Änderungen vorgenommen. III. 69 Die Beschwerdeführerin zu 2) ist beschwerdebefugt, soweit sie sich mit der Rüge einer Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG gegen das Verbot des Einsatzes von Arbeitskräften auf Grundlage von Werkverträgen im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern (§ 6a Abs. 2 Satz 1 Var. 1 und Satz
Art. 2Nr.
5 ASKG) sowie gegen die dieses Verbot flankierenden Bußgeldvorschriften (§ 7 Abs. 2 Nr. 4 und 5 und Abs. 3 GSA Fleisch in der Fassung des Art. 2 Nr. 6 ASKG) wendet. Hinsichtlich § 6a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Var. 2, Satz 3, Abs. 3 und 4, § 6b GSA Fleisch in der Fassung des Art. 2 Nr. 5 ASKG, § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und 6 GSA Fleisch in der Fassung des Art. 2 Nr. 6 ASKG, Art. 3, Art. 3a, Art. 8 Nr. 1 Buchstabe c, Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 3, Art. 9 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 Buchstabe c und Art. 11 ASKG legen die Beschwerdeführenden ihre Beschwerdebefugnis nicht hinreichend dar. 70 1. Die Beschwerdebefugnis setzt die hinreichend begründete Behauptung voraus, durch einen Akt der öffentlichen Gewalt in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt zu sein. Dazu müssen sowohl die eigene, unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit
(2)als auch die Möglichkeit der Grundrechtsverletzung
(3)den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend dargelegt sein. 71 2.
- a)Ein Beschwerdeführer ist selbst betroffen, wenn er Adressat der Norm ist (vgl. BVerfGE 102, 197 <206 f.>; 108, 370 <384>; 119, 181 <212>) oder die Norm nicht nur faktisch im Sinne einer Reflexwirkung seine Rechtspositionen berührt (vgl. BVerfGE 77, 308 <326>; 146, 71 <109 Rn. 112>). Eine gegenwärtige Betroffenheit besteht jedenfalls, wenn die entsprechenden Vorschriften im Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde bereits in Kraft waren oder wenn klar abzusehen war, dass und wie die Beschwerdeführenden in Zukunft von der Regelung betroffen sein werden (vgl. BVerfGE 97, 157 <164>; 102, 197 <207>; 114, 258 <277>; 119, 181 <212>; 140, 42 <58 Rn. 59>). Eine unmittelbare Betroffenheit liegt vor, wenn die Bestimmung, ohne eines weiteren Vollzugsakts zu bedürfen, die Rechtsstellung der Beschwerdeführenden verändert (BVerfGE 1, 97 <102 f.>; 125, 39 <75 f.>; 163, 107 <123 Rn. 40>). 72
- b)
- aa)Danach ist die Beschwerdeführerin zu 2) durch das Verbot des Einsatzes von Arbeitskräften auf Grundlage von Werkverträgen im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern (§ 6a Abs. 2 Satz 1 Var. 1 und Satz
Art. 2Nr.
5 ASKG) selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Dasselbe gilt für die weiteren angegriffenen Regelungen, soweit sich diese gerade auf dieses Verbot beziehen (§ 6b GSA Fleisch in der Fassung des Art. 2 Nr. 5 ASKG, § 7 Abs. 2 Nr. 4 und 5 und Abs. 3 GSA Fleisch in der Fassung des Art. 2 Nr. 6 ASKG, Art. 8 Nr. 1 Buchstabe c ASKG <Einführung eines neuen § 1 Abs. 3 Nr. 6 Var. 1 SchwarzArbG>, Art. 8 Nr. 2 Buchstabe c ASKG <Einführung eines neuen § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe c Alt. 1 SchwarzArbG> und Art. 8 Nr. 3 ASKG <Anpassung von § 5 Abs. 5 Sätze 1 und 2 SchwarzArbG>). Im Übrigen zeigt die Beschwerdeführerin zu 2) ihre Selbstbetroffenheit nicht hinreichend auf. 73
(1)Die Beschwerdeführerin zu 2) legt nachvollziehbar dar, als Inhaberin im Sinne von § 6a Abs. 3 GSA Fleisch einen Betrieb der Fleischwirtschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 GSA Fleisch zu führen und damit Adressatin der Regelungen zu sein (vgl. zu den diesbezüglichen Darlegungsanforderungen auch BVerfG, Beschluss der
- Kammer des Ersten Senats vom
- Juni 2022 - 1 BvR 2888/20 u.a. -, Rn. 27). Dazu erklärt sie, der Zweck ihres Betriebes bestehe ausschließlich und damit bei jeder Auslegung "überwiegend" im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 GSA Fleisch in Verbindung mit § 6 Abs. 9 AEntG in der Zerlegung von Schweineköpfen. Die Tätigkeit der Zerlegung von Schweineköpfen ist hinreichend nachvollziehbar beschrieben und fällt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GSA Fleisch in Verbindung mit § 6 Abs. 9 Satz 1 AEntG unter den Begriff des "Schlachtens". Die Beschwerdeführerin zu 2) ist auch nicht als Betrieb des Fleischerhandwerks nach § 2 Abs. 2 GSA Fleisch von der Anwendung der angegriffenen §§ 6a und 6b GSA Fleisch in der Fassung des Art. 2 Nr. 5 ASKG ausgenommen. Zwar beschäftigte sie selbst vor Inkrafttreten des Arbeitsschutzkontrollgesetzes nur etwa 20 eigene Arbeitnehmer, doch sind bei der Bestimmung der maßgeblichen Personenanzahl nach § 2 Abs. 2 Satz 3 GSA Fleisch auch die etwa 100 vormals auf Grundlage von Werkverträgen bei der Beschwerdeführerin zu 2) eingesetzten Personen mitzuzählen. Die Zerlegung von Schweineköpfen ließ sie vor Inkrafttreten des Arbeitsschutzkontrollgesetzes ausschließlich durch Personen durchführen, deren Einsatz ihr nunmehr durch § 6a Abs. 2 Satz 1 Var. 1 und Satz
Art. 2Nr.
5 ASKG gesetzlich verboten wurde. 74 Das Verbot des Einsatzes von Arbeitskräften auf Grundlage von Werkverträgen im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern und die dieses flankierenden Regelungen betreffen die Beschwerdeführerin zu 2) auch gegenwärtig und unmittelbar, da die Regelungen bereits im Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde in Kraft waren und ihre Wirkungen von keinem zusätzlichen Vollzugsakt abhängig sind. Dies hat die Beschwerdeführerin zu 2) auch hinreichend dargelegt. 75
(2)Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin zu 2) ihre Selbstbetroffenheit hingegen nicht in der erforderlichen Weise dar. 76 (a) Soweit das Verbot des Einsatzes von Arbeitskräften auf Grundlage von Werkverträgen den Bereich der Fleischverarbeitung betrifft (§ 6a Abs. 2 Satz 1 Var. 2, Satz
Art. 2Nr.
5 ASKG), scheidet eine Selbstbetroffenheit der Beschwerdeführerin zu 2) aus, weil in ihrem Betrieb nach eigenem Vorbringen keine Tätigkeiten anfallen, die dem Bereich der Fleischverarbeitung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GSA Fleisch i.V.m. § 6 Abs. 9 Sätze 3 und 4 AEntG) zuzurechnen sind. 77 (
- b)Die Beschwerdeführerin zu 2) weist betreffend das durch die angegriffenen Art. 3 Nr. 1 Buchstaben a aa, b und Art. 3a Nr. 1 Buchstabe a ASKG in § 6a Abs. 2 Satz 1 GSA Fleisch stufenweise eingeführte Verbot der Inanspruchnahme von Leiharbeit und die dieses Verbot flankierenden Regelungen selbst darauf hin, dass in ihrem Betrieb auch vor Inkrafttreten des Arbeitsschutzkontrollgesetzes keine Leiharbeitskräfte eingesetzt worden waren. Soweit sie in ihrer Stellungnahme vom 5. September 2025 erstmals pauschal behauptet, sie würde auf Leiharbeit zurückgreifen, wenn deren Einsatz nicht nach § 6a Abs. 2 Satz 1 GSA Fleisch in der Fassung der Art. 3 Nr. 1 Buchstaben a aa, b und Art. 3a Nr. 1 Buchstabe a ASKG verboten wäre, genügt dieser Vortrag den Anforderungen an ein substantiiertes Vorbringen zur Selbstbetroffenheit nicht. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu 2) erschöpfen sich insoweit in vagen Behauptungen, wobei sie (weiterhin) einräumt, den Einsatz von Leiharbeitskräften nicht konkret zu beabsichtigen. Inwieweit es sich auswirkt, dass es sich bei den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin zu 2) um neues Vorbringen handelt, das nach Ablauf der Frist des § 93 Abs. 3 Var. 1 BVerfGG in das Verfahren eingeführt wurde (vgl. dazu BVerfGE 127, 87 <110>), kann daher offenbleiben. 78 (
- c)Eine Selbstbetroffenheit der Beschwerdeführerin zu 2) ist auch nicht erkennbar, soweit sich ihre Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot des Angebots von Werk- und Leiharbeit durch einen Dritten in § 6a Abs. 2 Satz 3 GSA Fleisch in der Fassung des Art. 2 Nr. 5 ASKG, den diese Vorschrift modifizierenden Art. 3 Nr. 1 Buchstabe a aa ASKG und ergänzende Regelungen richtet. "Dritter" im Sinne des § 6a Abs. 2 Satz 3 GSA Fleisch kann nach der Regelungssystematik gerade nicht das Unternehmen der Fleischwirtschaft selbst sein, das Fremdpersonal im eigenen Betrieb einsetzt. Weil der Inhaber durch § 6a Abs. 2 Sätze 1 und 2 GSA Fleisch unmittelbar selbst adressiert wird, kann er mit Blick auf § 6a Abs. 2 Satz 3 GSA Fleisch auch nicht ausnahmsweise eine eigene (mittelbare) Betroffenheit wegen einer engen rechtlichen Beziehung zwischen einem Dritten und eigenen Grundrechtspositionen geltend machen (vgl. dazu nur BVerfGE 162, 378 <402 Rn. 52> m.w.N. - Impfnachweis <Masern>). 79 (
- d)Mit Blick auf das Kooperationsverbot im Kernbereich der Fleischwirtschaft (§ 6a Abs. 1 GSA Fleisch in der Fassung des Art. 2 Nr. 5 ASKG) erschließt sich nicht in nachvollziehbarer Weise, ob die Beschwerdeführerin zu 2) vor Inkrafttreten des Arbeitsschutzkontrollgesetzes einen Betrieb oder eine übergreifende Organisation im Sinne des § 6a Abs. 4 GSA Fleisch gemeinsam mit anderen geführt hat. Insoweit fehlen nähere Ausführungen zur organisatorischen Ausgestaltung der familiengeführten Unternehmensgruppe, der die Beschwerdeführerin zu 2) neben mindestens einem weiteren "Fleischunternehmen" angehören soll. Dieser Darlegungsmangel betrifft auch alle weiteren angegriffenen Regelungen, soweit sich diese unmittelbar auf das Kooperationsverbot des § 6a Abs. 1 GSA Fleisch beziehen. Das gilt insbesondere für § 7 Abs. 2 Nr. 3 GSA Fleisch. 80 (
- e)Von weiteren fristgerecht angegriffenen Regelungen ist die Beschwerdeführerin zu 2) ebenfalls nicht selbst betroffen. Mit Blick auf § 7 Abs. 1 GSA Fleisch in der Fassung des Art. 2 Nr. 6 ASKG und Art. 8 Nr. 2 Buchstabe c ASKG (Einführung eines neuen § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b SchwarzArbG) zeigt sie schon nicht auf, dass sie einem anderen die unmittelbare Nutzung eines Betriebes oder einer Organisation der Schlachtung, Zerlegung oder Fleischverarbeitung gestattet. § 6a Abs. 3 und 4 GSA Fleisch in der Fassung des Art. 2 Nr. 5 ASKG enthalten lediglich Legaldefinitionen; Art. 11 ASKG regelt allein das Inkrafttreten des Gesetzes. Art. 3 Nr. 1 Buchstabe c, Nr. 3 Buchstaben a aa, a bb, b aa und d bb, Art. 3a Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 3 Buchstaben a aa, a bb, b aa, b bb und d bb ASKG betreffen ausschließlich redaktionelle Änderungen. Eine eigenständige Beschwer ist mit diesen Vorschriften jeweils nicht verbunden. 81
- bb)Der Beschwerdeführer zu 1) zeigt seine Selbstbetroffenheit mit Blick auf keine der angegriffenen Vorschriften hinreichend auf. 82
(1)Das gilt zunächst für das Fremdpersonal- und Kooperationsverbot (§ 6a Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und
Art. 2Nr.
5 ASKG), die das Fremdpersonalverbot modifizierenden Art. 3 Nr. 1 und Art. 3a Nr. 1 ASKG und sämtliche flankierende, angegriffene Regelungen (§ 6b GSA Fleisch in der Fassung des Art. 2 Nr. 5 ASKG, § 7 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 und Abs. 3 GSA Fleisch in der Fassung des Art. 2 Nr. 6 ASKG, Art. 3 Nr. 3 Buchstabe b cc ASKG <vorübergehende Einführung von § 7 Abs. 2 Nr. 8 und 9 GSA Fleisch>, Art. 8 Nr. 1 Buchstabe c ASKG <Einführung eines neuen § 1 Abs. 3 Nr. 6 Var. 1 SchwarzArbG>, Art. 8 Nr. 2 Buchstabe c ASKG <Einführung eines neuen § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 Buchstaben a und c SchwarzArbG>, Art. 8 Nr. 3 ASKG <Anpassung von § 5 Abs. 5 Sätze 1 und 2 SchwarzArbG>, Art. 9 Nr. 1 Buchstabe c ASKG <Einführung eines neuen § 1 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c SchwarzArbG>, Art. 9 Nr. 2 Buchstabe c ASKG <Einführung eines neuen § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe c SchwarzArbG>). Diese knüpfen jeweils - zumindest mittelbar - an den Begriff "Inhaber" im Sinne des § 6a Abs. 3 GSA Fleisch an. Der Beschwerdeführer zu 1) zeigt nicht hinreichend substantiiert auf, die Voraussetzungen hierfür zu erfüllen. 83 (
- a)Die Stellung als Inhaber im Sinne von § 6a Abs. 3 Satz 1 GSA Fleisch knüpft im systematischen Zusammenhang mit § 6a Abs. 1 GSA Fleisch an die Inhaberschaft eines "Betriebes" durch einen Unternehmer an. Im Schrifttum wird insoweit in Anlehnung an das Betriebsverfassungsgesetz sowie an § 613a BGB maßgeblich auf den Rechtsträger abgestellt, der den Betrieb als organisatorische Einheit im eigenen Namen führt, nach außen als Inhaber des Betriebes auftritt und in dieser Eigenschaft die Arbeitgeberverpflichtungen im Verhältnis zu den Beschäftigten eingeht (vgl. Thüsing, in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK ArbR, § 6a GSA Fleisch Rn. 5 <Dez. 2025> bezugnehmend auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 613a BGB, BAGE 161, 378 <396 Rn. 56>; BAG, Urteil vom 20. März 2003 - 8 AZR 312/02 -, juris, Rn. 34, 36). Wer beherrschenden Einfluss auf den Rechtsträger ausübt, insbesondere aufgrund seiner Stellung als mehrheitlicher Anteilseigner, ist danach irrelevant (vgl. Thüsing, a.a.O., Rn. 6). Die Inhaberschaft eines von einer juristischen Person geführten Unternehmens im Bereich der Schlachtung, Zerlegung oder Fleischverarbeitung wird vor diesem Hintergrund der juristischen Person selbst und nicht deren Eigentümern zugeordnet (vgl. Thüsing, a.a.O., Rn. 6; Ruppert, Das Werkvertragsverbot in der Fleischwirtschaft, 2025, S. 122; grundsätzlich so auch Däubler, NZA 2021, S. 86 <88>). Ohne dass dies hier einer abschließenden Klärung bedürfte, setzt sich der Beschwerdeführer zu 1) mit der Frage, ob neben der Beschwerdeführerin zu 2) auch er als Gesellschafter "Inhaber" ist, in seiner Verfassungsbeschwerde schon gar nicht inhaltlich auseinander. Auch zu den weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 6a Abs. 3 Satz 1 GSA Fleisch trägt er nur unzureichend vor. Die Norm knüpft für die Inhaberschaft an eine "Doppelkompetenz" an, die neben der Entscheidung über die Nutzung der Betriebsmittel auch die Dispositionsbefugnis über den Einsatz des Personals umfasst. Ausführungen dazu, ob und gegebenenfalls inwieweit der Beschwerdeführer zu 1) über den Personaleinsatz im Betrieb der Beschwerdeführerin zu 2) entscheidet, fehlen in der Beschwerdebegründung jedoch vollständig. 84 (
- b)Auch seine Inhaberstellung nach § 6a Abs. 3 Satz 2 GSA Fleisch legt der Beschwerdeführer zu 1) nicht nachvollziehbar dar. Ob er eine übergreifende Organisation im Sinne des § 6a Abs. 4 GSA Fleisch führt, bleibt auf Grundlage seines Beschwerdevorbringens unklar. Er trägt insoweit zwar vor, dass er als Gesellschafter gemeinsam mit anderen Personen die Beschwerdeführerin zu 2) und eine familiengeführte Unternehmensgruppe verwalte und deren Produktionsabläufe steuere. Offen bleibt jedoch, wie die jeweiligen Unternehmensstrukturen und der erwähnte Unternehmensverband konkret ausgestaltet sind und ob und gegebenenfalls wie die entsprechenden Unternehmen auch hinsichtlich der Produktion miteinander kooperieren. 85
(2)Hinsichtlich der weiteren angegriffenen Regelungen fehlen jegliche Darlegungen zur eigenen Betroffenheit des Beschwerdeführers zu 1). 86 3. In Bezug auf das Verbot des Einsatzes von Arbeitskräften auf Grundlage von Werkverträgen im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern (§ 6a Abs. 2 Satz 1 Var. 1 und Satz
Art. 2Nr.
5 ASKG) und die dieses flankierenden Bußgeldtatbestände (§ 7 Abs. 2 Nr. 4 und 5 und Abs. 3 GSA Fleisch in der Fassung des Art. 2 Nr. 6 ASKG) zeigt die Beschwerdeführerin zu 2) auch die Möglichkeit einer Verletzung ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG hinreichend substantiiert auf. Mit Blick auf die weiteren angegriffenen Vorschriften und die im Übrigen gerügten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte legt sie die Möglichkeit einer Verletzung hingegen nicht in der erforderlichen Weise dar. 87
- a)Zu den Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde gehört, das als verletzt behauptete Recht zu bezeichnen und den seine Verletzung enthaltenden Vorgang substantiiert und konkret bezogen auf die eigene Situation darzulegen. Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt sein sollen (vgl. BVerfGE 159, 223 <270 Rn. 89> - Bundesnotbremse I; 159, 355 <375 Rn. 25> - Bundesnotbremse II; 170, 377 <395 Rn. 28> - Strompreisbremse; stRspr). 88
- b)
- aa)Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu 2) erscheint eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG durch das Verbot des Einsatzes von Arbeitskräften auf Grundlage von Werkverträgen im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern (§ 6a Abs. 2 Satz 1 Var. 1 und Satz
Art. 2Nr.
5 ASKG) und durch die dieses flankierenden Bußgeldtatbestände (§ 7 Abs. 2 Nr. 4 und 5 und Abs. 3 GSA Fleisch in der Fassung des Art. 2 Nr. 6 ASKG) jedenfalls möglich (vgl. zu den Anforderungen BVerfGE 163, 43 <72 Rn. 83> m.w.N. - Bundesverfassungsschutzgesetz - Übermittlungsbefugnisse). 89 Die Beschwerdeführerin zu 2) fällt als Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz im Inland grundsätzlich in den persönlichen Schutzbereich der Berufsfreiheit, die gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch inländischen juristischen Personen des Privatrechts zusteht (vgl. zum persönlichen Schutzbereich BVerfGE 97, 228 <253>; 161, 63 <89 Rn. 43> - Windenergie-Beteiligungsgesellschaften; 170, 377 <409 Rn. 66>; 171, 1 <13 Rn. 28> - Tübinger Verpackungssteuer). 90 Sie rügt in nachvollziehbarer Weise, durch das Verbot des Einsatzes von Arbeitskräften auf Grundlage von Werkverträgen in ihrem Betrieb in der von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten unternehmerischen Dispositionsfreiheit verletzt zu sein (vgl. zum sachlichen Schutzbereich BVerfGE 30, 292 <312 ff.>; 138, 261 <284 f. Rn. 52 ff.>; 141, 82 <97 f. Rn. 44 f.>; 145, 20 <70 f. Rn. 126 ff.>; 161, 63 <89 Rn. 43>). 91 Die angegriffenen Bußgeldtatbestände bewehren das in Bezug genommene Verbot mit Sanktionen und vertiefen damit die dadurch möglicherweise erfolgende Grundrechtsverletzung (vgl. zur Zuordnung der Bußgeldtatbestände zum von der Verhaltenspflicht betroffenen Grundrecht nur BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. Juni 2011 - 1 BvR 233/10 u.a. -, Rn. 53). Da diese Vertiefung offenkundig ist, bedarf es insoweit keiner näheren Substantiierung (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Oktober 2024 - 1 BvR 770/24 -, Rn. 10 und - 1 BvR 782/24 -, Rn. 10). 92
- bb)Die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG zeigt die Beschwerdeführerin zu 2) dagegen nicht hinreichend substantiiert auf. 93 Aus ihren Ausführungen geht nicht hervor, dass sich der von ihr angenommene Eingriff gerade auf den Bestand und die Verwendung vorhandener Vermögenspositionen bezieht (vgl. BVerfGE 68, 193 <222>; 105, 252 <277>). Sie wendet sich stattdessen gegen Regelungen, die ihre Erwerbstätigkeit als Unternehmen im Kernbereich der Fleischwirtschaft betreffen (vgl. BVerfGE 121, 317 <345>; 126, 112 <135 f.>). Die Eigentumsgarantie schützt das Erworbene, also die Ergebnisse geleisteter Arbeit, Art. 12 Abs. 1 GG dagegen den Erwerb, mithin die Betätigung selbst (vgl. BVerfGE 126, 112 <135>). Die Beschwerdeführerin zu 2) substantiiert nicht, dass ihr durch das Verbot des Einsatzes von Arbeitskräften auf Grundlage von Werkverträgen im Bereich der Zerlegung von Schlachtkörpern und durch die dieses flankierenden Bußgeldtatbestände die Möglichkeit etwa des Verkaufs oder der Übertragung des von ihr geführten Betriebes genommen wird. Ebenso wenig lässt sich ihren Ausführungen entnehmen, dass sie durch die gesetzlichen Regelungen daran gehindert wird, ihren Betrieb als solchen (ggf. mit einem geänderten Geschäftsmodell) weiter zu nutzen und sie daher konkret zu dessen Aufgabe gezwungen wäre. Soweit sie auf erhebliche Umsatzeinbußen, den Verlust wesentlicher Marktanteile und die Abschaffung/Einschränkung ihres Geschäftsmodells abstellt, legt sie nur mittelbare Folgen der angegriffenen Handlungsbeschränkungen dar (vgl. BVerfGE 126, 112 <135 f.>). 94 Mit Blick auf das von ihr in diesem Zusammenhang angeführte, im Fachrecht als sonstiges Recht gemäß § 823 Abs. 1 BGB anerkannte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zeigt die Beschwerdeführerin zu 2) schon nicht auf, dass insoweit der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG eröffnet ist (auch zuletzt offen gelassen von BVerfGE 143, 246 <331 f. Rn. 240> m.w.N.; 155, 238 <274 Rn. 86> - WindseeG). 95
- cc)Der Vortrag zu einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG genügt ebenfalls den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nicht. Die Beschwerdeführerin zu 2) legt schon die von ihr angenommene Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte nicht substantiiert dar (vgl. dazu nur BVerfGE 1, 264 <276>; 98, 365 <385>; 110, 141 <167>; 115, 381 <389>). 96 Die Beschwerdeführerin zu 2) rügt insoweit zum einen, dass der Gesetzgeber in unzulässiger Weise festgestellte Missstände lediglich in Nordrhein-Westfalen zum Anlass einer bundesweiten Regelung genommen habe. Zum anderen verstoße der Gesetzgeber gegen ein aus dem Rechtsstaatsprinzip folgendes "Verursacherprinzip", indem er die Verbotstatbestände des Arbeitsschutzkontrollgesetzes nicht allein auf diejenigen Unternehmen beschränke, die die von ihm erkannten Defizite tatsächlich aufwiesen. Beide Begründungsansätze sind von vornherein nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG schlüssig aufzuzeigen. Sie verkennen den für die Feststellung eines Gleichheitsverstoßes prinzipiellen Unterschied zwischen dem Anlass einer Regelung und der von dieser ausgehenden Wirkung. Auch die Beobachtung von Missständen bei einzelnen Unternehmen und in einzelnen Regionen kann Anlass für eine abstrakt-generelle und bundesweite Regelung sein. Eine beschränkte empirische Grundlage einer Regelung bildet kein Gleichheitsproblem, sondern kann allenfalls im Rahmen der Prüfung ihrer Verhältnismäßigkeit verfassungsrechtliche Bedeutung erlangen. Die Gleichheitsprüfung einer gesetzlichen Regelung dagegen bezieht sich auf die Adressaten und Sachverhalte, auf die die Regelung Anwendung findet. Inwieweit konkrete Unternehmen in der Vergangenheit die vom Gesetzgeber aufgegriffenen Missstände aufwiesen oder nicht, ist dabei als solches nicht relevant. Mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot kommt es allein darauf an, ob der Gesetzgeber es unterlassen hat, tatsächliche Ungleichheiten des zu ordnenden Lebenssachverhalts zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (vgl. BVerfGE 115, 381 <389> m.w.N.). Die Beschwerdeführerin zu 2) legt aber schon in keiner Weise dar, welche von den anderen Unternehmen der Branche abweichenden Merkmale bei einer auch sie selbst umfassenden Gruppe von Unternehmen vorliegen, auf Grund derer sie hinsichtlich des von den angegriffenen Regelungen verfolgten Zwecks anders behandelt werden müsste. 97
- dd)Ihre Rügen einer Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 9 und Art. 103 Abs. 2 GG beziehen sich ausschließlich auf das Kooperationsverbot (§ 6a Abs. 1 GSA Fleisch) und die dieses flankierenden Regelungen, bezüglich derer die Beschwerdeführerin zu 2) schon ihre Selbstbetroffenheit nicht hinreichend substantiiert hat (Rn. 79). 98 c)Mit Blick auf die durch das Arbeitsschutzkontrollgesetz eingeführten, das Verbot des Einsatzes von Arbeitskräften auf Grundlage von Werkverträgen im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern ergänzenden Überwachungs- und Kompetenzregelungen (§ 6b GSA Fleisch in der Fassung des Art. 2 Nr. 5 ASKG, Art. 8 Nr. 1 Buchstabe c ASKG <Einführung eines neuen § 1 Abs. 3 Nr. 6 Var. 1 SchwarzArbG>, Art. 8 Nr. 2 Buchstabe c ASKG <Einführung eines neuen § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe c Alt. 1 SchwarzArbG> und Art. 8 Nr. 3 ASKG <Anpassung von § 5 Abs. 5 Sätze 1 und 2 SchwarzArbG>) fehlt schließlich jeder Vortrag der Beschwerdeführerin zu 2) zur Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung gerade durch diese Vorschriften. IV. 99 Soweit die Beschwerdeführerin zu 2) beschwerdebefugt ist, genügt ihre Verfassungsbeschwerde weiterhin dem in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität, der auch für Rechtssatzverfassungsbeschwerden gilt (vgl. dazu BVerfGE 150, 309 <326 ff. Rn. 41 ff.> - Kfz-Kennzeichenkontrollen BW-HE; 154, 152 <212 Rn. 78> - BND-Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung; 163, 107 <124 Rn. 43>). Danach bedurfte es hier der vorherigen Anrufung der Fachgerichte nicht. Die Beschwerdeführerin zu 2) fällt als Inhaberin eines Betriebes, in dem ausschließlich die Zerlegung von Schweineköpfen durchgeführt wird, unzweifelhaft in den Anwendungsbereich des § 6a Abs. 2 Satz 1 Var. 1 und Satz
Art. 2Nr. 5 ASKG und der flankierenden Bußgeldtatbestände (vgl. dagegen die Sachverhalte in BVerf
G, Beschluss der
- Kammer des Ersten Senats vom
- September 2024 - 1 BvR 2638/21 u.a. -, Rn. 21 ff.). Der Fall wirft insoweit allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen hinsichtlich des Verbots auf (vgl. BVerfGE 170, 377 <407 Rn. 59>). C. 100 Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit zulässig, nicht begründet. Das zulässig gerügte Verbot des Einsatzes von Arbeitskräften auf Grundlage von Werkverträgen im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern (§ 6a Abs. 2 Satz 1 Var. 1 und Satz
Art. 2Nr.
5 ASKG) und die dieses Verbot flankierenden Bußgeldtatbestände (§ 7 Abs. 2 Nr. 4 und 5 und Abs. 3 GSA Fleisch in der Fassung des Art. 2 Nr. 6 ASKG) greifen zwar in das Grundrecht der Beschwerdeführerin zu 2) aus Art. 12 Abs. 1 GG ein (I). Der Eingriff ist aber gerechtfertigt (II). I. 101 Die zulässig gerügten Regelungen greifen in das von Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Grundrecht auf Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin zu 2) ein. 102
- Art. 12 Abs. 1 GG ist ein einheitliches Grundrecht, das Wahl und Ausübung des Berufs schützt (vgl. BVerfGE 7, 377 <400 f.>; 161, 63 <89 Rn. 43>; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom
- September 2025 - 1 BvR 1796/23 -, Rn. 103 - Altersgrenze Anwaltsnotare). "Beruf" ist jede Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient (vgl. BVerfGE 155, 238 <276 Rn. 92>; 163, 107 <133 Rn. 71>; 170, 377 <409 Rn. 66>). Eine Ausprägung der Berufsfreiheit ist die "Unternehmensfreiheit" im Sinne freier Gründung und Führung von Unternehmen, welche die Freiheit umfasst, die unternehmerische Berufstätigkeit organisatorisch und vertraglich zu gestalten und die beruflich erbrachte Leistung wirtschaftlich zu verwerten (vgl. BVerfGE 170, 377 <409 f. Rn. 66> m.w.N.). Die Gewährleistung der Berufsfreiheit zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab (vgl. BVerfGE 163, 107 <134 Rn. 73>; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom
- September 2025 - 1 BvR 1796/23 -, Rn. 103; stRspr). Hinsichtlich vertraglicher Gestaltungen wird die Vertragsfreiheit zwar auch durch die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG geschützt, aber diese tritt im Bereich beruflicher Betätigung als Prüfungsmaßstab zurück (vgl. BVerfGE 134, 204 <222 f. Rn. 67>; 171, 366 <402 Rn. 72> m.w.N. - GKV-FinanzstabilisierungsG). 103
- Danach ist nicht nur die von der Beschwerdeführerin zu 2) ausgeübte Tätigkeit der Zerlegung von Schweineköpfen, sondern auch ihre personalwirtschaftliche Entscheidung, diese Tätigkeit von Personen ausführen zu lassen, die bei ihr auf Grundlage von Werkverträgen eingesetzt werden, durch die Berufsfreiheit geschützt. Diese Entscheidung betrifft ihre Vertragsfreiheit im beruflichen Bereich. Durch das bußgeldbewehrte Verbot des Einsatzes von Arbeitskräften auf Grundlage von Werkverträgen im Bereich der Zerlegung von Schlachtkörpern wird die personalwirtschaftliche Dispositionsmöglichkeit der Beschwerdeführerin zu 2) und damit ihre Berufsausübungsfreiheit (Rn. 137 f.) unmittelbar eingeschränkt. II. 104 Dieser Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie auf einer hinreichend bestimmten (vgl. dazu BVerfGE 49, 168 <181>; 134, 141 <184 Rn. 126>; stRspr) gesetzlichen Grundlage beruhen, vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dienen, zur Verwirklichung dieser Zwecke geeignet und erforderlich sind und Berufstätige nicht übermäßig treffen, also dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. BVerfGE 7, 377 <405 f.>; 77, 308 <332>; 111, 10 <32>; 117, 163 <182>; stRspr). 105 Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung setzt voraus, dass die angegriffenen Regelungen formell und materiell verfassungsgemäß sind (vgl. grundlegend BVerfGE 6, 32 <41>). Gegen die formelle Verfassungsmäßigkeit bestehen keine Bedenken; insbesondere sind sowohl das Verbot des Einsatzes von Arbeitskräften auf Grundlage von Werkverträgen im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) als auch die das Verbot flankierenden Bußgeldtatbestände (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) kompetenzgemäß erlassen worden. Die Regelungen sind auch materiell verfassungsgemäß. Sie genügen insbesondere dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Bestimmtheitsgebot
(1)und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(2). 106 1. § 6a Abs. 2 Satz 1 Var. 1 und Satz
Art. 2Nr.
5 ASKG und die darauf bezogenen Bußgeldtatbestände in § 7 Abs. 2 Nr. 4 und 5 und Abs. 3 GSA Fleisch in der Fassung des Art. 2 Nr. 6 ASKG genügen dem im allgemeinen Rechtsstaatsprinzip gründenden Bestimmtheitsgebot. 107
- a)Danach ist der Gesetzgeber gehalten, seine Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfGE 49, 168 <181>; 134, 141 <184 Rn. 126>; stRspr). Die Betroffenen müssen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten daran ausrichten können, und die gesetzesausführende Verwaltung muss für ihr Verhalten steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfinden (vgl. BVerfGE 110, 33 <54>; 113, 348 <375>; 128, 282 <317 f.>; 134, 141 <184 Rn. 126>). 108 Die notwendige Bestimmtheit fehlt aber nicht schon deshalb, weil eine Norm auslegungsbedürftig ist (vgl. BVerfGE 45, 400 <420>; 117, 71 <111>; 128, 282 <317>; 134, 141 <184 Rn. 127>; stRspr). Dem Bestimmtheitserfordernis ist vielmehr genügt, wenn die Auslegungsprobleme mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können (vgl. BVerfGE 17, 67 <82>; 83, 130 <145>; 127, 335 <356>; 134, 141 <184 f. Rn. 127>). Es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane, Zweifelsfragen zu klären (vgl. BVerfGE 31, 255 <264>; 127, 335 <356>) und Auslegungsprobleme zu bewältigen (vgl. BVerfGE 134, 141 <185 Rn. 127> m.w.N.). 109
- b)Diesen Anforderungen werden die zulässig angegriffenen Regelungen gerecht. Zwar enthält § 6a Abs. 2 Satz 1 Var. 1 und Satz 2 GSA Fleisch mit den Begriffen des Inhabers und der übergreifenden Organisation unbestimmte Rechtsbegriffe. Für deren Auslegung und Anwendung lässt sich indes mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage gewinnen. 110 Für beide Begriffe hält das Gesetz in § 6a Abs. 3 und 4 GSA Fleisch zunächst eine Legaldefinition bereit. Darüber hinaus finden sich in der Begründung des Gesetzentwurfs hinreichende Anhaltspunkte, die eine konkretisierende Auslegung der Vorschriften ermöglichen. Die Begründung weist ausgehend vom Zweck des GSA Fleisch ausdrücklich darauf hin, dass für die Qualifikation als Inhaber im Sinne des § 6a Abs. 3 GSA Fleisch allein die Ausübung des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts gegenüber bestimmten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht ausreichend sei. Erforderlich sei vielmehr, dass der Inhaber über die Personaleinsatzplanung einschließlich der betrieblichen Arbeitszeit (zum Beispiel Lage und Dauer der Arbeitszeit und der Pausen, Arbeit im Schichtmodell etc.) aufgrund der Steuerung der Arbeitsabläufe insgesamt entscheide, und er zu diesem Zwecke auch den Zugang des Personals zum Betriebsgelände steuern könne (vgl. BTDrucks 19/21978, S. 37). 111 Auch bezüglich der Führung einer übergreifenden Organisation (§ 6a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 GSA Fleisch) lassen sich der Begründung des Gesetzentwurfs Auslegungshilfen entnehmen. Nach ihr muss der Inhaber der Organisation Arbeitgeber der in allen Betrieben im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern und der Fleischverarbeitung tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sein, wobei ein zeitliches oder inhaltliches Überwiegen der Vorgaben hinsichtlich der Arbeitsabläufe in dem jeweiligen Betrieb nicht vorausgesetzt wird (vgl. BTDrucks 19/21978, S. 37). Dazu liefert die Begründung des Gesetzentwurfs ein Beispiel, das den im Kernbereich der Fleischwirtschaft Tätigen das gesetzgeberische Regelungsanliegen verdeutlicht und eine Orientierungshilfe für die Auslegung der Vorschrift gibt. § 6a Abs. 3 Satz 2 GSA Fleisch erfasse etwa den Fall, dass der Betrieb Teil einer größeren Liegenschaft sei, in dem Betrieb aber nur wenige Arbeitsschritte vorgenommen würden beziehungsweise die Arbeitsmenge oder -geschwindigkeit oder das Zeitfenster, in dem die Arbeitsschritte vorgenommen würden, im Wesentlichen vorgegeben seien, zum Beispiel durch Anlieferung der Vorprodukte (vgl. BTDrucks 19/21978, S. 37 f.). 112 Die Klärung verbleibender Zweifelsfragen ist Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane. Die Regelungen sind jedenfalls weder insgesamt noch in Teilen oder in einzelnen Begriffen derart ungenau, dass sie für die Betroffenen zu einer unerträglichen Unsicherheit führten und die Gerichte nicht in der Lage wären, das Gesetz in rechtsstaatlicher Weise anzuwenden (vgl. BVerfGE 31, 255 <264>). 113 2. Die zulässig angegriffenen Regelungen sind auch verhältnismäßig. Sie dienen mindestens einem legitimen Zweck (
- a)und sind zur Erreichung jedenfalls dieses Zwecks geeignet (b), erforderlich (
- c)und angemessen (d). Es ist grundsätzlich ausreichend, dass ein einziger verfassungsrechtlich legitimer Zweck die angegriffenen Regelungen trägt (vgl. nur BVerfGE 163, 107 <140 Rn. 89>). Es kann deshalb hier dahinstehen, inwieweit auch die anderen vom Gesetzgeber verfolgten Zwecke die Regelung rechtfertigen können (e). 114
- a)Das bußgeldbewehrte Verbot des Einsatzes von Arbeitskräften auf Grundlage von Werkverträgen im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern verfolgt mindestens einen verfassungsrechtlich legitimen Zweck. 115
- aa)Ob ein legitimer Zweck verfolgt wird, unterliegt der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 170, 293 <343 Rn. 113> - Krankenhausvorbehalt). Legitim ist grundsätzlich jedes öffentliche Interesse, das verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen ist. Welche Zwecke legitim sind, hängt dabei auch vom jeweiligen Grundrecht ab, in das eingegriffen wird (BVerfGE 170, 293 <343 Rn. 114> m.w.N.). Nicht legitim ist insbesondere eine Aufhebung des in dem jeweiligen Grundrecht enthaltenen Freiheitsprinzips als solchen (vgl. BVerfGE 124, 300 <331>). 116
- bb)Ausgehend davon verfolgt der Gesetzgeber mit dem bußgeldbewehrten Verbot des Einsatzes von Arbeitskräften auf Grundlage von Werkverträgen im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern jedenfalls den verfassungsrechtlich legitimen Zweck, den Arbeits- und Gesundheitsschutz der in diesem Bereich vormals auf Grundlage von Werkverträgen tätigen Personen zu verbessern. 117 Das Verbot des Einsatzes von Arbeitskräften auf Grundlage von Werkverträgen im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern dient zuvorderst dem Arbeits- und Gesundheitsschutz. Die bei Kontrollen in Nordrhein-Westfalen festgestellten quantitativ wie qualitativ gravierenden Verstöße gegen arbeitszeit- und sonstige arbeitsschutzrechtliche Vorschriften und die vergleichsweise hohe Zahl von Arbeitsunfällen in der Fleischwirtschaft führt der Gesetzgeber zentral auf unklare Verantwortungsstrukturen in den entsprechenden Betrieben zurück, in denen Fremdpersonal in großem Umfang - vielfach mit einem Beschäftigungsanteil von über 50 % und mit bis zu 30 verschiedenen Werkvertragsunternehmen an einem Produktionsstandort - zum Einsatz gekommen sei. Mit dem Verbot des Einsatzes von Arbeitskräften auf Grundlage von Werkverträgen im Kernbereich der Fleischwirtschaft soll nunmehr ein Gleichlauf zwischen der Verantwortung für die Betriebsabläufe und der Verantwortung für die Einhaltung der arbeits- und arbeitsschutzrechtlichen Standards bezüglich aller in diesem Bereich tätigen Personen erreicht werden (vgl. BTDrucks 19/21978, S. 25). Der Schutz und die Erhaltung der Gesundheit der Arbeitskräfte sollen so stärker in den ökonomischen Fokus des Betriebsinhabers rücken (vgl. BTDrucks 19/21978, S. 25). 118 Dieser Zweck ist verfassungsrechtlich legitim. Zu seiner Verfolgung ist der Gesetzgeber schon durch seine aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht berechtigt (vgl. für den Lebens- und Gesundheitsschutz nur BVerfGE 161, 299 <362 f. Rn. 155> - Impfnachweis <COVID-19>). Das grundrechtlich gewährleistete Recht auf körperliche Unversehrtheit kann den Gesetzgeber sogar verpflichten, den Schutz der Beschäftigten vor den gesundheitsschädlichen Folgen ihrer Tätigkeit zu regeln (vgl. zur Nachtarbeit BVerfGE 85, 191 <212 f.>; 87, 363 <386>; allgemein BVerfGE 111, 10 <32 f.>; 138, 261 <285 f. Rn. 57>). 119
- b)Das bußgeldbewehrte Verbot des Einsatzes von Arbeitskräften auf Grundlage von Werkverträgen im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern ist geeignet, den Arbeits- und Gesundheitsschutz der vormals auf der Grundlage von Werkverträgen in diesem Bereich eingesetzten Personen zu verbessern. 120
- aa)Für die Eignung genügt bereits die Möglichkeit, dass die gesetzliche Regelung die Erreichung des Gesetzeszwecks fördert (vgl. BVerfGE 161, 299 <367 f. Rn. 166>; 170, 377 <421 Rn. 93>; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 23. September 2025 - 1 BvR 1796/23 -, Rn. 121; stRspr). Auf Gesetzesebene genügt es, wenn die abstrakte Möglichkeit der Zweckerreichung besteht (vgl. BVerfGE 100, 313 <373>). Eine Regelung ist erst dann nicht mehr geeignet, wenn sie die Erreichung des Gesetzeszwecks in keiner Weise fördern kann oder sich sogar gegenläufig auswirkt (BVerfGE 158, 282 <336 Rn. 131> - Vollverzinsung; 161, 299 <367 f. Rn. 166>; 170, 377 <421 Rn. 93>; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 23. September 2025 - 1 BvR 1796/23 -, Rn. 121; stRspr). 121
- bb)Durch das bußgeldbewehrte Verbot des Einsatzes von Arbeitskräften auf Grundlage von Werkverträgen im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern wird die Trennung von Betriebsorganisation und Personalverantwortung aufgehoben. Zugleich wird die Verantwortung für die Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen und gesundheitsschützenden Bestimmungen ausschließlich den Unternehmen der Fleischwirtschaft selbst zugeschrieben. Diese können nicht mehr auf die Verantwortung des Werkvertragsunternehmens verweisen. Der Gesetzgeber konnte davon ausgehen, dass die hierdurch gesicherten klaren Verantwortlichkeiten für den Arbeits- und Gesundheitsschutz der vormals auf Grundlage von Werkverträgen eingesetzten Personen förderlich sind, weil klare Verantwortlichkeiten eine Grundbedingung für die Durchsetzung von Rechten sind. 122 Soweit in der Verfassungsbeschwerde hiergegen eingewendet wird, es sei ungewiss, ob die vormals auf Grundlage von Werkverträgen tätigen Personen eine Stelle bei Unternehmen der Fleischindustrie überhaupt antreten wollten und erhalten würden, ist dies angesichts der gleichbleibenden Bedarfe unplausibel und findet auch keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte. Vielmehr wurden nach den Ergebnissen der Evaluation nach § 8 GSA Fleisch beinahe alle vormals auf Grundlage von Werkverträgen Beschäftigten durch Abschluss eines Arbeitsvertrags inzwischen von den Unternehmen der Fleischindustrie unmittelbar eingestellt (vgl. Forschungsbericht des BMAS Nr. 633, S. 87 f.). 123 Auch soweit in der Verfassungsbeschwerde vorgebracht wird, das Fremdpersonalverbot bewirke nur einen Austausch der Arbeitgeber, die Beschäftigten seien aber weiterhin von den Unternehmen stark abhängig, und es finde lediglich eine Verlagerung des eigentlichen Problems auf eine andere Ebene statt, die die Situation der (ausländischen) Beschäftigten verschärfe, fehlt es an belastbaren Anhaltspunkten und liegt dies neben den tatsächlichen Erkenntnissen insbesondere aus der Evaluation nach § 8 GSA Fleisch (vgl. Forschungsbericht des BMAS Nr. 633, S. 16 ff., 102 ff., 170 ff.). 124
- c)Der mit dem bußgeldbewehrten Verbot des Einsatzes von Arbeitskräften auf Grundlage von Werkverträgen im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern einhergehende Eingriff in die Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin zu 2) ist zur Erreichung des mit dem Gesetz verfolgten Zwecks der Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes der in diesem Bereich tätigen Personen auch erforderlich. 125
- aa)Grundrechtseingriffe dürfen nicht weiter gehen, als es der Gesetzeszweck erfordert. Daran fehlt es, wenn ein gleich wirksames Mittel zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels zur Verfügung steht, das Grundrechtsträger weniger und Dritte und die Allgemeinheit nicht stärker belastet (vgl. BVerfGE 148, 40 <57 Rn. 47>; 170, 377 <422 Rn. 95>; stRspr; siehe auch BVerfGE 103, 172 <183 f.>; 113, 167 <259>). Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahmen zur Zweckerreichung muss dafür in jeder Hinsicht eindeutig feststehen (BVerfGE 170, 377 <422 Rn. 95>). Das Bundesverfassungsgericht prüft nicht, ob der Gesetzgeber die beste Lösung für die hinter einem Gesetz stehenden Probleme gefunden hat (vgl. BVerfGE 100, 271 <286>; 102, 197 <218>; 103, 293 <308>; 116, 202 <225>; 149, 86 <120 Rn. 94>). Es kann sich unter Berücksichtigung eines dem Gesetzgeber zukommenden Spielraums darauf beschränken, die von den Beschwerdeführern aufgezeigten oder sonst in Fachkreisen diskutierten Alternativen darauf zu überprüfen, ob sie den angestrebten Zweck in einfacherer, gleich wirksamer, aber die Grundrechte weniger belastender Weise erreichen können (vgl. BVerfGE 77, 84 <109>). 126
- bb)Mit Blick auf das Anliegen des Gesetzgebers, den Arbeits- und Gesundheitsschutz der in der Fleischwirtschaft ehemals auf Grundlage von Werkverträgen tätigen Personen zu verbessern, sind keine milderen Mittel im oben beschriebenen Sinne ersichtlich. Weder die bloße Intensivierung von Kontrollen
(1)noch eine Erlaubnispflicht für den Einsatz von Arbeitskräften auf Grundlage von Werkverträgen oder eine für diese verstärkte Sekundärverantwortung
(2)noch andere, mit dem Arbeitsschutzkontrollgesetz eingeführte einzelne Maßnahmen
(3)oder der allgemeine Rechtsschutz
(4)sind gleich wirksame und die betroffenen Grundrechtsträger weniger sowie Dritte und die Allgemeinheit nicht stärker belastende Maßnahmen. 127
(1)Bei der bloßen Intensivierung von Kontrollen ist schon die gleiche Effektivität zweifelhaft. Insbesondere bereitet nach der vertretbaren Einschätzung des Gesetzgebers die Überwachung des Einsatzes von Fremdpersonal im Kernbereich der Fleischwirtschaft nicht zuletzt wegen des unübersichtlichen Nebeneinanders verschiedener Unternehmen und Formen des Fremdpersonaleinsatzes, des nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung möglichen Zugangs zu den Betrieben und der häufig nicht vor Ort vorgehaltenen Geschäftsunterlagen besondere Schwierigkeiten (vgl. für die seinerzeit ähnliche Situation in der Bauwirtschaft BVerfGE 77, 84 <110 f.>). Nach den Erkenntnissen von Betriebsprüfungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit in den Jahren 2016 bis 2020 gestalten sich die Prüfungen bei den industriellen Fleischbetrieben vor Ort grundsätzlich schwierig, weil es sich meist um große und komplexe Gewerbeunternehmen handele, die durch standhafte Zaunanlagen, Zugangskontrollen und Sicherheitsfirmen geschützt würden. Ein ungehinderter Zugang sei ohne zeitliche Verzögerung nicht möglich. Problematisch sei insoweit außerdem, dass sich die Geschäftsunterlagen nicht vor Ort im Betrieb, sondern häufig am Sitz des inländischen oder ausländischen Werkvertragsunternehmens oder beim räumlich weit entfernten Steuerberater befänden (vgl. Bundesministerium der Finanzen, Arbeitsschutzprogramm für die Fleischwirtschaft, 29. Juni 2020, S. 2). Ähnlich äußerte sich im Rahmen der Evaluation nach § 8 GSA Fleisch auch die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe mit Blick auf die Kontrolle des Arbeitsschutzes vor Inkrafttreten des Arbeitsschutzkontrollgesetzes (vgl. Forschungsbericht des BMAS Nr. 633, S. 107 ff.). 128 Erfolgversprechende intensivierte Kontrollen belasteten jedenfalls die Allgemeinheit zusätzlich. Die Kontrollen müssten unter den gegebenen Bedingungen dauerhaft erheblich ausgeweitet werden, was eine beträchtliche Aufstockung der personellen und sachlichen Mittel der zuständigen Behörden erforderte (vgl. Cremer/Deinert, Fremdpersonalverbot in der Fleischwirtschaft auf dem Prüfstand des Verfassungsrechts, 2023, S. 62; Deinert, Kurzgutachten: Womit kann begründet werden, dass Werkverträge und Arbeitnehmerüberlassung nur in der Fleischindustrie verboten werden können?, 2020, S. 11 <im Folgenden: Deinert, Kurzgutachten>; Kärcher/Walser, Durchsetzung von Arbeitsrecht - das Arbeitsschutzkontrollgesetz als Modell?, 2025, S. 155 f.; Ruppert, Das Werkvertragsverbot in der Fleischwirtschaft, 2025, S. 197; für eine Intensivierung der Kontrollen als nur ein flankierendes Element des Verbots Bayreuther, NZA 2020, S. 773 <776>; a. A. zur Erforderlichkeit Boemke/Düwell/Greiner/Hamann/Kalb/Kock/Mengel/Motz/Schüren/Thüsing/ Wank, NZA 2020, S. 1160 <1163>; Greiner/Muñoz Andres, BB 2024, S. 1588 <1592>; Thüsing/Mantsch, NZA 2024, S. 584 <588 f.>; Tuengerthal/Hennecke, Ein Verlust an Berufsfreiheit, 2022, S. 60 f.). 129
(2)Auch der in der Verfassungsbeschwerde angesprochene mögliche Erlaubnisvorbehalt für den Einsatz von Arbeitskräften auf Grundlage von Werkverträgen in der Fleischwirtschaft wäre jedenfalls kein gleich geeignetes, milderes Mittel. Er wäre schon nicht eindeutig gleich effektiv, denn die Trennung der Steuerung der Betriebsabläufe und der rechtlichen Verantwortung als Ursache für Schutzdefizite bliebe unberührt. Die in Fachkreisen diskutierten Möglichkeiten einer Verstärkung der Sekundärverantwortung der Unternehmen der Fleischindustrie für die Arbeitsbedingungen des im Kernbereich der Fleischwirtschaft auf Grundlage von Werkverträgen eingesetzten Personals (vgl. etwa Bayreuther, NZA 2020, S. 773 <775>; Deinert, Kurzgutachten, S. 11; Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, WD 6 - 3000 - 053/20, S. 13 ff.) wie etwa der Vorschlag, Kernelemente des Arbeitszeitgesetzes, des Arbeitsschutzgesetzes und der Arbeitsstättenverordnung auf die von Werkvertragsunternehmen eingesetzten Beschäftigten zu erstrecken und die Unternehmen der Fleischindustrie insoweit haftbar zu machen, erweiterten zwar die rechtlichen Verantwortungszuschreibungen. Es ist plausibel, dass hierdurch positive Effekte für den Arbeits- und Gesundheitsschutz entstünden. Aber es ist nicht erkennbar, dass nur hierüber und ohne weitergehenden Kontrollaufwand der gesetzgeberische Zweck zuverlässig gleich effektiv wie in einem unmittelbaren Arbeitsverhältnis erreicht werden kann. Insbesondere träten hierdurch mehrere der mit dem Fremdpersonalverbot anvisierten veränderten Rahmenbedingungen nicht ein, die nach der plausiblen gesetzgeberischen Konzeption allesamt zu einem besseren Arbeits- und Gesundheitsschutz beitragen sollen. Namentlich wären die Rechtsverfolgung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, also die privatrechtliche Durchsetzung des Arbeitnehmerschutzrechts, mangels direkter Vertragsbeziehung zum Betriebsinhaber nicht vereinfacht und die einfache und schnelle Austauschbarkeit von Subunternehmern und Arbeitskräften nicht reduziert (vgl. BTDrucks 19/21978, S. 25). Dadurch würde der gesetzgeberisch anvisierte Effekt, den Arbeitsschutz stärker in den ökonomischen Fokus des Betriebsinhabers zu rücken, nicht in dem gleichen Maße erzielt (vgl. BTDrucks 19/21978, S. 25). 130
(3)Die Erforderlichkeit des bußgeldbewehrten Verbots des Einsatzes von Arbeitskräften auf Grundlage von Werkverträgen im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern wird entgegen dem Vorbringen in der Verfassungsbeschwerde auch nicht aufgrund anderer Schutzvorschriften aus dem Arbeitsschutzkontrollgesetz in Frage gestellt. 131 Dies gilt zunächst für § 22 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG. Nach dieser Vorschrift, die durch Art. 1 Nr. 3 Buchstabe a ASKG eingeführt wurde, kann die zuständige Behörde von den Arbeitgebern oder den verantwortlichen Personen verlangen, dass das Ergebnis der Abstimmung über die nach § 8 Abs. 1 ArbSchG zu treffenden Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz vorgelegt wird. Dadurch werden zwar Arbeitsschutzabsprachen mehrerer Arbeitgeber nach § 8 Abs. 1 ArbSchG sowie deren verantwortliche Umsetzung zusätzlich abgesichert und effizientes Aufsichtshandeln erleichtert (vgl. BTDrucks 19/21978, S. 33). Die geteilte Verantwortung für die betriebliche Organisation und den Arbeitsschutz als Ursache von Schutzdefiziten bleibt jedoch bestehen. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass das Auskunftsrecht der zuständigen Behörde aus § 22 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG hinsichtlich der Verbesserung des Arbeitsschutzes zuverlässig gleich effektiv ist wie das Verbot aus § 6a Abs. 2 Satz 1 Var. 1 und Satz 2 GSA Fleisch (vgl. auch Kohte, ARP 2021, S. 37 <38 f.>; a. A. Andorfer/Greulich, Gutachten zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz <Arbeitsschutzkontrollgesetz>, 2020, S. 73). 132 Auch die neue Pflicht zur unmittelbaren, nunmehr elektronischen Arbeitszeiterfassung in der Fleischwirtschaft (§ 6 Abs. 1 GSA Fleisch) lässt die Erforderlichkeit der Regelung nicht entfallen. Es ist schon zweifelhaft, ob die Pflicht mit Blick auf die Einhaltung der Arbeitszeiten gleich effektiv ist. Werkvertragsunternehmen waren durch § 6 Satz 1 GSA Fleisch in der Fassung vom 17. Juli 2017 bereits vor Inkrafttreten des Arbeitsschutzkontrollgesetzes zur unmittelbaren Aufzeichnung der Arbeitszeit ihrer in der Fleischwirtschaft tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verpflichtet (vgl. BTDrucks 18/12611, S. 127 f.), ohne dass dies die vom Gesetzgeber festgestellten Missstände beseitigt hätte. Jedenfalls schützt diese Pflicht allenfalls die Einhaltung der Arbeitszeiten, vermag aber den weiteren Defiziten im Arbeits- und Gesundheitsschutz nicht effektiv zu begegnen. 133
(4)Schließlich müssen die Personen, die vormals auf Grundlage von Werkverträgen im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern tätig waren, zur Durchsetzung ihrer Rechte auch nicht auf den Rechtsweg verwiesen werden. Zwar bietet die Rechtsprechung auch dieser Personengruppe grundsätzlich Schutz (vgl. Ruppert, Das Werkvertragsverbot in der Fleischwirtschaft, 2025, S. 164). Das über den individuellen Rechtsschutz allein erreichbare Schutzniveau ist aber nicht zuverlässig ebenso hoch wie das zusätzlich strukturell durch das bußgeldbewehrte Verbot des Einsatzes von Arbeitskräften auf Grundlage von Werkverträgen erzielbare. 134
- d)Das bußgeldbewehrte Verbot des Einsatzes von Arbeitskräften auf Grundlage von Werkverträgen im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Es greift nicht unangemessen in die Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin zu 2) aus Art. 12 Abs. 1 GG ein. 135
- aa)Die Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erfordert, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen (vgl. BVerfGE 155, 119 <178 Rn. 128> m.w.N. - Bestandsdatenauskunft II; stRspr). Bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere der Belastung, dem Gewicht und der Dringlichkeit der sie rechtfertigenden Gründe muss die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleiben (vgl. BVerfGE 152, 68 <137 Rn. 183> m.w.N.; stRspr). Um dem Übermaßverbot zu genügen, müssen hierbei die Interessen des Gemeinwohls umso gewichtiger sein, je empfindlicher die Einzelnen in ihrer Freiheit beeinträchtigt werden (BVerfGE 166, 1 <71 f. Rn. 155> - Kinderehe), je intensiver sich der Grundrechtseingriff also darstellt (vgl. BVerfGE 156, 63 <142 f. Rn. 271 ff.> - Elektronische Aufenthaltsüberwachung). 136
- bb)Gemessen daran sind die zulässig gerügten Regelungen verhältnismäßig im engeren Sinne. Einem moderaten Eingriff in die Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin zu 2)
(1)stehen vom Gesetzgeber vertretbar gewichtete, hochrangige Belange des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
(2)gegenüber, die in der Gesamtabwägung überwiegen
(3). 137
(1)Der Eingriff in die Berufsfreiheit hat allenfalls mittleres Gewicht. Die Beschwerdeführerin zu 2) wird durch das Verbot des Einsatzes von Arbeitskräften auf Grundlage von Werkverträgen im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern lediglich in ihrer Berufsausübungsfreiheit betroffen. Das Verbot vermittelt ausschließlich personalorganisatorische Vorgaben zur Art und Weise der Ausübung ihrer Berufstätigkeit von mittlerem Gewicht. 138 Mit dem Verbot des Einsatzes von Arbeitskräften auf Grundlage von Werkverträgen werden weder objektive noch subjektive Zulassungsvoraussetzungen für die (Schweinekopf-)Zerlegung aufgestellt oder diese Tätigkeit an sich verboten (vgl. zum Verbot der Arbeitnehmerüberlassung in der Bauwirtschaft BVerfGE 77, 84 <105>). Die Tätigkeit kann auch nach dem Verbot der Fremdvergabe auf Grundlage von Werkverträgen grundsätzlich wirtschaftlich sinnvoll ausgeübt werden. Entgegen dem Vorbringen in der Verfassungsbeschwerde kommt das Verbot in der vorliegenden Fallkonstellation auch in seinen Auswirkungen nicht einem Eingriff in die Berufswahlfreiheit gleich (vgl. dazu BVerfGE 77, 84 <106>; 138, 261 <285 Rn. 54>). Für die auftraggebende Fleischindustrie, der die Beschwerdeführerin zu 2) angehört, könnte dies allenfalls dann gelten, wenn sich infolge der gesetzlichen Regelung die Produktionsbedingungen derart verschlechtert hätten, dass der Betrieb ihres Zerlegeunternehmens nicht mehr möglich wäre (vgl. zu diesem Aspekt Deinert, Kurzgutachten, S. 5). Dies ist weder für typische Betriebe noch für die Beschwerdeführerin zu 2) ersichtlich. Die Bußgeldbewehrung des Verbots intensiviert zwar dessen Eingriff, hebt ihn aber nicht über ein mittleres Gewicht hinaus. 139 Es ist auch nicht ersichtlich, dass § 6a Abs. 2 Satz 1 Var. 1 und Satz
Art. 2Nr.
5 ASKG die Unternehmen der Fleischindustrie nachhaltig vor nicht zu bewältigende Herausforderungen stellen (vgl. Forschungsbericht des BMAS Nr. 633, S. 16, 62, 90, 92, 144, 169 f.). Den in Folge der Regelungen entstehenden administrativen Lasten und Lohnkostensteigerungen kommt mittleres Gewicht zu. Gleiches gilt trotz insoweit branchenbedingt möglicherweise erhöhter Anforderungen (vgl. Forschungsbericht des BMAS Nr. 633, S. 67) für den in der Verfassungsbeschwerde und von einigen sachkundigen Dritten hervorgehobenen Verlust von Flexibilität bei der Personalbeschaffung und -planung (insbesondere zur Abfederung von Auftragsspitzen) durch das Verbot. Die Evaluation des Gesetzes verweist darauf, dass die Übernahme des Personals zwar insbesondere bei größeren Unternehmen mit einem hohen Verwaltungsaufwand sowie nach Angaben einzelner Unternehmen mit einem längerfristigen Aufwand zur Betreuung des übernommenen Personals verbunden gewesen ist (vgl. Forschungsbericht des BMAS Nr. 633, S. 16, 62, 90, 92, 94, 144, 170). Dabei handelt es sich jedoch sowohl in zeitlicher als auch inhaltlicher Hinsicht um überschaubare Belastungen. Auch wenn die Unternehmen der Fleischindustrie infolge der Direktanstellung des Fremdpersonals diesem jedenfalls zur Zahlung des Mindestlohns verpflichtet sind, entfällt im Gegenzug die Pflicht, an die Werkvertragsunternehmen den vereinbarten Werklohn zu entrichten (vgl. Ruppert, Das Werkvertragsverbot in der Fleischwirtschaft, 2025, S. 227). Es ist nicht bekannt, dass gestiegene (Personal-)Kosten und der verbotsbedingte Flexibilitätsverlust zu gravierenden Umsatzeinbußen geführt hätten (vgl. Forschungsbericht des BMAS Nr. 633, S. 16, 62 f., 169). Ebenso wenig konnte durch die Evaluation ein anhaltender Rückgang der Produktion in der Fleischwirtschaft infolge der Novelle des GSA Fleisch festgestellt werden (vgl. Forschungsbericht des BMAS Nr. 633, S. 16, 61 ff., 169). Nur bei einzelnen Unternehmen führten Anpassungen der Personalorganisation aufgrund der Novellierung zu kurzfristigen Personalengpässen und einem temporären Produktionsrückgang (vgl. Forschungsbericht des BMAS Nr. 633, S. 16, 62 f., 169). Das deutsche Produktionsvolumen entwickelt sich dabei insgesamt weitgehend parallel zu dem in der Europäischen Union (vgl. Forschungsbericht des BMAS Nr. 633, S. 62). Die meisten der nach aktuellen Herausforderungen in den Jahren 2022 und 2023 befragten Betriebe antworteten mit Sachverhalten, die von dem angegriffenen Verbot des Einsatzes von Arbeitskräften auf Grundlage von Werkverträgen weitgehend unabhängig waren (vgl. Forschungsbericht des BMAS Nr. 633, S. 63 f.). 140 Auch das Vorbringen in der Verfassungsbeschwerde lässt nicht erkennen, dass Betriebe wie derjenige der Beschwerdeführerin zu 2) in Folge der Regelung nicht mehr weitergeführt werden könnten. Es ist ihr vielmehr gelungen, nach Inkrafttreten des § 6a Abs. 2 GSA Fleisch alle vormals auf Grundlage von Werkverträgen bei ihr tätigen Personen direkt anzustellen. Soweit sie außerdem erhebliche finanzielle Einbußen befürchtet und durch § 6a Abs. 2 Satz 1 Var. 1 und Satz 2 GSA Fleisch den Bestand der familiär geführten Unternehmensgruppe gefährdet sieht, bleiben diese Prognosen schon für ihren Betrieb, erst recht aber als generelle Folge, ohne erkennbare Substanz (vgl. auch BVerfGE 145, 20 <81 f. Rn. 157>). 141 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem weiteren Vorbringen. Die angemerkten Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin zu 2) mit den meist aus Osteuropa stammenden Arbeitskräften betreffen branchentypische Problemkomplexe und sind nicht durch das Verbot des Einsatzes von Arbeitskräften auf Grundlage von Werkverträgen bedingt. Sie werden nunmehr nur direkt(er) an die Unternehmen der Fleischindustrie adressiert. Dies führt indes nicht zu einer unangemessenen Grundrechtseinschränkung. Denn einen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, ausschließlich von seinen Arbeitskräften zu profitieren, sich aber nicht mit den aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis resultierenden Herausforderungen auseinandersetzen zu müssen, gibt es nicht. Letztlich zählen die geäußerten Umstände zu dem Risiko, das ein Unternehmen im Rahmen der von ihm ausgeübten unternehmerischen Freiheit zu tragen hat. 142
(2)Diesem Eingriff in die Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin zu 2) stehen mit dem Arbeits- und Gesundheitsschutz der vormals auf der Grundlage von Werkverträgen im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern eingesetzten Personen Belange des Allgemeinwohls gegenüber, die abstrakt überragende Bedeutung haben (
- a)und denen vom Gesetzgeber in vertretbarer Weise konkret ein hohes Gewicht und eine Dringlichkeit beigemessen wurden (b). 143 (
- a)Dem moderaten Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführerin zu 2) steht mit dem Arbeits- und Gesundheitsschutz der vormals auf der Grundlage von Werkverträgen im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern eingesetzten Personen ein Verfassungsgut von hohem Gewicht gegenüber. Es ist in der gesetzgeberischen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG fundiert (vgl. dazu bereits Rn. 118). Bei dem Schutz von Leben und Gesundheit handelt es sich abstrakt um ein Verfassungsgut von überragender Bedeutung (vgl. BVerfGE 7, 377 <414>; 121, 317 <349>; 159, 223 <301 Rn. 176>; 161, 299 <362 f. Rn. 155>). 144 (
- b)Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass es im nunmehr geregelten Bereich quantitativ wie qualitativ zu gravierenden Verstößen gegen arbeitszeit- und sonstige arbeitsschutzrechtliche Vorschriften kam und die vergleichsweise hohe Zahl von Arbeitsunfällen in der Fleischwirtschaft auf unklare Verantwortungsstrukturen in den entsprechenden Betrieben in Folge des umfangreichen Einsatzes von Fremdpersonal zurückzuführen ist (vgl. BTDrucks 19/21978, S. 25; dazu Rn. 19, 117). Es ist nicht ersichtlich, dass diese Einschätzung der Gefahrenlage den hier bestehenden Spielraum (
- aa)überschreitet (bb). 145 (
- aa)Jedenfalls bei Gesetzen, mit denen der Gesetzgeber von ihm angenommenen Gefahrenlagen für die Allgemeinheit oder für Rechtsgüter Einzelner begegnen will, erstreckt sich die Prüfung auch darauf, ob die Einschätzung und die Prognose der insoweit drohenden Gefahren auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruhen. Gegenstand verfassungsgerichtlicher Überprüfung ist also sowohl die Einschätzung des Gesetzgebers zum Vorliegen einer solchen Gefahrenlage als auch die Zuverlässigkeit der Grundlagen, aus denen er diese abgeleitet hat oder ableiten durfte. Allerdings belässt ihm die Verfassung für beides einen Spielraum, der vom Bundesverfassungsgericht lediglich in begrenztem Umfang überprüft werden kann (vgl. BVerfGE 119, 59 <83>; 153, 182 <272 Rn. 237>; 159, 223 <298 Rn. 170 f.> m.w.N.). Je nach Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter und den Möglichkeiten des Gesetzgebers, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden