BVerfG, Beschluss vom 26.03.2026 – 2 BvC 16/25 – Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben - Ablehnung eines…
KVRE465282601 ECLI:DE:BVerfG:2026:cs20260326.2bvc001625 BVerfG 2. Senat 20260326 2 BvC 16/25 Beschluss § 22 Abs 1 S 4 BVerfGG, § 24 S 2 BVerfGG, § 48 BVerfGG DEU Bundesrepublik Deutschland Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben - Ablehnung eines Antrags auf Zulassung des Generalbundesanwalt oder einer anderen Person als Beistand 1. Die Anträge auf Zulassung eines Beistands werden abgelehnt.
1 1. Die Anträge auf Zulassung eines Beistands sind abzulehnen, weil die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG nicht vorliegen. Weder der Generalbundesanwalt noch Herr (…) sind als Beistand der Beschwerdeführerin zuzulassen.
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4 2. Der Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführerin bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 30. Januar 2026 genannten Gründen der Erfolg versagt. Das Vorbringen auf das Berichterstatterschreiben hin gebietet keine andere Bewertung. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 24 Satz 2 BVerfGG).
5 3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich mit der Entscheidung in der Hauptsache (vgl. BVerfGE 154, 372 <379 f. Rn. 28> m.w.N.).
6 4. Mangels Erfolgsaussichten der Wahlprüfungsbeschwerde ist zugleich der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE465282601&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public