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BVerfG 1 BvL 5/21

KVRE465642601 ECLI:DE:BVerfG:2026:ls20260415.1bvl000521 BVerfG 1. Senat 20260415 1 BvL 5/21 Beschluss Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, § 2 Abs 1 Halbs 1 AsylbLG vom 12.10.2014, § 2 Abs 1 Halbs 1 Asylb

Artikel 20

Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit sie die Höhe der Grundleistungen im Zeitraum ab dem

  1. September 2018 bis zum
  2. August 2019 regeln.
  3. Die Vorschriften sind für diesen Zeitraum weiter anwendbar.
  4. § 2 Absatz 1 Halbsatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes vom
  5. Dezember 2014 (Bundesgesetzblatt I Seite 2187), zuletzt geändert durch das Integrationsgesetz vom
  6. Juli 2016 (Bundesgesetzblatt I Seite 1939), ist, soweit die Vorschrift die entsprechende Anwendung der Regelungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch über Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf die Inhaber von Duldungen mit Ausnahme von Ausbildungsduldungen betrifft, im Zeitraum ab dem
  7. September 2018 bis zum
  8. August 2019 mit dem Grundgesetz vereinbar. A. 1 Das konkrete Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob die Höhe existenzsichernder Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die eine außerhalb einer Aufnahmeeinrichtung lebende bedürftige alleinstehende Erwachsene und ihr siebenjähriges Kind in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts in Deutschland im September 2018 beanspruchen konnten, mit dem Grundgesetz vereinbar war. I. 2 Bedürftige Menschen erhalten staatliche Leistungen grundsätzlich als Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (im Folgenden: SGB XII) oder als Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (im Folgenden: SGB II). Das Asylbewerberleistungsgesetz begründet für einen in ihm umschriebenen Kreis bedürftiger Menschen ausländischer Staatsangehörigkeit jedoch Sonderregelungen (vgl. BVerfGE 132, 134 <137 ff. Rn. 2 ff.>; 163, 254 <256 Rn. 2> - Sonderbedarfsstufe im Asylbewerberleistungsrecht). Während nach einer gewissen Aufenthaltsdauer von Leistungsbeziehern ausländischer Staatsangehörigkeit in Deutschland die Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anwendbar sind, gelten während der ersten Zeit nach der Begründung des Aufenthalts in Deutschland zwar ebenfalls an das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch angelehnte, jedoch zu Teilen hiervon abweichende Regelungen. 3
  9. a) Die Leistungen zur Gewährleistung des notwendigen Lebensunterhalts werden im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch mit Ausnahme der Bedarfe für Unterkunft und Heizung, die in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen getragen werden, soweit sie angemessen sind (vgl. § 35 SGB XII), in Form von Regelbedarfen gewährt. Diese Regelbedarfe umfassen sowohl Mittel zur Aufrechterhaltung des physischen Existenzminimums (vgl. § 27a Abs. 1 Satz 1 SGB XII) als auch "in vertretbarem Umfang" Mittel zur "Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft" (vgl. § 27a Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden diese Bedarfe entsprechend als Regelbedarfe anerkannt (vgl. § 20 Abs. 1a Satz 1 SGB II). 4 Es handelt sich bei den Regelbedarfen um monatlich bemessene (vgl. § 27a Abs. 2 Satz 1 SGB XII) pauschalierte Beträge. Die Leistungsberechtigten sollen mit dem als Gesamtsumme ausgezahlten Budget (dazu BTDrucks 18/9984, S. 27) eigenständig wirtschaften können und etwaige höhere Bedarfe durch Ausgleiche zwischen verschiedenen Bedarfspositionen oder Ansparen über die Zeit decken (vgl. BVerfGE 125, 175 <253>; 137, 34 <92 Rn. 119>), also mit den Regelbedarfsleistungen eigenverantwortlich umgehen (vgl. § 27a Abs. 3 Satz 2 SGB XII). Nur unter den Voraussetzungen des § 27a Abs. 4 SGB XII ist mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalles die Möglichkeit der abweichenden Regelbedarfsfestsetzung eröffnet. Die Festsetzung der Regelbedarfe erfolgt dabei seit dem
  10. Januar 2011 außerhalb des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in einem Regelbedarfsermittlungsgesetz. Im September 2018 war das vom
  11. Januar 2017 bis zum
  12. Dezember 2020 geltende, als Art. 1 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom
  13. Dezember 2016 (BGBl I S. 3159) in Kraft getretene Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (im Folgenden: RBEG 2017) maßgeblich. In der Zeit vom
  14. Januar 2011 bis zum
  15. Dezember 2016 hatte das als Art. 1 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom
  16. März 2011 (BGBl I S. 453) in Kraft getretene namensgleiche Gesetz gegolten (im Folgenden: RBEG 2011). 5 Die Regelbedarfe sind nach Regelbedarfsstufen gegliedert, die sich grundsätzlich am Lebensalter, an der Wohnform und am persönlichen Näheverhältnis der zusammen Wohnenden orientieren (vgl. im September 2018 § 27a Abs. 2 Satz 2 SGB XII in der vom
  17. Januar 2011 bis zum
  18. Dezember 2020 geltenden Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom
  19. März 2011 <BGBl I S. 453>). Die Regelbedarfsstufe 1 enthält den höchstmöglichen Leistungssatz. Sie gilt für alleinstehende erwachsene Personen (vgl. für die Jahre 2017 bis 2020: § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RBEG 2017). Die Regelbedarfsstufe 2 betrifft das Zusammenleben von Personen; in den Jahren 2017 bis 2020 erfasste sie eine erwachsene Person, die in einer Wohnung mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RBEG 2017). Die Regelbedarfsstufe 3 erfasste in den Jahren 2017 bis 2020 stationär untergebrachte Erwachsene (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RBEG 2017). Die Regelbedarfsstufen 4 bis 6 betreffen Kinder und Jugendliche. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres unterfallen der Regelbedarfsstufe 6, Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des
  20. Lebensjahres der Regelbedarfsstufe 5 und Jugendliche vom Beginn des
  21. bis zur Vollendung des
  22. Lebensjahres der Regelbedarfsstufe 4 (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 RBEG 2017). 6 Die Regelbedarfe werden auf der Grundlage einer Sonderauswertung der jeweils aktuellen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (im Folgenden: EVS) berechnet (vgl. § 28 SGB XII). Die EVS wird auf der Grundlage des Gesetzes über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte (PrHaushStatG vom
  23. Januar 1961 <BGBl I S. 18>; zuletzt geändert durch Art. 5 Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze vom
  24. Juli 2016 <BGBl I S. 1768>), in Fünf-Jahres-Abständen durch das Statistische Bundesamt erhoben. Gegenstand der EVS sind die Lebensverhältnisse privater Haushalte. Sie soll die Einkommens-, Vermögens- und Schuldensituation sowie das Konsumverhalten der Haushalte in Deutschland erfassen. Die bedarfsrelevanten Ausgaben sind verschiedenen Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zugeordnet. So werden in Abteilung 1 die Bedarfe für Nahrungsmittel und Getränke berücksichtigt, in Abteilung 2 die Bedarfe für alkoholische Getränke und Tabakwaren, in Abteilung 3 die Bedarfe für Bekleidung und Schuhe, in Abteilung 4 die Bedarfe für Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung, in Abteilung 5 die Bedarfe für Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände sowie laufende Haushaltsführung (Hausrat), in Abteilung 6 die Bedarfe für Gesundheitspflege, in Abteilung 7 die Bedarfe für Verkehr, in Abteilung 8 die Bedarfe für Nachrichtenübermittlung, in Abteilung 9 die Bedarfe für Freizeit, Unterhaltung und Kultur, in Abteilung 10 die Bedarfe für Bildung, in Abteilung 11 die Bedarfe für Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen sowie in Abteilung 12 die Bedarfe für andere Waren und Dienstleistungen (vgl. für die Jahre 2017 bis 2020 § 6 Abs. 1 RBEG 2017). 7 Im Rahmen der Sonderauswertung werden die Ergebnisse der EVS zur Ermittlung des Regelbedarfs beschränkt auf das Ausgabeverhalten der jeweils unteren Einkommensgruppen gesondert ausgewertet (sogenannte Referenzhaushalte). Bei Einpersonenhaushalten sind dies die unteren 15 % der Haushalte, bei Familienhaushalten die unteren 20 % (vgl. für die Jahre 2017 bis 2020: § 4 Abs. 1 Satz 2 RBEG 2017). Dies fußt auf der Annahme, dass in höheren Einkommensgruppen Ausgaben in wachsendem Umfang über das zur Deckung des Existenzminimums Notwendige hinaus getätigt werden (vgl. BVerfGE 137, 34 <82 Rn. 97>). 8 Zudem fließen nicht alle in den einzelnen Abteilungen der EVS im Rahmen der Sonderauswertung ermittelten Beträge in die Ermittlung der Regelbedarfe ein. Bestimmte Ausgabenposten qualifiziert der Gesetzgeber als nicht regelbedarfsrelevant und lässt den entsprechenden Betrag bei der Bedarfsermittlung unberücksichtigt, namentlich Ausgaben für Kraftfahrzeuge, alkoholische Getränke und Tabakwaren, Schnittblumen und Zimmerpflanzen, Kantinenessen, chemische Reinigung, Vorstellungsgespräche sowie Prüfungsgebühren (vgl. insbesondere BTDrucks 18/9984, S. 24). Bei Kindern und Jugendlichen werden darüber hinaus bestimmte Bildungs- und Teilhabebedarfe deshalb nicht bei der Bemessung der Regelbedarfe berücksichtigt, weil sie gesondert erbracht werden (vgl. § 34 Abs. 1 SGB XII; BVerfGE 155, 310 <329 Rn. 47 ff.> - Kommunales Bildungspaket). So fließen Ausgaben für Nachhilfeunterricht, Schulausflüge und Klassenfahrten (vgl. § 34 Absätze 2 und 5 SGB XII) nicht in die Regelbedarfe ein (vgl. für das RBEG 2011 BTDrucks 17/3404, S. 73; vgl. für das RBEG 2017 BTDrucks 18/9984, S. 59). Die Bedarfe für "sonstige Verbrauchsgüter" (EVS 2008) beziehungsweise "Schreibwaren, Zeichenmaterial und übrige Verbrauchsgüter" (EVS 2013) aus der EVS-Abteilung 9 sind für Kinder ab Vollendung des sechsten Lebensjahres in das Schulbasispaket (§ 34 Abs. 3 SGB XII) ausgelagert (vgl. für das RBEG 2011 BTDrucks 17/3404, S. 72 f.; vgl. für das RBEG 2017 BTDrucks 18/9984, S. 58, 67; s. dazu BVerfGE 137, 34 <97 f. Rn. 135>). Der Bedarf "Außerschulischer Unterricht und Hobbykurse" (EVS 2008) beziehungsweise "Außerschulischer Sport- und Musikunterricht, Hobbykurse" (EVS 2013) aus der Abteilung 9 wird gemeinsam mit dem Bedarf für "Mitgliedsbeiträge an Organisationen ohne Erwerbszweck" (EVS 2008) beziehungsweise "Mitgliedsbeiträge für Vereine, Parteien u. Ä." (EVS 2013) aus der Abteilung 12 gesondert im Rahmen des Teilhabepakets (§ 34 Abs. 7 SGB XII) erbracht (vgl. für das RBEG 2011 BTDrucks 17/3404, S. 72, 106; vgl. für das RBEG 2017 BTDrucks 18/9984, S. 58 f., 67; s. dazu BVerfGE 137, 34 <95 f. Rn. 130>). 9 Wenn die Ergebnisse einer neuen Sonderauswertung vorliegen, sieht § 28 Abs. 1 SGB XII die Neuermittlung der Leistungssätze durch ein Bundesgesetz vor. Das im September 2018 geltende, seit dem
  25. Januar 2017 in Kraft befindliche Regelbedarfsermittlungsgesetz 2017 setzte die Sonderauswertung der EVS 2013 um, nachdem das zuvor geltende Regelbedarfsermittlungsgesetz 2011 auf der Sonderauswertung der EVS 2008 beruht hatte. Da zwischen der Erhebung der jeweiligen EVS und dem Inkrafttreten des Regelbedarfsermittlungsgesetzes ein Zeitraum von mehreren Jahren lag und die Zahlen der EVS dadurch bereits wieder an Aktualität eingebüßt hatten, rechnete der Gesetzgeber bei Verabschiedung des jeweiligen Regelbedarfsermittlungsgesetzes die sich aus der Sonderauswertung der EVS ergebenden Beträge anhand eines Mischindexes, wie er ansonsten für die Fortschreibung der Leistungen in den Jahren zwischen zwei Neuermittlungen gilt (vgl. Rn. 10), auf das Jahr des Inkrafttretens des Regelbedarfsermittlungsgesetzes hoch (vgl. § 7 Abs. 1 RBEG 2011; § 7 Abs. 1 RBEG 2017). 10 In den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe durch den Gesetzgeber auf der Grundlage einer neuen EVS erfolgt, werden die Leistungsbeträge gemäß § 40 Satz 1 Nr.

§ 28aSGB XII jeweils mit Wirkung zum 1.

Januar durch Rechtsverordnung fortgeschrieben. Die der Fortschreibung zugrunde liegende Veränderungsrate ergibt sich dabei aus § 28a SGB XII (siehe daneben die Übergangsregelung in § 138 SGB XII in der vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 <BGBl I S. 453>). Nach § 28a Abs. 2 Satz 3 SGB XII in der vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl I S. 453) war eine Fortschreibung anhand eines Mischindexes vorgesehen, in den zu 70 % die Preisentwicklung der regelbedarfsrelevanten Güter und zu 30 % die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter einflossen. Verglichen wurde hierzu die Veränderung in dem Zwölfmonatszeitraum, der mit dem 1. Juli des Vorvorjahres begann und mit dem 30. Juni des Vorjahres endete, mit derjenigen in dem davorliegenden Zwölfmonatszeitraum. Für das Jahr 2018 erfolgte nach der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2018 vom 8. November 2017 (RBSFV 2018; BGBl I 2017 S. 3767) eine Fortschreibung der zum Jahr 2017 durch das Regelbedarfsermittlungsgesetz 2017 neu festgesetzten Leistungssätze anhand einer Fortschreibungsrate von 1,63 % (vgl. § 1 RBSFV 2018). 11

  1. b)Die Versorgung von Sozialhilfeempfängern mit Gesundheitsleistungen richtet sich primär nach § 264 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (im Folgenden: SGB V). Danach übernehmen die Krankenkassen die Versorgung der Empfänger von Sozialhilfeleistungen. Gemäß § 264 Abs. 7 SGB V hat der Sozialhilfeträger die anfallenden Kosten den Krankenkassen zu erstatten. Damit erhalten Sozialhilfebezieher im Ergebnis Leistungen im selben Umfang wie gesetzlich krankenversicherte Personen. Subsidiär besteht nach Maßgabe der §§ 47 ff. SGB XII ein Anspruch auf Hilfen zur Gesundheit. 12 2.Seit dem Jahr 1993 gibt es für existenzsichernde Leistungen im Asylbewerberleistungsgesetz Sonderregeln unter anderem für bedürftige Asylsuchende, Geduldete und ausländische Staatsangehörige, die vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sind. Diese erhalten nach Ablauf einer gewissen Zeit ebenfalls Leistungen in entsprechender Anwendung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (sogenannte Analogleistungen) nach § 2 Abs. 1 AsylbLG; bis dahin gelten für diese Personengruppen jedoch eigenständige Anspruchsnormen; sie erhalten sogenannte Grundleistungen nach § 3 AsylbLG (seit 1. September 2019 § 3 gemeinsam mit § 3a AsylbLG), die unmittelbar im Anschluss an die Einreise in Deutschland gewährt werden. 13 Ende des Jahres 2018 bezogen insgesamt rund 411.000 Personen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Pressemitteilung Nr. 359 des Statistischen Bundesamts vom 16. September 2019). Die Bezugsdauer von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Grund- und Analogleistungen) lag im Jahr 2018 im Bundesdurchschnitt bei 23,7 Monaten (vgl. BTDrucks 19/16747, S. 18). 14
  2. a)Der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz anspruchsberechtigte Personenkreis ergibt sich aus § 1 AsylbLG. Während des im Ausgangsverfahren streitbefangenen Monats September 2018 war die vom 24. Oktober 2015 bis zum 20. August 2019 geltende Fassung in der Änderung durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl I S. 1722) maßgeblich, die auszugsweise folgenden Wortlaut hatte: § 1 AsylbLG - Leistungsberechtigte

(1)Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die 1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, 2. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist, 3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
  1. a)wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes,
  2. b)nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
  3. c)nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt, 4. eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, 5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist, 6. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder 7. einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen.
(2)bis
(3)[…]. 15
  1. b)In § 3 (in den seit dem 1. September 2019 geltenden Fassungen des Asylbewerberleistungsgesetzes gemeinsam mit § 3a) AsylbLG, §§ 4, 6 und 7 AsylbLG hat der Gesetzgeber für die nach § 1 AsylbLG leistungsberechtigten Personen eigenständige Anspruchsnormen für Existenzsicherungslagen geschaffen (
  2. aa)bis cc)). Nach Ablauf des in § 2 Abs. 1 AsylbLG geregelten Zeitraums erhalten Berechtigte Leistungen in entsprechender Anwendung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Analogleistungen) (dd)). 16
  3. aa)Zur Sicherung des Lebensunterhalts sind in § 3 AsylbLG (seit 1. September 2019 gemeinsam mit § 3a AsylbLG) Grundleistungen geregelt. Diese können in der unmittelbar an die Einreise nach Deutschland anschließenden Zeit bei Bedürftigkeit beansprucht werden. Die Höhe der Grundleistungen liegt unterhalb der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Eine der dahinterstehenden Erwägungen des Gesetzgebers ist, dass sich die unter den persönlichen Anwendungsbereich des § 1 AsylbLG fallenden Personen typischerweise nur kurz und zu einem vorübergehenden Zweck in Deutschland aufhielten, wohingegen das Recht der Sozialhilfe auf Personen zugeschnitten sei, die in Deutschland sozial integriert seien und dort "auf eigenen Füßen" stünden (vgl. BTDrucks 12/4451, S. 5; 13/2746, S. 11 f.). Seit Inkrafttreten des Asylbewerberleistungsgesetzes sind die Grundleistungen von einer Unterscheidung zwischen einem notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege, Körperpflege sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts einerseits und einem weiteren Leistungsanteil zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens andererseits (bei Inkrafttreten am 1. November 1993: Bedarf zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens; zwischen dem 1. März 2015 und dem 23. Oktober 2015: Bargeldbedarf; seit dem 24. Oktober 2015: notwendiger persönlicher Bedarf) geprägt. Weiterhin erfolgt eine Unterscheidung danach, ob Leistungsberechtigte innerhalb oder außerhalb einer Aufnahmeeinrichtung gemäß § 44 AsylbLG leben. Im ersteren Fall ist in größerem Maße die Erbringung von Sachleistungen möglich oder sogar gesetzlich angeordnet (vgl. im September 2018 § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AsylbLG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes vom 10. Dezember 2014 <BGBl I S. 2187>; gegenwärtig § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AsylbLG). 17
  4. bb)§ 4 AsylbLG regelt einen eigenständigen Anspruch auf Gesundheitsleistungen. Dieser bleibt hinter dem Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung zurück und umfasst vor allem eine Akutversorgung ("abgesenkter Versorgungsanspruch", vgl. BSGE 134, 6 <11 Rn. 23>). 18 cc)§ 6 AsylbLG ermöglicht die Gewährung ergänzender Leistungen neben den in §§ 3 und 4 AsylbLG geregelten. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG in der seit dem 18. März 2005 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 15. März 2005 (BGBl I S. 721) können sonstige Leistungen insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die Leistungen sind nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistungen zu gewähren. § 6 AsylbLG kommt nach der Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber die Funktion einer leistungsrechtlichen Auffangvorschrift zu (BTDrucks 12/4451, S. 10). Sie sei notwendig, um besonderen Bedarfen im Einzelfall gerecht zu werden, wie beispielsweise Bedarfen in Todesfällen, besonderen hygienischen Bedarfen oder solchen infolge körperlicher Einschränkungen (vgl. BTDrucks 13/2746, S. 16). 19
  5. dd)Nach Ablauf des in § 2 Abs. 1 AsylbLG geregelten Zeitraums haben Leistungsberechtigte Anspruch auf Analogleistungen in entsprechender Anwendung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (vgl. Rn. 2). Dahinter steht die Erwägung, dass bei einer längeren Dauer des Aufenthalts nicht mehr der geringere Bedarf, der bei einem in der Regel nur kurzzeitigen Aufenthalt bestehe, unterstellt werden könne. Es seien nunmehr Bedürfnisse anzuerkennen, die auf eine Angleichung an die hiesigen Lebensverhältnisse und eine stärkere soziale Integration ausgerichtet seien (vgl. BTDrucks 12/5008, S. 15). 20
  6. c)Die Höhe der Grundleistungen sowie die Länge der Frist gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG hatten sich in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten des Asylbewerberleistungsgesetzes im November 1993 und dem im Ausgangsverfahren streitigen Monat September 2018 mehrfach geändert. 21
  7. aa)Bei Inkrafttreten des Asylbewerberleistungsgesetzes zum 1. November 1993 hatte der Gesetzgeber den notwendigen Bedarf für diejenigen Fälle, in denen er in Geld und nicht notwendigerweise als Sachleistung zu gewähren war, auf einen Betrag von 360 DM für den Haushaltsvorstand, auf 220 DM für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sowie auf 310 DM für Haushaltsangehörige von Beginn des achten Lebensjahres jeweils zuzüglich der notwendigen Kosten für Unterkunft, Heizung und Hausrat festgesetzt. Der Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse betrug 40 DM für Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und vom Beginn des 15. Lebensjahres an 80 DM. 22 Der Übergang von Grund- zu Analogleistungen war ursprünglich in der Weise geregelt, dass Anspruch auf Analogleistungen derjenige hatte, über dessen Asylantrag nach mehr als zwölf Monaten noch nicht bestandskräftig entschieden oder wer Inhaber einer Duldung war und die unterbliebene Ausreise nicht zu vertreten hatte (damals: § 2 AsylbLG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber vom 30. Juni 1993 <BGBl I S. 1074>). Mit Wirkung zum 1. Juni 1997 wurde die Frist in § 2 Abs. 1 AsylbLG durch das Erste Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 26. Mai 1997 (BGBl I S. 1130) dahingehend neu gefasst, dass ein Anspruch auf Analogleistungen den vorherigen Bezug von Grundleistungen über einen Zeitraum von 36 Monaten voraussetzte. Zum 28. August 2007 erhöhte der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) den Zeitraum auf 48 Monate. 23
  8. bb)Die seit dem 1. November 1993 geltenden Grundleistungen, die in der nachfolgenden Zeit nicht erhöht worden waren, erklärte das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 18. Juli 2012 (BVerfGE 132, 134) für mit dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum unvereinbar. Die seit dem Jahr 1993 trotz fortschreitender Kaufkraftentwertung nicht mehr angepassten Leistungsbeträge seien in den die fachgerichtlichen Ausgangsverfahren betreffenden Zeiträumen Januar bis November 2007 sowie November 2009 evident unzureichend (vgl. BVerfGE 132, 134 <149 Rn. 35, 150 f. Rn. 40, 166 ff. Rn. 80 ff.>). Zudem seien die Leistungen von Anfang an nie nachvollziehbar berechnet gewesen (vgl. BVerfGE 132, 134 <170 f. Rn. 90 f.>). Auch sei es bei der damals in § 2 Abs. 1 AsylbLG vorgesehenen Dauer von vier Jahren des Grundleistungsbezugs nicht mehr gerechtfertigt, von einem nur kurzen Aufenthalt mit möglicherweise spezifisch niedrigem Bedarf auszugehen (vgl. BVerfGE 132, 134 <171 f. Rn. 92 f.>). Bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber formulierte das Bundesverfassungsgericht eine Übergangsregelung unter Bezugnahme auf die sozialhilferechtliche Bedarfsbemessung auf der Grundlage der EVS 2008 sowie die sozialhilferechtlichen Regelbedarfsstufen (vgl. BVerfGE 132, 134 <135 f., 175 ff. Rn. 102 ff.>); ebenfalls war in der Übergangsregelung eine Fortschreibung entsprechend § 28a SGB XII für die Jahre vorgesehen, in denen die Höhe der Sozialhilfesätze nicht neu ermittelt würde (vgl. BVerfGE 132, 134 <136, 178 Rn. 110>). 24
  9. cc)In der Folge fasste der Gesetzgeber mit dem zum 1. März 2015 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl I S. 2187) § 2 Abs. 1 und § 3 AsylbLG neu (vgl. BTDrucks 18/2592, S. 1). 25
(1)Die Wartefrist vor der Inanspruchnahme von Analogleistungen legte der Gesetzgeber nunmehr auf 15 Monate gerechnet ab der Begründung des Aufenthalts im Bundesgebiet fest. In der Entwurfsbegründung ist ausgeführt, dass dies der durchschnittlichen Dauer eines Asylverfahrens einschließlich daran anschließender aufenthaltsbeendender Maßnahmen entspreche, die sich häufig anschlössen, weil die Mehrzahl der Anträge nicht erfolgreich sei (vgl. BTDrucks 18/2592, S. 19; zur nachfolgenden textlichen Änderung von § 2 Abs. 1 AsylbLG zum 6. August 2016 durch das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 <BGBl I S. 1939> s. BRDrucks 266/16, S. 34 f.). 26
(2)Bei der Bemessung der Grundleistungen orientierte sich der Gesetzgeber nunmehr - wie zuvor bereits die Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts (Rn. 23) - stärker an den Strukturen des Sozialhilferechts. Für die Abstufung der Leistungsbeträge wurden sechs Bedarfsstufen eingeführt, die den Regelbedarfsstufen des Sozialhilferechts entsprechen. Berechnungsgrundlage der Leistungen in den jeweiligen Bedarfsstufen war die Sonderauswertung der EVS 2008, deren Zahlenwerte der Gesetzgeber anhand des Mischindexes nach § 28a SGB XII, § 138 SGB XII in der vom
  1. Januar 2011 bis zum
  2. Dezember 2015 geltenden Fassung auf den
  3. Januar 2014 hochrechnete (vgl. BTDrucks 18/2592, S. 23 ff.). 27 Die Abteilungen 1 (Nahrungsmittel und Getränke), 3 (Bekleidung und Schuhe), 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung), 5 (Hausrat) und 6 (Gesundheitspflege) ordnete der Gesetzgeber dabei dem notwendigen Bedarf zu; die Abteilungen 7 (Verkehr), 8 (Nachrichtenübermittlung), 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur), 10 (Bildung), 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) sowie 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) wurden der Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens zugeordnet (vgl. BTDrucks 18/2592, S. 21 f.). Der Rückgriff auf die EVS-Sonderauswertung schaffe die Grundlage für eine nachvollziehbare Ermittlung des Bargeldbedarfs und der notwendigen Bedarfe. Eine eigene Erhebung der Verbrauchsausgaben von Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hätte hingegen unmittelbar zu Zirkelschlüssen geführt und müsse daher aus methodischen Gründen ebenso unterbleiben wie die Einführung einer speziellen Statistik (Haushaltsbudgeterhebung) nur für Ausländerhaushalte (BTDrucks 18/2592, S. 20). Andere verlässliche Daten zur Ermittlung abweichenden Verbrauchsverhaltens bei Personen mit unsicherer Aufenthaltsperspektive lägen nicht vor und seien nicht ermittelbar (BTDrucks 18/2592, S. 22). 28 Soweit bestimmte Bedarfe bereits im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht in die Berechnung der Regelbedarfe eingeflossen waren, berücksichtigte der Gesetzgeber diese auch nicht für die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Ebenso wurden bei Kindern und Jugendlichen entsprechend der Situation im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestimmte Bildungs- und Teilhabebedarfe wie etwa der Bedarf "Außerschulischer Unterricht und Hobbykurse" nicht bei der Berechnung der Grundleistungssätze berücksichtigt, weil die Regelungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch über die gesonderte Erbringung von Bildungs- und Teilhabeleistungen auch im Asylbewerberleistungsgesetz gemäß dem damals neu geschaffenen § 3 Abs. 3 AsylbLG entsprechende Anwendung fanden (vgl. BTDrucks 18/2592, S. 24). 29
(3)Der Gesetzgeber berücksichtigte bei den Grundleistungen nach § 3 AsylbLG darüberhinausgehend auch Bedarfspositionen nicht, die in die Grundsicherungsleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch einfließen (vgl. BTDrucks 18/2592, S. 21). Die Ausgabenposten der EVS-Abteilung 5 (Hausrat) blieben bei der Berechnung des Geldbetrags für den notwendigen Bedarf von außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen lebenden Personen vollständig unberücksichtigt, weil gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 AsylbLG die gesonderte Erbringung des Bedarfs für Unterkunft, Heizung und Hausrat vorgesehen war (vgl. BTDrucks 18/2592, S. 24). In der Abteilung 6 (Gesundheitspflege) wurden Bedarfe für Eigenanteile und Rezeptgebühren für ärztlich verordnete Arzneimittel, Eigenanteile und Rezeptgebühren für andere ärztlich verordnete medizinische Erzeugnisse, therapeutische Mittel und Geräte sowie Praxisgebühren nicht berücksichtigt (vgl. BTDrucks 18/2592, S. 24). In der EVS-Abteilung 12 wurde der Bedarf für die Anschaffung eines Personalausweises auch für Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres (vgl. zu dieser Altersschwelle im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für das RBEG 2011: BTDrucks 17/3404, S. 87; vgl. für das RBEG 2017 BTDrucks 18/9984, S. 80) nicht anerkannt (vgl. BTDrucks 18/2592, S. 21). Dieser Bedarf falle bei den Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht an, sondern nur bei deutschen Staatsangehörigen (BTDrucks 18/2592, S. 22). Gruppenspezifische Mehrbedarfe, welche diese Minderbedarfe aufwiegen könnten, hielt der Gesetzgeber für nicht erweisbar. Ein eventueller Mehrbedarf in der Abteilung 7 (Verkehr), beispielsweise für die Fahrt zu einem weiter entfernten Rechtsanwalt, sei nicht qualifiziert ermittel- und abschätzbar (vgl. BTDrucks 18/2592, S. 23). Die Vermutung, dass Personen mit unsicherer Aufenthaltsperspektive ein anderes Telekommunikationsverhalten aufwiesen als Personen mit sicherem Aufenthaltsstatus und dies zur Erhöhung der in Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) erfassten regelbedarfsrelevanten Ausgabepositionen für die Nachrichtenübermittlung führe, sei nicht plausibel zu belegen (vgl. BTDrucks 18/2592, S. 23). Sofern Mehr- oder Minderbedarfe lediglich vermutet würden, aber weder statistisch nachweisbar noch offenkundig seien, würden diese nicht berücksichtigt (vgl. BTDrucks 18/2592, S. 21). 30
(4)Für den Fall, dass die Ergebnisse einer neuen EVS vorliegen, sah der neu geschaffene § 3 Abs. 5 AsylbLG eine Neufestsetzung der Leistungen durch den Gesetzgeber (vgl. BTDrucks 18/2592, S. 25) vor. Im Übrigen sah der ebenfalls neue § 3 Abs. 4 AsylbLG die Fortschreibung der Leistungen entsprechend der Veränderungsrate nach § 28a SGB XII (zu dem Mischindex vgl. Rn. 10) in Verbindung mit der jeweiligen Regelbedarfsfortschreibungsverordnung jeweils zum 1. Januar vor. Nach dieser Regelung gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales jeweils spätestens bis zum 1. November eines Kalenderjahres die Höhe der Bedarfe, die für das folgende Kalenderjahr maßgebend sind, im Bundesgesetzblatt bekannt. 31
  1. dd)Durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl I S. 1722) hob der Gesetzgeber mit Wirkung vom 24. Oktober 2015 die Grundleistungssätze an, wobei er dazu § 3 Absätze 1 und 2 AsylbLG vollständig neu bekanntmachte. Hierdurch holte er nach, dass er die Zahlenwerte der EVS 2008 bei der Neufassung des Asylbewerberleistungsgesetzes im März 2015 bislang nur auf den 1. Januar 2014 hochgerechnet hatte (vgl. Rn. 26), nicht hingegen auf den 1. Januar 2015 (vgl. BTDrucks 18/6185, S. 45). 32
  2. ee)Zum 1. Januar 2016 erfolgte die Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 26. Oktober 2015 auf der Grundlage des damaligen § 3 Abs. 4 AsylbLG (AsylbLGBek 2016, BGBl I S. 1793; vgl. Rn. 30). Der notwendige Bedarf betrug fortan, sofern alle notwendigen Bedarfe durch Geldleistungen gedeckt wurden, 219 Euro in der Bedarfsstufe 1 (alleinstehende Erwachsene) und 159 Euro in der Bedarfsstufe 5 (Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres). Der notwendige persönliche Bedarf betrug in diesen Fällen fortan 145 Euro in der Bedarfsstufe 1 und 93 Euro in der Bedarfsstufe 5. 33
  3. ff)Mit Wirkung vom 17. März 2016 senkte der Gesetzgeber den notwendigen persönlichen Bedarf durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl I S. 390) wieder ab, weil aus der Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) der EVS 2008 der Bedarf für Verbrauchsausgaben für Fernseh- und Videogeräte, TV-Antennen (laufende Nr. 53 in der Bedarfsstufe 1, laufende Nr. 49 in der Bedarfsstufe 5, vgl. BTDrucks 17/3404, S. 61, 78), der Bedarf für Datenverarbeitungsgeräte sowie System- und Anwendungssoftware einschließlich Downloads (laufende Nr. 54 in der Bedarfsstufe 1, laufende Nr. 50 in der Bedarfsstufe 5, vgl. BTDrucks 17/3404, S. 61, 78), der Bedarf für langlebige Gebrauchsgüter und Ausrüstungen für Sport, Camping und Erholung (laufende Nr. 56 in der Bedarfsstufe 1, laufende Nr. 52 in der Bedarfsstufe 5, vgl. BTDrucks 17/3404, S. 61, 78), der Bedarf für außerschulische Sport- und Musikunterrichte, Hobbykurse (laufende Nr. 70 in der Bedarfsstufe 1, vgl. BTDrucks 17/3404, S. 61; zur gesonderten Erbringung bei minderjährigen Leistungsbeziehern s. oben Rn. 8) und der Bedarf für Reparaturen und Installationen langlebiger Gebrauchsgüter und Ausrüstungen für Kultur, Sport, Camping und Erholung (laufende Nr. 69 in der Bedarfsstufe 1, laufende Nr. 64 in der Bedarfsstufe 5, vgl. BTDrucks 17/3404, S. 61, 79) sowie aus der Abteilung 10 der EVS 2008 der Bedarf für Kurse (ohne Erwerb von Bildungsabschlüssen) (laufende Nr. 71 in der Bedarfsstufe 1, laufende Nr. 65 in der Bedarfsstufe 5, vgl. BTDrucks 17/3404, S. 62, 79) nicht existenzsicherungsrelevant seien (vgl. BTDrucks 18/7538, S. 21). In der Bedarfsstufe 1 wurde, sofern alle notwendigen Bedarfe durch Geldleistungen gedeckt wurden, als notwendiger persönlicher Bedarf ein Betrag von 135 Euro und in der Bedarfsstufe 5 ein solcher von 83 Euro festgesetzt, was jeweils einer Negativdifferenz von 10 Euro gegenüber den seit dem 1. Januar 2016 zuletzt geltenden Beträgen entsprach. 34 In der Gesetzentwurfsbegründung ist ausgeführt, die Besonderheiten der Bedarfssituation von Grundleistungsbeziehern nach dem Asylbewerberleistungsgesetz seien bislang unzureichend abgebildet. Angesichts ihres ungesicherten Aufenthalts könne bei den Beziehern von Grundleistungen für die Dauer der Wartefrist insbesondere nicht von einer umfassenden Bedarfslage ausgegangen werden, die auch das Ansparen zur Deckung unregelmäßig auftretender Bedarfe mit umfasse. Dem solle durch eine normative Neubewertung der notwendigen persönlichen Bedarfe dieser Leistungsberechtigten Rechnung getragen werden (BTDrucks 18/7538, S. 2, 12). Im Rahmen einer wertenden Betrachtung der besonderen Bedarfslage der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu Beginn ihres Aufenthalts würden die Geldleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf neu festgesetzt (BTDrucks 18/7538, S. 2, 12). 35 Die im Rahmen der EVS ermittelten durchschnittlichen Verbrauchsausgaben ermöglichten die Anschaffung eines Fernsehgeräts nur durch langfristige Ansparung. Diese Ausgaben seien nicht als notwendiger Grundbedarf anzusehen, solange von einem ungesicherten und perspektivisch nur kurzfristigen Aufenthalt auszugehen sei (vgl. BTDrucks 18/7538, S. 22). Die Anschaffung eines Computers sowie von Computerzubehör und Software sei in der ersten Zeit des Aufenthalts nicht existenznotwendig (vgl. BTDrucks 18/7538, S. 22). Die Anschaffung beziehungsweise Reparatur und Installation langlebiger Gebrauchsgüter, zu denen unter anderem Musikinstrumente, Motorboote, Pferde etc. zählten, gehöre nicht zum existenznotwendigen Grundbedarf, solange der Verbleib in Deutschland ungesichert sei (vgl. BTDrucks 18/7538, S. 22 f.). Dies gelte auch hinsichtlich Ausgaben für außerschulischen Unterricht und Hobbykurse (unter anderem Ballettunterricht, Gitarrenkurse, Musikunterricht, Reitunterricht, Töpferkurse). Minderjährige seien von dieser Nichtberücksichtigung von vornherein nicht betroffen, da bei ihnen diese Ausgaben nicht im Regelbedarf, sondern im Rahmen der Bildungs- und Teilhabeleistungen gemäß dem damaligen § 3 Abs. 3 AsylbLG in Verbindung mit § 34 Abs. 7 SGB XII (in der damals maßgeblichen Fassung durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 7. Mai 2013 <BGBl I S. 1167>) berücksichtigt würden (vgl. BTDrucks 18/7538, S. 23). Die Gebühren für Kurse beträfen in erster Linie Sprachkurse. Bei Personen ohne gute Bleibeperspektive sei von einem fehlenden oder nur geringen Integrationsbedarf auszugehen, sodass auch hier die Verbrauchsausgaben für den Besuch von Sprachkursen in den ersten Aufenthaltsmonaten nicht als notwendiger Grundbedarf anzuerkennen seien (vgl. BTDrucks 18/7538, S. 23). 36
  4. gg)Im Oktober 2016 initiierte die Bundesregierung den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes, welches unter anderem zum 1. Januar 2017 eine Neuberechnung der Grundleistungen auf der Grundlage der EVS 2013 hätte regeln sollen (vgl. BTDrucks 18/9985, S. 1). Am 1. Dezember 2016 nahm der Bundestag den Gesetzentwurf in zweiter Lesung an (BTPlPr 18/206, S. 20581 <A>; BRDrucks 713/16 <Beschluss>). Der Bundesrat lehnte am 16. Dezember 2016 die Zustimmung zu dem zustimmungspflichtigen Gesetz (vgl. Art. 104a Abs. 4 GG) ab (BRPlPr 952, S. 514 <C>). Die Bundesregierung verlangte daraufhin die Einberufung des Vermittlungsausschusses (vgl. BTDrucks 18/10752). Da das Vermittlungsverfahren bis zum Ablauf der 18. Legislaturperiode am 24. Oktober 2017 zu keinem Ergebnis führte, fiel das Gesetzesvorhaben der Diskontinuität anheim. 37
  5. hh)Eine Fortschreibungsbekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (vgl. Rn. 30) unterblieb zum 1. Januar 2017, zum 1. Januar 2018 und zum 1. Januar 2019 jeweils. In Antworten auf parlamentarische Anfragen vertrat das Ministerium die Auffassung, es sei erst dann wieder zu einer Fortschreibung befugt, wenn der Gesetzgeber die Leistungen auf der Grundlage der Ergebnisse der Sonderauswertung EVS 2013 neu festgesetzt habe (vgl. BTPlPr 19/70, S. 8181 <D>, S. 8182 <A> <zu Frage 52>; BTDrucks 19/6663, S. 50 f. <zu Frage 55>; BTPlPr 19/73, S. 8564 <D>, S. 8565 <A> <zu Frage 51>; BTPlPr 19/91, S. 10868 <D>, S. 10869 <A> <zu Frage 43>). 38 ii)
(1)Zum
  1. August 2019 erfolgte durch das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom
  2. August 2019 (BGBl I S. 1294) eine Ausdehnung des in § 2 Abs. 1 AsylbLG geregelten Zeitraums auf 18 Monate (zur seit dem
  3. Februar 2024 geltenden Dauer von 36 Monaten siehe das Gesetz zur Verbesserung der Rückführung vom
  4. Februar 2024 <BGBl I Nr. 54>). 39
(2)Durch das - auf eine neue Gesetzesinitiative der Bundesregierung aus dem Jahr 2019 zurückgehende - Dritte Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom
  1. August 2019 (BGBl I S. 1290) wurden die Grundleistungen mit Wirkung vom
  2. September 2019 auf der Grundlage der EVS 2013 neu festgesetzt (vgl. BTDrucks 19/10052, S. 20). Dabei änderte der Gesetzgeber zugleich die Leistungsstruktur, indem er die regelbedarfsrelevanten Ausgaben der Abteilung 4 (Haushaltsenergie und Wohnungsinstandhaltungskosten) der EVS 2013 aus dem Bedarfssatz für den notwendigen Bedarf im Asylbewerberleistungsgesetz nunmehr ausgliederte und stattdessen deren gesonderte Erbringung als Geld- oder Sachleistung vorsah (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 3 AsylbLG in der vom
  3. September 2019 bis zum
  4. Mai 2024 geltenden Fassung; BTDrucks 19/10052, S. 21). Die Regelungen über die Grundleistungssätze wurden insgesamt neu gefasst, indem die bisherigen Regelungen auf den neu gefassten § 3 und einen neu eingeführten § 3a aufgeteilt wurden. 40 d) aa) Ausgehend von diesen Entwicklungen war im streitbefangenen Monat September 2018 § 3 AsylbLG a.F. in der vom
  5. März 2016 bis zum
  6. August 2019 geltenden Fassung maßgeblich, die in Absatz 2 zuletzt durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom
  7. Oktober 2015 (BGBl I S. 1722), in Absatz 1 zuletzt durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom
  8. März 2016 (BGBl I S. 390) (vgl. Rn. 33 ff.) geändert worden war (im Folgenden als "alte Fassung" <a.F.> bezeichnet): § 3 Grundleistungen
(1)1Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). 2Der notwendige Bedarf wird durch Sachleistungen gedeckt. 3Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. 4Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. 5Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf). 6Soweit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, sollen diese durch Sachleistungen gedeckt werden. 7Soweit Sachleistungen nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich sind, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden. 8Werden alle notwendigen persönlichen Bedarfe durch Geldleistungen gedeckt, so beträgt der Geldbetrag zur Deckung aller notwendigen persönlichen Bedarfe monatlich für 1. alleinstehende Leistungsberechtigte 135 Euro, 2. zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, je 122 Euro, 3. weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt 108 Euro, 4. sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 76 Euro, 5. leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 83 Euro, 6. leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 79 Euro. 9Der individuelle Geldbetrag zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs für in Abschiebungs- oder Untersuchungshaft genommene Leistungsberechtigte wird durch die zuständige Behörde festgelegt, wenn der Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist.
(2)1Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 4 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs nach Absatz 1 Satz 1 zu gewähren. 2Der notwendige Bedarf beträgt monatlich für
  1. alleinstehende Leistungsberechtigte 216 Euro,
  2. zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, je 194 Euro,
  3. weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt 174 Euro,
  4. sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des
  5. und bis zur Vollendung des
  6. Lebensjahres 198 Euro,
  7. leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des
  8. Lebensjahres 157 Euro,
  9. leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 133 Euro. 3Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. 4Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat wird gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. 5Absatz 1 Satz 4, 5, 8 und 9 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der notwendige persönliche Bedarf als Geldleistung zu erbringen ist. 6In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.
(3)Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt.
(4)1Der Geldbetrag für alle notwendigen persönlichen Bedarfe nach Absatz 1 Satz 8 sowie der notwendige Bedarf nach Absatz 2 Satz 2 werden jeweils zum
  1. Januar eines Jahres entsprechend der Veränderungsrate nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Verordnung nach § 40 Satz 1 Nummer 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch fortgeschrieben. 2Die sich dabei ergebenden Beträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden. 3Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils spätestens bis zum
  2. November eines Kalenderjahres die Höhe der Bedarfe, die für das folgende Kalenderjahr maßgebend sind, im Bundesgesetzblatt bekannt.
(5)Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, werden die Höhe des Geldbetrags für alle notwendigen persönlichen Bedarfe und die Höhe des notwendigen Bedarfs neu festgesetzt.
(6)[…]. 41 Die Höhe des notwendigen Bedarfs nach § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG a.F. (zum notwendigen persönlichen Bedarf seit dem 17. März 2016 vgl. Rn. 33 ff., Rn. 40) ergab sich in diesem Zeitraum zusätzlich dazu aus der zum 1. Januar 2016 auf der Grundlage von § 3 Abs. 4 AsylbLG erlassenen Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 26. Oktober 2015 (BGBl I S. 1793) (vgl. Rn. 32), die insoweit folgenden Wortlaut hatte: Nach § 3 Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird hiermit Folgendes bekannt gemacht: 1. Als monatliche Beträge nach § 3 Absatz 1 Satz 8 des Asylbewerberleistungsgesetzes werden für die Zeit ab 1. Januar 2016 als Geldbetrag zur Deckung aller notwendigen persönlicher Bedarfe anerkannt
  1. a)für alleinstehende Leistungsberechtigte 145 Euro (§ 3 Absatz 1 Satz 8 Nummer 1),
  2. b)für zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, je 131 Euro (§ 3 Absatz 1 Satz 8 Nummer 2),
  3. c)für weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt 114 Euro (§ 3 Absatz 1 Satz 8 Nummer 3),
  4. d)für sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 86 Euro (§ 3 Absatz 1 Satz 8 Nummer 4),
  5. e)für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 93 Euro (§ 3 Absatz 1 Satz 8 Nummer 5),
  6. f)für leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 85 Euro (§ 3 Absatz 1 Satz 8 Nummer 6); 2. als monatliche Beträge nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes werden für die Zeit ab 1. Januar 2016 als notwendiger Bedarf anerkannt
  7. a)für alleinstehende Leistungsberechtigte 219 Euro (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1),
  8. b)für zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, je 196 Euro (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2),
  9. c)für weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt 176 Euro (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3),
  10. d)für sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 200 Euro (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4),
  11. e)für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 159 Euro (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5),
  12. f)für leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 135 Euro (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6). 42
  13. bb)Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 AsylbLG galt im September 2018 in der vom 6. August 2016 bis zum 20. August 2019 anwendbaren Fassung des Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl I S. 2187) sowie des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl I S. 1939) (vgl. Rn. 25), die wie folgt lautete (im Folgenden als "alte Fassung" <a.F.> bezeichnet): § 2 Leistungen in besonderen Fällen
(1)Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 ist das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.
(2)bis
(3)[…]. II. 43 1. Im Ausgangsverfahren steht im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG in Verbindung mit § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zuletzt noch die Höhe der Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 AsylG lebende Erwachsene (Bedarfsstufe 1) und Kinder im Alter zwischen dem Beginn des siebten und der Vollendung des 14. Lebensjahres (Bedarfsstufe 5) im Monat September 2018 in Streit. 44
  1. a)Die im Jahr 1970 geborene Klägerin zu 1) ist die alleinerziehende Mutter des im Februar 2011 geborenen Klägers zu 2). Beide sind eritreische Staatsangehörige. Sie reisten am 5. August 2017 nach Deutschland ein und stellten einen Asylantrag. Nach einem Aufenthalt in einer Erstaufnahmeeinrichtung wurden sie Anfang des Jahres 2018 einer im Gebiet des im Ausgangsverfahren beklagten Landkreises liegenden Samtgemeinde zugewiesen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 7. November 2017 den Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AsylG in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl I S. 1939) als unzulässig ab, weil nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl L 180/31; im Folgenden: Dublin III-VO), Italien für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig sei; gleichzeitig ordnete es die Abschiebung der Kläger nach Italien an. In der Folgezeit wurden ihnen Duldungen (§ 60a AufenthG) erteilt und ihre Asylanträge erneut abgelehnt (Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30. Mai 2018). 45
  2. b)Die Kläger standen im fortlaufenden Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Ab Februar 2018 lebten sie in einer Wohnung, die der Landkreis durch die von ihm herangezogene Samtgemeinde für die Kläger angemietet hatte und die er den Klägern als Teil der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zur Verfügung stellte. Für die Wohnung entrichtete der Landkreis eine Inklusivmiete von 600 Euro, die sich aus einer Grundmiete von 300 Euro, 100 Euro "kalten" Nebenkosten, 100 Euro Heizkosten sowie 100 Euro Stromkosten zusammensetzte. Mit Bescheid vom 16. August 2018 bewilligte die herangezogene Samtgemeinde den Klägern für die Monate September 2018 bis November 2018 Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Dabei legte die Samtgemeinde bei der Klägerin zu 1) einen notwendigen Bedarf und notwendigen persönlichen Bedarf von insgesamt 354 Euro monatlich nach der Bedarfsstufe 1 und bei dem Kläger zu 2) von insgesamt 242 Euro nach der Bedarfsstufe 5 zugrunde. Bei beiden Klägern brachte die Samtgemeinde von diesen Beträgen sodann jeweils einen Betrag von 50 Euro je Monat für die in der Wohnungsmiete enthaltenen Stromkosten mit dem Verweis "abzgl. Pauschal Gesamt (aus Nebenkosten)" in Abzug. 46
  3. c)Unter dem Datum des 22. November 2018 beantragten die Kläger die Überprüfung des mittlerweile bestandskräftigen Bescheides. Sie machten geltend, die Bargeldleistungen seien zu niedrig bemessen, weil die Samtgemeinde die erforderliche jährliche Anpassung der Grundleistungssätze an die Teuerung nicht berücksichtigt habe. Die in § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F. vorgesehene Bekanntgabe der Erhöhung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sei zwar unterblieben, doch habe diese nur deklaratorische Funktion, denn die Durchführung der Erhöhung sei im Gesetz centgenau beschrieben. Die herangezogene Samtgemeinde lehnte den Antrag durch Bescheid vom 21. Dezember 2018 ab; da eine Neufestsetzung oder Fortschreibung der Leistungen nach § 3 Absätze 4 und 5 AsylbLG a.F. nicht erfolgt sei, könnten die Kläger keine höheren Leistungen beanspruchen. Den Widerspruch der Kläger wies der im Ausgangsverfahren beklagte Landkreis mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2019 zurück. 47
  4. d)Im sich anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht den Landkreis durch Urteil vom 11. April 2019 verpflichtet, den Bescheid vom 16. August 2018 abzuändern und den Klägern insgesamt weitere 351 Euro für die Monate September, Oktober und November 2018 zu gewähren. Da unklar sei, ob und in welchem Umfang überhaupt Stromkosten in den Nebenkosten der Mietwohnung enthalten seien, sei der Abzug von 50 Euro pro Monat und pro Kläger unzulässig, sodass den Klägern unter diesem Gesichtspunkt insgesamt weitere 300 Euro zustünden. Zudem seien die aus dem Jahr 2016 stammenden Grundleistungssätze mit Veränderungsraten von 1,24 % zum 1. Januar 2017 und weiteren 1,63 % zum 1. Januar 2018 nach § 3 Abs. 4 Satz 1 AsylbLG a.F. fortzuschreiben, so dass sich für das Jahr 2018 Beträge von monatlich insgesamt 364 Euro in der Bedarfsstufe 1 und 249 Euro in der Bedarfsstufe 5 errechneten. Die Fortschreibung folge unmittelbar aus dem Gesetz; ihr stünden weder das Fehlen einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales noch der Umstand entgegen, dass eine Neuermittlung der Leistungsbeträge durch den Gesetzgeber zum 1. Januar 2017 unterblieben sei. Für die Klägerin zu 1) resultiere daraus ein um 10 Euro monatlich, für den Kläger zu 2) ein um 7 Euro monatlich höherer Leistungsbetrag. Insgesamt ergäben sich hiernach für die Monate September bis November 2018 weitere 51 Euro. 48
  5. e)Der beklagte Landkreis hat am 10. Mai 2019 die von dem Sozialgericht zugelassene Berufung gegen das Urteil eingelegt und dessen Aufhebung sowie die Abweisung der Klage beantragt. Der Abzug für Stromkosten sei rechtmäßig erfolgt. Die Bedarfssätze könnten ohne Bekanntgabe durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nicht gemäß § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F. fortgeschrieben werden. Die Kläger sind dem entgegengetreten und haben ergänzend vorgetragen, dass die Grundleistungen zudem verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügten. Der Gesetzgeber habe abweichend von den in BVerfGE 132, 134 aufgestellten Vorgaben nicht sichergestellt, dass von den Grundleistungen hinreichend zuverlässig tatsächlich nur diejenigen Personen erfasst würden, die sich regelmäßig kurzfristig in Deutschland aufhielten. Vielmehr sei der erfasste Personenkreis sehr heterogen. Der Gesetzgeber habe Minderbedarfe der auf Grundleistungen verwiesenen Personen gegenüber Hilfebedürftigen mit Daueraufenthaltsrecht nicht nachvollziehbar festgestellt und bemessen. Er habe auch Mehrbedarfe nicht berücksichtigt, die typischerweise gerade unter den Bedingungen eines nur vorübergehenden Aufenthalts anfielen. Die Höhe der Grundleistungen habe verfassungsrechtlichen Anforderungen auch deshalb nicht genügt, weil die Leistungsbeträge für die Monate September bis November 2018 nach wie vor auf der EVS 2008 beruht hätten und keine Neuermittlung auf der Grundlage der Beträge der EVS 2013 erfolgt sei. 49 Auf Vorschlag des Landessozialgerichts haben die Beteiligten einen Vergleich geschlossen, mit dem sie den Streitgegenstand auf die Höhe der Grundleistungen für den Monat September 2018 beschränkt haben; Leistungen für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie Leistungen nach § 6 AsylbLG seien nicht streitgegenständlich. Der Beklagte hat sich verpflichtet, das Ergebnis des rechtskräftigen Verfahrens auch auf die anderen Monate zu übertragen, auf die sich der Überprüfungsantrag bezogen hatte. 50 2. Das Landessozialgericht hat am 26. Januar 2021 beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob "§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 AsylbLG und § 3 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 5 und 8 AsylbLG (…)" a.F. mit dem Grundgesetz vereinbar sind. 51
  6. a)Das Landessozialgericht hält die Regelungen über die Grundleistungen im Monat September 2018 für verfassungswidrig. Zwar seien die Bedarfssätze in den für die Kläger geltenden Bedarfsstufen 1 und 5 nicht evident unzureichend, doch habe der Gesetzgeber die Geldleistungen nicht nachvollziehbar und sachlich differenziert und damit nicht bedarfsgerecht berechnet. 52
  7. aa)Die Bemessung der Bedarfe genüge nicht den prozeduralen Anforderungen des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. 53
(1)Die Nichtberücksichtigung von Ausgabenposten der EVS-Abteilungen 9 und 10 sei weder dem Grunde noch der Höhe nach in einem nachvollziehbaren, transparenten Verfahren erfolgt. Es fehle an einer tragfähigen Begründung. 54 Der Gesetzgeber halte sich ausweislich der Gesetzentwurfsbegründung für befugt, gezielt zu entscheiden, inwieweit sich aus der Kurzfristigkeit des Aufenthalts konkrete Mehr- oder Minderbedarfe ergeben. Nach BVerfGE 132, 134 <164 Rn. 73> stünden die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse und die wertende Einschätzung des Bedarfs indessen nicht selbständig nebeneinander, sondern in einem Zusammenhang. Eine Differenzierung bei der Festlegung des menschenwürdigen Existenzminimums nach Besonderheiten bestimmter Personengruppen sei trotz des Bestehens eines Gestaltungsspielraums bei der Bewertung der existenznotwendigen Bedarfe nur möglich, sofern der Bedarf einer konkreten Gruppe an existenznotwendigen Leistungen von demjenigen anderer Bedürftiger signifikant abweiche und dies folgerichtig in einem inhaltlich transparenten Verfahren anhand des tatsächlichen Bedarfs gerade dieser Gruppe belegt werden könne. Die Kenntnis und Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse - empirisch belegt - sei die erforderliche Grundlage für die wertende Entscheidung des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber habe die Verbrauchsausgaben in den EVS-Abteilungen 9 und 10 jedoch herausgestrichen, ohne die tatsächlichen Verhältnisse beziehungsweise Bedarfe der Leistungsberechtigten zu ermitteln. Ungeachtet dessen lasse sich die Annahme von Minderbedarfen in den Abteilungen 9 und 10 auch nicht aufgrund allgemeiner Erwägungen tragfähig begründen. Bereits im Allgemeinen begegne die Einschätzung des Gesetzgebers Bedenken, dass ein Bedarf nach den in den Abteilungen 9 und 10 erfassten Gütern erst mit einer hinreichenden "Integrationstiefe" entstehe. Menschen, die Anspruch auf Grundleistungen hätten, befänden sich gerade am Anfang des Aufenthalts in Deutschland in einer prekären Lage. 55 Im Konkreten unplausibel sei die wertende Einschätzung des Gesetzgebers zur Anschaffung eines Fernseh- und Videogeräts sowie der zugehörigen Antennenanlage, dass diese in der ersten Zeit des Aufenthalts nicht existenznotwendig seien. Durch die Bewertung als regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in den einzelnen Regelbedarfs-ermittlungsgesetzen habe der Gesetzgeber selbst den entsprechenden Bedarf als grundsätzlich existenznotwendig anerkannt. Fernsehen sei eine standardmäßig genutzte Informationsquelle. Es sei gut möglich, dass gerade Personen, die sich zur Begründung ihres Aufenthaltsrechts auf völkerrechtliche, humanitäre oder politische Bleibegründe beriefen, zu Beginn ihres Aufenthalts sogar einen besonderen oder erhöhten Bedarf an Informationen, Bildung und Unterhaltung hätten, etwa weil sie sich über die Verhältnisse in der Heimat auf dem Laufenden halten und sich über die hiesige Sprache, Kultur und Lebensgewohnheiten informieren wollten. 56 Gleiches gelte für die wertende Einschätzung zu Datenverarbeitungsgeräten sowie System- und Anwendungssoftware, einschließlich Downloads. Computer mit Zubehör, allgemeine sowie Lehr- und Lernprogramme, Taschenrechner, Scanner oder Schreibmaschine dienten wie ein Fernsehgerät oder sogar besser als dieses der Information, Bildung und Unterhaltung. Im Übrigen enthielten die Gesetzesmaterialien keine sachliche Begründung, warum die Anschaffung eines Computers sowie von Computerzubehör und Software in der ersten Zeit des Aufenthalts nicht existenznotwendig sein solle. 57 Ohne sachliche Begründung habe der Gesetzgeber auch die Bedarfe für langlebige Gebrauchsgüter und Ausrüstung für Kultur, Sport, Camping und Erholung sowie für außerschulischen Unterricht und Hobbykurse bei der Leistungsberechnung nicht berücksichtigt. Die in der Gesetzentwurfsbegründung als Beispiel genannten Musikinstrumente, Motorboote und Pferde legten zwar nahe, dass die Ausgaben entsprechend hoch seien. Es sei aber nicht belegt, dass sich ein ungesicherter Verbleib in Deutschland auf diese Ausgaben auswirke. Die Nichtberücksichtigung von Bedarfen für Musikinstrumente verschlechtere die Integrationschancen. 58 Die Nichtberücksichtigung der in Abteilung 10 erfassten Ausgaben für Kurse, die in erster Linie Sprachkurse betreffen sollten, sei ebenfalls nicht tragfähig begründbar. Dass Grundleistungsberechtigte einen geringeren Bedarf nach diesen Gütern hätten, lasse sich nicht belegen. Die Aussage in den Materialien, dass dieser Wunsch "zurückgestellt" werden müsse, genüge dem Begründungserfordernis nicht. Ausländische Staatsangehörige verlören ihren Geltungsanspruch als soziale Individuen nicht dadurch, dass sie ihre Heimat verließen und sich in Deutschland nicht auf Dauer aufhielten. 59 Die abweichende Leistungsbemessung sei auch der Höhe nach nicht in einem inhaltlich transparenten Verfahren erfolgt. Für die Bedarfsstufe 1 sei zwar der aus der Nichtberücksichtigung von Verbrauchsausgaben der Abteilungen 9 und 10 resultierende Minderbetrag von 10 Euro monatlich noch nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar sei jedoch eine Verminderung der Leistungen in der Bedarfsstufe 5 um ebenfalls 10 Euro monatlich. Hier ergäben die nicht berücksichtigten Verbrauchsausgaben gerade einmal einen Betrag von 4,51 Euro (Verweis auf BTDrucks 17/3404, S. 78 f. zu lfd. Nrn. 49, 50, 52, 64, 65). Die Materialien des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren enthielten dazu keine Angaben. 60
(2)Der Gesetzgeber habe bei der Bemessung der Grundleistungen in verfassungswidriger Weise einseitig vermeintliche Minderbedarfe berücksichtigt, ohne deren Kompensation durch möglicherweise bestehende Mehrbedarfe in den Blick zu nehmen, die typischerweise gerade unter den Bedingungen eines nur vorübergehenden Aufenthalts anfielen. Es habe gewichtige und dem Gesetzgeber ausweislich der Begründung zum Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes aus dem Jahr 2015 bekannte Anhaltspunkte gegeben, dass in den EVS-Abteilungen 7 und 8 Mehrbedarfe für Fahrten zu einem weiter entfernten Rechtsanwalt oder wegen der Häufigkeit und Dauer von Auslandstelefonaten bestünden. Die angeblichen Ermittlungshindernisse seien vor dem Hintergrund nicht plausibel, dass der Gesetzgeber keine Bedenken gegen die Annahme gruppenspezifischer Minderbedarfe gehabt habe. 61
(3)Aufgrund der nachträglichen am Warenkorbmodell orientierten Nichtberücksichtigung einer Vielzahl von Verbrauchsausgaben aus der statistischen Berechnung der Leistungen sei es nicht gewährleistet, dass die Grundleistungen so bemessen seien, dass Unterdeckungen intern ausgeglichen oder durch Ansparen gedeckt werden könnten; ein Ausgleich sei auch nicht durch zusätzliche Leistungsansprüche abgesichert. Die Gefahr nicht gedeckter Kosten für einzelne bedarfsrelevante Güter sei im Anwendungsbereich der Asylbewerbergrundleistungen in einem noch stärkeren Maße ausgeprägt als im allgemeinen Grundsicherungsrecht des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Die Höhe von Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sei durch die Nichtberücksichtigung von Verbrauchsausgaben der EVS-Abteilungen 5, 6, 9, 10 und 12 deutlich niedriger bemessen als die Höhe der Leistungen nach dem Zweiten und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Sie seien nicht mehr hinreichend hoch, um einen finanziellen Spielraum für Rücklagen zu belassen. Insoweit werde in den Materialien des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren (Verweis auf BTDrucks 18/7538, S. 21) auch ausdrücklich betont, dass die mit den Leistungen verbundene Budget- und Ansparfunktion in der Anfangszeit des Aufenthalts in Deutschland nicht ihre volle Wirkung entfalten solle. Die Möglichkeit von Ansparungen sei wegen des auf 200 Euro pro Person begrenzten Vermögensfreibetrags (§ 7 Abs. 5 Satz 1 AsylbLG) ohnehin sehr begrenzt. Ein Ausgleich sei auch nicht hinreichend durch zusätzliche Leistungsansprüche gesichert. Bei dem allein in Betracht kommenden § 6 AsylbLG handle es sich um eine Auffang- beziehungsweise Öffnungsklausel, um im Einzelfall dem Anspruch auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums gerecht zu werden. Die seit 1997 unverändert gebliebene Vorschrift sei jedoch an die Entwicklungen im Grundsicherungsrecht in den letzten Jahrzehnten nicht angepasst worden. Der Gesetzgeber sei eine Konkretisierung des Anwendungsbereichs und Vorgaben zur Normauslegung überwiegend schuldig geblieben. Zudem sei § 6 AsylbLG als Ausnahmebestimmung für den atypischen Bedarfsfall von vornherein nicht geeignet, strukturelle Leistungsdefizite auszugleichen. Dies gelte zum einen, soweit der Gesetzgeber Mehrbedarfe in den Abteilungen 7 und 8 nicht anerkannt habe. Diese erhöhten Bedarfe träten wohl nicht nur in atypischen Fällen, sondern regelmäßig auf. Zum anderen könne das strukturelle Defizit der verfassungswidrigen Kürzung von Ausgabenposten der EVS-Abteilungen 9 und 10 nicht kompensiert werden. 62 bb) Der Gesetzgeber habe entgegen den aus Art. 1 Abs.

Art. 20Abs.

1 GG folgenden Vorgaben ebenfalls nicht sichergestellt, dass unter den Anwendungsbereich der Grundleistungen tatsächlich nur diejenigen Personen fielen, die sich regelmäßig nur kurzfristig in Deutschland aufhielten. Der personale Anwendungsbereich der Grundleistungen erstrecke sich im Regelungszusammenhang mit § 2 AsylbLG a.F. auf alle Leistungsberechtigten, die sich entweder erst bis zu 15 Monate in Deutschland aufhielten oder die sich schon länger in Deutschland aufhielten, denen aber eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer vorzuwerfen sei. Die Bestimmung der auf Grundleistungen verwiesenen Personengruppe knüpfe in einer noch sachgerechten Weise an eine typischerweise ungesicherte Bleibeperspektive der Betroffenen nach ihrem Aufenthaltsstatus während der Anfangsphase ihres Aufenthalts in Deutschland von bis zu 15 Monaten an, was der durchschnittlichen Dauer eines Asylverfahrens entspreche. Für einen Zeitraum von bis zu 15 Monaten sei es auch gerechtfertigt, wenn geduldete oder vollziehbar ausreisepflichtige Personen (§ 1 Abs. 1 Nrn. 4, 5 AsylbLG) auf Grundleistungen verwiesen seien. Aus dem aufenthaltsrechtlichen Status dieser Personen lasse sich in aller Regel keine bessere Bleibeperspektive in Deutschland ableiten als für die Schutzsuchenden, über deren Asylantrag noch nicht entschieden sei. Verfassungsrechtlich problematisch sei es allerdings, dass durch die typisierende Umschreibung der Leistungsberechtigten (im Einzelfall) auch Personen einbezogen seien, bei denen bereits zu Beginn ihres Aufenthalts in Deutschland mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer prognostisch längeren Aufenthaltsdauer ausgegangen werden könne. Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs der Grundleistungen auf Fälle eines tatsächlichen Kurzaufenthalts werde ebenfalls nicht gewährleistet, soweit gemäß § 2 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylbLG a.F. auch nach dem Ablauf von 15 Monaten Personen keine Analogleistungen erhielten, die die Dauer ihres Aufenthaltes rechtsmissbräuchlich beeinflusst hätten. 63 cc) Die Vorgaben aus Art. 1 Abs.

Art. 20Abs.

1 GG seien auch deshalb verletzt, weil der Gesetzgeber die Leistungen für die Zeit ab dem Jahr 2017 nicht gemäß § 3 Abs. 5 AsylbLG a.F. neu festgesetzt habe, obwohl er über neue Erkenntnisse in Form der Sonderauswertung der EVS 2013 verfügt habe. Eine Aktualisierung der Bedarfssätze betreffend die Bedarfsstufen 1 und 5 sei unter Berücksichtigung der tatsächlichen Lebenshaltungskosten erforderlich gewesen, weil mit der EVS 2013 eine aktuelle Datengrundlage vorhanden gewesen sei. Die Erforderlichkeit einer Aktualisierung sei nicht erst dann zu bejahen, wenn die Leistungen evident unzureichend seien. Seiner Pflicht zur Aktualisierung der Bedarfe in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. August 2019 sei der Gesetzgeber ohne sachliche Rechtfertigung nicht nachgekommen. Den Materialien zum Dritten Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes aus dem Jahr 2019 lasse sich nicht entnehmen, warum der Gesetzgeber die EVS 2013 erst zum 1. September 2019 berücksichtigt habe. 64

  1. b)Die Gewährung höherer Leistungen komme nicht im Wege der Gesetzesauslegung in Betracht. Insbesondere seien die Gerichte nicht befugt, die Leistungen entsprechend § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F. für die Zeiträume fortzuschreiben, in denen es zu keiner Neufestsetzung gekommen sei. Eine Fortschreibung zum 1. Januar 2017 sei zudem schon mit dem Wortlaut von § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F. nicht vereinbar, weil die von § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F. vorausgesetzte Rechtsverordnung zum 1. Januar 2017 nicht erlassen worden sei. Da der Gesetzgeber zum 1. Januar 2017 die Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vollständig neu festgesetzt habe, habe für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kein Anlass bestanden, daneben noch eine Rechtsverordnung zur Leistungsfortschreibung zu erlassen. Eine verfassungskonforme Auslegung komme aufgrund der Eindeutigkeit des Auslegungsergebnisses nicht in Betracht. Auch stehe einer Fortschreibung durch die Gerichte jedenfalls seit Erlass des Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes im Jahr 2019 der erkennbare Wille des Gesetzgebers entgegen. Diesem sei die Problematik der unterbliebenen Neufestsetzung beziehungsweise Fortschreibung bekannt gewesen. Gleichwohl habe er für die Vergangenheit keine höheren Leistungen festgesetzt. Aus diesem Grund sei auch eine Fortschreibung zum 1. Januar 2018 nicht möglich. 65
  2. c)Die aufgeworfenen Fragen seien für den Ausgang des Berufungsverfahrens entscheidungserheblich. Den Klägern stünden zwar schon deshalb höhere Leistungen als bislang bewilligt zu, weil der Landkreis zu einer Kürzung für Haushaltsstrom in der konkreten Höhe nicht berechtigt gewesen sei. In welcher genauen Höhe die in dem Bescheid vom 16. August 2018 bewilligten Leistungen zu niedrig bemessen gewesen seien, hänge jedoch von der im Jahr 2018 insgesamt geltenden Höhe der Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ab. III. 66 Von der im Normenkontrollverfahren eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme haben die Bundesregierung, die Landesregierung von Rheinland-Pfalz, das Bundessozialgericht, der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR), die Kläger des Ausgangsverfahrens, der Bevollmächtigte des Rates der Evangelischen Kirche Deutschland und das Kommissariat der deutschen Bischöfe, das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit (IAB), die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e.V. (BAGFW), die Bundesarbeitsgemeinschaft Pro Asyl e.V., der Deutsche Anwaltverein e.V. (DAV), der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB), der Deutsche Sozialgerichtstag e.V. (DSGT) sowie der Flüchtlingsrat Berlin e.V. Gebrauch gemacht. Weiterhin hat das Gericht eine Eingabe vonseiten der Abgeordneten des Deutschen Bundestages (…) erhalten. 67 Den Äußerungs- und Stellungnahmeberechtigten hat ein Fragenkatalog unter anderem zu tatsächlichem Verbrauchsverhalten und tatsächlichen Bedarfen der grundleistungsberechtigten Personen insbesondere in den Jahren 2017 bis 2019 vorgelegen. 68
  3. a)Die Bundesregierung erklärt, Daten zu den bedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben und zur Zusammensetzung der Abteilungen für den notwendigen Bedarf und den notwendigen persönlichen Bedarf nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gebe es nur für das Erhebungsjahr der EVS 2013 selbst, weshalb keine Werte für die Jahre 2017 bis 2019 benannt werden könnten. Im Übrigen hat sie von einer Stellungnahme abgesehen. 69
  4. b)Die Landesregierung von Rheinland-Pfalz führt aus, die Annahme einer generell verminderten Bedarfslage von Grundleistungsberechtigten aufgrund einer fehlenden Aufenthaltsverfestigung fuße nicht auf einer empirisch fundierten Einschätzung. Dies gelte insbesondere für die Nichtberücksichtigung bestimmter regelbedarfsrelevanter Ausgaben der Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) und der gesamten Abteilung 10 (Bildung) durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016. Zu Recht gehe der Vorlagebeschluss davon aus, dass der Gesetzgeber einseitig auf Minderbedarfe fokussiert gewesen sei und Mehrbedarfen nicht ausreichend Rechnung getragen habe. Es sei auch nicht sachgerecht, bei Leistungsberechtigten generell von einer kurzen Bleibeperspektive auszugehen. Dies zeige sich besonders bei Leistungsberechtigten mit einer Aufenthaltsgestattung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG). Es sei nicht bekannt, aus welchen Gründen die Neufestsetzung der Grundleistungen auf der Grundlage der EVS 2013 nicht unmittelbar zu Beginn der 19. Legislaturperiode erfolgt sei. 70
  5. c)Das Bundessozialgericht teilt mit, zu den angegriffenen Regelungen und den vom Landessozialgericht aufgeworfenen Fragen bislang keine Entscheidungen getroffen zu haben. 71
  6. d)Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) weist darauf hin, zu den aufgeworfenen Fragen des Senats nicht über eigene Erkenntnisse zu verfügen. 72
  7. e)Die Kläger des Ausgangsverfahrens führen aus, der Gesetzgeber erfasse nicht zuverlässig diejenigen Personen, die sich prognostisch nur kurzfristig in Deutschland aufhielten. Er gehe bei jeder Person von einer ungesicherten Bleibeperspektive während der ersten 15 Monate aus, ohne nach Aufenthaltsstatus, Grund der Einreise oder Herkunftsland zu differenzieren. Der Gesetzgeber habe zudem die Grundleistungssätze nicht nachvollziehbar bemessen. Er habe zu den vermeintlich abweichenden Bedarfen von Ausländern während der ersten 15 Monate ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keinerlei Erhebungen angestellt. Es fehle gänzlich an empirischen Belegen. Nehme eine Person an einem Integrationskurs teil, so müsse ihr auch zugestanden werden, die gelernten und zu lernenden Inhalte mithilfe eines Computers aufzubereiten. Eine Nichtberücksichtigung der Position zu Fern-sehern mit Satellitenempfang übersehe den Bedarf, über die konkrete Situation im Heimatland informiert zu bleiben. Erforderlich seien auch Kurse außerhalb der Integrationskurse, um den Spracherwerb voranzubringen. Zugleich stelle der Gesetzgeber keine Erwägungen an, ob Mehrbedarfe vorlägen, die typischerweise gerade unter den Bedingungen eines nur vorübergehenden Aufenthalts anfielen, wie etwa im Bereich der Rechtsberatung. Hier gebe auch das Europarecht durch die Dublin III-VO, durch die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl L 180/60; im Folgenden: Asylverfahrensrichtlinie) sowie durch die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl L 180/96; im Folgenden: AufnahmeRL), hohe Standards vor. 73
  8. f)Der Bevollmächtigte des Rates der Evangelischen Kirche Deutschland und das Kommissariat der deutschen Bischöfe sehen in ihrer gemeinsamen Stellungnahme in dem Asylbewerberleistungsgesetz ein Sonderleistungsrecht mit potentiell stigmatisierender Wirkung. Problematisch sei, dass Daten zur Bezifferung des Bedarfs der nach dem genannten Gesetz Leistungsberechtigten nicht vorlägen. Die EVS enthalte keine Daten dazu. Zu Mehr- oder Minderbedarfen lägen den Kirchen keine empirischen Erkenntnisse vor. Bezogen auf die Nutzung von Datenverarbeitungsgeräten, von Rechtsberatung und Mobilität sei aber von einem Mehrbedarf auszugehen. 74
  9. g)Nach Einschätzung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit (IAB) spricht die empirische Evidenz dafür, dass sich Kürzungen in den EVS-Abteilungen 9 und 10 nachteilig auf die Integration Asylsuchender im Vergleich zu Leistungsberechtigten nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auswirkten, und zwar auch auf dem Arbeitsmarkt. 75
  10. h)Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) führt aus, entscheide sich der Gesetzgeber für eine abweichende Bestimmung des Existenzminimums hinsichtlich einer bestimmten Gruppe von Personen, sei eine auf der Gesamtbevölkerung beruhende Datenerhebung untauglich. Der Gesetzgeber habe die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz durch die Nichtberücksichtigung von Teilpositionen immer weiter gekürzt, ohne je den Bedarf der Leistungsberechtigten zu untersuchen oder anderweitig zu plausibilisieren. Es existiere keine Datengrundlage, aufgrund derer nachvollziehbar auf die Bedarfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Leistungsberechtigter geschlossen werden könne. Mehrbedarfe lägen nach Erfahrungen aus der eigenen Beratungspraxis etwa im Hinblick auf die Ernährung vor, weil die Vollverpflegung in der Unterkunft nicht immer qualitativ zufriedenstellend sei. Mehrbedarfe existierten auch im Hinblick auf die Mobilität, denn Sammelunterkünfte seien häufig schlecht oder gar nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar. Mehrbedarfe bestünden in Sammelunterkünften zudem in den Bereichen Kommunikation sowie der sozialen und politischen Teilhabe, weil Internet und Computer, Drucker, Scanner und Musikanlage sowie WLAN und Fernsehgeräte häufig nicht zur Verfügung stünden. Gerade zu Beginn des Aufenthalts in Deutschland sei der Bedarf an Kleidung sehr hoch. In der Regel werde zwar gebrauchte Kleidung zur Verfügung gestellt, doch zeigten Rückmeldungen aus der Beratungspraxis, dass diese Versorgung unzureichend sei. Mehrbedarfe seien in der ersten Zeit des Aufenthalts auch wegen der Kosten anwaltlicher Beratung und Unterstützung gegeben. Weitere Belastungen entstünden durch die Kosten für die Beschaffung von Unterlagen oder eines Passes. § 6 AsylbLG komme zwar hier als Anspruchsgrundlage in Betracht, werde aber von Gerichten zur Passbeschaffung auch abgelehnt. Hinweise auf verminderte Bedarfe in der ersten Zeit des Aufenthalts in Deutschland fehlten demgegenüber ganz. Die leistungsberechtigten Personen hielten sich zu einem großen Teil auch nicht nur kurzfristig in Deutschland auf. Die Bleibeperspektive der Leistungsberechtigten sei bei einem beträchtlichen Teil deutlich länger beziehungsweise sogar dauerhaft, was die Gesamtschutzquote zeige, die im Jahr 2021 bei 39 % gelegen habe. Ein Blick auf die Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG zeige, dass in vielen Fällen nicht von einem kurzfristigen Aufenthalt auszugehen sei. Auch bei den Inhabern einer Duldung (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG) könne nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass deren Aufenthalt lediglich kurzfristiger Natur sei. Der häufigste Anwendungsfall sei § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wonach die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen sei, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich sei und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werde. Dies sei oft über viele Jahre der Fall. Auch könnten Inhaber einer Ausbildungsduldung nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. 76
  11. i)Auch nach Auffassung der Bundesarbeitsgemeinschaft Pro Asyl ist die Beschränkung auf Grundleistungen während eines Zeitraums von 15 Monaten verfassungsrechtlich nicht tragfähig; insbesondere da die Grundleistungen am untersten Rahmen des verfassungsrechtlich Vertretbaren lägen, komme eine Wartezeit von mehr als drei bis sechs Monaten nicht in Betracht. Viele Betroffene verblieben auch nach erfolglosem Ausgang des Asylverfahrens weiterhin in Deutschland; von etwa 250.000 geduldeten Personen halte sich etwas mehr als die Hälfte seit mehr als fünf Jahren in Deutschland auf. Eine Bleibeperspektive im Sinne einer längeren Aufenthaltsdauer hätten die allermeisten Menschen von Beginn an. Die Nichtberücksichtigung von Bedarfen der EVS-Abteilungen 9 und 10 widerspreche den Vorgaben des Internationalen Paktes für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (im Folgenden: IPwskR), insbesondere dessen Art. 9 und Art. 15 Abs. 1a, und dem UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes (im Folgenden: KRK), insbesondere dessen Art. 29 und Art. 31. Weiterhin sieht Pro Asyl Mehrbedarfe namentlich im Bereich der Kommunikation und Mediennutzung, für Übersetzer- oder Dolmetscherkosten sowie für Ernährung. 77
  12. j)Der Deutsche Anwaltverein (DAV) geht davon aus, dass fehlerhafterweise auch solche Personen allein grundleistungsberechtigt seien, bei denen von einer längeren Aufenthaltsdauer auszugehen sei. Bei einer Duldung könne von vornherein feststehen, dass der Duldungsgrund beispielsweise wegen zielstaatsbezogener Abschiebehindernisse auf absehbare Zeit nicht entfallen werde. Ende 2019 hätten sich von den Inhabern einer Duldung bereits mehr als die Hälfte über eine Dauer von mehr als drei Jahren und 10 % sogar über mehr als acht Jahre in Deutschland aufgehalten. Der DAV erachtet die EVS als ungeeignete Datenbasis für die Berechnung der Grundleistungen; es gebe keine Vergleichsgruppen zum nach dem Asylbewerberleistungsgesetz berechtigten Personenkreis, der zu Beginn des Aufenthalts in Deutschland keine Existenzsicherungsleistungen beziehe. Die Situation der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigten Personen zeichne sich dadurch aus, dass diese typischerweise ohne Hab und Gut nach Deutschland einreisten. Die Nichtberücksichtigung von Ausgabepositionen in der EVS-Abteilung 9 und 10 infolge des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 sei nicht tragfähig begründet. Der Gesetzgeber berufe sich nicht auf belegbares abweichendes Verbrauchsverhalten, sondern es handle sich um eine wertende Einschätzung ins Blaue hinein. Weiterhin sieht der DAV Mehrbedarfe für Ernährung, Bekleidung, Übersetzungsdienstleistungen, Mobilität, Telekommunikation sowie für Rechtsdienstleistungen, Beurkundungen und die Erfüllung verwaltungsrechtlicher Mitwirkungspflichten. Die Sachleistungen für Hausrat seien nur unzureichend und nicht bedarfsdeckend. 78
  13. k)Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) erachtet die Ausführungen des Landessozialgerichts in dem Vorlagebeschluss für zutreffend. Der Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers sei stark eingeschränkt, wenn er die Höhe existenzsichernder Leistungen mindere. 79
  14. l)Der Deutsche Sozialgerichtstag (DSGT) sieht den Zeitraum von 15 Monaten, in dem nach dem Asylbewerberleistungsgesetz berechtigte Personen nach der im September 2018 maßgeblichen Rechtslage auf Grundleistungen verwiesen waren, als gerade noch verfassungsrechtlich zulässig an. Dieser Zeitraum dürfe aber nicht erneut verlängert werden. Zu Recht habe das Landessozialgericht in dem Vorlagebeschluss aber eine Härtefallklausel für diejenigen Leistungsberechtigten gefordert, bei denen mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sei, dass nur ein vorübergehender Aufenthalt vorliege. Die Begründung des Gesetzgebers, warum gewisse Positionen der Abteilungen 9 und 10 aus dem Regelsatz genommen worden seien, sei dem Grunde nach überzeugend. Minderbedarfe für eine spezifische Gruppe seien nur hinreichend zu begründen, nicht aber zwingend empirisch; eine hinreichende Begründung habe der Gesetzgeber gegeben. Der DSGT teile aber die Einschätzung des Landessozialgerichts, dass aufgrund der Summe der insgesamt - auch in anderen Abteilungen der EVS - nicht berücksichtigten Ausgabenposten das Existenzminimum nicht mehr gewährleistet sei. Nicht im Einklang mit verfassungsrechtlichen Vorgaben stehe weiterhin, dass die Leistungssätze erst wieder zum 1. September 2019 aktualisiert worden seien. Der Gesetzgeber weiche ohne Begründung von dem in § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F. selbst gewählten Jahresrhythmus ab, wobei zugleich im Recht des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und auch des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch weiterhin jährliche Aktualisierungen stattgefunden hätten. Dies gelte umso mehr, als bereits der Jahresrhythmus im Hinblick auf die Verpflichtung zur jeweils aktuellen Bedarfsdeckung vergleichsweise lang sei. 80
  15. m)Der Flüchtlingsrat Berlin führt aus, die Annahme einer nur kurzen Aufenthaltsdauer der Grundleistungsbezieher sei empirisch falsch. Ein Aufenthalt bestehe in der Regel über Jahre beziehungsweise sei oft dauerhaft. Abschiebungen in Länder wie Iran, Irak, Syrien, Eritrea, Somalia und Afghanistan seien weitgehend ausgesetzt, indem Kettenduldungen erteilt würden, wobei ein Teil der Betroffenen auch ein humanitäres Aufenthaltsrecht habe. Ein gruppenspezifischer Minderbedarf Geflüchteter in den Abteilungen 9 und 10 lasse sich empirisch nicht belegen. Auch sei die Annahme fragwürdig, dass Geflüchtete neben Sprachkursen nicht auch andere Kurse besuchen sollten, zum Beispiel zu den Themen Computer, Englisch, Buchführung oder Ähnliches. Besonders gravierend sei die Kürzung des soziokulturellen Bedarfs in den Abteilungen 9 und 10 für Kinder. Das Bildungs- und Teilhabepaket, auf das der Gesetzgeber zur Rechtfertigung der Kürzungen teilweise verwiesen habe, greife für geflüchtete Kinder nicht effektiv, weil erst seit Januar 2019 die Leistungen insoweit als automatisch mitbeantragt gölten, in der Zeit zuvor jedoch wegen fehlender Beantragung häufig nicht in Anspruch genommen worden seien. Der interne Ausgleich zwischen unterschiedlichen Bedarfspositionen, der bereits im Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch kritisch sei, sei im Asylbewerberleistungsgesetz infolge der zusätzlichen Nichtberücksichtigung weiterer EVS-Ausgabeposten kaum noch durchführbar. Ebenfalls nimmt der Flüchtlingsrat Mehrbedarfe für Ernährung, Bekleidung, Fahrten zu muttersprachlichen Ärzten, Mobilität im Allgemeinen, Kommunikation, Portokosten sowie Rechtsdienstleistungen und Beurkundungen an. 81
  16. n)Die Abgeordnete (…) teilt mit, dass empirische Erkenntnisse zu Mehr- oder Minderbedarfen der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nach ihrer Kenntnis nicht vorlägen. Ein nicht unerheblicher Teil der Menschen im Asylverfahren lebe über einen langen Zeitraum in Deutschland (Verweis auf BTDrucks 20/3717, S. 2). Im Jahr 2021 habe das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 39,9 % aller Asylsuchenden als schutzberechtigt anerkannt, zuvor im Jahr 2020 sogar 43,1 %. Die bereinigte Gesamtschutzquote, das heißt der Anteil der Schutzgewährungen in den Fällen, in denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keine formelle Entscheidung getroffen, sondern eine sachliche Prüfung vorgenommen habe, habe bei 63,1 % im Jahr 2021 und 57,3 % im Jahr 2020 gelegen (Verweis auf BTDrucks 19/28109, S. 5; BTDrucks 20/2309, S. 3). Zu den schon durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erteilten Schutzberechtigungen kämen die durch die Gerichte angeordneten hinzu, die in den letzten vier Jahren jeweils noch einmal bei einem Drittel der von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erteilten gelegen hätten (Verweis auf BTDrucks 19/8258; BTDrucks 19/19333; BTDrucks 20/1048 <jeweils zu Frage 24>). Auch abgelehnte Asylsuchende blieben häufig langfristig oder dauerhaft in Deutschland (Verweis auf BTDrucks 20/1048, S. 40 ff. <zu Frage 25>). B. 82 Die Vorlage, die im Hinblick auf die Regelungen in § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2, § 3 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Sätze 5 und 8 AsylbLG der Begrenzung bedarf (I), ist zulässig (II). Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für die Entscheidung über die Vorlage ist gegeben (III). Soweit es für das Ausgangsverfahren entscheidungserheblich ist, ist die Vorlagefrage zugleich auf die Vorschrift des § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. auszuweiten (IV). I. 83 Die Vorlage bedarf der Begrenzung. 84 1. Da das Normenkontrollverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG einen - wenn auch dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung zugewiesenen - Teil des einheitlichen Ausgangsrechtsstreits darstellt, können grundsätzlich nur solche Rechtsvorschriften zur verfassungsgerichtlichen Prüfung und Entscheidung gestellt werden, denen im Ausgangsverfahren rechtliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 117, 272 <291>; 153, 310 <330 Rn. 47> - Knorpelfleisch, jeweils m.w.N.>). Die verfassungsrechtliche Prüfung im Normenkontrollverfahren ist dabei grundsätzlich auf die entscheidungserheblichen Teile der vorgelegten Normen zu beschränken (vgl. BVerfGE 108, 186 <210>; 150, 204 <228 Rn. 72>). Das Bundesverfassungsgericht prüft im Rahmen der konkreten Normenkontrolle eine Regelung nur insoweit am Maßstab der Grundrechte, als die Kläger des Ausgangsverfahrens hiervon betroffen sind und eine Grundrechtsverletzung in Betracht kommt (vgl. BVerfGE 125, 175 <219>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. Juli 2025 - 2 BvL 19/14 -, Rn. 64 - Mindestgewinnbesteuerung). Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG ist einzuschränken, wenn das vorlegende Gericht sie insoweit zu weit gefasst hat (vgl. BVerfGE 76, 130 <138>; 139, 285 <297 Rn. 38>; 141, 82 <95 f. Rn. 40>). Insbesondere mit Rücksicht auf die Befriedungsfunktion des Normenkontrollverfahrens kann das Bundesverfassungsgericht die Vorlagefrage aber auch über den im Ausgangsverfahren streitigen Zeitraum hinaus erstrecken (vgl. BVerfGE 132, 302 <316 Rn. 39>; 135, 1 <12 Rn. 34>; 139, 285 <298 f. Rn. 41>). 85 2.Hiernach unterliegen die von dem Landessozialgericht vorgelegten Vorschriften in § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2, § 3 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Sätze 5 und 8 AsylbLG a.F. in der zuletzt auf das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 und das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 zurückgehenden, seit dem 17. März 2016 geltenden Fassung (vgl. oben Rn. 40 ff.) nicht umfassend der verfassungsrechtlichen Prüfung, sondern nur, soweit sie die Leistungshöhe in den Bedarfsstufen 1 und 5 regeln (a), und lediglich beschränkt auf den Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 20. August 2019 (b). 86
  17. a)Die von dem Landessozialgericht vorgelegten Vorschriften unterliegen nur im Hinblick auf die Teilregelungen in § 3 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nrn. 1, 5, § 3 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 5, Satz 8 Nrn. 1, 5 AsylbLG a.F., welche die Bedarfsstufen 1 und 5 betreffen, der verfassungsrechtlichen Prüfung. Denn für die im Ausgangsverfahren zu treffende fachgerichtliche Entscheidung kommt es nur in diesem Umfang auf die Gültigkeit der vorgelegten Vorschriften an, weil die Klägerin zu 1) im Monat September 2018 Leistungen nach der Bedarfsstufe 1 und der Kläger zu 2) Leistungen nach der Bedarfsstufe 5 erhielt (vgl. entsprechend BVerfGE 116, 96 <120>). Dementsprechend verhält sich auch das Landessozialgericht in den Gründen des Beschlusses allein zur Leistungshöhe in den Bedarfsstufen 1 und 5 inhaltlich näher. 87
  18. b)In zeitlicher Hinsicht unterliegen die vorgelegten Vorschriften nicht in der gesamten, vom 17. März 2016 bis zum 31. August 2019 reichenden Geltungszeit der verfassungsrechtlichen Prüfung, sondern allein im Hinblick auf den Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 20. August 2019. Für den Monat September 2018 ist die Gültigkeit der vorgelegten Vorschriften im Ausgangsverfahren unmittelbar streitgegenständlich. Für eine verfassungsrechtliche Prüfung darüber hinaus auch für die Zeit bis zum 20. August 2019 spricht die Befriedungsfunktion der Normenkontrolle, denn während dieses Zeitraums hatte der im Ausgangsverfahren entscheidungserhebliche Normenbestand des Asylbewerberleistungsgesetzes unverändert Geltung. Erst zum 21. August 2019 wurde zunächst die Wartefrist des § 2 Abs. 1 AsylbLG auf 18 Monate verlängert, bevor zum 1. September 2019 im Übrigen auch die neu gefassten §§ 3, 3a AsylbLG in Kraft traten. Eine Prüfung für die Zeit auch vor September 2018 erscheint dagegen unzweckmäßig, weil insbesondere auch die Frage aufgeworfen ist, ob der Gesetzgeber seine Pflicht zur Aktualisierung der Leistungsbeträge verletzt hat, darüber im Ausgangsverfahren für frühere, vor September 2018 liegende Zeiträume aber nicht zu entscheiden war. II. 88 Die Vorlage mit diesem Inhalt ist zulässig. 89 1.Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG hat ein Gericht das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss das vorlegende Gericht angeben, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift abhängt und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm die Vorschrift nach seiner Auffassung unvereinbar ist. 90 Statthafter Gegenstand einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist ein formelles nach Inkrafttreten des Grundgesetzes verkündetes Gesetz im Sinne einer Rechtsnorm oder eines eigenständigen Tatbestandsmerkmals einer solchen Norm (vgl. BVerfGE 8, 274 <294 f.>; 17, 155 <162>; 97, 117 <122 f.>; 114, 303 <310>; 170, 293 <324 Rn. 66> - Krankenhausvorbehalt m.w.N.). 91 Die Begründung der Vorlageentscheidung muss mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass und weshalb das vorlegende Gericht im Fall der Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis käme als im Fall ihrer Ungültigkeit (vgl. BVerfGE 153, 310 <333 Rn. 55> m.w.N.; 161, 163 <245 Rn. 216> - Erziehungsaufwand im Beitragsrecht der Sozialversicherung; 167, 163 <188 Rn. 53> - Contergan II; 170, 293 <324 f. Rn. 67>; stRspr). Das vorlegende Gericht muss den Sachverhalt darstellen, sich mit der fachrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, seine insoweit einschlägige Rechtsprechung darlegen und die in der Rechtsprechung und Literatur entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen, die für die Auslegung der vorgelegten Rechtsvorschrift von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 159, 183 <205 Rn. 54> - Festsetzungsverjährung bei Erschließungsbeiträgen; 161, 163 <245 Rn. 216>; 170, 293 <325 Rn. 68>). Es ist jedoch nicht verpflichtet, auf jede denkbare Rechtsauffassung einzugehen (vgl. BVerfGE 159, 183 <205 Rn. 54>; 170, 293 <325 Rn. 68>). Ferner muss das vorlegende Gericht unter Ausschöpfung der ihm verfügbaren prozessualen Mittel den Sachverhalt so weit aufklären, dass die Entscheidungserheblichkeit der Gültigkeit der vorgelegten Rechtsvorschrift für das Ausgangsverfahren feststeht (vgl. BVerfGE 64, 251 <254>; 79, 256 <265>; 142, 313 <333 f. Rn. 59>; 170, 293 <325 Rn. 68>). 92 Es reicht für die Entscheidungserheblichkeit aus, dass die im Fall eines Verstoßes gegen das Grundgesetz zu erwartende Erklärung der Norm für verfassungswidrig für den Betroffenen die Chance offenhält, eine die vermisste Ausgestaltung einbeziehende Regelung durch den Gesetzgeber zu erreichen (vgl. BVerfGE 142, 313 <332 Rn. 55>; 170, 293 <325 Rn. 69> m.w.N.). Dass lediglich die Feststellung der Unvereinbarkeit der Normen mit dem Grundgesetz und für einen gewissen Zeitraum möglicherweise auch die Anordnung ihrer vorübergehenden weiteren Anwendbarkeit durch das Bundesverfassungsgericht zu erwarten sind, steht der Entscheidungserheblichkeit nicht entgegen (vgl. BVerfGE 148, 147 <178 Rn. 79> m.w.N.; 161, 163 <246 Rn. 217>; 170, 293 <325 f. Rn. 69>). 93 Die Entscheidungserheblichkeit muss im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich noch gegeben sein (vgl. BVerfGE 149, 1 <10 f. Rn. 21> m.w.N.). Dass die beanstandete Rechtsvorschrift zwischenzeitlich außer Kraft getreten ist, steht der Zulässigkeit der Vorlage aber jedenfalls dann nicht entgegen, wenn sie weiterhin entscheidungserheblich für das Ausgangsverfahren ist (vgl. BVerfGE 47, 46 <64>; 123, 1 <14>). 94 Das vorlegende Gericht muss von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm überzeugt sein und die für seine Überzeugung maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar darlegen. Der Vorlagebeschluss muss hierzu den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben und sich mit der Rechtslage auseinandersetzen, insbesondere auch mit der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 138, 1 <13 f. Rn. 37> m.w.N.; 167, 163 <188 Rn. 54>; 170, 293 <326 Rn. 71>). Insbesondere kann es erforderlich sein, die Gründe zu erörtern, die im Gesetzgebungsverfahren als für die gesetzgeberische Entscheidung maßgebend genannt worden sind (vgl. BVerfGE 86, 71 <78> m.w.N.). 95 Zudem muss das vorlegende Gericht die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung erörtern (vgl. BVerfGE 85, 329 <333 f.>; 86, 71 <77>; 124, 251 <262>) und vertretbar begründen, dass es diese nicht für möglich hält (vgl. BVerfGE 121, 108 <117> m.w.N.; 167, 163 <188 Rn. 55>; 170, 293 <326 f. Rn. 72>). 96 2. Diesen Anforderungen genügt die Vorlage im Hinblick auf die zur Prüfung stehenden Regelungen in § 3 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nrn. 1, 5, § 3 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 5, Satz 8 Nrn. 1, 5 AsylbLG a.F. 97
  19. a)Es liegt ein tauglicher Vorlagegegenstand vor. Das Landessozialgericht hält Normen eines formellen nachkonstitutionellen Gesetzes für verfassungswidrig. 98 Dies gilt auch, soweit das Landessozialgericht die "unterbliebene Neufestsetzung" und "unterlassene Aktualisierung" der Leistungen für verfassungswidrig erachtet. Denn es bemängelt damit kein schlichtes gesetzgeberisches Unterlassen, das nicht Gegenstand einer konkreten Normenkontrolle sein kann (vgl. BVerfGE 170, 293 <324 Rn. 66>), sondern wendet sich gegen die bereits existenten Regelungen, die nach seiner Auffassung im Widerspruch zu den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums nicht aktualisiert worden seien. Im Falle fehlender Aktualisierung kann die bereits existente Norm Gegenstand einer Richtervorlage sein (vgl. BVerfGE 125, 175 <224>; 132, 134 <151 f. Rn. 43, 158 Rn. 58 ff.>). 99 Entsprechendes gilt, soweit das Landessozialgericht in dem Tenor des Vorlagebeschlusses weiterhin die "Bekanntmachung […] des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 26. Oktober 2015 (BGBl I S. 1793)" (vgl. oben Rn. 32) aufführt. Das Landessozialgericht hat hierdurch nicht die Fortschreibungsbekanntmachung selbst zum Gegenstand der allein Parlamentsgesetzen vorbehaltenen konkreten Normenkontrolle gemacht. Die Fortschreibungsbekanntmachung hat Bedeutung für das Normenkontrollverfahren allein insoweit, als bei der verfassungsrechtlichen Bewertung der formell-gesetzlichen Regelungen nicht unbeachtet bleiben kann, wenn der Gesetzgeber im Rahmen der ihm von der Verfassung gezogenen Grenzen die Festlegung der Leistungssätze teilweise der Exekutive überantwortet und die Exekutive dabei ihrerseits die gesetzlichen Anforderungen an die Leistungsbemessung beachtet (vgl. in diesem Sinne BVerfGE 137, 34 <70 f. Rn. 69 ff., 77 Rn. 86, 101 Rn. 142>). 100
  20. b)Das Landessozialgericht hat seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Vorschriften hinreichend dargelegt. Es hat begründet, warum die Nichtberücksichtigung von Posten der EVS-Abteilungen 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) und 10 (Bildung) aus der Berechnung der Grundleistungssätze nach seiner Überzeugung gegen verfassungsrechtliche Vorgaben verstößt. Es hat ebenfalls nachvollziehbar unter Heranziehung der existierenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe seine Auffassung dargelegt, warum es mit verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zu vereinbaren sei, dass die Höhe der Grundleistungen in der Zeit bis zum 31. August 2019 nicht mehr aktualisiert worden sei. Ob auch die übrigen Ausführungen des Landessozialgerichts den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügen, kann dahinstehen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat die vorgelegte Norm unter allen in Betracht kommenden verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, wenn die Richtervorlage zumindest unter einem Gesichtspunkt zulässig ist (vgl. BVerfGE 26, 44 <58>; 170, 247 <269 f. Rn. 59> - PolG NRW - Observation; stRspr). 101
  21. c)Das Landessozialgericht hat weiterhin auch die Entscheidungserheblichkeit dieser verfassungsrechtlichen Fragen dargelegt. Aus den Gründen des Vorlagebeschlusses geht hervor, dass sich die verfassungsrechtliche Beurteilung der zur Kontrolle gestellten Normen auf den Umfang der Begründetheit der Klage auswirkt, unabhängig davon, in welcher Höhe als Kosten der Unterkunft gewährte Stromkosten auf die Grundleistungen anzurechnen sein sollten. Es folgt daraus nachvollziehbar, dass sich in jedem Falle die nach Anwendung allein des Fachrechts ergebende Verteilung von Obsiegen und Unterliegen verschiebt, sollten die vorgelegten Normen mit verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zu vereinbaren sein. 102
  22. d)Das Landessozialgericht hat ebenfalls ausreichend dargelegt, warum es eine verfassungskonforme Auslegung der zur Überprüfung gestellten Vorschriften nicht für möglich hält. III. 103 Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts ist gegeben. Insbesondere ist seine Prüfungskompetenz nicht unter dem Gesichtspunkt der unionsrechtlichen Determinierung eingeschränkt. 104 1. Das Bundesverfassungsgericht ist für die Überprüfung einer vorgelegten Regelung nach Maßgabe der Grundrechte zuständig, wenn die zu überprüfende Regelung jedenfalls nicht vollständig unionsrechtlich determiniert ist (vgl. BVerfGE 152, 152 <168 Rn. 39> - Recht auf Vergessen I; BVerfGE 158, 1 <23 ff. Rn. 36 ff.> - Ökotox-Daten; BVerfGE 163, 254 <275 Rn. 48>). Hingegen kommt es für die Zulässigkeit der Vorlage nicht darauf an, dass einschlägiges Unionsrecht auf die Beteiligten des Ausgangsverfahrens gar nicht erst Anwendung findet (BVerfGE 163, 254 <275 Rn. 48> m.w.N.). 105 2. Die für die Bemessung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetzmaßgeblichen, im Zeitraum von September 2018 bis zum 20. August 2019 unverändert geltenden Vorschriften des Unionsrechts determinieren Asylbewerberleistungen nicht vollständig. 106
  23. a)Die Regelungen über die Höhe der Grundleistungen in § 3 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nrn. 1, 5, § 3 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 5, Satz 8 Nrn. 1, 5 AsylbLG a.F. waren weder durch Art. 17 noch durch Art. 23 Abs. 1 der AufnahmeRL vollständig determiniert; die dortigen Bestimmungen lassen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union jedenfalls einen gewissen Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 163, 254 <275 f. Rn. 49>). 107
  24. b)Auch die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl L 348/98; RückführungsRL) enthält für die Mitgliedstaaten keine verbindlichen Vorgaben, durch welche der Inhalt der § 3 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nrn. 1, 5, § 3 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 5, Satz 8 Nrn. 1, 5 AsylbLG a.F. vollständig vorgegeben gewesen wäre (vgl. BVerfGE 163, 254 <276 Rn. 50>). IV. 108 Die verfassungsrechtliche Prüfung ist auf die Vorschrift des § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. auszuweiten, soweit diese für das Ausgangsverfahren entscheidungserheblich ist. 109 1. Insbesondere mit Rücksicht auf die Befriedungsfunktion der Normenkontrollentscheidung, die in begrenztem Umfang auch der konkreten Normenkontrolle eine objektive Kontrollfunktion verleiht (vgl. BVerfGE 121, 241 <253> m.w.N.; 145, 1 <7 Rn. 15>; 149, 382 <390 Rn. 13>; 170, 247 <270 Rn. 61>), kann das Bundesverfassungsgericht die Vorlagefrage unter anderem auf solche Regelungen oder Normteile ausweiten, die in engem Zusammenhang zu dem von dem vorlegenden Gericht beanstandeten Normkomplex stehen (vgl. BVerfGE 139, 285 <297 Rn. 38> m.w.N.; 149, 1 <14 Rn. 30> m.w.N.; 170, 247 <270 f. Rn. 61>). Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn der Gesamtzusammenhang des Vorlagebeschlusses ergibt, dass das vorlegende Gericht noch andere Fragen als die ausdrücklich angesprochenen erwogen hat und als erheblich ansieht - insbesondere dann, wenn die Vorlagefrage anderenfalls einer sinnvollen Prüfung nicht zugänglich wäre -, oder wenn sich ein enger innerer Zusammenhang zwischen der entscheidungserheblichen Problematik und einer anderen Frage ergibt, so dass diese gegebenenfalls sogar auch als zur Prüfung vorgelegt angesehen werden muss (BVerfGE 170, 247 <270 f. Rn. 61> m.w.N.). 110 2. § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. steht in einem derart engen Zusammenhang mit § 3 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nrn. 1, 5, § 3 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 5, Satz 8 Nrn. 1, 5 AsylbLG a.F., dass diese Norm einzubeziehen ist. Indem § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. vorgibt, ab welchem Zeitpunkt Anspruch auf Analogleistungen besteht, legt die Norm auch die Dauer des vorangehenden Grundleistungsbezugs fest. Zwischen der Bemessung dieser Dauer und den Regelungen über die Höhe der Grundleistungen besteht darüber hinaus auch ein materieller Konnex. Ausgangspunkt des Gesetzgebers ist, dass während der ersten Zeit des Aufenthalts in Deutschland die Aufenthaltsperspektive noch ungewiss sei (vgl. BTDrucks 18/2592, S. 19). Damit leistungsberechtigte Personen in verfassungsmäßiger Weise auf Grundleistungen verwiesen werden können, ist es deshalb nicht lediglich Voraussetzung, dass die Grundleistungssätze in ihrer Höhe tragfähig kalkuliert sind. Der Gesetzgeber muss auch den Zeitraum in tragfähiger Weise bestimmen, während dessen noch von einem nur vorübergehenden Aufenthalt ausgegangen werden kann (vgl. auch BVerfGE 132, 134 <164 Rn. 74>). 111 3.Eine Ausweitung der Vorlagefrage auf § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. ist jedoch nur in dem Umfang notwendig, in dem die Anwendung der Vorschrift für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens von Bedeutung ist (vgl. BVerfGE 36, 41 <44>; 66, 84 <92 f.>). 112
  25. a)Da die Kläger des Ausgangsverfahrens im Monat September 2018 Inhaber von Duldungen nach § 60a AufenthG waren, kommt es für das Ausgangsverfahren insoweit allein darauf an, inwieweit für geduldete Personen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG) eine 15-monatige Wartefrist geregelt werden konnte. Ob für die anderen der in § 1 Abs. 1 AsylbLG aufgeführten Leistungsberechtigten Entsprechendes gilt, ist für das Ausgangsverfahren ohne Bedeutung. Innerhalb der Gruppe der Duldungsinhaber sind weiterhin mangels Entscheidungserheblichkeit für das Ausgangsverfahren die Inhaber einer Ausbildungsduldung (vgl. im Zeitraum von September 2018 bis zum 20. August 2019: § 60a Abs. 2 Sätze 4 bis 12 AufenthG in der vom 6. August 2016 bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 <BGBl I S. 1939>) von der verfassungsrechtlichen Betrachtung auszunehmen. Die Ausbildungsduldung ist als besonderer Unterfall der Duldung ausgestaltet. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist sie für die gesamte im Ausbildungsvertrag bestimmte Dauer der Berufsausbildung zu erteilen. Im Ausgangsverfahren nicht entscheidungserheblich und daher ebenfalls nicht einzubeziehen sind schließlich die in § 2 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylbLG a.F. geregelten Fälle der missbräuchlichen Beeinflussung der Aufenthaltsdauer. 113
  26. b)Keiner Prüfung bedarf § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. zudem, soweit dort auch für die Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen in entsprechender Anwendung der §§ 47 bis 52 SGB XII (vgl. Filges, in: jurisPK-SGB XII, 4. Aufl. 2024, § 2 AsylbLG Rn. 308) die 15-monatige Wartefrist angeordnet ist und Leistungsberechtigte bis dahin auf Leistungen in dem in §§ 4, 6 AsylbLG bezeichneten Umfang verwiesen sind. Im Ausgangsverfahren wird allein über die Höhe der den Klägern zustehenden laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gestritten. Entsprechendes gilt, soweit aus § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. im Zusammenspiel mit § 264 Abs. 2 Satz 1 SGB V folgt, dass die in der Praxis im Vordergrund stehende (vgl. § 48 Satz 2 SGB XII sowie Krauß, in: Siefert, AsylbLG, 3. Aufl. 2025, § 2 Rn. 78) Übernahme der Krankenbehandlung durch die Krankenkassen erst durch Bezug von Analogleistungen ausgelöst wird, der seinerseits an den Ablauf der Wartefrist geknüpft ist. C. 114 Die zur Überprüfung stehenden Regelungen, bei deren Prüfung der Senat nicht auf die von dem Landessozialgericht gerügten Aspekte beschränkt ist (I), verletzen nur teilweise das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum aus Art. 1 Abs.

Art. 20Abs.

1 GG. Gemessen an den dazu heranzuziehenden Maßstäben (II) stehen § 3 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nrn. 1, 5, § 3 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 5, Satz 8 Nrn. 1, 5 AsylbLG a.F. überwiegend mit den Anforderungen aus Art. 1 Abs.

Art. 20Abs.

1 GG an die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums in Einklang. Die Leistungen waren nicht evident zu niedrig bemessen. Die Art und Weise, wie der Gesetzgeber die Leistungssätze aus den Ergebnissen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008 abgeleitet hatte, ist dem Grunde nach tragfähig begründbar. Insoweit ist auch die Festlegung der Bezugsdauer von Grundleistungen auf 15 Monate (§ 2 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylbLG a.F.) im Umfang der Überprüfung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch die auf Grundlage der EVS 2008 ermittelte konkrete Leistungshöhe, wie sie zuletzt seit dem 17. März 2016 galt, ist in den Bedarfsstufen 1 und 5 tragfähig begründbar. Ab September 2018 beruhten die Leistungen allerdings nicht mehr auf einer hinreichend aktuellen Datengrundlage. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen waren dadurch in der Gesamtschau nicht mehr gewahrt (zu allem III). I. 115 Die zulässigerweise zur Prüfung gestellten Regelungen prüft das Bundesverfassungsgericht unter allen in Betracht kommenden verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, unabhängig davon, ob sie im Vorlagebeschluss angesprochen worden sind oder nicht (vgl. BVerfGE 26, 44 <58>; 90, 145 <168>; 93, 121 <133>; 170, 247 <269 f. Rn. 59>). II. 116 Maßgeblich ist das Grundrecht aus Art. 1 Abs.

Art. 20Abs.

1 GG auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, wie es in einer Reihe von Entscheidungen des Gerichts wie folgt entwickelt wurde: 117

  1. Wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus seiner Erwerbstätigkeit, noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen dafür hilfebedürftigen Menschen zur Verfügung stehen. Dieser objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG korrespondiert ein Leistungsanspruch des Grundrechtsträgers, da das Grundrecht die Würde jedes individuellen Menschen schützt und sie in solchen Notlagen nur durch materielle Unterstützung gesichert werden kann (BVerfGE 125, 175 <222 f.> m.w.N.; ebenso BVerfGE 132, 134 <159 Rn. 63>; vgl. auch BVerfGE 137, 34 <72 Rn. 74>; 142, 353 <371 f. Rn. 39>; 152, 68 <114 Rn. 120> - Sanktionen im Sozialrecht; 163, 254 <277 Rn. 53>). Verfassungsrechtlich ist entscheidend, dass Sozialleistungen fortlaufend realitätsgerecht bemessen werden und damit tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge getragen wird (vgl. BVerfGE 125, 175 <225>; 132, 134 <162 Rn. 69, 163 Rn. 72>; 137, 34 <73 Rn. 77, 74 Rn. 79>; 142, 353 <370 ff. Rn. 36, 38, 43>; 163, 254 <277 Rn. 53>). 118 Der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich nur auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind (BVerfGE 125, 175 <223>; 132, 134 <160 Rn. 64>; 142, 353 <370 Rn. 37>; 163, 254 <277 f. Rn. 54>). Das Grundrecht bedarf der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen im Hinblick auf die konkreten Bedarfe der Betroffenen auszurichten hat (vgl. BVerfGE 125, 175 <222>; 132, 134 <159 Rn. 62>; 163, 254 <278 Rn. 54>). Der Gesetzgeber muss bei der Ausgestaltung der Leistungen zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums die entsprechenden Bedarfe der Hilfebedürftigen zeit- und realitätsgerecht erfassen (BVerfGE 125, 175 <224>; 137, 34 <72 f. Rn. 76>). Der existenznotwendige Bedarf der Leistungsberechtigten muss stets gedeckt sein (vgl. BVerfGE 125, 175 <224>; 132, 134 <160 Rn. 65>; 163, 254 <278 Rn. 54>). Das Ergebnis der Bedarfsermittlung ist fortwährend zu überprüfen und weiter zu entwickeln, weil der elementare Lebensbedarf eines Menschen grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden kann, in dem er besteht (BVerfGE 125, 175 <225>; vgl. BVerfGE 132, 134 <163 Rn. 72>; 137, 34 <74 Rn. 79>). 119
  2. Dem Gesetzgeber kommt bei der Erfüllung seiner aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip folgenden Verpflichtung ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, der sich insbesondere auf Art und Höhe der Leistungen erstreckt. Ihm obliegt es, den Leistungsanspruch in Tatbestand und Rechtsfolge zu konkretisieren. Ob er das Existenzminimum durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen sichert, bleibt grundsätzlich ihm überlassen (vgl. BVerfGE 125, 175 <224>; 132, 134 <161 Rn. 67>; 137, 34 <72 Rn. 74>; 163, 254 <278 Rn. 55>). Er hat einen Spielraum bei der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie bei der wertenden Einschätzung des notwendigen Bedarfs, muss seine Entscheidung jedoch an den konkreten Bedarfen der Hilfebedürftigen ausrichten (vgl. BVerfGE 125, 175 <222, 224 f.>; 132, 134 <159 ff. Rn. 62, 67>; 137, 34 <72 ff. Rn. 74, 76, 78>; 142, 353 <370 Rn. 38>; 152, 68 <114 Rn. 121>; 163, 254 <278 Rn. 55>). Dieser Spielraum ist enger, soweit der Gesetzgeber das zur Sicherung der physischen Existenz eines Menschen Notwendige konkretisiert, und weiter, wo es um Art und Umfang der Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht (vgl. BVerfGE 125, 175 <222, 224 f.>; 132, 134 <161 Rn. 67>). Dies trägt der höheren Wandelbarkeit der soziokulturellen Lebensbedingungen Rechnung, relativiert aber nicht den einheitlichen Schutz. Die Anforderungen des Grundgesetzes, tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge zu tragen, dürfen im Ergebnis nicht verfehlt werden (vgl. BVerfGE 152, 68 <115 Rn. 121>; 163, 254 <278 Rn. 55>; stRspr). 120 Das Grundgesetz schreibt keine bestimmte Methode vor, wodurch der dem Gesetzgeber zustehende Spielraum begrenzt würde. Es kommt dem Gesetzgeber zu, die Methode zur Ermittlung der Bedarfe und zur Berechnung der Leistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz im Rahmen der Tauglichkeit und Sachgerechtigkeit selbst auszuwählen

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.