KVRE465912601 ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260507.1bvr053725 BVerfG 1. Senat 3. Kammer 20260507 1 BvR 537/25 Nichtannahmebeschluss Art 3 Abs 3 S 2 GG, § 1 Abs 1 ERVV, § 191a Abs 1 S 2 GVG, § 191a Abs 3 S 1 GVG, UNBehRÜbk vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 10. März 2025, Az: L 2 U 313/24 B ER, Beschluss vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 14. Februar 2025, Az: L 2 U 313/24 B ER, Beschluss vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 10. Dezember 2024, Az: L 2 U 313/24 B ER, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl des Unterlassens eines LSG, einer sehbehinderten Person verfahrensbezogene Dokumente in Form von Audiodateien zugänglich zu machen - UN-Behindertenrechtskonvention begründet keine mit der Verfassungsbeschwerde rügefähigen Rechte - Verletzung von Art 3 Abs 3 S 2 GG nicht substantiiert dargelegt - ERVV soll grds Barrierefreiheit gewährleisten Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. I. 1 Die nach eigenen Angaben schwer sehbehinderte Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen eines Landessozialgerichts, mit denen ihre Beschwerde in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sowie eine Anhörungsrüge ohne Erfolg geblieben sind, nachdem insbesondere ein Antrag auf barrierefreie Zugänglichmachung von verfahrensbezogenen Dokumenten nach § 191a Abs. 1 Satz 2 GVG in Form der Übersendung von Audiodateien abgelehnt worden ist. Sie rügt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG. II. 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt, weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. III. 3 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil keine zwingenden Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG vorliegen und auch sonst kein Grund für ihre Annahme ersichtlich ist. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und hat deswegen keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Insbesondere genügt sie nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Begründungsanforderungen, soweit eine Verletzung von rügefähigen Rechten durch die im Beschwerdeverfahren unterbliebene Zugänglichmachung von Dokumenten und Schriftsätzen durch das Landessozialgericht gerügt wird. 4 1. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde soll dem Bundesverfassungsgericht eine zuverlässige Grundlage für die weitere Behandlung des Verfahrens verschaffen (vgl. BVerfGE 15, 288 <292>), weshalb alles darzutun ist, was dem Gericht eine Entscheidung der verfassungsrechtlichen Fragen ermöglicht (vgl. BVerfGE 131, 66 <82>). Die Verfassungsbeschwerde muss sich mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9>; 162, 1 <52 Rn. 94>; 171, 366 <396 f. Rn. 61>). Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt sein sollen (vgl. BVerfGE 163, 165 <210 Rn. 75>; 165, 1 <30 Rn. 39>; 168, 372 <408 Rn. 82>; stRspr). Bei einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und deren konkreter Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht oder grundrechtsgleiche Recht durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9>; 149, 346 <359 Rn. 24>; stRspr). 5 2. Dem genügt die Verfassungsbeschwerde nicht, weil sie einen möglichen Verfassungsverstoß nicht anhand der entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäbe aufzeigt. Soweit sie sich zur Begründung eines Grundrechtsverstoßes auf die UN-Behindertenrechtskonvention stützt, trägt dies nicht, da diese in Deutschland im Rang eines einfachen Gesetzes steht und lediglich ergänzend als Auslegungshilfe für Inhalt und Reichweite der Grundrechte herangezogen werden kann (vgl. BVerfGE 128, 282 <306>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Oktober 2014 - 1 BvR 856/13 -, Rn. 6). 6 3. Weiter wird auch nicht anhand verfassungsrechtlicher Maßstäbe aufgezeigt, inwieweit insbesondere Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG durch die angegriffenen Entscheidungen verletzt sein soll. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.