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BVerfG 1. Senat 3. Kammer, 1 BvR 1474/26

KVRE466092601 ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260708.1bvr147426 BVerfG

  1. Senat
  2. Kammer 20260708 1 BvR 1474/26 Nichtannahmebeschluss Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 65a SGG DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Ausschluss eines Rechtsuchenden von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs wegen Missbrauchs (fünfstellige Zahl an Schreiben und Anlagen pro Nachricht, durchschnittlich mehr als 800 Seiten pro Kalendertag) - Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz nicht substantiiert dargelegt Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG). I. 1
  3. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen zwei Schreiben des Präsidenten des Sozialgerichts Berlin vom
  4. Juni 2026 sowie gegen ein Schreiben des Präsidenten des Sozialgerichts Cottbus vom
  5. Juni 2026, mit denen ihm vor allem mitgeteilt wird, dass künftig die von ihm über "Mein Justizpostfach" im elektronischen Rechtsverkehr eingereichten Schriftsätze weder zur Kenntnis genommen noch an die zuständigen Kammern verteilt oder an andere Gerichte weitergeleitet würden; verfahrensbezogene Eingaben auf anderen Übermittlungswegen stünden ihm weiterhin offen. Diese Einschränkung des elektronischen Rechtsverkehrs begründet das Sozialgericht Berlin im Wesentlichen damit, dass die seit dem
  6. Oktober 2025 durch den Beschwerdeführer an das Sozialgericht Berlin übermittelten Nachrichten Schreiben und Anhänge in fünfstelliger Zahl beinhalteten und im Durchschnitt mehr als 800 Seiten pro Kalendertag umfassten. Die Missbräuchlichkeit der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs ergebe sich bereits aus der bloßen Menge der übermittelten Dateien und Seitenzahlen, deren Umfang es ausschließe, dass damit das Ziel der Verfahrensförderung verfolgt werden könnte. Bestätigt werde diese Bewertung durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer große Datenmengen bekanntermaßen auch an andere Gerichte übermittele. Eine vorherige Sichtung und sinnvolle Auswahl der eingereichten Dokumente zu sachgemäß verfahrensfördernden Zwecken sei objektiv ausgeschlossen. Schon angesichts des bloßen Datenumfangs sei vielmehr davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer nicht um die Verfolgung von Rechtsschutzbegehren, sondern allein darum gehe, das Sozialgericht Berlin an der Erfüllung seiner Aufgaben - effektiven Sozialrechtsschutz für alle Bürger zu gewährleisten - zu hindern, indem es sich im Übermaß mit den Verlautbarungen des Beschwerdeführers befassen müsse. 2
  7. Mit der am
  8. Juni 2026 eingegangenen Verfassungsbeschwerde verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rügt der Beschwerdeführer unter anderem die Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG. Der effektive Rechtsschutz sei mengenmäßig nicht begrenzbar. Zudem müsse der zuständige Richter in jedem einzelnen Verfahren einen angeblichen Rechtsmissbrauch nachweisen. Das Gericht sei gemäß § 65a SGG verpflichtet, den Zugang zum elektronischen Rechtsverkehr zu eröffnen und empfangsbereit zu sein. Es fehle eine Rechtsgrundlage für eine Beschränkung. II. 3
  9. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist offensichtlich unzulässig, weil sie nicht den gesetzlichen Bestimmungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend begründet ist. 4
  10. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9>; 157, 300 <310 Rn. 25>). Es ist alles darzulegen, was dem Gericht eine Entscheidung der verfassungsrechtlichen Fragen ermöglicht (BVerfGE 131, 66 <82>). Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, aus Sachverhaltsfragmenten und angegriffenen Entscheidungen Relevantes für die verfassungsrechtliche Prüfung herauszusuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>). Insoweit muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 89, 155 <171>; 108, 370 <386 f.>). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den darin entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 158, 210 <230 f. Rn. 51>; 163, 165 <210 Rn. 75>; stRspr). 5
  11. Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. So wird weder die Erfüllung des Grundsatzes der Subsidiarität (a) noch die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung substantiiert dargelegt (b). 6 a) Zunächst hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, den Rechtsweg gegen die angegriffenen Schreiben/Bescheide der Justizverwaltung erschöpft zu haben. 7 aa) Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verlangt in formeller Hinsicht, dass Beschwerdeführende alle nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen müssen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung schon im fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 95, 163 <171>; 134, 106 <115 Rn. 27>; stRspr). In materieller Hinsicht muss der zur Verfügung stehende Rechtsweg nicht nur formell, sondern auch in der gehörigen Weise unter Nutzung der gegebenen Möglichkeiten durchlaufen werden, um auf die Vermeidung oder Korrektur des gerügten Grundrechtsverstoßes hinzuwirken (vgl. BVerfGE 107, 395 <414>; 112, 50 <60>). Die allgemeine Begründungslast des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG verlangt grundsätzlich auch, dass die Beschwerdeführenden zur Erfüllung des Subsidiaritätsgebots vortragen, soweit deren Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (vgl. BVerfGE 129, 78 <93>). Nur unter den engen Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG kann der Grundsatz der Subsidiarität durchbrochen werden. 8 bb) Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, inwieweit er nicht um Rechtsschutz vor den nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zuständigen Fachgerichten hätte ersuchen können. Soweit er sich auf die Statthaftigkeit eines Antrags nach § 23 Abs. 1 EGGVG beruft, hat er nicht dargelegt, inwieweit die angegriffenen Schreiben der Sozialgerichte von dessen Anwendungsbereich erfasst sein sollen. 9 b) Auch ein möglicher Grundrechtsverstoß ist nicht substantiiert gerügt (aa). Die Darlegungsmängel können dabei auch nicht deshalb unbeachtet bleiben, weil die Rechtsverletzung auf der Hand läge (bb). 10 aa) Soweit sich der Beschwerdeführer gegen das Schreiben des Präsidenten des Sozialgerichts Cottbus wendet, genügt er seiner Darlegungspflicht schon deshalb nicht, weil er das Schreiben weder vorlegt noch in vergleichbarer Weise inhaltlich referiert. Soweit er sich gegen die Weigerung des Sozialgerichts Berlin richtet, künftig an das Sozialgericht Cottbus adressierte Schreiben weiterzuleiten, ist bereits das Vorliegen einer Rechtsverletzung nicht dargetan. Soweit der Beschwerdeführer die Weigerung des Sozialgerichts Berlin beanstandet, seine im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermittelten Schreiben zur Kenntnis zu nehmen, sind die Rügen inhaltlich unzureichend. Weder beschäftigen sie sich mit der fachrechtlichen Rechtslage noch enthalten sie eine Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Schreiben oder mit dem Institut des allgemeinen prozessualen Missbrauchsverbots und den dazu ergangen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. 11 bb) Die Darlegungsmängel können auch nicht deshalb außer Betracht bleiben, weil eine Grundrechtsverletzung durch die Schreiben des Präsidenten des Sozialgerichts Berlin auf der Hand liegt. 12

(1)Liegt eine Verletzung der vom Beschwerdeführer als beeinträchtigt geltend gemachten Grundrechte auf der Hand, kann ausnahmsweise auf die aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen an die Darlegung einer Verfassungsbeschwerde verzichtet werden (vgl. BVerfGK 19, 306 <316>; 20, 327 <329>). 13
(2)Eine auf der Hand liegende Grundrechtsverletzung ist nicht ersichtlich. Die Gerichte sind zwar grundsätzlich nicht berechtigt, einzelnen Personen den Zugang zum elektronischen Rechtsverkehr zu verweigern (a). Davon kann es in Fallgestaltungen des Rechtsmissbrauchs gewisse Einschränkungen geben (b). Es ist nicht offensichtlich, dass das Sozialgericht Berlin diese Grundsätze eindeutig erkennbar verkannt hat (c). 14 (
  1. a)Art. 19 Abs. 4 GG gebietet, dass sich ein Gericht grundsätzlich mit jedem Vorbringen inhaltlich befassen muss, wenn sich dem Verhalten der Prozesspartei entnehmen lässt, dass es zumindest auch um ein von der prozessrechtlich eingeräumten Befugnis gedecktes Anliegen geht. Das gilt selbst dann, wenn Gerichte vielfach immer wieder und in ähnlichen Fällen angerufen werden, denn die Rechtsschutzgarantie ist nicht mengenmäßig begrenzt (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. April 2021 - 1 BvR 2552/18 u.a. -, Rn. 6). 15 (
  2. b)Für die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens muss zu der offensichtlichen Erfolglosigkeit und der deutlich überdurchschnittlichen Verursachung von Verfahrenslast das materielle Kriterium des zweckwidrigen Einsatzes der prozessualen Mittel hinzukommen. Es kann daher nicht nur positiv darauf abgestellt werden, dass das Verfahren erschwert oder schutzwürdige Belange verletzt werden. Vielmehr muss auch negativ eine Abgrenzung dahingehend erfolgen, dass der Verfahrensbeteiligte die ihm eingeräumten prozessualen Möglichkeiten nicht zur Wahrung seiner Belange, sondern gezielt zu verfahrensfremden und verfahrenswidrigen Zwecken verfolgt, etwa um den Antragsgegner zu schädigen oder das Gericht zu belästigen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. August 2001 - 2 BvR 282/00 -, Rn. 15 m.w.N.). Die Rechtsschutzgarantie umfasst insofern nicht den Anspruch darauf, eine förmliche Entscheidung auch auf Eingaben zu erhalten, die missbräuchlich, offensichtlich wiederholend oder sinnlos vorgebracht werden. Gerichte sollen durch eine offensichtlich sinnlose Inanspruchnahme ihrer Arbeitskapazitäten nicht bei der Erfüllung ihrer Aufgaben behindert werden, auch weil sie dann anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Rechtsschutz nur verzögert gewähren können. Ein prozessökonomischer Umgang mit hartnäckig auf ihrer Auffassung zu Sach- und Rechtsfragen insistierenden, aber von wiederholten begründeten Entscheidungen der Gerichte nicht erreichbaren Parteien liegt insofern im Interesse der Rechtspflege insgesamt (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. April 2021 - 1 BvR 2552/18 u.a. -, Rn. 7). 16 Von der Einstufung eines Verhaltens als rechtsmissbräuchlich darf nur mit äußerster Zurückhaltung und beschränkt auf Ausnahmefälle Gebrauch gemacht werden (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Februar 2018 - 2 BvR 301/18 -, Rn. 5). Dabei bedarf es jeweils einer Prüfung im Einzelfall, wobei eine Gesamtbetrachtung des Verhaltens nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. August 2001 - 2 BvR 282/00 -, Rn. 15 m.w.N.). Die gerichtliche Reaktion auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten muss im Lichte der Beschränkung der Rechtsweggarantie verhältnismäßig sein. Liegt ein rechtsmissbräuchlicher Antrag vor, kann nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwar von einer Bescheidung des Begehrens abgesehen werden, nicht aber von deren Kenntnisnahme (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. November 2018 - 1 BvR 1653/18 u.a. -, Rn. 5 zur Ankündigung, wiederholende Anträge bei gleichem Sachverhalt, über die bereits rechtskräftig entschieden worden ist, nicht nochmals zu bescheiden; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. April 2021 - 1 BvR 2552/18 u.a -, Rn. 8; zu § 34 Abs. 2 BVerfGG vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2018 - 2 BvR 412/18 -, Rn. 6). 17 (
  3. c)Vorliegend ist die Annahme der Gerichte, es läge ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (aa), auch wirkt im Hinblick auf die Eingriffsintensität mindernd, dass der Zugang des Beschwerdeführers zu den Gerichten nicht insgesamt, sondern nur in Bezug auf den elektronischen Rechtsverkehr beschränkt wurde (bb). Dass der vollständige Ausschluss vom elektronischen Rechtsverkehr zu weitgehend sein könnte, liegt nicht auf der Hand (cc). 18 (
  4. aa)Das angegriffene Schreiben des Sozialgerichts Berlin stützt sich zur Rechtfertigung der faktischen Sperrung des elektronischen Rechtsverkehrs für den Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, dass er diesen Zugang in einer Weise nutze, die eine Sichtung zu verfahrensfördernden Zwecken objektiv ausschließe. Weiter wird auf den Datenumfang und damit auf die Verursachung einer deutlich überdurchschnittlichen Verfahrenslast die Annahme gestützt, dass es dem Beschwerdeführer nicht um die Verfolgung von Rechtsschutzbegehren, sondern allein darum gehe, das Sozialgericht Berlin an der Erfüllung seiner Aufgaben - effektiven Sozialrechtsschutz für alle Bürger zu gewährleisten - zu hindern, indem es sich im Übermaß mit seinen Verlautbarungen befassen müsse. 19 Mit dieser Begründung stützt sich das Gericht im Grundsatz auf das materielle Kriterium des zweckwidrigen Einsatzes der prozessualen Mittel. Indem das Gericht darauf abstellt, dass die Besonderheiten des elektronischen Rechtsverkehrs vom Beschwerdeführer dazu genutzt werden, das Gericht ungeordnet mit einer Materialfülle zu konfrontieren, deren Zuordnung zu einzelnen Verfahren faktisch unmöglich sei, stellt es auf ein Kriterium ab, das grundsätzlich in der Lage sein dürfte, ein zweckwidriges Prozessverhalten zu belegen. Dient ein Prozessverhalten - gegebenenfalls aus der Gesamtbetrachtung - nicht dazu, einen vom Rechtsuchenden gestellten Antrag zu fördern, sondern allein dazu, die Verfahrensabläufe des Gerichts zu erschweren oder zu blockieren und damit seine Funktionsfähigkeit zu gefährden, bildet dieser Umstand grundsätzlich ein verfassungsrechtlich zulässiges Kriterium, auf das die Annahme des Rechtsmissbrauchs gestützt werden kann. 20 (
  5. bb)Die faktische Sperrung des elektronischen Rechtsverkehrs ist geeignet, die Ursache des als rechtsmissbräuchlich qualifizierten Verhaltens zu adressieren und ermöglicht die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Sozialgerichts Berlin und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes an andere Rechtsuchende. Dem Beschwerdeführer bleibt weiterhin die Möglichkeit, Eingaben bei Gericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzureichen. 21 (
  6. cc)Ob nicht auch eine partielle Einschränkung der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs ausgereicht hätte, um der mit dem rechtsmissbräuchlichen Verhalten verbundenen Belastung des Sozialgerichts Berlin begegnen zu können, wie etwa eine Begrenzung auf nicht klar zuordenbare Eingänge, auf Eingaben, die eine bestimmte Seitenzahl überschreiten oder solche, die neben dem Vorbringen in der Sache Anlagen enthalten, die vom Gericht nicht angefordert worden sind, kann mangels Offensichtlichkeit dahinstehen. 22 4. Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 23 5. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG). 24 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE466092601&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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