KVRE466162601 ECLI:DE:BVerfG:2026:cs20260723.2bvc002026 BVerfG 2. Senat 20260723 2 BvC 20/26 Beschluss Art 38 Abs 1 S 1 GG, Art 41 Abs 1 S 1 GG, § 48 BVerfGG, § 62 Abs 1 BTGO 1980, § 3 WahlPrG DEU Bundesrepublik Deutschland Pflicht des Deutschen Bundestags zur zeit- und sachgerechten Wahlprüfung (Art 41 Abs 1 S 2 GG) - hier: erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde bzgl der Fünf-Prozent-Sperrklausel bei Bundestagswahlen - Unstatthaftigkeit bei ausstehender Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen. I. 1 1. Der 21. Deutsche Bundestag wurde am 23. Februar 2025 gewählt. Er konstituierte sich am 25. März 2025. 2 Am 26. Juni 2025 wählte der Deutsche Bundestag die Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses nach § 3 Abs. 2 WahlPrG (vgl. BTPlenProt 21/14, S. 1178<D> in Verbindung mit BTDrucks 21/597). Die erste Sitzung des Wahlprüfungsausschusses fand am 27. Juni 2025 statt (vgl. Mitteilung des Wahlprüfungsausschusses vom 26. Juni 2025). 3 In seiner zweiten Sitzung am 10. Juli 2025 fasste der Wahlprüfungsausschuss Beschluss über Einsprüche anlässlich der Wahl zum Europäischen Parlament am 9. Juni 2024 (vgl. Mitteilung des Wahlprüfungsausschusses vom 3. Juli 2025; Beschlussempfehlung vom 16. Juli 2025, BTDrucks 21/900), über die der 20. Deutsche Bundestag nicht mehr entschieden hatte. 4 Die ersten Beschlüsse über Einsprüche anlässlich der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag wurden in der dritten Sitzung des Wahlprüfungsausschusses am 11. September 2025 gefasst (vgl. Mitteilung des Wahlprüfungsausschusses vom 4. September 2025; Erste Beschlussempfehlung vom 12. September 2025, BTDrucks 21/1500). Der Deutsche Bundestag nahm diese in seiner Sitzung am 9. Oktober 2025 an (vgl. BTPlenProt 21/31, S. 3284<A>). 5 Am 29. Januar 2026 entschied der Wahlprüfungsausschuss unter anderem über zwei Wahleinsprüche, die - lediglich - die Fünf-Prozent-Sperrklausel angegriffen hatten (vgl. Vierte Beschlussempfehlung vom 30. Januar 2026, BTDrucks 21/3800, S. 6, 13).Die im Wesentlichen gleichlautenden Entscheidungsgründe wiesen unter anderem auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 2024 (vgl. BVerfGE 169, 236 <239, 330 Rn. 288> - Bundeswahlgesetz 2023) hin, nach dem § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BWahlG zwar mit dem Grundgesetz unvereinbar sei, jedoch bis zu einer Neuregelung mit näher beschriebenen Maßgaben fortgelte. Gegen die verfassungsgemäße Anwendung dieser Norm bei der Bundestagswahl am 23. Februar 2025 bestünden somit keine Bedenken (vgl. BTDrucks 21/3800, S. 6, 13). Der Deutsche Bundestag nahm diese Beschlussempfehlung in seiner Sitzung am26. Februar 2026an (vgl.BTPlenProt 21/59, S. 7190<C>). 6 Am 7. Mai 2026 beschloss der Wahlprüfungsausschuss seine Siebte Beschlussempfehlung an den Deutschen Bundestag. Sie enthielt unter anderem einen Entscheidungsvorschlag für 228 gleichlautende Wahleinsprüche, die sich gegen die Fünf-Prozent-Sperrklausel richteten und außerdem unter Berufung auf Angaben des Vereins "Deutsche im Ausland e.V." rügten, viele im Ausland lebende Deutsche hätten wegen verspäteter oder nicht erhaltener Briefwahlunterlagen nicht an der Wahl teilnehmen können (vgl. Siebte Beschlussempfehlung vom 7. Mai 2026, BTDrucks 21/5800, S. 5 f.). Die vorgeschlagenen Entscheidungsgründe waren mit Blick auf die Fünf-Prozent-Sperrklausel im Wesentlichen wortgleich zur Vierten Beschlussempfehlung (vgl. Rn. 5). 7 2. Der Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom 24. Februar 2025 Einspruch gegen die Wahl ein. Hierbei machte er geltend, dass hunderttausende Wahlberechtigte, die im Ausland lebten, ihr Stimmrecht nicht hätten wahrnehmen können. Mit Schreiben vom 24. März 2025 erhob er weiter Wahleinspruch mit der Begründung, die Fünf-Prozent-Sperrklausel habe nicht angewandt werden dürfen. 8 Auf Nachfrage teilte das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 17. Dezember 2025 mit, dass beide Eingaben gemeinsam als ein Einspruch behandelt würden, über den bislang noch nicht beraten worden sei. Prognosen über den Zeitpunkt der Beschlussfassung ließen sich nicht treffen. Dies hänge von den laufenden Prüfungen im Ausschuss ab. Ein Vorgriff auf die Entscheidung der zuständigen Berichterstatterinnen und Berichterstatter verbiete sich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seien Wahleinsprüche binnen angemessener Frist zu entscheiden. Die Angemessenheit dürfe sich dabei nicht allein nach dem Zeitablauf bemessen; es dürfe auch auf die vom Ausschuss vorzunehmende Schwerpunktsetzung mit Blick auf weitere anhängige Verfahren ankommen. Eine gesetzliche Frist für die Entscheidung von Wahleinsprüchen bestehe nicht. 9 3. Mit Schreiben vom 2. Januar 2026 hat der Beschwerdeführer "Verfassungsbeschwerde gegen das amtliche Endergebnis der Bundestagswahl vom 23. Februar 2025" erhoben. Er wendet sich dabei ausschließlich gegen die Anwendung der Fünf-Prozent-Sperrklausel. Diese verstoße gegen die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit sowie der Chancengleichheit der Parteien und beachte das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 2024 (BVerfGE 169, 236) nicht. Infolge der Anwendung der Fünf-Prozent-Sperrklausel seien - nach den Berechnungen des Beschwerdeführers - 58 Sitze nicht entsprechend dem Wählerwillen verteilt worden. 10 Der Deutsche Bundestag sei in Anbetracht seiner offensichtlichen Befangenheit für seine Beschwerde nicht zuständig. Niemand solle "Richter in eigener Sache" sein. Im Übrigen bestehe ein öffentliches Interesse an der schnellen und verbindlichen Klärung, ob das Parlament ordnungsgemäß zusammengesetzt sei. Der Deutsche Bundestag müsse daher in angemessener Frist über Wahleinsprüche entscheiden. Dies sei vorliegend nicht erkennbar. Durch eine Entscheidung über seine Beschwerde würden im Übrigen "fast alle weiteren Verfahren" anlässlich der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag obsolet. II. 11 Die Beschwerde, die als Wahlprüfungsbeschwerde auszulegen ist (1.), bleibt ohne Erfolg. Sie ist nicht statthaft (2.). 12 1. Zwar bezeichnet der Beschwerdeführer seine Beschwerde als "Verfassungsbeschwerde". Sein Begehren ist jedoch dahin auszulegen, dass er im Wege der Wahlprüfungsbeschwerde Wahlfehler geltend macht. Er wendet sich gegen das Ergebnis der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag und die Anwendung der Fünf-Prozent-Sperrklausel nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BWahlG. Dabei nimmt er wiederholt Bezug auf den Einspruch, den er beim Deutschen Bundestag eingelegt hat. Im Übrigen bezieht er sich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach eine Wahlprüfungsbeschwerde auch ohne Entscheidung des Deutschen Bundestages nicht ausgeschlossen sei, wenn die Gefahr bestehe, dass das Wahlprüfungsverfahren nicht mehr zeit- und sachgerecht durchgeführt werden könne (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. August 2025 - 2 BvR 957/25 -, Rn. 10). Der Beschwerdeführer meint, dieser Ausnahmefall sei hier gegeben. 13 In der vorliegenden Konstellation wäre eine Verfassungsbeschwerde auch unstatthaft. Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nach § 49 BWahlG nur mit den im Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden (vgl. BVerfGE 11, 329 <329 f.>; 14, 154 <155>; 16, 128 <130>; 28, 214 <219>; 83, 156 <157 f.>; 149, 374 <377 f. Rn. 8>;149, 378 <381 Rn. 9>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. August 2018 - 2 BvQ 53/18 u.a. -, Rn. 9). Rechtsschutz besteht nach der Wahl nur im Wahlprüfungsverfahren nach Art. 41 GG. Die Prüfungskompetenz des Deutschen Bundestages nach Art. 41 Abs. 1 GG umfasst dabei das gesamte Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung, der Wahlhandlung und der Feststellung der Wahlergebnisse. Soweit diese Prüfungskompetenz reicht, stellt das Wahlprüfungsverfahren eine gegenüber den allgemeinen Rechtsschutzmöglichkeiten speziellere Regelung dar. Sie schließt den Rückgriff auf andere Rechtsschutzmöglichkeiten grundsätzlich aus (vgl. BVerfGE 151, 152 <163Rn. 30> - Wahlrechtsausschluss Europawahl - Eilantrag; 159, 40 <66 Rn. 76> - Normenkontrolle Wahlrechtsreform 2020 - eA; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2024 - 2 BvQ 73/24 -, Rn. 10 - Bundestagswahl 2025 - Vorgelagerter Rechtsschutz; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. August 2025 - 2 BvR 957/25 -, Rn. 9). 14 2. Die Wahlprüfungsbeschwerde ist nicht statthaft, weil der Deutsche Bundestag noch nicht über den Wahleinspruch des Beschwerdeführers entschieden hat (vgl. Art. 41 Abs. 2 GG, § 48 Abs. 1 BVerfGG). Zwar ist die Erhebung einer Wahlprüfungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ausnahmsweise auch ohne Entscheidung des Deutschen Bundestages nicht ausgeschlossen, wenn dieser über den Wahleinspruch nicht in angemessener Frist entscheidet und dadurch die Gefahr besteht, dass das Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren nicht mehr zeit- oder sachgerecht durchgeführt werden könnte (a).Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor(b). 15
- a)Nach der Konzeption des Grundgesetzes ist die Wahlprüfung zuvörderst dem Deutschen Bundestag und erst sodann dem Bundesverfassungsgericht zugewiesen (aa). Dies schließt jedoch die Statthaftigkeit einer Wahlprüfungsbeschwerde auch ohne vorhergehenden Beschluss des Deutschen Bundestages nicht generell aus (bb). 16
- aa)Die Wahlprüfung ist ein Gebot des Demokratieprinzips (vgl. BVerfGE 85, 148 <158>;160, 129 <143 Rn. 50> - Wahlprüfungsbeschwerde 19/VIII - Ermittlungspflichten Wahlprüfungsausschuss; Lackner, JuS 2010, S. 307 <308>; Ewer, in: Morlok/Schliesky/Wiefelspütz, Parlamentsrecht, 1. Aufl. 2016, § 8 Rn. 1 f.; Klein/Schwarz, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 41 Rn. 7 <Jan. 2021>; Schliesky, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 41 Rn. 9). Die Ausübung des Wahlrechts stellt den wesentlichen Akt der Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger an der Staatsgewalt dar (vgl. BVerfGE 83, 60 <71>; 122, 304 <307>). Die strikte rechtliche Regelung der Vorbereitung und Durchführung der Wahl und die Kontrolle ihrer Anwendung entsprechen der Bedeutung der Wahl zum Deutschen Bundestag als Ausgangspunkt aller demokratischen Legitimation auf Bundesebene wie auch der Gewährleistung des aktiven und passiven Wahlrechts durch Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 89, 243 <250 f.>; 122, 304 <306>; Morlok, in: Dreier, GG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 41 Rn. 7). Leidet der Wahlvorgang an Mängeln, die das Wahlergebnis beeinflussen, spiegelt sich in der Zusammensetzung des Parlaments der Wählerwille nicht unverfälscht wider. Dies beeinträchtigt die Legitimitätsgrundlage des politischen Prozesses. Eine effektive Überprüfung der Korrektheit der Wahl ist mithin unabdingbar, wenn die Vertrauensbasis des demokratischen Staates nicht nachhaltig erschüttert werden soll (vgl. BVerfGE 160, 129 <143 Rn. 51>). Zum legitimationsschaffenden Massenverfahren der Wahl gehört daher auch, dass seine Überprüfung in angemessener Zeit zu einem sachgerechten Ergebnis gebracht wird (vgl. BVerfGE 85, 148 <159>; Morlok, in: Dreier, GG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 41 Rn. 7). 17 Art. 41 GG beruht auf der bewussten Entscheidung des Verfassungsgebers für ein System der Wahlprüfung, das parlamentarische und gerichtliche Zuständigkeiten verbindet (vgl. zur Entstehungsgeschichte v. Doemming/Füsslein/Matz, JöR 1 <1951>, S. 360 ff.; Klein/Schwarz, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 41 Rn. 8 <Jan. 2026>; Schliesky, in: Huber/Voßkuhle, GG, Bd. 2, 8. Aufl. 2024, Art. 41 Rn. 2; Groh, in: v. Münch/Kunig, GG, Bd. 1, 8. Aufl. 2025, Art. 41 Rn. 2). Dabei werden Selbstkontrolle durch das Parlament und unabhängige gerichtliche Kontrolle in ein aufeinander abgestimmtes Verhältnis gesetzt, das sowohl der Leistungsfähigkeit der Prüfinstanzen als auch ihren institutionellen Begrenzungen Rechnung trägt. 18 Nach der Konzeption des Grundgesetzes ist die Wahlprüfung zuvörderst Sache des Bundestages (Art. 41 Abs. 1 Satz 1 GG).Das gewählte Parlament hat selbst über seine Legitimation und Existenz zu entscheiden.Schon nach dem Wortlaut von Art. 41 Abs. 1 Satz 1 GG handelt es sich beim Wahleinspruchsverfahren nicht um ein bloßes Vorverfahren zur Wahlprüfung durch das Bundesverfassungsgericht. Vielmehr ist die auf die Konstituierung des Bundestages ausgerichtete parlamentarische Selbstkontrolle Ausdruck der Parlamentsautonomie (vgl. Morlok, in: Dreier, GG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 41 Rn. 7). Sie zeugt von dem besonderen Vertrauen, das dem Deutschen Bundestag von Verfassungs wegen zukommt (vgl. BVerfGE 163, 358 <362 Rn. 17 m.w.N.> - Nichtzulassung einer Landesliste zur Bundestagswahl - Kostenfestsetzung). Gemäß Art. 41 Abs. 2 GG ist erst gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig(vgl. BVerfGE 63, 73 <76>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvQ 33/18 -, Rn. 7; Beschluss des Zweiten Senats vom 22. August 2018 - 2 BvQ 53/18 u.a. -, Rn. 8). 19
- bb)Dies schließt die Erhebung einer Wahlprüfungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht vor einer Entscheidung des Bundestages nicht generell aus. Sie kann dann in Betracht kommen, wenn der Deutsche Bundestag nicht in angemessener Frist über den Wahleinspruch entscheidet und dadurch die Gefahr besteht, dass das Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren nicht mehr zeit- oder sachgerecht durchgeführt werden könnte(vgl. BVerfGE 149, 374 <376 f. Rn. 7>; 149, 378 <380 f. Rn. 8>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Mai 2025 - 2 BvE 6/25 -, Rn. 32 - BSW - Neuauszählung; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. August 2025 - 2 BvR 957/25 -, Rn. 10). Denn mit der Wahlprüfungsbeschwerde überantwortet das Grundgesetz dem Bundesverfassungsgericht die Kontrolle darüber, dass die Wahlprüfung des Deutschen Bundestages ihren Zweck nicht verfehlt, die Legitimation des Bundestages abzusichern. 20
- b)Gemessen hieran ist die vorliegende Wahlprüfungsbeschwerde nicht statthaft. Im vorliegenden Fall droht keine Gefahr, dass die Wahlprüfung des Bundestages ihren Zweck verfehlen könnte (aa). Gleichwohl besteht Anlass, erneut darauf hinzuweisen, dass die weitere Wahlprüfung zeitnah und sachgerecht durchzuführen ist (bb). 21
- aa)Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht ausschließlich Einwände gegen die Anwendung der Fünf-Prozent-Sperrklausel geltend. Insoweit besteht keine Gefahr, dass die Wahlprüfung des Bundestages ihren Zweck verfehlen könnte. 22 Der Deutsche Bundestag hat bereits am 26. Februar 2026darüber entschieden, dass gegen die Anwendung der Fünf-Prozent-Sperrklausel des § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BWahlG bei der Bundestagswahl am 23. Februar 2025 keine Bedenken bestehen. Er nahm die Vierte Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses vom 30. Januar 2026 an (vgl. BTPlenProt 21/59, S. 7190<C>), die Entscheidungsvorschläge für zwei Einsprüche enthielt, in denen - wie in der vorliegenden Beschwerde - allein die Verfassungswidrigkeit der Fünf-Prozent-Sperrklausel gerügt wurde (vgl. BTDrucks 21/3800, S. 6, 13). Die Begründung für die Ablehnung dieser Einsprüche verweist darauf, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 30. Juli 2024 angeordnet hat, dass § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BWahlG mit näher beschriebenen Maßgaben fortgilt (vgl. BVerfGE 169, 236 <239>). 23 Es ist daher keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die vorliegende Wahlprüfungsbeschwerde notwendig, um hinsichtlich dieses - vermeintlichen - Wahlfehlers eine zeit- und sachgerechte Durchführung des Wahlprüfungsbeschwerdeverfahrens sicherzustellen. 24
- bb)Vor dem Hintergrund seiner Kontrollverantwortung sieht sich der Senat jedoch veranlasst, darauf hinzuweisen, dass die Wahlprüfung ihren Zweck, die Legitimation des Bundestages selbständig abzusichern, nicht verfehlen darf. Der Deutsche Bundestag ist in der Pflicht, seiner Aufgabe aus Art. 41 Abs. 1 Satz 1 GG zeitnah und sachgerecht nachzukommen. 25 Die Wahl des 21. Deutschen Bundestages am 23. Februar 2025 liegt inzwischen fast eineinhalb Jahre zurück; die Frist für Wahleinsprüche nach § 2 Abs. 4 Satz 1 WahlPrG ist seit 15 Monaten verstrichen. Bisher hat der Deutsche Bundestag auf der Grundlage von sieben Beschlussempfehlungen (vgl. BTDrucks 21/1500; 21/3100; 21/3300; 21/3800; 21/5300; 21/5400; 21/5800) über rund 450 Wahleinsprüche entschieden (vgl. BTPlenProt 21/31, S. 3284<A>; 21/50, S. 6000<C>; 21/53, S. 6394<C>; 21/59, S. 7190<C>; 21/74, S. 8871<B>; 21/77, S. 9217<B, C>; 21/80, S. 9574<A, B>). Alle diejenigen Einsprüche, die die Legitimation des 21. Deutschen Bundestages in Frage stellen könnten, dürften damit noch nicht erledigt sein. 26 Zwar hat die Zahl der Wahleinsprüche gegen die Wahl des Deutschen Bundestages insbesondere in den letzten beiden Wahlperioden erheblich zugenommen. Während in früheren Jahren üblicherweise Eingangszahlen im niedrigen dreistelligen Bereich zu verzeichnen waren (vgl. Friehe, in: Michl, Wahlrecht, 1. Aufl. 2026, WahlPrG Vorb Rn. 2), gingen nach der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag fast 2.200 Einsprüche ein (vgl. BTDrucks 20/7200, S. 1), gefolgt von 1.041 Einsprüchen nach der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag (vgl. BTDrucks 21/5800, S. 1). Gleichwohl hat der Deutsche Bundestag die damit einhergehenden Herausforderungen zu bewältigen und die Wahlprüfung in - auch unter Berücksichtigung der Dauer einer Legislaturperiode - angemessener Zeit zu einem sachgerechten Ergebnis zu bringen (vgl. zur Kritik an der vergleichsweise langen Verfahrensdauer etwa Hoppe, DVBl 1996, S. 344 <344 f.>; Schreiber, DVBl 2010, S. 609 <614>; Schenke, NJW 2020, S. 122 <126 f.>; Kluth, MIP 2022, S. 369 <370>; Drossel, MIP 2022,S. 399 <404 ff.>;Lange, Die Verwaltung 56 <2023>, S. 311 <323 ff.>). 27 Trotz Konstituierung am 25. März 2025 wählte der 21. Deutsche Bundestag die Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses nach § 3 Abs. 2 WahlPrG erst am 26. Juni 2025 (vgl. BTPlenProt 21/14, S. 1178<D> in Verbindung mit BTDrucks 21/597). Die 2. Kammer des Zweiten Senats hat bereits im August 2025 festgestellt, dass sich nicht ohne Weiteres erschließe, warum der 21. Deutsche Bundestag die für die Wahlprüfung erforderlichen Schritte nicht unverzüglich nach seiner Konstituierung einleitete (vgl.BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. August 2025 - 2 BvR 957/25 -, Rn. 5). Auch der Senat vermag einen zwingenden Grund für dieses Zuwarten nicht zu erkennen. Die Prüfung der Legitimation des Parlaments durch den Wählerwillen kann nicht von den Mehrheitsverhältnissen und Koalitionsverhandlungen oder davon abhängen, ob überhaupt eine Regierungsbildung gelingt (vgl. VerfGH Saarland, Urteil vom 31. Januar 2011 - Lv 13/10 -, juris, Rn. 93; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. August 2025 - 2 BvR 957/25 -, Rn. 5). 28 Der Wahlprüfungsausschuss, der nach § 3 WahlPrG und § 62 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages verpflichtet ist, "baldig" die Entscheidung des Deutschen Bundestages vorzubereiten, hat in seiner zweiten Sitzung am 10. Juli 2025 zunächst die verbliebenen Einsprüche gegen die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 9. Juni 2024 erledigt; über sie hatte der 20. Deutsche Bundestag nicht mehr entschieden (vgl. Mitteilung des Wahlprüfungsausschusses vom 3. Juli 2025; BTDrucks 21/900, S. 1). Ob dies eine Verzögerung bei der Wahrnehmung derjenigen Aufgaben rechtfertigen kann, zu denen das Grundgesetz den Deutschen Bundestag in Art. 41 Abs. 1 Satz 1 GG verpflichtet, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist ein Jahr später nicht ersichtlich, dass der Deutsche Bundestag hinreichende Anstrengungen unternommen hätte, die Verzögerungen in der Einspruchsbearbeitung aufzuholen. Dies gilt nicht zuletzt im Vergleich mit dem 20. Deutschen Bundestag, der 14 Monate nach der Bundestagswahl im November 2022 über etwa 2.000 Einsprüche entschieden hatte (vgl. BTDrucks 20/1100; 20/2300; 20/4000; BTPlenProt 20/28, S. 2427 f.<A, D>; 20/47, S. 4907<C, D>; 20/66, S. 7672<C>). Hiervon ausgehend erschließt sich nicht ohne Weiteres, warum der 21. Deutsche Bundestag bisher lediglich 450 Einsprüche erledigen konnte, zumal circa die Hälfte dieser Einsprüche im Wesentlichen identisch waren und in einer knappen Beschlussempfehlung zusammengefasst werden konnten. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE466162601&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public