KVRE466172601 ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260715.2bvr135123 BVerfG 2. Senat 2. Kammer 20260715 2 BvR 1351/23 Stattgebender Kammerbeschluss Art 19 Abs 4 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, §§ 407ff StPO, § 44 StPO, § 45 Abs 1 S 1 StPO, § 302 Abs 2 StPO, § 407 StPO, § 410 Abs 1 S 1 StPO vorgehend LG München I, 15. Juni 2023, Az: 18 Qs 21/23, Beschluss vorgehend AG München, 13. März 2023, Az: 852 Cs 511 Js 543/22, Beschluss vorgehend AG München, 24. November 2022, Az: 852 Cs 511 Js 543/22, Streitwertbeschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Versagung der Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist im Strafbefehlsverfahren verletzt Rechtsschutzgarantie sowie Anspruch auf rechtliches Gehör 1. Der Beschluss des Landgerichts München I vom 15. Juni 2023 - 18 Qs 21/23 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz und seinem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 1 Grundgesetz. 2. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht München I zurückverwiesen. 3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. 1 Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Einspruchsfrist in einem Strafbefehlsverfahren. 2 1.
- a)Das Amtsgericht München - Ermittlungsrichter - ordnete mit Haftbefehl vom 22. April 2022 gegen den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft an. Der Beschwerdeführer war dringend verdächtig, im digitalen Raum am 22. Oktober 2020 jemanden beleidigt und am 20. Januar 2021 sowie am 14. Dezember 2021 öffentlich zu Straftaten aufgefordert zu haben. Das Amtsgericht stützte den Haftbefehl auf den Haftgrund der Flucht gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO, weil der Beschwerdeführer ohne festen Wohnsitz im Bundesgebiet und unbekannten Aufenthalts sei. Er habe sich ins Ausland, "u.U. Philippinen" abgesetzt. 3
- b)Im Juni 2022 befassten sich Mitarbeiter des Bundeskriminalamts und der Staatsanwaltschaft München I mit der Frage, wie der Beschwerdeführer nach Deutschland gebracht werden könne. Ausweislich des Mailverkehrs und eines Aktenvermerks sahen Mitarbeiter des Bundeskriminalamts die Möglichkeit, den Beschwerdeführer aus den Philippinen abzuschieben, und übermittelte die Staatsanwaltschaft hierfür erforderliche Unterlagen. Nachdem der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers auf den Philippinen ermittelt worden war, wandte sich die Staatsanwaltschaft München I mit Schreiben vom 27. Juni 2022 an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Manila. Sie wies auf die gegen den Beschwerdeführer bestehenden Tatvorwürfe, die eingeleitete nationale Fahndung sowie den Aufenthaltsort hin und bat darum, zur Ermöglichung der Abschiebung des auf die Philippinen geflohenen Beschwerdeführers ihm einen Pass oder Passersatz zu versagen beziehungsweise den vorhandenen Pass einzuziehen. 4 Darauffolgender Schriftverkehr zwischen Botschaft und Staatsanwaltschaft ergab, dass dem Beschwerdeführer vor seiner − inzwischen erfolgten − Festnahme auf den Philippinen nicht bekannt gewesen war, dass in Deutschland ein Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt wurde. Vor diesem Hintergrund teilte die Leiterin des Rechts- und Konsularreferats der Botschaft am 8. September 2022 der Generalstaatsanwaltschaft mit, die Prüfung einer Passentziehung habe ergeben, dass ein Bescheid mit den derzeit vorliegenden Informationen nicht erlassen werden könne. Unter anderem könne ein Wille, sich der deutschen Strafverfolgung zu entziehen, nicht konkret festgestellt werden. Es stelle sich zudem die Frage, ob die Passentziehung auf dieser Grundlage angesichts der Abschiebehaft verhältnismäßig sei. 5 2. Bereits am 17. August 2022 war der Beschwerdeführer auf den Philippinen auf Veranlassung der Einwanderungsbehörde festgenommen und in Abschiebehaft verbracht worden. Aus einem Dokument, das der Beschwerdeführer als "Urteil des Regional Trial Court Taguig City" bezeichnet, geht nach seinen Angaben hervor, dass zuvor ein Polizist des Bundeskriminalamts ("police liaison officer") die Behörden informiert habe, dass ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer bestehe und die Deutsche Botschaft Maßnahmen zur Beschränkung des Passes ("passport restricting measures") eingeleitet habe. 6 3. Mit Schreiben vom 23. August 2022 hatte sich Rechtsanwalt R. beim Amtsgericht München gemeldet. Er legte die Kopie eines vom Beschwerdeführer unterzeichneten Auftrags vor, ihn "in Sachen (StA München, Aktenzeichen (sämtliche)) zu vertreten", beantragte Akteneinsicht und legte schließlich gegen den Haftbefehl vom 22. April 2022 Haftbeschwerde ein. Die Beschwerde und die sich anschließende weitere Beschwerde hatten keinen Erfolg. 7 4.
- a)Mit am 16. November 2022 verfasster Verfügung teilte die Generalstaatsanwaltschaft Rechtsanwalt R. mit, dass aus ihrer Sicht eine Erledigung im Strafbefehlswege mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten mit Bewährung in Betracht komme und als Bewährungsauflage die Zahlung einer Geldauflage verhängt werden solle. Umfasst seien die Vorwürfe aus dem Haftbefehl vom 22. April 2022 sowie weitere Straftaten aus den Jahren 2021 und 2020, nämlich Beleidigung, Volksverhetzung, öffentliche Aufforderung zu Straftaten und üble Nachrede. Rechtsanwalt R. teilte mit Schreiben vom 17. November 2022 namens und in Vollmacht des Beschwerdeführers mit, einen entsprechenden Strafbefehl und eine Geldauflage von 5.000,00 Euro zu akzeptieren.Er legte kurz darauf eine auf den 9. September 2022 datierte Vollmacht vor, die unter I. die Befugnis enthielt, "Zustellungen zu bewirken und entgegenzunehmen" und "Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen oder auf sie zu verzichten". 8
- b)Entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft verurteilte das Amtsgericht München den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 24. November 2022 wegen Beleidigung (Tat zu 1.) in Tatmehrheit mit öffentlicher Aufforderung zu Straftaten jeweils in Tateinheit mit Belohnung und Billigung von Straftaten in zwei tatmehrheitlichen Fällen (Taten zu 2. und 3.), in Tatmehrheit mit Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen (Tat zu 4.), in Tatmehrheit mit Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen (Tat zu 5.), in Tatmehrheit mit Volksverhetzung (Tat zu 6.) und übler Nachrede (Tat zu 7.) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, und erließ einen Bewährungsbeschluss. Der auf dem Strafbefehl aufgebrachte Rechtskraftvermerk datiert auf den 25. November 2022. Den Haftbefehl hob das Amtsgericht mit Zustellung des Strafbefehls auf. 9 Nach den Feststellungen des Strafbefehls soll der Beschwerdeführer − von seinem Wohnsitz auf den Philippinen aus in Telegram-Nachrichten in Chatgruppen − unter anderem wie folgt gehandelt haben: 10
- aa)Am 22. Oktober 2020 bezeichnete der Beschwerdeführer den Geschäftsführer und Mitgründer des Centers für Monitoring, Analyse und Strategie (CeMAS), das Expertise zu Verschwörungsideologien, Desinformation, Antisemitismus und Rechtsextremismus bündelt, als "Spast" (Tat zu 1.). Am 25. und am 26. April 2021 (Taten zu 4. und 5.) bezeichnete er den Geschäftsführer und die Mitgründerin als "geisteskranke[s] Duo", das "schlicht zu dämlich" und "abgrundtief böse" sei (Tat zu 4.) sowie die Mitgründerin als "kreuzdämlich" und den Geschäftsführer als "saudämlich" (Tat zu 5.). 11
- bb)Am frühen Abend des 20. Januar 2021 (Tat zu 2.) veröffentlichte der Beschwerdeführer eine Nachricht: "Hängt Biden. Hängt Soros. Hängt sie alle, verdammt nochmal." Er wollte durch den Kommentar, der von mindestens 1.300 Personen eingesehen wurde, zur Exekution des US-Präsidenten Biden und des amerikanischen Investors Soros auffordern und brachte damit zum Ausdruck, dass er die Tötung dieser Personen auch gutheiße. 12
- cc)Am frühen Abend des 14. Dezember 2021 (Tat zu 3.) veröffentlichte er eine Nachricht mit dem Inhalt: "Eilmeldung: Ein Gutachten, das für das Bundesinnenministerium erstellt wurde, kommt zu dem Schluss, dass es nicht nur zulässig, sondern in der aktuellen Situation sogar geboten sei, sämtliche Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern standrechtlich hinzurichten. Die Gutachter begründen dies mit der 'Schutzpflicht' des Staates für seine Bürger." Dieser Kommentar war für alle "Telegram"-Mitglieder weltweit, auch in der Bundesrepublik Deutschland, einsehbar. 13
- dd)Am 25. Februar 2021 (Tat zu 6.) veröffentlichte der Beschwerdeführer eine Audionachricht mit (auszugsweise) folgendem Inhalt: "[…] Die Konzentrationslager sind jetzt da, sogar früher als von mir erwartet. […] Nicht nur 'für Quarantänebrecher'. […] Jedenfalls jeder, der sich mehr als das Vorgeschriebene, als die vorgeschriebene Entfernung entfernt, kann eingesperrt, aber nicht nur die, sondern Verstoß gegen die Auflagen, […] das kann alles sein […]. Man fängt natürlich langsam an, im Moment immer mit den wiederholten Quarantäneverweigerern. 30 Leute, es gibt eine zwei Meldung sind bereits im Konzentrationslager. […] Das ist genau das, wofür Konzentrationslager errichtet wurden, nämlich Menschen zu konzentrieren, die potentielle Regierungsgegner sind. […] Wenn man sieht, wie viele Leute im 2. Weltkrieg in die Konzentrationslager gegangen sind trotz durchaus vorhandener Warnungen, dass es keine Ferienlager sind. So sind die Menschen. Sie lassen sich auf die Schlachtbank führen." 14
- ee)Am 20. Februar 2022 (Tat zu 7.) veröffentlichte er auf der Videoplattform YouTube drei auch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland öffentlich einsehbare Videos, in denen er behauptet, die in Deutschland wohnhafte Geschädigte (…) sei an dem Anschlag von Hanau beteiligt gewesen, wobei er wusste, dass diese Verwicklung der Geschädigten in dem Anschlag nicht erweislich wahr ist. 15
- c)Der Strafbefehl wurde Rechtsanwalt R. als Verteidiger des Beschwerdeführers zugestellt. Zu dieser Zustellung existiert ein Empfangsbekenntnis vom 25. November 2022, das ein Vertreter des Rechtsanwalts R. unterzeichnete, und eines vom 1. Dezember 2022, das seine eigene Unterschrift trägt. Mit einem am 25. November 2022 übersandten Fax erklärte der Verteidiger zudem namens und in Vollmacht des Beschwerdeführers "Rechtsmittelverzicht". 16 Mit Schreiben vom 28. November 2022 teilte Rechtsanwalt H. dem Amtsgericht München unter anwaltlicher Versicherung der Vollmacht mit, dass noch eine deklaratorische Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls und des Verfahrensabschlusses für die philippinischen Behörden benötigt werde. Da der Kollege R. im Urlaub sei, werde sicherheitshalber um zusätzliche Übersendung des Strafbefehls an die Kanzlei gebeten. Am 20. Januar 2023 wurde der Beschwerdeführer aus der Abschiebehaft entlassen. 17 5.
- a)Mit Schreiben vom 27. Januar 2023 legte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht München Einspruch gegen den Strafbefehl ein. Er berief sich darauf, dass der Strafbefehl nicht wirksam zugestellt worden sei, weil der Verteidiger R. nicht zustellungsbevollmächtigt gewesen sei. Zudem sei der Rechtsmittelverzicht aus mehreren Gründen unwirksam gewesen, unter anderem weil es an einer ausdrücklichen Ermächtigung des Verteidigers gefehlt habe. Gericht und Staatsanwaltschaft hätten eine unschlüssige Erklärung unzureichend darauf überprüft, ob der Beschwerdeführer seinen Verteidiger zum Verzicht ermächtigt habe. 18 Hilfsweise beantragte der Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 44 StPO). Er habe sich seit 17. August 2022 in Abschiebehaft auf den Philippinen befunden und dort seine Rechte, nämlich den Einspruch gegen den Strafbefehl, nicht ausüben können. Erst mit der Entlassung am 20. Januar 2023 sei dieses Hindernis weggefallen und habe er die versäumte Handlung nachgeholt. 19 Der Beschwerdeführer sei zum einen nicht ordnungsgemäß über den Strafbefehl informiert worden, zum anderen hätten außerordentliche Umstände ihn daran gehindert, rechtzeitig Einspruch einzulegen. Die Abschiebehaft habe für ihn eine besondere Notsituation begründet. Er habe Dokumente nur zeitweise auf einem Handy lesen können und ihm sei sehr früh von Mitarbeitern der Einwanderungsbehörde, vom "Chef" der Gefangenen, aber auch von seiner Anwältin vor Ort kommuniziert worden, dass sein Fall in Deutschland abgeschlossen sein müsse, um aus der Abschiebehaft entlassen zu werden. Die meisten seiner Mitgefangenen hätten ausgeliefert werden wollen, aber Monate in Abschiebehaft verbracht. Eine Gelegenheit, sich dem Verfahren in Deutschland zu stellen, habe er nicht gehabt und er sei auch nicht überführt worden. Seine Lebensgefährtin und er hätten Ende März die Geburt des gemeinsamen Kindes erwartet und es sei ihm ein besonderes Anliegen gewesen, vor und bei der Geburt bei seiner Lebensgefährtin zu sein. 20 Als besonderer Umstand des Einzelfalls sei zudem zu berücksichtigen, dass deutsche Strafverfolgungsbehörden durch Falschangaben gegenüber philippinischen Behörden dafür Sorge getragen hätten, dass der Beschwerdeführer in Abschiebehaft überführt worden sei. Da der Staatsanwaltschaft bewusst gewesen sei, dass er nicht ausgeliefert werden würde, hätte sie mit rechtlich nicht tragfähiger Begründung die Botschaft in Manila um eine Passentziehung ersucht. Dies sei − aus Sicht des Beschwerdeführers wahrheitswidrig − an die philippinischen Behörden mitgeteilt worden. Diese Vorgänge würden sich aus dem Urteil des Regional Trial Court, Taguig City ergeben. 21 Diese Angaben bestätigte der Beschwerdeführer in einer "Versicherung an Eides statt", in der er sich vor allem zu den Umständen der Abschiebehaft äußerte und unter anderem erklärte: "Als mein damaliger Anwalt mich informierte, dass die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl erlassen könnte und der Fall dann abgeschlossen wäre und der Haftbefehl aufgehoben werden würde, wenn Rechtsmittelverzicht erklärt wird, sah ich in diesem Vorgehen die einzige Möglichkeit, endlich aus der Haft entlassen werden kann." (sic!) 22
- b)Mit Beschluss vom 13. März 2023 verwarf das Amtsgericht München den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den Einspruch gegen den Strafbefehl als unzulässig. Das Amtsgericht ging davon aus, dass der Verteidiger des Beschwerdeführers als Wahlverteidiger zustellungsbevollmächtigt gewesen sei und mit der Zustellung des Strafbefehls am 25. November 2022 die Einspruchsfrist zu laufen begonnen habe. Darüber hinaus sei ausdrücklich Rechtsmittelverzicht erklärt worden. Dieser sei Gegenstand der Vollmacht des Verteidigers vom 9. September 2022 gewesen. Mit Blick auf den Rechtsmittelverzicht sei der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereits unzulässig, darüber hinaus aber auch unbegründet, weil der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten gewesen sei. Auf die vom Verteidiger des Beschwerdeführers vorgetragenen besonderen Gründe komme es daher nicht an. 23
- c)Hiergegen legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde ein, die das Landgericht München I mit Beschluss vom 15. Juni 2023 zurückwies. Es begründete dies damit, dass der Wiedereinsetzungsantrag nicht binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden sei. Entscheidender Zeitpunkt für den rechtzeitigen Antrag sei die Kenntnis des Beschwerdeführers vom Erlass des Strafbefehls. Sowohl aus dem anwaltlichen Schreiben vom 28. November 2022 als auch aus der eidesstattlichen Versicherung ergebe sich, dass der Beschwerdeführer über den Erlass des Strafbefehls Ende November informiert gewesen sei und das Verfahren habe abschließen wollen. Ein am 27. Januar 2023 eingegangener Wiedereinsetzungsantrag sei verspätet. 24 Auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Abschiebehaft komme es nicht an. Die Gründe, aus denen der Beschwerdeführer Ende November nicht gegen den Strafbefehl vorgegangen sei, seien nachvollziehbar. Die durch die Inhaftierung entstandene Zwangslage des Beschwerdeführers sei aber durch das Vorgehen der philippinischen Behörden entstanden und nicht den deutschen Behörden zuzurechnen. 25 Darüber hinaus sei der Wiedereinsetzungsantrag jedoch auch in der Sache unbegründet. Die Zustellung an den Verteidiger und der Rechtsmittelverzicht seien wirksam, weil beides Gegenstand der Vollmacht vom 9. September 2022 gewesen sei. 26
- d)Die vom Beschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge führte nicht zu einer Abänderung der Beschwerdeentscheidung. I. 27 Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer vor allem die Verletzung seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz sowie auf rechtliches Gehör und beantragt, den angegriffenen Beschluss des Landgerichts München I aufzuheben und die Sache an das Landgericht München I zurückzuverweisen. 28 Den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG entwickelten Maßstäben zum ersten Zugang zu Gericht seien die fachgerichtlichen Entscheidungen nicht gerecht geworden. Die Fachgerichte hätten den Einspruch des Beschwerdeführers zu Unrecht als verspätet und damit als unzulässig bewertet. Dabei hätten sie unter anderem die Zustellung des Strafbefehls nicht hinreichend geprüft sowie die Anforderungen daran überspannt, was der Betroffene veranlasst haben und vorbringen müsse, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen. Die Zwangs- und Nötigungslage, in der sich der Beschwerdeführer während des Freiheitsentzugs in philippinischer Abschiebehaft befunden habe, wollten sie weder erkennen noch würdigen. Sie hätten es damit dem Beschwerdeführer verweigert, seine prozessualen Rechte wahrzunehmen, die er nach Beendigung der Abschiebehaft ohne jeglichen Verzug durch Ersuchen um Zugang zu Gericht habe ausüben wollen. Insbesondere fehle eine Auseinandersetzung damit, ob die Säumnis des Beschwerdeführers unverschuldet gewesen sei, und werde nicht berücksichtigt, dass es um seinen erstmaligen Zugang zu Gericht gegangen sei. 29 Er habe ausführlich dazu vorgetragen, weshalb es ihm erst nach der Entlassung aus der philippinischen Haft möglich gewesen sei, gegen den Strafbefehl vorzugehen. Zur Wahrung der Einspruchsfrist hätte er das Ziel seiner schnellstmöglichen Freilassung aufopfern müssen, denn es sei ihm klar kommuniziert worden, dass er nur entlassen werden würde, wenn sein Fall in Deutschland abgeschlossen sei. Die Fachgerichte hätten die Schilderung der Not- und Zwangslage sowie die Frage übergangen, ob deswegen etwaige Fristversäumnisse als unverschuldet anzusehen seien, und ihm damit die Möglichkeit versperrt, von seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz Gebrauch zu machen. II. 30 Die Verfassungsbeschwerde ist dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz und dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof zugestellt worden. 31 1. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegt und dahingehend Stellung genommen, dass die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet sei. Eine Gehörsverletzung liege nicht vor. 32 Zum einen sei der Beschwerdeführer sowohl bei der Zustellung als auch bei der Erklärung des Rechtsmittelverzichts wirksam anwaltlich vertreten worden. Die am 9. September 2022 übersandte Vollmacht enthalte die erforderlichen Ermächtigungen. Darüber hinaus gehe aus der Versicherung an Eides statt hervor, dass der Rechtsmittelverzicht mit dem Beschwerdeführer besprochen worden sei, so dass jedenfalls eine mündliche Verzichtsermächtigung gegeben gewesen sei. Zum anderen hätten die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht vorgelegen, denn danach hätte der Beschwerdeführer ohne Verschulden gehindert gewesen sein müssen, eine Frist einzuhalten. An einem entsprechenden Hindernis habe es gefehlt, denn es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer nicht prozessual handlungsfähig gewesen sei. Vielmehr habe er nach eigenem Vorbringen das Verfahren in Deutschland schnellstmöglich beenden wollen. Dies habe er über seinen Verteidiger auch umgesetzt. 33 2. Der Generalbundesanwalt geht in seiner Stellungnahme davon aus, dass der größtenteils zulässig erhobenen Verfassungsbeschwerde der Erfolg nicht zu versagen sein dürfte. Die angegriffenen Beschlüsse dürften den zum allgemeinen Justizgewährungsanspruch entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht gerecht werden. 34 Die vom Amtsgericht vertretene Rechtsauffassung, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei bereits infolge eines durch den Beschwerdeführer zuvor erklärten Rechtsmittelverzichts unzulässig, verkenne, dass der vom Verteidiger des Beschwerdeführers erklärte Verzicht mangels diesbezüglicher Bevollmächtigung unwirksam gewesen sei. Dem Verteidiger habe die für den Verzicht auf ein Rechtsmittel nach höchstrichterlicher fachgerichtlicher Rechtsprechung erforderliche Ermächtigung gefehlt. 35 Der in dem Einspruchsschriftsatz vom 27. Januar 2023 zugleich gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe den Anforderungen an die Zulässigkeit aus § 45 StPO genügt. Der Beschwerdeführer habe als Hindernis die besondere Lage geltend gemacht, in der er sich während seiner Zeit in philippinischer Abschiebehaft befunden habe, und ausführlich seine persönlichen Umstände vorgetragen. Auch den Zeitpunkt des Wegfalls des geltend gemachten Hindernisses − seine Entlassung aus der Abschiebehaft am 20. Januar 2023 − habe er in der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags dargelegt. Der Antrag enthalte damit alle erforderlichen Angaben, die unter Berücksichtigung der Umstände ausnahmsweise schon durch die dem Antrag beigefügte "Versicherung an Eides statt" als schlichte persönliche Erklärung als glaubhaft gemacht anzusehen seien. 36 Amts- und Landgericht hätten sich zwar auch mit der Begründetheit des Wiedereinsetzungsantrags auseinandergesetzt. Das Amtsgericht habe aber den Gehalt der Ausführungen zum fehlenden Verschulden im Einspruchsschriftsatz verkannt. Die Ausführungen des Landgerichts ließen eine Überspannung der Anforderungen an eine Wiedereinsetzung besorgen. Zum einen habe es verkannt, dass die Ursachen für die Entstehung des Hindernisses, insbesondere ein den deutschen Behörden zuzurechnendes Verhalten, grundsätzlich irrelevant seien, solange den Beschwerdeführer kein eigenes Verschulden treffe. Zum anderen seien in der Ermittlungsakte erhebliche Bemühungen der Staatsanwaltschaft München I dokumentiert, die Einleitung eines Passentziehungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer zu erwirken. Davon sowie von dem bestehenden Haftbefehl hätten die philippinischen Behörden Kenntnis erlangt. Damit stehe zumindest eine faktische Erschwerung des Zugangs zu Gericht durch ein Handeln deutscher Behörden im Raum, die Anlass hätte sein müssen, sich mit dem diesbezüglichen Vortrag des Beschwerdeführers zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags eingehend auseinanderzusetzen. 37 3. Der Beschwerdeführer ist der Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz entgegengetreten, hat den Ausführungen des Generalbundesanwalts beigepflichtet und im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag wiederholt. 38 4. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer vorgelegen. III. 39 Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 15. Juni 2023 wendet, nimmt die Kammer die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b, § 93b Satz 1 BVerfGG) und die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer gegeben sind. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Danach ist die in Bezug auf die angegriffene Beschwerdeentscheidung zulässige Verfassungsbeschwerde (1.) in einem die Entscheidungskompetenz der Kammer eröffnenden Sinn offensichtlich begründet. Indem das Landgericht in der Beschwerdeentscheidung den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist als unzulässig behandelt, ohne anhand des Vortrags des Beschwerdeführers zu prüfen, ob seine Säumnis unverschuldet war, überspannt es die Anforderungen an die Wiedereinsetzung und erschwert in nicht mehr zu rechtfertigender Weise den erstmaligen Zugang des Beschwerdeführers zu einem Gericht (2.). Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen (3.). 40 1. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Entscheidung des Landgerichts München I vom 15. Juni 2023 wendet, die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen, ist sie zulässig. Insbesondere hat der Beschwerdeführer in seiner fristgerecht eingegangenen Verfassungsbeschwerde schlüssig und nachvollziehbar den aus seiner Sicht eine Rechtsverletzung enthaltenden Sachverhalt vorgetragen (vgl. BVerfGE 130, 1 <21>; 149, 86 <108 f. Rn. 61>; 151, 67 <84 f. Rn. 49>) und eine mögliche Verletzung seines Rechts auf Zugang zu einem gesetzlich eröffneten Rechtsbehelf hinreichend substantiiert dargelegt. 41 2. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie begründet. Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts München I vom 15. Juni 2023 verletzt den Beschwerde- führer in seinem Recht auf Zugang zu einem gesetzlich eröffneten Rechtsmittel. 42 Sowohl die Auffassung des Landgerichts, der Wiedereinsetzungsantrag sei trotz nachvollziehbarer Darlegung der Gründe, keinen rechtzeitigen Einspruch einzulegen, unzulässig, als auch die Annahme, der Antrag sei hilfsweise wegen des wirksamen Rechtsmittelverzichts zu verwerfen, sind mit der Bedeutung der Rechtsschutzgarantien von Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 103 Abs. 1 GG nicht in Einklang zu bringen. Das Landgericht überspannt die Anforderungen an die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (a), wenn es den Antrag als unzulässig (b), hilfsweise als unbegründet (
- c)behandelt, ohne die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe zu würdigen und anhand dieses Vortrags zu prüfen, ob die Säumnis unverschuldet war. Schon angesichts der Tatsache, dass es sich um einen ersten Zugang des sich zum Zeitpunkt des Strafbefehlserlasses in philippinischer Abschiebehaft befindlichen Beschwerdeführers zu Gericht handelte, konnte über die Wiedereinsetzung nicht entschieden werden, ohne den Vortrag des Beschwerdeführers zu würdigen. 43
- a)
- aa)Das Strafbefehlsverfahren ist für die Strafrechtspflege von großer praktischer Bedeutung. Die Möglichkeit, in geeigneten Fällen die Rechtsfolgen einer Tat ohne Hauptverhandlung aufgrund des Akteninhalts in einem schriftlichen Verfahren festzusetzen, ist ein wichtiges strafprozessuales Rechtsinstitut der Verfahrenserledigung. Der Erlass eines Strafbefehls liegt aber vielfach auch im Interesse des Beschuldigten. Diesem wird häufig daran gelegen sein, dass sein Verfahren ohne Aufsehen und Zeitverlust erledigt wird (vgl. BVerfGE 25, 158 <164 f.>). Ein Verfahren, das die Möglichkeit eröffnet, auf vereinfachtem Weg zu einer Entscheidung zu gelangen, die einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht, bedarf in einem Rechtsstaat allerdings der Absicherung. Die Unzulänglichkeiten des Strafbefehlsverfahrens sind deshalb nur hinnehmbar, weil der Beschuldigte durch bloßen Einspruch nach § 410 StPO die Durchführung der Hauptverhandlung erzwingen kann und damit sein Anspruch auf rechtliches Gehör und der Zugang zu Gericht verbürgt sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Februar 1995 - 2 BvR 1950/94 -, juris, Rn. 17 f., vom 19. April 1995 - 2 BvR 2295/94 -, juris, Rn. 19 und vom 4. Juli 2002 - 2 BvR 2168/00 -, Rn. 15). 44
- bb)Das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG garantiert dem Bürger einen effektiven Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt; der Bürger hat Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Nach Art. 103 Abs. 1 GG hat er ferner das Recht, sich in einem gerichtlichen Verfahren zu äußern und vom Richter zur Sache gehört zu werden. Diese einander ergänzenden verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantien schließen die normative Ausgestaltung eines gerichtlichen Verfahrens grundsätzlich nicht aus, wonach die Geltendmachung eines Rechtsschutzbegehrens an die Beachtung formeller Voraussetzungen gebunden wird. Solche Einschränkungen dürfen aber das Ziel eines wirkungsvollen Rechtsschutzes nicht aus dem Auge verlieren; sie müssen im Hinblick darauf geeignet und angemessen sowie für den Rechtssuchenden zumutbar sein (vgl. BVerfGE 41, 323 <326 f.>; 44, 302 <305 f.>; 74, 228 <234>; 77, 275 <284>; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2002 - 2 BvR 2168/00 -, Rn. 16 und vom 5. Oktober 2020 - 2 BvR 554/20 -, juris, Rn. 30 f.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Februar 2023 - 2 BvR 653/20 -, Rn. 21). 45 Auch die Gerichte dürfen bei der Auslegung und Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BVerfGE 74, 228 <234>; 77, 275 <284>). Sie sind gehalten, den Grundsatz rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung zu beachten (vgl. BVerfGE 69, 126 <140>; 75, 183 <190>), und dürfen bei der Anwendung und Auslegung der prozessrechtlichen Vorschriften, die die Gewährung rechtlichen Gehörs sichern sollen, keine überspannten Anforderungen stellen (vgl. BVerfGE 25, 158 <166>). Dies gilt ebenso für die Frage, ob ein Beschuldigter einen formwirksamen Einspruch eingelegt hat, wie für die Prüfung, ob einem Beschuldigten, der die Einspruchsfrist versäumt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (vgl. BVerfGE 40, 95 <99>; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. März 1997 - 2 BvR 842/96 -, juris, Rn. 12 und vom 4. Juli 2002 - 2 BvR 2168/00 -, Rn. 18). 46
- b)Das Landgericht ist zwar aufgrund der von dem Wahlverteidiger R. vorgelegten Vollmachten zu Recht davon ausgegangen, dass der Strafbefehl wirksam zugestellt worden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 2. April 2004 - Ss 126/04 Z - 68 Z -, juris, Rn. 7; Kämpfer/Travers, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2023, § 145a Rn. 4) und die zweiwöchige Einspruchsfrist (§ 410 Abs. 1 Satz 1 StPO) unabhängig davon noch im Dezember abgelaufen ist, auf welches der beiden Empfangsbekenntnisse abgestellt wird. Bei der Prüfung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden die Erwägungen des Landgerichts, das sich maßgeblich darauf stützt, dass der Antrag nicht innerhalb der in § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO vorgesehenen Frist gestellt worden und deshalb unzulässig sei, indes den oben genannten verfassungsrechtlichen Maßstäben für die Anwendung und Auslegung der einschlägigen Vorschriften nicht gerecht. 47
- aa)Dem Wortlaut des § 45 StPO gemäß gehen das Bundesverfassungsgericht, die Fachgerichte sowie die Literatur davon aus, dass der Wiedereinsetzungsantrag innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen ist, das der Vornahme der Prozesshandlung im Wege steht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2011 - 2 BvR 960/11 -, Rn. 2; BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - 5 StR 418/10 -, juris, Rn. 5 f.; Schneider-Glockzin, in: Karlsruher Kommentar StPO, 9. Aufl. 2023, § 45 Rn. 3). Es gehört zur Aufklärung, die der Antragsteller erbringen muss, dass er darlegt, wann das Hindernis weggefallen ist und wodurch (vgl. Claus, in: Claus/Erb/Nicknig, Löwe-Rosenberg, StPO, Bd. 1, Teilband 2, 28. Aufl. 2025, § 45 Rn. 16 m.w.N.). Diese Angaben muss der Antragsteller innerhalb der Wochenfrist machen. Sie sind ebenso wie ihre Glaubhaftmachung Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2020 - 2 StR 45/20 -, juris, Rn. 7 m.w.N.), wobei für die Glaubhaftmachung nicht die volle richterliche Überzeugung von der Richtigkeit der behaupteten Tatsachen gefordert wird, sondern die Beweismittel ein zur Entscheidung hinreichendes Maß ihrer Richtigkeit vermitteln müssen (vgl. Claus, in: Claus/Erb/Nicknig, Löwe-Rosenberg, StPO, Bd. 1, Teilband 2, 28. Aufl. 2025, § 45 Rn. 17 m.w.N.). 48
- bb)Der Beschwerdeführer hat insoweit vorgetragen, dass der Ausübung seiner Rechte seine Situation in der Abschiebehaft auf den Philippinen entgegengestanden habe. Dabei hat er nicht die Haftbedingungen im Einzelnen geschildert, sondern vor allem darauf abgestellt, dass ihm von Seiten der philippinischen Behörden, seiner Anwältin vor Ort und seinen Mitgefangenen, die teils bereits länger auf ihre Auslieferung oder Abschiebung warteten, mitgeteilt worden sei, dass nur ein Abschluss seines Strafverfahrens in Deutschland zur Freilassung aus der Abschiebehaft führen werde. Deswegen habe er sich während der Haft gegen den Strafbefehl nicht zur Wehr setzen können. Zudem hat er geschildert, dass ihm wegen seiner schwangeren Lebensgefährtin und der anstehenden Geburt eine nicht absehbare Dauer der Haft nicht zumutbar gewesen sei. Dies bezeichnet er als Zwangslage und die Fortdauer der Abschiebehaft als das Hindernis, das erst mit seiner Entlassung am 20. Januar 2023 weggefallen sei. 49
- cc)Das Landgericht München I hält die Gründe, aus denen der Beschwerdeführer nicht gegen den Strafbefehl vorgegangen ist, für "nachvollziehbar". Danach zweifelt es weder an den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Tatsachen, noch stellt es deren Glaubhaftmachung in Frage.Vielmehr komme es darauf entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht an, weil die durch die Abschiebehaft entstandene Zwangslage nicht den deutschen Behörden zuzurechnen sei. Der entscheidende Zeitpunkt für die Frage, ab wann der Beschwerdeführer hätte Wiedereinsetzung beantragen können, sei seine Kenntnis vom Erlass des Strafbefehls. 50 Damit wird dem Beschwerdeführer der erstmalige Zugang zu Gericht unzumutbar erschwert. Nach seinem vom Landgericht für nachvollziehbar erachteten Wiedereinsetzungsvortrag geht es gerade nicht darum, dass er nicht − zu einem unbestimmten Zeitpunkt − gewusst hat, dass ein Strafbefehl erlassen wurde. Dies verkennt das Landgericht, wenn es an seinem Antragsvorbringen vorbei die Kenntnis vom Erlass des Strafbefehls heranzieht und seine Situation in der Abschiebehaft unter Hinweis darauf, dass sie nicht deutschen Behörden zuzurechnen sei, in einer Weise übergeht, die es erst möglich macht, den Antrag aus formalen Gründen abzuweisen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer zum Vorgehen der deutschen Behörden vor seiner Festnahme durch die philippinische Einwanderungsbehörde ausführlich vorgetragen hatte, ohne dass dies vom Landgericht gewürdigt wurde, ist nicht ersichtlich, dass es nach den Wiedereinsetzungsvorschriften auf die Zurechenbarkeit ankommt, auf die das Landgericht sich stützt. Maßgeblich ist nach § 44 StPO, ob und inwieweit den Beschwerdeführer an der Versäumnis der Frist (mindestens) ein Mitverschulden trifft oder seine auf dem Hindernis beruhende Säumnis unverschuldet gewesen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 3 StR 482/18 -, juris, Rn. 3). Dabei kommt es auf das (für nachvollziehbar erachtete) Antragsvorbringen des Beschwerdeführers an. Dieses hat das Landgericht jedoch nicht geprüft. 51
- dd)Darüber hinaus erschließt sich nicht, wie das Landgericht den Zeitpunkt der Kenntnis des Beschwerdeführers vom Erlass des Strafbefehls Ende November 2022 aus den in Bezug genommenen Unterlagen ableitet. Es stellt dafür auf die eidesstattliche Versicherung und auf das Schreiben des Rechtsanwalts H. vom 28. November 2022 ab. In der eidesstattlichen Versicherung gibt der Beschwerdeführer aber lediglich an, dass das Vorgehen grundsätzlich mit seinem Verteidiger abgesprochen gewesen sei. Wann er wusste, dass der Strafbefehl erlassen worden war, teilt er − entsprechend seinem Vortrag, dass die Umstände der Abschiebehaft ihn daran hinderten, Einspruch einzulegen − nicht mit. Aus dem Anwaltsschreiben vom 28. November 2022 ist ebenso wenig ersichtlich, wann der Beschwerdeführer nach Erlass des Strafbefehls kontaktiert oder ihm dieser übersandt wurde. In Anbetracht der auf den Philippinen vollzogenen Abschiebehaft, in der der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nur zeitweise Dokumente auf einem Handy lesen konnte, erscheint es nicht selbstverständlich, dass seine Rechtsanwälte ihn zeitnah erreichen konnten; zumal der Zustellungsempfänger, Rechtsanwalt R., ausweislich des vom Landgericht in Bezug genommenen Schreibens im Urlaub war. 52
- c)Soweit das Landgericht die Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung hilfsweise − unter anderem unter Bezugnahme auf die amtsgerichtliche Entscheidung − ohne Prüfung seines Vorbringens zurückweist, weil der Beschwerdeführer einen Rechtsmittelverzicht erklärt habe, entspricht auch dies nicht den hinsichtlich des Zugangs zu Gericht zu berücksichtigenden verfassungsrechtlichen Maßstäben. Denn der durch den Verteidiger erklärte Verzicht ist − entgegen der Annahme in den angegriffenen Entscheidungen − nicht wirksam. 53
- aa)Der Verteidiger bedarf für die Rücknahme eines Rechtsmittels nach § 302 Abs. 2 StPO, der auch für den Einspruch gegen den Strafbefehl gilt (§ 410 StPO), einer ausdrücklichen Ermächtigung, für die eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2023 - 4 StR 171/23 -, juris, Rn. 7). Dasselbe gilt − über den Wortlaut hinaus − für den Verzicht auf Rechtsmittel (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2006 - 2 StR 429/06 -, juris, Rn. 2). Dabei muss sich die nach § 302 Abs. 2 StPO erforderliche Ermächtigung auf ein bestimmtes Rechtsmittel beziehen. Nicht ausreichend ist eine zu Beginn eines erstinstanzlichen Verfahrens erteilte generelle Ermächtigung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. August 2000 - 3 StR 284/00 -, juris, Rn. 1 und vom 5. Juni 2013 - 1 StR 168/13 -, juris, Rn. 3 m.w.N.). 54
- bb)Entgegen dieser Anforderungen stützten sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht die Wirksamkeit der namens und in Vollmacht des Beschwerdeführers abgegebenen Verzichtserklärung, die am selben Tag einging, wie das vom Vertreter des Rechtsanwalts R. abgezeichnete Empfangsbekenntnis, ausdrücklich auf die diesem bereits am 9. September 2022 erteilte allgemeine Prozessvollmacht. Diese umfasst zwar allgemein die "Befugnis, Rechtsmittel einzulegen […] oder auf sie zu verzichten". Auf den konkreten Rechtsbehelf bezieht sich diese Vollmacht aber nicht, zumal sie bereits erteilt war, als der bevollmächtigte Rechtsanwalt Mitte November mit der zuständigen Staatsanwältin erstmals ein Gespräch über den Verfahrensabschluss führte. Ob der Beschwerdeführer die Ermächtigung in Bezug auf den bestimmten Rechtsbehelf mündlich erteilt hat, haben Amts- und Landgericht nicht geprüft. Aus seinen Angaben ergibt sich entsprechendes nicht. 55 3. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. 56 Soweit der Beschwerdeführer sich gegen den Strafbefehl wendet, steht der Rechtsweg aufgrund der Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, das erneut über die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags zu entscheiden hat, wieder offen. Die Verfassungsbeschwerde war insoweit nach dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität nicht zur Entscheidung anzunehmen (vgl. BVerfGK 15, 37 <53>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Mai 2019 - 2 BvR 2425/18 -, Rn. 28). 57 Soweit er den amtsgerichtlichen Beschluss beanstandet, ist die Verfassungsbeschwerde aufgrund der vom Landgericht als Beschwerdegericht vorgenommenen umfassenden Sachprüfung (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. April 2015 - 2 BvR 1986/14 -, Rn. 10 und vom 13. August 2018 - 2 BvR 745/14 -, Rn. 19) prozessual überholt (vgl. BVerfGK 10, 134 <138>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Juli 2014 - 2 BvR 571/14 -, Rn. 14) und damit unzulässig. IV. 58 Danach war festzustellen, dass der Beschluss des Landgerichts München I vom 15. Juni 2023 - 18 Qs 21/23 - den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, soweit das Landgericht die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 13. März 2023 zurückgewiesen hat. Der Beschluss ist aufzuheben und die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Landgericht München I zurückzuverweisen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE466172601&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public