KVRE466222601 ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260805.2bvr022626 BVerfG 2. Senat 2. Kammer 20260805 2 BvR 226/26 Stattgebender Kammerbeschluss Art 3 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 321a ZPO vorgehend AG W
Art. 103Abs.
1 GG und verstießen gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Grundrechtsverletzungen seien entscheidungserheblich. 17
- Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt, weil das Amtsgericht den wesentlichen Kern des Klägervorbringens (wie auch des Beklagtenvorbringens) nicht berücksichtigt habe, obwohl dies für den Ausgang des Verfahrens von entscheidender Bedeutung gewesen sei, weil die Klage danach vollumfänglich Aussicht auf Erfolg und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagte zu tragen gehabt hätte. Das Gericht habe - was sich auch eindeutig in den Entscheidungsgründen widerspiegele - das Vorbringen des Beklagten mit Schriftsatz vom
- Oktober 2025, nach dem unstreitig gestellt worden sei, dass der Beklagte mit Buchungsdatum vom
- Juni 2024 eine Gutschrift erhalten habe, offensichtlich übersehen oder bewusst ignoriert. 18 Darüber hinaus habe das Amtsgericht seinen eklatanten Fehler im Beschluss vom
- Januar 2026, mit dem der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 321a ZPO zurückgewiesen worden sei, nicht erkannt und somit nicht korrigiert. Die Begründung des Beschlusses stelle allein darauf ab, dass aus Sicht des Gerichts rechtliches Gehör gewährt worden sei, indem ausreichend Zeit gewährt worden sei. Damit habe das Amtsgericht auch hier das Wesentliche völlig übersehen. Denn die Rüge habe selbstverständlich, wie dies auch ausgeführt worden sei, darauf abgezielt, dass das Gericht in seinem Urteil vom
- November 2025 eine krasse Fehlentscheidung getroffen habe, weil es einen unstreitig gestellten Sachverhalt als streitigen behandelt und darauf gründend das entsprechende Endurteil erlassen habe. Auch mit dieser fehlerhaften Einordnung habe das Amtsgericht gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, weil es den Kern des Parteivorbringens, welcher für den Ausgang des Verfahrens entscheidungserheblich gewesen sei, nicht erfasst und in Erwägung gezogen habe. 19 Die fehlerhafte Einordnung des Sachverhalts sei auch entscheidungserheblich. Hätte das Amtsgericht erkannt, dass durch den Beklagten die Gutschrift zum
- Juni 2024 unstreitig gestellt worden war, hätte es der Klage stattgeben und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegen müssen. 20
- Da das angegriffene Urteil des Amtsgerichts in Anbetracht der dargestellten fehlerhaften Behandlung des unstreitigen Parteivorbringens als streitig unter keinem denkbaren Aspekt mehr vertretbar sei, sei es auch willkürlich. 21 Der ebenfalls angegriffene Beschluss vom
- Januar 2026 trage zu dem willkürlichen Ergebnis bei. Anstatt den Fehler zu korrigieren, habe das Amtsgericht an seiner rechtlichen Würdigung festgehalten. Die Begründung des Beschlusses sei ihrerseits nicht nachvollziehbar. 22
- Die Annahme der Verfassungsbeschwerde sei zur Durchsetzung der verletzten Rechte angezeigt. Dies sei unter anderem dann anzunehmen, wenn die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten besonderes Gewicht habe. Besonderes Gewicht habe eine Verletzung, wenn sie auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruhe oder rechtsstaatliche Grundsätze krass verletze. Dies sei hier der Fall. III. 23
- Dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz sowie dem Beklagten des Ausgangsverfahrens ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. 24 a) Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat mitgeteilt, von einer Stellungnahme abzusehen. 25 b) Der Beklagte des Ausgangsverfahrens hat angeregt, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. Etwaigen Bedenken hinsichtlich der Erschöpfung des Rechtswegs komme im Ergebnis keine ausschlaggebende Bedeutung zu, weil die Verfassungsbeschwerde jedenfalls offensichtlich unbegründet sei. 26
- Die Akte des Ausgangsverfahrens hat der Kammer vorgelegen. IV. 27 Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies jedenfalls zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet. Das Endurteil des Amtsgerichts Weißenburg in Bayern vom
- November 2025 verletzt die Beschwerdeführerin jedenfalls in ihrem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG auf ein willkürfreies Verfahren und ist deshalb aufzuheben (1.). Der Beschluss vom
- Januar 2026 wird damit gegenstandlos (2.). Ob die angegriffenen Entscheidungen auch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Art. 103Abs.
1 GG verletzen, kann dahinstehen (3.). 28 1.
- a)Willkürlich ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Willkür liegt erst dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden wird. Entsprechendes gilt für die Handhabung beweisrechtlicher Grundsätze und der Beweiswürdigung im Einzelnen (vgl. nur BVerfGE 96, 189 <203>). Danach rechtfertigt auch eine fehlerhafte Beweiswürdigung nicht ohne Weiteres den Vorwurf der Willkür, solange keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 67, 90 <94>). Die Feststellung von Willkür enthält dabei keinen subjektiven Schuldvorwurf (vgl. BVerfGE 83, 82 <84>; stRspr). Nicht subjektive Willkür führt zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit, sondern objektive, das heißt die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit einer Maßnahme im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, deren sie Herr werden soll (vgl. BVerfGE 2, 266 <281>; 4, 144 <155>; 42, 64 <73>; 58, 163 <167 f.>; 62, 189 <192>; 71, 122 <135 f.>). 29 Mit Rücksicht auf die Verhandlungsmaxime sowie den Grundsatz der formellen Wahrheit haben die Zivilgerichte ihren Entscheidungen im Zivilprozess grundsätzlich zum einen den unstreitigen Tatsachenvortrag der Parteien, zum anderen die bewiesenen Tatsachenbehauptungen einer Partei zugrunde zu legen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Dezember 2008 - 1 BvR 69/08 -, Rn. 10 m.w.N.). Übergeht ein Gericht das unstreitige Vorbringen ohne erkennbaren und nachvollziehbaren Grund, kann auch darin ein Verstoß gegen das Verbot objektiver Willkür liegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Dezember 2008 - 1 BvR 69/08 -, Rn. 12). 30
- b)Nach diesen Maßstäben verstößt das angegriffene Urteil vom 20. November 2025 gegen das sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Willkürverbot. In Anbetracht des Vortrags des Beklagten im Schriftsatz vom 14. Oktober 2025, wonach das vorherige, bestreitende Vorbringen dahingehend berichtigt werde, dass die Gutschrift in Höhe von 1.354,95 Euro unter dem Datum des 28. Juni 2024 auf das Konto des Beklagten doch erfolgt sei, ist objektiv schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar, warum das Amtsgericht im angegriffenen Urteil davon ausging, die diesbezügliche Behauptung der Beschwerdeführerin sei streitig. 31
- c)Da das Amtsgericht sowohl die Klageabweisung als auch die Kostenentscheidung, soweit sie auf § 91a ZPO beruht, allein tragend damit begründete, die Beschwerdeführerin sei für die angebliche streitige Behauptung, sie habe den Kaufpreis dem Beklagten zurückerstattet, beweisfällig geblieben, kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass es ohne den Verstoß gegen das Willkürverbot zugunsten der Beschwerdeführerin entschieden hätte. Der Verstoß gegen das Willkürverbot ist damit entscheidungserheblich. 32
- d)Das Endurteil des Amtsgerichts vom 20. November 2026 ist damit - hinsichtlich der Kostenentscheidung auch, soweit sie auf § 91a ZPO gestützt wurde - gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen. 33 2. Mit der Aufhebung des Urteils vom 20. November 2025 wird der die Anhörungsrüge und den Tatbestandsberichtigungsantrag zurückweisende Beschluss vom 2. Januar 2026 gegenstandlos (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. April 2023 - 2 BvR 1605/21 -, Rn. 57 m.w.N.). Es kann damit offenbleiben, ob auch er gegen das sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Verbot objektiver Willkür verstößt. Die Kammer sieht sich allerdings zu dem Hinweis veranlasst, dass - anders als das Amtsgericht offenbar meint - die pauschale Bezugnahme "auf das wechselseitige schriftsätzliche Vorbringen der Parteien nebst Anlagen" im Tatbestand des angegriffenen Urteils offensichtlich nichts daran ändert, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe den Kaufpreis an den Beklagten zurückerstattet, vom Amtsgericht unter Übergehung des Vortrags des Beklagten willkürlich als streitig behandelt wurde. Darüber hinaus fehlt der Würdigung des Amtsgerichts im angegriffenen Beschluss, "die Argumentation von der Klageseite" sei "schlicht nicht nachvollziehbar; eine Entscheidungserheblichkeit in keiner Weise dargetan", angesichts der klaren, auch die Frage der Entscheidungserheblichkeit vollumfänglich abdeckenden Ausführungen im Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2025 eine tragfähige Grundlage. 34 3. Da die Verfassungsbeschwerde schon wegen der dargestellten Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG vollumfänglich Erfolg hat, kann dahinstehen, ob die angegriffenen Entscheidungen die Beschwerdeführerin auch in ihrem Anspruch auf
Art. 103Abs. 1 GG verletzen. V. 35 Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerf
GG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE466222601&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public