KVRE466282601 ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260805.2bvr036426 BVerfG
- Senat
- Kammer 20260805 2 BvR 364/26 Stattgebender Kammerbeschluss Art 1 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, Art 15 Abs 2 EGRaBes 584/2002, Art 4 EUGrdRCh, § 32 IRG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG vorgehend OLG München,
- Februar 2026, Az: 1 OAus 340/25, Beschluss vorgehend OLG München,
- Februar 2026, Az: 1 OAus 340/25, Beschluss vorgehend OLG München,
- Januar 2026, Az: 1 OAus 340/25, Beschluss vorgehend OLG München,
- November 2025, Az: 1 OAus 340/25, Beschluss vorgehend BVerfG,
- Februar 2026, Az: 2 BvR 364/26, Einstweilige Anordnung vorgehend BVerfG,
- Februar 2026, Az: 2 BvR 364/26, Einstweilige Anordnung DEU Bundesrepublik Deutschland Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende fachgerichtliche Sachaufklärung bzgl der Haftbedingungen im Zielstaat einer Auslieferung (hier: Rumänien) verletzt Art 4 EUGrdRCh - Gegenstandswertfestsetzung
- Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom
- Februar 2026 - 1 OAus 340/25 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, soweit seine Überstellung an die rumänischen Justizbehörden für zulässig erklärt wurde; der Beschluss wird in diesem Umfang aufgehoben.
- Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.
- Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
- Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren sowie die notwendigen Auslagen für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu drei Vierteln zu erstatten.
- Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 15.000 (in Worten: fünfzehntausend) Euro und für das einstweilige Anordnungsverfahren auf 7.500 (in Worten: siebentausendfünfhundert) Euro festgesetzt. 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Entscheidung über die Zulässigkeit der Überstellung eines rumänischen Staatsangehörigen an die rumänischen Behörden zum Zwecke der Strafvollstreckung auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls. I. 2
- Der Beschwerdeführer wurde am
- Januar 2025 wegen "qualifizierten Diebstahls (Diebstahl in einem öffentlichen Verkehrsmittel)" vom Amtsgericht Iași (Rumänien) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Entscheidung des Amtsgerichts Iași wurde infolge eines Beschlusses des Berufungsgerichts Iași am
- Juni 2025 rechtskräftig. Am selben Tag erließ das Amtsgericht Iași einen nationalen Haftbefehl und am
- Juli 2025 einen Europäischen Haftbefehl. Auf dem Europäischen Haftbefehl ist vermerkt, dass der Beschwerdeführer bei "der Sitzung" im Strafverfahren anwesend war. Mittels Ausschreibung im Schengener Informationssystem ersuchten die rumänischen Justizbehörden um seine Überstellung zum Zwecke der Strafvollstreckung. 3
- Am
- November 2025 wurde der Beschwerdeführer in einer Obdachlosenunterkunft in München festgenommen und am Folgetag dem Ermittlungsrichter beim Amtsgericht München vorgeführt, der eine Festhalteanordnung erließ. Bei der richterlichen Vernehmung teilte der Beschwerdeführer insbesondere mit, er sei in Rumänien in Abwesenheit verurteilt worden. Er habe in Deutschland gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin einen festen Wohnsitz, arbeite als Reinigungskraft und seine gesamte Familie lebe in München. 4
- Mit Schreiben vom
- November 2025 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft München, die Auslieferung für zulässig zu erklären. 5 Bereits zuvor, im Jahr 2024, hatte die Generalstaatsanwaltschaft München die rumänischen Behörden um eine verfahrensübergreifende Zusicherung menschenrechtskonformer Haftbedingungen für Personen, die von Deutschland an Rumänien überstellt werden, ersucht. In Reaktion auf diese Anfrage hatte sich der Generaldirektor der nationalen Verwaltung der Strafanstalten in Rumänien mit Schreiben vom
- April 2024 an die Leiterin der Abteilung für Völkerrecht und justizielle Zusammenarbeit im rumänischen Justizministerium gewandt. In seinem Schreiben hatte er ausgeführt, in Antwort auf das Ersuchen aus München könne mitgeteilt werden, dass die rumänischen Behörden Schritte unternommen hätten, um internationale Empfehlungen zu Haftbedingungen umzusetzen. Für die Jahre 2020 bis 2025 sei ein entsprechender Aktionsplan erstellt worden. Im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen mit der Bundesrepublik Deutschland würden übergebene Personen menschenwürdig untergebracht. Häftlingen werde im Haftraum eine individuelle Mindestfläche von 3 m 2 , im offenen Vollzug von 4 m 2 , eingeräumt. In diesen mitgeteilten Haftraumgrößen seien die Flächen der sanitären Einrichtungen nicht inbegriffen. Zudem sei für ausreichende Belichtung, Belüftung und Beheizung der Hafträume, abwechslungsreiche Ernährung, Aufenthaltsmöglichkeiten außerhalb des Haftraums, Resozialisierungsmaßnahmen, Arbeitsmöglichkeiten und eine wirksame medizinische Behandlung gesorgt. Das rumänische Justizministerium leitete dieses Schreiben an die Generalstaatsanwaltschaft München weiter. 6
- Mit Schriftsatz vom
- November 2025 wandte sich der Beschwerdeführer gegen die Zulässigkeit der Auslieferung. Die Strafe sei unverhältnismäßig. Wegen der besseren Resozialisierungschancen müsse eine Strafvollstreckung in Deutschland erfolgen. Jedenfalls führten die unzureichenden Bedingungen in der Haftanstalt Iași zur Unzulässigkeit der Auslieferung. 7
- Mit angegriffenem Beschluss vom
- November 2025 ordnete das Oberlandesgericht München die Auslieferungshaft an und stellte die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zurück. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden zur Strafvollstreckung sei nicht von vornherein unzulässig. 8 Die Behauptung einer Abwesenheitsverurteilung sei durch die Angaben im Europäischen Haftbefehl widerlegt. Angesichts des den Auslieferungsverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union beherrschenden Grundsatzes wechselseitigen Vertrauens habe der Senat keinen Grund, die Darstellung der rumänischen Behörden in Zweifel zu ziehen. 9 Auch die Haftbedingungen in Rumänien führten nicht zu einem Auslieferungshindernis. Die rumänischen Behörden hätten mit Schreiben vom
- April 2024 allgemeingültig zugesichert, dass aus der Bundesrepublik Deutschland nach Rumänien ausgelieferte Personen auf Haftbedingungen treffen würden, die mit den sich aus § 73 Satz 2 IRG in Verbindung mit Art. 4 GRCh ergebenden Anforderungen vereinbar seien. 10 Ferner bestehe kein schutzwürdiges Interesse an einer Strafvollstreckung im Inland. Ein solches Interesse setze eine hierdurch absehbare Verbesserung der Resozialisierungschancen voraus. Daran fehle es jedoch im vorliegenden Fall. Entgegen seiner Behauptungen sei der Beschwerdeführer in Deutschland melderechtlich nicht erfasst und habe sich zuletzt in einer Obdachlosenunterkunft aufgehalten. 11 Es bestehe außerdem Fluchtgefahr. Die Freiheitsstrafe führe zu einem intensiven Fluchtanreiz, dem keine erheblichen Bindungen im Inland gegenüberstünden. Der Beschwerdeführer habe keinen festen Wohnsitz, ein vorgelegter Arbeitsvertrag datiere erst vom
- August 2025, sei auf ein Jahr befristet und die Probezeit dauere an. 12
- Mit Schriftsatz vom
- Januar 2026 erhob der Beschwerdeführer Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Auslieferung. Es bestünden ernsthafte Gründe zu der Annahme, dass ihm in Rumänien Haftbedingungen drohten, die im Widerspruch zu Art. 3 EMRK oder Art. 4 GRCh stünden. Die allgemeine Zusicherung vom
- April 2024 beziehe sich nicht auf eine bestimmte Haftanstalt oder konkret auf seine Person und enthalte keine überprüfbaren "Einzelangaben". Gleichzeitig gebe es Erkenntnisse zu systemischen Mängeln der Haftbedingungen in Rumänien. Im Rahmen der üblichen Abläufe werde der Beschwerdeführer voraussichtlich in der Haftanstalt Iași untergebracht. Diese sei überbelegt und defizitär. Die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte habe in ihrem Länderbericht aus dem Mai 2024 berichtet, dass rumänische Gerichte wiederholt Haftentschädigungen wegen unzumutbarer Bedingungen, unter anderem in der Haftanstalt Iași, zugesprochen hätten. 13
- Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Schriftsatz vom
- Januar 2026 die Haftfortdauer. Zu den Umständen der Verurteilung werde man weitere Informationen einholen. In Bezug auf die Haftbedingungen beziehe sich der Beschwerdeführer auf allgemeine Auskünfte zum rumänischen Strafvollzug und nicht speziell auf Erkenntnisse zu Personen, die nach Rumänien ausgeliefert worden seien und die von der allgemeingültigen Zusicherung profitierten. 14
- Mit angegriffenem Beschluss vom
- Januar 2026 ordnete das Oberlandesgericht die Fortdauer der Auslieferungshaft an und stellte die Entscheidung über die Zulässigkeit der Überstellung erneut zurück. Die Auskunft der rumänischen Behörden zu den Umständen der Verurteilung sei abzuwarten. 15
- Das Amtsgericht Iași führte mit Schreiben vom
- Januar 2026 aus, die Hauptverhandlung im erstinstanzlichen Strafverfahren habe am
- Dezember 2024 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Verteidigerin stattgefunden. Im Berufungsverfahren sei es am
- Mai 2025 zu einem Verhandlungstermin in Abwesenheit des Beschwerdeführers gekommen, der aber anwaltlich vertreten worden sei. Im Fall einer Auslieferung werde dem Beschwerdeführer dennoch ein uneingeschränktes Recht auf eine erneute Verhandlung der Sache oder auf Einlegung eines außerordentlichen Rechtsmittels gewährt. 16
- Daraufhin führte die Generalstaatsanwaltschaft mit Schriftsatz vom
- Februar 2026 aus, angesichts der Schilderungen der Verfahrensabläufe sei die Auslieferung zulässig. Hiergegen wendete sich der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
- Februar
- 17
- Mit angegriffenem Beschluss vom
- Februar 2026 ordnete das Oberlandesgericht die Fortdauer der Auslieferungshaft an und erklärte die Auslieferung wegen der im Europäischen Haftbefehl vom
- Juli 2025 genannten Tat für zulässig. Dem Beschwerdeführer sei ein uneingeschränktes Recht auf Wiederaufnahme zugesichert worden, sodass eine Verurteilung in Abwesenheit der Auslieferung nicht entgegenstehe. Ergänzend werde auf die bisherigen Beschlüsse verwiesen. Die Auslieferungshaft sei weiterhin erforderlich. 18
- Die Generalstaatsanwaltschaft bewilligte die Auslieferung am selben Tag. Da eine Überstellung binnen zehn Tagen nach Erlass des Beschlusses vom
- Februar 2026 mangels Flugverbindungen nicht durchgeführt werden konnte, beantragte die Generalstaatsanwaltschaft mit Schriftsatz vom
- Februar 2026, einen neuen Zeitraum für die Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden binnen zehn Tagen ab dem
- Februar 2026 festzusetzen. Diesem Antrag folgte das Oberlandesgericht mit angegriffenem Beschluss über die Fortdauer der Auslieferungshaft vom
- Februar 2026, woraufhin die Generalstaatsanwaltschaft und die rumänischen Justizbehörden eine Überstellung für den
- Februar 2026 vereinbarten. II. 19
- Mit seiner Verfassungsbeschwerde, die er mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden hatte, rügt der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung von Art. 4 GRCh sowie von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. 20 a) Das Oberlandesgericht sei seiner in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union anerkannten Pflicht zur zweistufigen Prüfung von Haftbedingungen nicht nachgekommen. Zwar sei es von systemischen Mängeln des rumänischen Strafvollzugs ausgegangen. Im zweiten Prüfungsschritt habe es sich aber auf die pauschale Zusicherung vom
- April 2024 gestützt, obwohl der Beschwerdeführer konkrete Anhaltspunkte dafür vorgebracht habe, dass er wahrscheinlich in der defizitären Haftanstalt Iași untergebracht werde. Angesichts der systemischen Mängel hätte das Oberlandesgericht die als Zielort vorgesehene Haftanstalt und die dortigen Haftbedingungen aufklären müssen. Die Zusicherung regele weder, wie ihre Einhaltung kontrolliert werden könne, noch enthalte sie im Übrigen hinreichend konkrete Angaben. 21 b) In Bezug auf die seit November 2025 andauernde Auslieferungshaft müsse berücksichtigt werden, dass es sich lediglich um einen Fall der "mittelschweren Kriminalität" handele. Auch die sozialen Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seien in die erforderliche Abwägungsentscheidung einzustellen, sodass unter Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG mildere Maßnahmen ernsthaft in Betracht zu ziehen gewesen wären. 22 c) Ferner sei der Vortrag zum Abwesenheitsurteil unzureichend gewürdigt worden, und das Oberlandesgericht habe sich zudem nicht in der erforderlichen Tiefe mit dem Vorbringen zu den Haftbedingungen in Rumänien befasst. Überdies sei die drohende Strafe unerträglich hart und dem Beschwerdeführer müsse eine Strafvollstreckung im Inland ermöglicht werden. Zahlreiche der im Verfahren aufgeworfenen Fragen hätte das Oberlandesgericht außerdem dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorlegen müssen. 23
- Zur Verfahrenssicherung hat die
- Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom
- Februar 2026 die Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen untersagt. 24
- Mit nicht angegriffenem Beschluss vom
- April 2026 hat das Oberlandesgericht die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet. 25 4.Dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. In einem daraufhin übermittelten Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft München vom
- April 2026 führt diese insbesondere aus, das über die Zulässigkeit der Überstellung entscheidende Gericht dürfe nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auf Grundlage konkreter Anhaltspunkte feststellen, dass für die betroffene Person trotz der Zusicherung eine echte Gefahr bestehe, einer Art. 4 GRCh widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Solche tatsächlichen Gesichtspunkte seien nicht ersichtlich, sodass auf die "Allgemeinzusicherung" vom
- April 2024 vertraut werden dürfe. 26
- Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen. III. 27 Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 4 GRCh angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist im tenorierten Umfang zulässig und offensichtlich begründet (vgl. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). 28
- Der Beschluss vom
- Februar 2026 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 4 GRCh, soweit seine Überstellung an die rumänischen Behörden für zulässig erklärt wird. 29 a) aa) Das Verfahren der Überstellung im Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses zum Europäischen Haftbefehl ist vollständig unionsrechtlich determiniert (vgl. BVerfGE 140, 317 <342 f. Rn. 52>; 147, 364 <382 Rn. 46>; 156, 182 <197 Rn. 35> - Rumänien II), sodass der Beschwerdegegenstand grundsätzlich am Maßstab der Grundrechte der Europäischen Grundrechtecharta zu messen ist (vgl. BVerfGE 152, 216 <233 ff. Rn. 42 ff.> - Recht auf Vergessen II; 156, 182 <197 Rn. 36>; 158, 1 <30 Rn. 56> - Ökotox-Daten). Zu deren Auslegung können auch die durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Rechte heranzuziehen sein. Denn soweit die Grundrechtecharta Rechte enthält, die den durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Rechten entsprechen, haben sie gemäß Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird (vgl. EuGH, Breian, 29.07.2024, C-318/24 PPU, EU:C:2024:658, Rn. 83). 30 bb) Im europäischen Rechtshilfeverkehr gelten die Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung, wobei letzterer auf dem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten beruht. 31
(1)Bei einem Überstellungsersuchen ist jedem ersuchenden Mitgliedstaat im Hinblick auf die Einhaltung des Unionsrechts (vgl. EuGH, Minister for Justice and Equality <Mängel des Justizsystems>, 25.07.2018, C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 36; Generalstaatsanwaltschaft <Haftbedingungen in Ungarn>, 25.07.2018, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 49; Dorobantu, 15.10.2019, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 46; Breian, 29.07.2024, C-318/24 PPU, EU:C:2024:658, Rn. 36) einschließlich der Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes (vgl. BVerfGE 109, 13 <35 f.>; 109, 38 <61>; 140, 317 <349 Rn. 68>) grundsätzlich Vertrauen entgegenzubringen. Das mit einem Überstellungsersuchen befasste Gericht ist somit grundsätzlich verpflichtet, die Beachtung der Rechte der Charta durch den ersuchenden Mitgliedstaat zu unterstellen (vgl. EuGH, Minister for Justice and Equality <Mängel des Justizsystems>, 25.07.2018, C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 37; Generalstaatsanwaltschaft <Haftbedingungen in Ungarn>, 25.07.2018, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 50; Dorobantu, 15.10.2019, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 47; Breian, 29.07.2024, C-318/24 PPU, EU:C:2024:658, Rn. 73 und 119; BVerfGE 156, 182 <200 f. Rn. 43). 32 Allerdings sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unter "außergewöhnlichen Umständen" Beschränkungen der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten möglich. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Gefahr besteht, dass die Übergabe zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der betreffenden Person im Sinne von Art. 4 GRCh führt (vgl. EuGH, Aranyosi und Căldăraru, 05.04.2016, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 84 und 104; Minister for Justice and Equality <Mängel des Justizsystems>, 25.07.2018, C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 44; Generalstaatsanwaltschaft <Haftbedingungen in Ungarn>, 25.07.2018, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 57; Dorobantu, 15.10.2019, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 50; Breian, 29.07.2024, C-318/24 PPU, EU:C:2024:658, Rn. 101; BVerfGE 156, 182 <201 Rn. 44>). 33
(2)Die Frage, ob "außergewöhnliche Umstände" vorliegen, die eine Überstellung der betreffenden Person an den Ausstellungsmitgliedstaat verhindern, ist anhand einer Prüfung in zwei Schritten zu beantworten. Im ersten, die allgemeine Haftsituation betreffenden Schritt ist das mit einem Überstellungsersuchen befasste Gericht verpflichtet, sich auf objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben über die Haftbedingungen in den Haftanstalten des Ausstellungsmitgliedstaats zu stützen, um zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von Häftlingen in diesem Mitgliedstaat besteht. Konkrete Anhaltspunkte für systemische oder allgemeine Mängel der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat können sich unter anderem aus Entscheidungen internationaler Gerichte, von Gerichten des Ausstellungsmitgliedstaats oder anderer Mitgliedstaaten sowie aus Entscheidungen, Berichten und anderen Schriftstücken von Organen des Europarats oder aus dem System der Vereinten Nationen ergeben (vgl. EuGH, Aranyosi und Căldăraru, 05.04.2016, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 89; Generalstaatsanwaltschaft <Haftbedingungen in Ungarn>, 25.07.2018, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 60; Dorobantu, 15.10.2019, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 52; Breian, 29.07.2024, C-318/24 PPU, EU:C:2024:658, Rn. 103; BVerfGE 156, 182 <201 f. Rn. 45>). 34 In einem zweiten, auf die Situation des Betroffenen bezogenen Prüfungsschritt ist das Gericht verpflichtet, genau zu prüfen, ob es unter den konkreten Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die zu überstellende Person im Anschluss an ihre Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund der Bedingungen, unter denen sie inhaftiert sein wird, dort einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt sein wird (vgl. EuGH, Aranyosi und Căldăraru, 05.04.2016, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 92 und 94; Minister for Justice and Equality <Mängel des Justizsystems>, 25.07.2018, C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 44; Generalstaatsanwaltschaft <Haftbedingungen in Ungarn>, 25.07.2018, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 61; Dorobantu, 15.10.2019, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 55; Breian, 29.07.2024, C-318/24 PPU, EU:C:2024:658, Rn. 105). Dies erfordert eine aktuelle und eingehende Prüfung der Situation, wie sie sich zum Entscheidungszeitpunkt darstellt (vgl. EuGH, Dorobantu, 15.10.2019, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 57 unter Bezugnahme auf EGMR, Romeo Castaño v. Belgium, 09.07.2019, 8351/17, § 86). Da das Verbot einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung absoluten Charakter hat, darf die vom Gericht vorzunehmende Prüfung der Haftbedingungen nicht auf offensichtliche Unzulänglichkeiten beschränkt werden, sondern muss auf einer Gesamtwürdigung der maßgeblichen materiellen Haftbedingungen beruhen (vgl. EuGH, Dorobantu, 15.10.2019, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 61 f.; BVerfGE 156, 182 <202 Rn. 46>). 35
(3)Mit dem zweistufigen Prüfprogramm sind Aufklärungspflichten des mit einem Überstellungsersuchen befassten Gerichts verbunden. Aus Art. 4 GRCh folgt die Pflicht, im Einzelfall zu prüfen und durch zusätzliche Informationen aufzuklären, ob das Grundrecht des zu Überstellenden aus Art. 4 GRCh gewahrt ist (vgl. nur BVerfGE 156, 182 <205 ff. Rn. 52 ff.> m.w.N.). Zunächst muss sich das Gericht im ersten Prüfungsschritt auf objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben über die Haftbedingungen in den Haftanstalten des Ausstellungsmitgliedstaats stützen, die das Vorliegen systemischer oder allgemeiner, bestimmte Personengruppen oder bestimmte Haftanstalten betreffende Mängel belegen können (vgl. EuGH, Generalstaatsanwaltschaft <Haftbedingungen in Ungarn>, 25.07.2018, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 60; Dorobantu, 15.10.2019, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 52; Breian, 29.07.2024, C-318/24 PPU, EU:C:2024:658, Rn. 105). Für die im zweiten Prüfungsschritt gründlich vorzunehmende Prüfung, ob es unter den konkreten Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die zu überstellende Person im Anschluss an ihre Übergabe aufgrund der Haftbedingungen einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt sein wird, muss das Gericht innerhalb der nach Art. 17 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl (im Folgenden: RbEuHb) zu beachtenden Fristen den Ausstellungsmitgliedstaatgemäß Art. 15 Abs. 2 RbEuHbum die unverzügliche Übermittlung aller notwendigen zusätzlichen Informationen in Bezug auf die Bedingungen bitten, unter denen die betreffende Person in diesem Mitgliedstaat inhaftiert werden soll (vgl. EuGH, Generalstaatsanwaltschaft <Haftbedingungen in Ungarn>, 25.07.2018, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 63; Dorobantu, 15.10.2019, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 57 unter Bezugnahme auf EGMR, Romeo Castaño v. Belgium, 09.07.2019, 8351/17, § 86, sowie Rn. 63 und 67). 36 Diese einzuholenden zusätzlichen Informationen sind Voraussetzung dafür, dass die Prüfung einer bestehenden Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung einer Person auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruht (vgl. EGMR, Romeo Castaño v. Belgium, 09.07.2019, 8351/17, §§ 83 ff. und §§ 89 ff.). Das mit einem Übermittlungsersuchen befasste Gericht muss deshalb die Entscheidung über die Zulässigkeit der Übergabe so lange aufschieben, bis es die zusätzlichen Informationen erhalten hat, die es ihm gestatten, das Vorliegen einer solchen Gefahr auszuschließen (vgl. EuGH, Aranyosi und Căldăraru, 05.04.2016, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 104). Kann das Vorliegen einer solchen Gefahr nicht innerhalb einer angemessenen Frist ausgeschlossen werden, muss das Gericht darüber entscheiden, ob das Übergabeverfahren zu beenden ist (vgl. EuGH, Aranyosi und Căldăraru, 05.04.2016, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 104). 37 Als Ausnahmebestimmung kann Art. 15 Abs. 2 RbEuHb nicht dazu herangezogen werden, die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats im Rahmen des zweiten Prüfungsschritts systematisch um allgemeine Auskünfte zu den Haftbedingungen in den Haftanstalten zu ersuchen. Die gerichtliche Aufklärungspflicht bezieht sich nicht auf die allgemeinen Haftbedingungen in sämtlichen Haftanstalten. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens und der für den europäischen Rechtshilfeverkehr vorgesehenen Fristen beschränkt sich diese vielmehr auf die Prüfung derjenigen Haftanstalten, in denen die zu überstellende Person nach den vorliegenden Informationen wahrscheinlich, sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken, konkret inhaftiert werden soll (vgl. EuGH, Generalstaatsanwaltschaft <Haftbedingungen in Ungarn>, 25.07.2018, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 84 bis 87 und Rn. 117; Dorobantu, 15.10.2019, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 64 bis 66). 38 Hat der Ausstellungsmitgliedstaat eine Zusicherung abgegeben, dass die betroffene Person unabhängig von der Haftanstalt, in der sie im Ausstellungsmitgliedstaat inhaftiert wird, keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfahren werde, muss sich das mit einem Überstellungsersuchen befasste Gericht auf eine solche konkrete Zusicherung zumindest dann verlassen, wenn keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Haftbedingungen in einer bestimmten Haftanstalt gegen Art. 4 GRCh verstoßen (vgl. EuGH, Generalstaatsanwaltschaft <Haftbedingungen in Ungarn>, 25.07.2018, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 112; Dorobantu, 15.10.2019, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 68; Breian, 29.07.2024, C-318/24 PPU, EU:C:2024:658, Rn. 114 f.; vgl. auch EGMR, Othman <Abu Qatada> v. the United Kingdom, 17.01.2012, 8139/09, §§ 187 ff.). Auch eine Zusicherung des Ausstellungsmitgliedstaats entbindet das Gericht aber nicht von der Pflicht, zunächst die sich aus dem zweistufigen Prüfprogramm ergebende eigene Gefahrenprognose anzustellen, um so die Belastbarkeit einer Zusicherung einschätzen zu können (vgl. EGMR, Othman <Abu Qatada> v. the United Kingdom, 17.01.2012, 8139/09, §§ 187 ff.). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte beurteilt die Belastbarkeit einer Zusicherung unter anderem danach, ob diese konkret oder allgemein und vage formuliert ist, ob Zusicherungen in der Vergangenheit beachtet wurden und ob die Einhaltung der Zusicherungen auf diplomatischem Wege oder über andere Kontrollmechanismen objektiv überprüft werden kann (vgl. EGMR, Othman <Abu Qatada> v. the United Kingdom, 17.01.2012, 8139/09, § 189; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828/19 -, Rn. 52 m.w.N.). 39 b) Nach diesen Maßstäben hält der angegriffene Beschluss vom 16. Februar 2026, soweit er die Überstellung des Beschwerdeführers an die rumänischen Justizbehörden für zulässig erklärt, einer verfassungsgerichtlichen Prüfung nicht stand. Seiner aus Art. 4 GRCh fließenden Pflicht zur vollständigen Aufklärung des für die Überstellung erheblichen Sachverhalts ist das Oberlandesgericht München nicht in jeder Hinsicht gerecht geworden. Jedenfalls angesichts seiner eigenen Annahme, die systemischen Mängel der Haftbedingungen in Rumänien bestünden auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulässigkeit der Überstellung (aa), hätte das Oberlandesgericht den Sachverhalt weiter aufklären müssen, um eine eigene Gefahrenprognose anstellen und die Belastbarkeit der verfahrensübergreifenden, weder personen- noch haftanstaltsbezogenen Zusicherung einschätzen zu können (bb). 40 aa) Mit dem angegriffenen Beschluss vom 25. November 2025 hat das Oberlandesgericht zu erkennen gegeben, dass es davon ausgeht, dass das rumänische Haftsystem weiterhin systemische beziehungsweise allgemeine Mängel aufweist. Denn nach einer abstrakten Schilderung der grundrechtlich gebotenen zweistufigen Prüfung der Haftbedingungen ist das Oberlandesgericht unmittelbar in die Erörterung des zweiten, auf die Situation des Betroffenen bezogenen Prüfungsschritts eingetreten, der die vorherige Feststellung systemischer Mängel voraussetzt. 41 bb) Das Oberlandesgericht hat diese fortbestehenden strukturellen Mängel der Haftbedingungen in Rumänien jedoch nicht zum Anlass für die nach Art. 4 GRCh gebotene eigene Gefahrenprognose und die angezeigte Prüfung der Belastbarkeit der hier verfahrensübergreifend erteilten Zusicherung genommen. Im Beschluss vom 23. Januar 2026, auf den der Beschluss über die Zulässigkeit der Überstellung vom 16. Februar 2026 insofern vollständig verweist, geht es davon aus, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht der Zusicherung der rumänischen Behörden vom 29. April 2024 keine Unterbringungsbedingungen unterhalb des nach Art. 4 GRCh gebotenen Mindeststandards zu befürchten habe. Es gebe keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass in der Vergangenheit erteilte Zusicherungen nicht eingehalten worden seien, sodass auf die verfahrensübergreifende Zusicherung vertraut werden dürfe. Weitere Sachverhaltsermittlungen zur Prüfung der Belastbarkeit der Zusicherung hat das Oberlandesgericht nicht vorgenommen. Nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 2 RbEuHb wäre das Oberlandesgericht aber verpflichtet gewesen, sich aktuelle Informationen zu den konkreten Haftbedingungen zu verschaffen, die den Beschwerdeführer in Rumänien erwarten, positive Erkenntnisse zur Belastbarkeit der verfahrensübergreifenden Zusicherung zu ermitteln oder eine individuell auf den Beschwerdeführer bezogene Zusicherung einzuholen. 42
(1)Die Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der loyalen Zusammenarbeit schlossen eine weitere Aufklärung und Prüfung des Sachverhalts - entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft - nicht aus. Besagte Grundsätze verpflichten das Fachgericht, die Gefahr einer Verletzung des Grundrechts aus Art. 4 GRCh nur auf hinreichend gesicherter Tatsachenbasis anzunehmen, entbinden es aber nicht von der aus Art. 4 GRCh resultierenden Verpflichtung, insofern den Sachverhalt zu ermitteln (vgl. EuGH, Aranyosi und Căldăraru, 05.04.2016, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 76 ff. und 84 ff.; Minister for Justice and Equality <Mängel des Justizsystems>, 25.07.2018, C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 44 und 73; Breian, 29.07.2024, C-318/24 PPU, EU:C:2024:658, Rn. 101 f. und 106 ff.). 43
(2)Mit Schreiben vom
- April 2024 sichern die rumänischen Behörden allgemein allen aus der Bundesrepublik Deutschland überstellten Personen menschenwürdige Haftbedingungen zu. Als Faktoren, die diese Zusicherung konkretisieren, dienen die Bezugnahme auf vom deutschen Staat übergebene Personen als Begünstigte und die anstaltsübergreifend beschriebenen Haftbedingungen, die diesen Personenkreis in Rumänien erwarten. Damit geht die Zusicherung vom
- April 2024 über eine bloße Wiedergabe der Gesetzeslage im ersuchenden Staat hinaus, die prinzipiell nicht geeignet wäre, das Risiko einer Art. 4 GRCh zuwiderlaufenden Behandlung ohne Weiteres auszuschließen (vgl. BVerfG, Beschluss der
- Kammer des Zweiten Senats vom
- April 2021 - 2 BvR 156/21 -, Rn. 27; Beschluss der
- Kammer des Zweiten Senats vom
- Januar 2025 - 2 BvR 1103/24 -, Rn. 76). Die Zusicherung der rumänischen Behörden benennt jedoch weder eine zu übergebende Einzelperson noch eine Haftanstalt als Zielort, und sie wurde zudem verfahrensübergreifend erteilt. Die Art der Unterbringung wird nicht konkretisiert, und es fehlt auch an einer Schilderung spezifischer Haftbedingungen im Übrigen. 44
(3)Jedenfalls angesichts dieser Eigenheiten der Zusicherung und der zugleich vom Oberlandesgericht selbst angenommenen fortbestehenden systemischen beziehungsweise allgemeinen Mängel des rumänischen Haftsystems war das Oberlandesgericht verfassungsrechtlich verpflichtet, die Belastbarkeit der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits knapp zwei Jahre alten Zusicherung weitergehend zu überprüfen. In diese Prüfung wäre insbesondere einzustellen gewesen, ob nach Erteilung der verfahrensübergreifenden Zusicherung weiterhin Anhaltspunkte für die zuvor identifizierten allgemeinen Mängel der Haftbedingungen auszumachen waren und ob zumindest einzelne Missstände beseitigt wurden. Von Bedeutung hätten außerdem Erkenntnisse zu Kontrollbesuchen staatlicher oder nicht-staatlicher Stellen bei solchen Personen sein können, die in der Vergangenheit auf Grundlage verfahrensübergreifender Zusicherungen übergeben worden waren. Liegen Informationen zu Mängeln in einzelnen Haftanstalten des ersuchenden Staates vor und wurde die für die Unterbringung vorgesehene Justizvollzugsanstalt nicht benannt, so ist in der Regel ein positiver Beleg für die Belastbarkeit einer verfahrensübergreifend erteilten Zusicherung von menschenrechtskonformen Haftbedingungen erforderlich. 45
- Ob die Entscheidung über die Zulässigkeit der Überstellung weitere Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt, bedarf damit keiner Entscheidung (vgl. BVerfGE 128, 226 <268>). 46 3.Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung und Fortdauer der Auslieferungshaft richtet, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen. Es fehlt an einer den gesetzlichen Begründungserfordernissen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG genügenden Auseinandersetzung mit den Gründen der hierzu ergangenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts München (vgl. BVerfGE 85, 36 <52 f.>; 88, 40 <45>; 89, 1 <4 f.>; 101, 331 <345 f.>; 105, 252 <264>). Zudem wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, angesichts einer Veränderung der Sach- oder Rechtslage - hier der erneuten Entscheidung über die Fortdauer der Auslieferungshaft vom
- April 2026 - seine Beschwerdeschrift entsprechend anzupassen (vgl. BVerfG, Beschluss der
- Kammer des Zweiten Senats vom
- August 2023 - 2 BvR 1838/22 -, Rn. 41). IV. 47 Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom
- Februar 2026 - 1 OAus 340/25 - wird, soweit er die Zulässigkeit der Überstellung betrifft, aufgehoben; die Sache wird insoweit an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). V. 48 Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2, Abs. 3 BVerfGG. 49 Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit stützt sich auf § 37 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1 RVG in Verbindung mit den Grundsätzen über die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE466282601&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public