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BVerfG 1. Senat 3. Kammer, 1 BvR 541/26

KVRE466302601 ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260724.1bvr054126 BVerfG

  1. Senat
  2. Kammer 20260724 1 BvR 541/26 Nichtannahmebeschluss Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 3 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 2 Abs 3 S 1 GewHG, § 3 Abs 1 S 1 GewHG DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen den Ausschluss nicht-weiblicher Personen vom Anwendungsbereich des Gewalthilfegesetzes (RIS: GewHG) - mangelnde Darlegung der Beschwerdebefugnis Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. 1
  3. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Ausschluss nicht-weiblicher Personen von den durch das Gewalthilfegesetz (GewHG) gewährten Leistungen bei geschlechtsspezifischer oder häuslicher Gewalt. 2
  4. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GewHG haben gewaltbetroffene Personen Anspruch auf Schutz und fachliche Beratung. Gewaltbetroffene Personen im Sinne des Gewalthilfegesetzes sind nach § 2 Abs. 3 Satz 1 GewHG Frauen, die geschlechtsspezifische oder häusliche Gewalt erlitten haben, erleiden oder hiervon bedroht sind sowie unter bestimmten Umständen auch Kinder. Während § 2 Abs. 3 GewHG am
  5. Februar 2025 in Kraft getreten ist (Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt <BGBl I 2025 Nr. 57>), tritt § 3 Abs. 1 GewHG erst am
  6. Januar 2032 in Kraft (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt). Bereits am
  7. Januar 2027 tritt § 5 GewHG in Kraft (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt), wonach die Länder ein angemessenes Schutz- und Beratungsangebot zur Gewährleistung der Ansprüche nach § 3 GewHG sicherzustellen haben. 3
  8. Der Beschwerdeführer sieht sich durch den Ausschluss nicht-weiblicher Personen aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten in seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt. Ergänzend beruft er sich auf das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (sog. Istanbul-Konvention) und die Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  9. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. I. 4 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist und deshalb keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Die Beschwerdebefugnis ist nicht ausreichend aufgezeigt

(1), so dass dahinstehen kann, ob auch der Grundsatz der Subsidiarität der Zulässigkeit entgegensteht
(2). 5 1. Der Beschwerdeführer zeigt ausgehend von den insoweit geltenden Maßstäben (
  1. a)seine Beschwerdebefugnis nicht ausreichend auf. Weder die Möglichkeit einer Grund-rechtsverletzung (
  2. b)noch seine gegenwärtige Betroffenheit (
  3. c)sind genügend dargetan. 6
  4. a)Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt die Behauptung voraus, durch einen Akt der öffentlichen Gewalt in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt zu sein. Dazu müssen sowohl die Möglichkeit der Grundrechtsverletzung als auch die eigene, unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend dargelegt sein (vgl. BVerfGE 170, 79 <109 Rn. 85> m.w.N.). 7
  5. b)Der Beschwerdeführer zeigt nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend auf, dass der durch § 2 Abs. 3 GewHG erfolgende Ausschluss nicht-weiblicher Personen aus dem Kreis der nach dem GewHG Anspruchsberechtigten möglicherweise Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG (aa), Art. 3 Abs. 1 GG (
  6. bb)oder Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (
  7. cc)verletzt. Soweit er sich ergänzend auf die Istanbul-Konvention und die Richtlinie (EU) 2024/1385 beruft, fehlt es ebenfalls an ausreichenden Darlegungen (dd). 8
  8. aa)Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG ist nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere setzt sich der Beschwerdeführer nicht ausreichend damit auseinander, inwiefern der Ausschluss nicht-weiblicher Personen nicht durch das Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt ist, das den Gesetzgeber berechtigt, faktische Nachteile, die typischerweise Frauen treffen, durch begünstigende Regelungen auszugleichen (vgl. BVerfGE 92, 91 <109> m.w.N.). Er geht insbesondere nicht im Einzelnen darauf ein, welche Konsequenzen es für eine Rechtfertigung des Ausschlusses nicht-weiblicher Personen hat, dass schon nach dem Beschwerdevorbringen ca. 75 % der von häuslicher Gewalt Betroffenen Frauen sind. 9
  9. bb)Auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG fehlt es an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit der Frage, inwiefern dieser Umstand die vorgenommene Differenzierung rechtfertigen kann. 10
  10. cc)Eine Verletzung einer Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 157, 30 <111 Rn. 145> m.w.N.) ist ebenfalls nicht hinreichend dargetan. 11 Ob ausreichende Maßnahmen getroffen sind, um grundrechtliche Schutzpflichten zu erfüllen, ist verfassungsgerichtlich nur begrenzt überprüfbar(vgl. BVerfGE 157, 30 <114 Rn. 152> m.w.N.; 158, 170 <191 Rn. 49 f.>; 160, 79 <104 Rn. 71, 115 Rn. 99>).Das Bundesverfassungsgericht kann die Verletzung einer Schutzpflicht nur feststellen, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben(vgl. BVerfGE 157, 30 <114 Rn. 152>; 160, 79 <105 Rn. 71, 114 f. Rn. 98>; 163, 363 <430 Rn. 129>). 12 Den sich hieraus ergebenden spezifischen Darlegungslasten (vgl. BVerfGE 158, 170 <191 f. Rn. 51>; 160, 79 <105 Rn. 71>; 162, 1 <52 Rn. 95>) hat der Beschwerdeführer nicht entsprochen. Er trägt zwar nachvollziehbar vor, dass bereits derzeit die Zahl der männlichen Opfer häuslicher Gewalt die Zahl der insoweit zur Verfügung stehenden Schutzplätze bei weitem überschreite und auch proportional für weibliche Opfer häuslicher Gewalt deutlich mehr Schutzplätze zur Verfügung stünden. Auch ist die Sorge, durch eine Fokussierung staatlicher Schutzmaßnahmen auf weibliche Opfer, kämen die Opfer mit anderer geschlechtlicher Zuordnung zu kurz, substantiell dargelegt. Dass die bestehende Versorgung nicht-weiblicher Opfer häuslicher und sexueller Gewalt grundrechtliche Anforderungen verfehlt, zeigt er jedoch dennoch nicht unter substantiierter Auseinandersetzung mit durch das Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben auf, zumal er auch nicht näher darauf eingeht, in welchem Umfang Schutzangebote für männliche Opfer häuslicher Gewalt bestehen und inwieweit diese auf Schutzplätze angewiesen sind und der tatsächliche Bedarf nicht erfüllt wird. 13
  11. dd)Soweit der Beschwerdeführer ergänzend auf die Istanbul-Konvention und die Richtlinie (EU) 2024/1385 hinweist, zeigt er weder im Einzelnen auf, inwiefern diese Regelungen verletzt sein sollen, noch, inwiefern er sich vor dem Bundesverfassungsgericht auf sie berufen kann. 14
  12. c)Der Beschwerdeführer hat zudem nicht hinreichend dargetan, dass er von dem Ausschluss nicht-weiblicher Personen aus dem Kreis der nach dem GewHG Anspruchsberechtigten gegenwärtig betroffen ist. 15
  13. aa)Dass die Anspruchsnorm des § 3 Abs. 1 GewHG noch nicht in Kraft getreten ist, muss der gegenwärtigen Betroffenheit zwar nicht entgegenstehen. Von einem verkündeten, wenngleich auch noch nicht in Kraft getretenen Gesetz kann eine gegenwärtige Beschwer ausgehen, wenn bereits aktuell klar abzusehen ist, dass und auf welche Weise der Beschwerdeführer von der angegriffenen Vorschrift betroffen sein wird (vgl. BVerfGE 117, 126 <135 f.>; 163, 107 <123 Rn. 40>). 16
  14. bb)Der Beschwerdeführer zeigt aber nicht auf, dass ihm ohne den Ausschluss nicht-weiblicher Personen nach Inkrafttreten des § 3 Abs. 1 GewHG klar absehbar Leistungen zu gewähren wären. Dies würde voraussetzen, dass die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen der § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 GewHG zu diesem Zeitpunkt erfüllt wären, er also geschlechtsspezifische oder häusliche Gewalt erlitten hat, erleidet oder hiervon bedroht ist. Er setzt sich jedoch nicht damit auseinander, inwiefern dies etwa im Hinblick auf seinen Vortrag zu erlittenen Gewalterfahrungen und in diesem Zusammenhang in der Vergangenheit in Anspruch genommenen Therapien oder auch aus anderen Gründen anzunehmen sein könnte. Insbesondere geht er nicht darauf ein, ob und gegebenenfalls inwiefern das Merkmal der erlittenen Gewalt einen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Gewalterfahrungen und der Geltendmachung des Anspruchs erfordert. 17
  15. cc)Auch soweit der Beschwerdeführer eine Vorwirkung des Ausschlusses nicht-weiblicher Personen dahingehend befürchtet, dass die ab 2027 nach § 5 GewHG einzurichtenden Strukturen keine Rücksicht auf diesen Personenkreis nehmen werden, ist damit eine gegenwärtige Betroffenheit nicht dargetan. Insoweit fehlt es ebenfalls an ausreichenden Darlegungen dazu, inwiefern ihm zukünftig Schutz- oder Beratungsleistungen zu gewähren wären. 18 2. Ist die Verfassungsbeschwerde bereits aus anderen Gründen unzulässig, kann dahinstehen, ob der Grundsatz der Subsidiarität gewahrt ist. 19 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 20 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE466302601&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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