MPRE134510964 BPatG München 25. Senat 20110217 25 W (pat) 216/09 Beschluss § 54 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Wiener Griessler" – Antrag auf Verlängerung der Frist zur Stellungnahme auf die Mitteilung des erhobenen Löschungsantrags kann nicht als Widerspruch ausgelegt werden – Verfahrensvoraussetzung für die Durchführung eines Löschungsverfahrens – Voraussetzung des fristgerechten Widerspruchs – Fehlen stellt Verfahrenshindernis dar – Rechtsfolge ist die Löschung der Marke – Widerspruchsfrist ist gesetzliche Ausschlussfrist Wiener Griessler (Widerspruch gegen die Löschung) 1. Stellt die Inhaberin der mit dem Löschungsantrag angegriffenen Marke innerhalb der Frist des § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG lediglich einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Stellungnahme auf die Mitteilung nach § 54 Abs. 2 Satz 1 MarkenG, kann dies regelmäßig nicht als Widerspruch i. S. d. § 54 Abs. 2 Satz 3 MarkenG ausgelegt werden. 2. Der innerhalb der Frist des § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG erhobene Widerspruch ist notwendige Voraussetzung für die Durchführung eines Löschungsverfahrens nach § 54 Abs. 2 Satz 3 MarkenG mit materiellrechtlicher Prüfung der im Löschungsantrag geltend gemachten Löschungsgründe. Das Vorliegen dieser Verfahrensvoraussetzung ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Ihr Fehlen stellt ein Verfahrenshindernis dar mit der zwingenden Rechtsfolge, dass die angegriffene Marke im angegriffenen Umfang zu löschen ist, § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG. 3. Die Frist des § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG stellt eine gesetzliche Ausschlussfrist dar, die nicht verlängerbar ist. Sie steht weder zur Disposition des Patentamts noch kann der Löschungsantragsteller auf deren Einhaltung mit Rechtswirkung ausdrücklich oder etwa durch rügelose Einlassung verzichten. In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 307 49 279 (hier: Löschungsverfahren S 218/08 Lö) hat der 25. Senat (Marken Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Vorsitzenden Richterin am Landgericht Grote-Bittner und des Richters Metternich beschlossen: Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen. I. 1 Die am 26. Juli 2007 angemeldete Wortmarke 2 Wiener Griessler 3 ist am 25. Oktober 2007 für diverse Waren und Dienstleistungen der Klassen 29, 30 und 35 unter der Nummer 307 49 279 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister eingetragen worden. 4 Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 22. Juli 2008 die Teillöschung dieser Marke beantragt, und zwar hinsichtlich der folgenden Waren der Klasse 30: 5 "Mehle für Nahrungszwecke, insbesondere Fertigmehle, Mehlvormischungen; im Wesentlichen aus Malzen und Getreidepräparaten unter Beigabe von Ölsaaten, Leguminosen, und Lecithinen bestehende Konzentrate als Backmittel, die nach Zugabe von Mehl zu Backwaren verarbeitet werden; Grieß; Getreideerzeugnisse und Getreidepräparate für Nahrungszwecke, insbesondere Kornflocken, Weizenkleber und Weizengluten; backfertige Getreidemischungen, auch als Granulat oder in schneidfähiger Pastenform; Weizenmehl; Mehlspeisen; Backmischungen (pulverförmig), insbesondere für Siedegebäck und formbare Teige; Extrakte und Konzentrate aus allen vorstehenden Nahrungsmitteln zur Weiterverarbeitung in der Lebensmittelindustrie oder für die Herstellung von Nahrungsmitteln, soweit in Klasse 30 enthalten." Die Antragstellerin hat als Löschungsgrund angegeben, dass die angegriffene Marke entgegen § 8 MarkenG eingetragen worden sei. Dieser Löschungsantrag ist den Verfahrensbevollmächtigten der Markeninhaberin am 15. August 2008 zugestellt worden. 6 Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2008 (Bl. 41 der Löschungsakte) haben die Verfahrensbevollmächtigten der Markeninhaberin für die Erwiderung auf den vorgenannten Löschungsantrag um eine Fristverlängerung bis zum 15. November 2008 gebeten, wobei sie erklärten, dass die Stellungnahme der Markeninhaberin noch nicht vorgelegen habe. Nachdem die Bevollmächtigten der Markeninhaberin mit Schriftsatz vom 17. November 2008 um eine weitere Fristverlängerung bis zum 25. November 2008 gebeten hatten, beantragten sie namens der Markeninhaberin mit weiterem Schriftsatz vom 24. November 2008, den Löschungsantrag der Antragstellerin vom 22. Juli 2008 abzuweisen, und nahmen inhaltlich zu diesem Löschungsantrag Stellung. 7 Mit Beschluss vom 12. August 2009 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der angegriffenen Marke im von der Antragstellerin beantragten Umfang angeordnet. Nach Auffassung der Markenstelle besteht die angegriffene Marke aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit und der geographischen Herkunft der beanspruchten Waren dienen können. Die angegriffene Marke sei daher entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG eingetragen worden. Dieses Eintragungshindernis bestehe auch weiterhin. 8 Dagegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. 9 Der Senat hat in einem Zusatz zur Terminsladung (Bl. 115 d. A.) darauf hingewiesen, dass der Erfolg der Beschwerde wegen eines nicht fristgerecht eingereichten Widerspruchs gegen den Löschungsantrag fraglich sein könnte. 10 Die Markeninhaberin trägt hierzu vor, dass ihr Schriftsatz vom 14. Oktober 2008 im Sinne eines Widerspruchs gegen den Löschungsantrag der Antragstellerin auszulegen sei. Aus diesem Schriftsatz sei auf den Willen der Markeninhaberin zu schließen, inhaltlich zum Löschungsantrag Stellung nehmen zu wollen und sich damit diesem Antrag zu widersetzen. Die Markenabteilung habe die Wirksamkeit des Widerspruchs nicht in Frage gestellt. Da die Löschung einer Marke in der Beschwerdeinstanz nicht auf Gründe gestützt werden könne, welche nicht Gegenstand des Löschungsverfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gewesen seien, könne ein verspätet gegen den Löschungsantrag eingereichter Widerspruch im Übrigen hier nicht berücksichtigt werden. 11 Schließlich sei der angefochtene Beschluss der Markenabteilung aufzuheben, weil die Bezeichnung "Wiener Griessler" in Bezug auf die vorgenannten Waren keine beschreibende Sachangabe darstelle, sondern insoweit als betrieblicher Herkunftshinweis geeignet sei. Insbesondere seien die von der Markenstelle ermittelten und die von der Antragstellerin eingereichten Unterlagen nicht geeignet, eine in Bezug auf diese Waren beschreibende Verwendung dieser Bezeichnung und ein entsprechendes Verkehrsverständnis zu belegen. 12 Die Markeninhaberin beantragt, 13 den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. August 2009 aufzuheben und den Löschungsantrag zurückzuweisen. 14 Die Antragstellerin beantragt, 15 die Beschwerde zurückzuweisen. 16 Sie ist der Auffassung, dass der Schriftsatz der Markeninhaberin vom 14. Oktober 2008 nicht i. S. e. Widerspruchs gegen den von ihr eingereichten Löschungsantrag auszulegen sei. Die Frist für die Einreichung des Widerspruchs sei eine von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfrist; sollte diese Frist versäumt werden, könne dies nachträglich nicht geheilt werden. Im Übrigen handele es sich bei der Bezeichnung "Wiener Griessler" um einen sachbezogenen Hinweis auf ein Mehl mit bestimmten Eigenschaften, welcher vom Verkehr nicht als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst werde. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. II. 18 Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die Markeninhaberin hat dem gegen die angegriffene Marke 307 49 279 gerichteten Löschungsantrag nicht innerhalb der Frist des § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG widersprochen, so dass die von der Markenabteilung im Umfang des Löschungsantrags angeordnete Löschung der angegriffenen Marke im Ergebnis zutreffend ist. 19 1. Der von der Antragstellerin am 22. Juli 2008 eingereichte Löschungsantrag ist zulässig. Insbesondere wurde dieser Antrag formgerecht erhoben (vgl. § 42 MarkenV i. V. m. § 41 Abs. 1 und 2 MarkenV), wobei die Antragstellerin den Löschungsgrund angegeben (§ 42 MarkenV i. V. m. § 41 Abs. 2 Nr. 5 MarkenV) und zudem näher begründet hat. 20 2. Der Löschungsantrag ist der Markeninhaberin gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 MarkenG mit Bescheid des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. August 2008 am 15. August 2008 wirksam zugestellt worden. 21 3. Die Markeninhaberin hätte somit binnen zwei Monaten, also bis zum 15. Oktober 2008, dem Löschungsantrag widersprechen müssen (§ 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG). Dies ist jedoch nicht rechtzeitig erfolgt. 22
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