gehend BGH,
teile für kleine und mittlere Unternehmen befürchtet. 4 Der Antragsteller hat in seiner Stellungnahme zum Ergebnis der Beteiligung ausgeführt, seit dem Zeitpunkt der Eintragung Anfang der 90er Jahre habe sich die Vermarktungssituation des Schwarzwälder Schinkens massiv geändert, insbesondere in Discountern werde immer mehr vorgeschnittene und verpackte Ware
gefragt. Zum Zeitpunkt der Eintragung des Schwarzwälder Schinkens sei die Verarbeitungsmethode des sog. Slicens jedoch noch nicht bekannt gewesen und praktiziert worden. Wenn ein Slicen außerhalb des Schwarzwaldes erfolge, sei eine Kontrolle und Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit nicht möglich; die zuständige Kontrollbehörde befürworte die Änderung der Spezifikation daher ausdrücklich. Wirtschaftliche
teile für kleinere und mittlere Unternehmen seien nicht zu befürchten, da der Kostenaufwand für eine Slice-Anlage vertretbar sei. Es liege hier eine vergleichbare Sachlage vor wie bei der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom
VO 510 in den Verantwortungsbereich der Mitgliedsstaaten und könne nicht durch eine entsprechende Spezifikationsänderung zu Lasten der Erzeuger und Verarbeiter des Produkts gehen. Die beabsichtigte Änderung führe zu einer Erweiterung des Schutzbereichs vergleichbar einer Ursprungsbezeichnung, ohne dafür den notwendigen
weis eines Qualitäts- oder Traditionszusammenhangs zu erbringen. Die
trägliche Änderung der Spezifikation sei kein Mittel, unzureichende Qualitätskontrollen zu verbessern, vorliegend stelle die beabsichtigte Änderung eine ungerechtfertigte Wettbewerbsbeschränkung dar. Eine solche Beschränkung könne
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (zu „Prosciutto di Parma“ und „Grana Padano“) nur auferlegt werden, wenn sie zur Erhaltung des Ansehens der geografischen Angabe erforderlich, verhältnismäßig und geeignet sei. Der Europäische Gerichtshof habe dies formuliert auf der Grundlage der umfangreichen, substantiell begründeten und präzisen Kontroll- und Qualitätsanforderungen der Produktionsschritte von Parmaschinken bzw. Grana Padano. Diese typischen Merkmale fehlten aber beim Verarbeiten von Schwarzwälder Schinken. Die Verarbeitung sei nie ein qualitätsbildendes Merkmal des Schwarzwälder Schinkens gewesen, da sich keinerlei typische, örtliche Verfahren zum Schneiden und Verpacken entwickelt hätten. Es sei vielmehr geübte Praxis, dass der Schinken von Betrieben außerhalb des Schutzgebietes geschnitten und verpackt werde. Ein Erfordernis, die Spezifikation zu ändern, bestehe nicht; der Antragsteller habe auch keine detaillierteren Angaben zu den beim Aufschneidevorgang erforderlichen Kontrollmaßnahmen gemacht. 10 Der Antragsteller hat zu den Einsprüchen Stellung genommen und auf die Missbrauchsgefahr sowie die Kontrollschwierigkeiten beim Slicen außerhalb des Herkunftsgebiets hingewiesen. Wirtschaftliche
teile seien nicht zu befürchten, da jede größere, mittelständisch organisierte Metzgerei über eine eigene Sliceanlage verfüge. Das Slicen erfolge im Herkunftsgebiet ausschließlich auf einer für Schwarzwälder Schinken bestimmten Anlage, so dass die Kontamination mit einer für diesen Schinken unspezifischen Keimflora wie z. B. Hefen vermieden werde. Das Schneiden im Herstellerbetrieb habe auch den Vorteil, dass eventuelle Qualitätsabweichungen des zu schneidenden Schinkens vom fachkundigen Personal erkannt würden. Es seien dieselben Anforderungen wie beim Schneiden und Verpacken des Parmaschinkens zu beachten. Zur Einhaltung der sensorischen und hygienischen Qualität und zur Sicherung der Authentizität des Schwarzwälder Schinkens dürfe das Schneiden und Verpacken nur im Schutzgebiet erfolgen. 11 Mit Beschluss vom
haltige Durchführung der für die Authentizität des Schinkens maßgeblichen Herkunftskontrollen auch außerhalb des Erzeugungsgebiets möglich, etwa durch Vergleich mit den in den Erzeugerbetrieben vorgenommenen Mengenplausibilitätskontrollen und entsprechenden weiteren Vorgaben, die die Rückverfolgbarkeit ermöglichten.
und 11 VO 510 müsse in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union flächendeckend eine effektive Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation gewährleistet werden, auch im Erzeugungsgebiet liege die Kontrolle nicht in einer Hand. Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich insoweit erheblich von den Bedingungen, die für die Verarbeitung des Prosciutto di Parma gelten. In der betreffenden Spezifikation seien nämlich die einzelnen Schritte der Verarbeitung und die damit einhergehenden ständigen (internen) Qualitätskontrollen sehr detailliert und streng geregelt. Deren Überwachung umfasse daher auch eingehende technische Maßnahmen und setze ein besonderes Fachwissen und spezielle Kenntnisse der Produkteigenschaften voraus, so dass eine Kontrolle außerhalb des Erzeugungsgebietes nicht die gleiche Garantie für die Qualität und Echtheit des Schinkens gebe. Vorliegend sei nicht der erforderliche
weis erbracht, dass die beantragte Beschränkung des Schneidens und Verpackens auf das abgegrenzte geografische Gebiet ein erforderliches und verhältnismäßiges Mittel darstelle, um das Ansehen des Schwarzwälder Schinkens zu erhalten. Dies könne auch durch weniger einschneidende Maßgaben für die Verarbeitung erreicht werden. 12 Gegen den die Änderung zurückweisenden Teil des Beschlusses hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. 13 Zur Begründung hat der Antragsteller im Wesentlichen ausgeführt, für geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen müsse derselbe rechtliche Schutz gelten. Davon gehe auch der Beschluss der Markenabteilung aus, der die Grundsätze herangezogen habe, die der Europäische Gerichtshof für die Ursprungsbezeichnung „Prosciutto di Parma“ aufgestellt habe. Es sei inkonsequent, dem Antragsteller den begehrten Schutz zu verweigern, da in Bezug auf das Kontrollbedürfnis insbesondere der letzten Verarbeitungsstufe (Zuschneiden und Abpacken des Schinkens) wegen der hierbei bestehenden Manipulationsgefahren keine relevanten Unterschiede zum vorstehend genannten Fall bestünden. 14 Art. 9 VO 510 erlaube eine Änderung der Spezifikation, ohne die insoweit erforderlichen Gründe abschließend zu benennen. Wesentliche neue Marktentwicklungen, die aus einem geänderten Verbraucherverhalten resultieren, seien zu den legitimen Änderungszwecken zu zählen. 15 Zudem sei eine
haltige Kontrolle außerhalb des Erzeugungsgebietes nicht möglich.
VO 510 habe die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation vor der Vermarktung zu erfolgen, danach sei eine Kontrolle nur noch schwer möglich. Bei dem portionierenden Schneiden und Verpacken des Schinkens handele es sich um Vorgänge, die vor der Vermarktung anzusiedeln seien, so dass die Kontrolle hinsichtlich Produktqualität und Mengenplausibilität des verarbeiteten Schinkens in Bezug auf die Einhaltung der Spezifikation im Herkunftsgebiet erfolgen müsse. Mengenplausibilitätskontrollen zur Rückverfolgbarkeit außerhalb des Erzeugungsgebiets könnten keinen ausreichenden Ersatz hierfür bieten. Die Verpflichtung zum Aufbau einer effektiven Kontrolleinrichtung treffe den Mitgliedsstaat, aus dem das Produkt mit der geschützten Herkunftsangabe oder Ursprungsbezeichnung stamme. 16 Die Kontrolle im Herkunftsgebiet sei verhältnismäßig und verletze die Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit nicht. Die Kontrolle außerhalb des Erzeugungsgebietes sei kein gleich geeignetes Mittel, da nur die zur Kontrolle berufene Behörde im Erzeugungsgebiet eine effektive präventive Kontrolle bieten könne.
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sei die Kontrolle im Herkunftsgebiet auch erforderlich. Demnach seien Verarbeitungsvorgänge, die die Qualität des Produkts mindern könnten, wie das Abfüllen von Wein, das Reiben, Schneiden und Verpacken von Käse und Schinken im Erzeugungsgebiet gerechtfertigt zur Erhaltung des Ansehens der Ursprungsbezeichnung.
diesen Grundsätzen böten auch beim Schwarzwälder Schinken Kontrollen außerhalb des Erzeugungsgebiets weniger Garantien für die Qualität und Echtheit des Erzeugnisses, als diejenigen, die im Schwarzwald durchgeführt würden. Bei nicht ordnungsgemäßer Behandlung trete auch beim Slicen des Schwarzwälder Schinkens eine Geschmacksveränderung ein, die den spezifischen Geschmack
haltig negativ verändere. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs lasse die Gefahr unzureichender Kontrollen außerhalb des Erzeugungsgebiets für die Rechtfertigung der Durchführung innerhalb des Gebiets ausreichen. Unzulässige Beimischungen oder Streckungen könnten bei einer Kontrolle vor Ort durch fachmännisch besonders geschulte Kräfte eher aufgedeckt werden. Gerade die Beteiligung internationaler Konzerne bei der Produktion und Verarbeitung ermögliche keine effektive Kontrolle mehr, die Beispiele von Vorgaben zum Schneiden im Herkunftsgebiet in Spezifikationen vergleichbarer Schinkenprodukte wie z. B. Tiroler Speck und Katenschinken zeigten die Notwendigkeit derartiger Regelungen. 17 Der Antragsteller beantragt, 18 den angefochtenen Beschluss insoweit abzuändern, als darin der Antrag auf Änderung der Spezifikation im Hinblick auf die Verarbeitungsschritte des Schneidens und Verpackens im Herkunftsgebiet zurückgewiesen worden ist. 19 Die Einsprechenden zu 2 und zu 3 beantragen, 20 die Beschwerde zurückzuweisen. 21 Zur Begründung hat die Einsprechende zu 3 unter Bezugnahme auf ihre Einspruchsbegründung ausgeführt, der Antragsteller habe keinen
weis dafür erbracht, dass die von ihm begehrten gravierenden Wettbewerbsbeschränkungen erforderlich seien. Die vom Antragsteller beantragte Änderung habe zum Ziel, andere Wirtschaftsteilnehmer auszuschließen. Zweck einer geografischen Angabe sei es, die Verbrauchererwartung zu schützen. Die Verkehrsauffassung gehe hier aber nicht dahin, dass Schwarzwälder Schinken auch im Schwarzwald geslict werde; es bestehe vielmehr eine jahrelange Übung, auch außerhalb des Schwarzwalds zu slicen. Eine effektive Kontrolle zu gewährleisten, sei eine rein organisatorische Frage. Vermeintliche Kontrolldefizite außerhalb des Schutzgebietes bestünden nicht, das europäische Recht biete vielmehr ausreichende und effektive privatrechtliche und administrative Schutzmechanismen. Die behauptete Gefahr des Missbrauchs bei der Verarbeitung des Schwarzwälder Schinkens durch „Beimischungen oder Streckungen“ bestehe nicht. 22 Die vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten strengen Kriterien an die Rechtfertigung der beantragten Beschränkung seien nicht erfüllt. Der Gerichtshof fordere besondere, produktspezifische Anforderungen an die Verarbeitung, welche die Verarbeitung im Herkunftsgebiet zur Erhaltung der spezifischen Merkmale des Produkts unbedingt erforderlich machten. Der Antrag enthalte hingegen nur allgemein geltende lebensmitteltechnische Anforderungen. Schwarzwälder Schinken könne überall dort geschnitten werden, wo übliche Verarbeitungsstandards eingehalten würden. Selbst im Schutzgebiet seien Kontrollen bislang nur sporadisch erfolgt. 23 Ergänzend hat die Einsprechende zu 3 auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom
träglichen Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe. Die allgemeinen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im vorliegenden Fall erfüllt. 29 a) Der Antragsteller verfügt als Vereinigung von Herstellern von Schwarzwälder Schinken über ein berechtigtes Interesse an der Änderung der Spezifikation und ist daher antragsbefugt (Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 i. V. m Art. 5 Abs. 1 und 2 VO 510). 30 b)
1 Unterabs. 1 VO 510 kann die Genehmigung einer Änderung der Spezifikation beantragt werden „insbesondere zur Berücksichtigung des Stands von Wissenschaft und Technik oder im Hinblick auf eine neue Abgrenzung des geografischen Gebiets“. Die möglichen Gründe für eine gerechtfertigte Änderung sind damit nicht abschließend genannt, so dass auch andere, in gleicher Weise gewichtige Gründe herangezogen werden können. 31 Im vorliegenden Fall hat sich der Antragsteller darauf berufen, dass aufgrund eines seit der Schutzgewährung im Jahre 1997 geänderten
frageverhaltens rund zwei Drittel der Produktion des Schwarzwälder Schinkens geschnitten und portionsweise verpackt würden. Damit seien wesentliche Veränderungen bei der Vermarktung eingetreten, die sich entscheidend auf den Produktionsprozess auswirkten. Dadurch dass ganze Schinken in weitaus geringerem Umfang auf den Markt kommen, habe sich das Kontrollbedürfnis entsprechend verändert. Die Einsprechende zu 3 ist dem allerdings entgegengetreten. Darauf kommt es aber letztlich nicht an. 32 Die allgemeinen Voraussetzungen für die beantragte Änderung der Spezifikation sind nämlich bereits deswegen erfüllt, weil weder zum Zeitpunkt der Antragstellung für die geografische Angabe „Schwarzwälder Schinken“ im „Eilverfahren“
der damals geltenden VO 2081/92 noch zum Zeitpunkt der Schutzgewährung im Jahr 1997 absehbar war, dass die Verarbeitungsschritte des Schneidens und Verpackens durch entsprechende Vorgaben in der Spezifikation in das Herkunftsgebiet verlegt werden können. Dass dies überhaupt möglich ist, ist erst durch die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom
VO (EG) Nr. 1898/2006 besonders zu rechtfertigen ist. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist auch, dass sich die Markenabteilung insoweit an den Grundsätzen orientiert hat, die der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache „Prosciutto di Parma“ aufgestellt hat. 35 b)
dieser Entscheidung (GRUR 2003, 616 ff.) handelt es sich beim Aufschneiden und Verpacken eines Schinkens um wichtige Vorgänge, die die Qualität des Erzeugnisses mindern, die Garantie der Echtheit gefährden und damit auch dem Ansehen der geschützten geografischen Angabe schaden können (a. a. O. Nr. 68). Daher können hierfür besondere technische Regeln festgelegt werden, um Qualität und Herkunftsgarantie zu gewährleisten (a. a. O Nr. 48, 49). So soll eine Spezifikation, mit der vorgeschrieben wird, dass das Aufschneiden und Verpacken im Erzeugungsgebiet erfolgen muss, es den Inhabern der geschützten Angabe ermöglichen, die Kontrolle über die jeweilige Aufmachungsform zu behalten. Voraussetzung ist allerdings der
weis, dass diese Vorgaben ein erforderliches und verhältnismäßiges Mittel darstellen, um das Ansehen der geschützten Angabe zu erhalten (a. a. O. Nr. 65, 66). Im dortigen Fall hat der Gerichtshof die Verlagerung des Schneidens und Verpackens in das Erzeugungsgebiet
einem System von genau und streng geregelten technischen Maßnahmen und Kontrollen in Bezug auf Echtheit und Qualität als gerechtfertigt gesehen, insbesondere vor dem Hintergrund effektiver Kontrollen ausschließlich im Erzeugungsgebiet (a. a. O. Nr. 75, 76). 36 Ob die in dieser Entscheidung aufgestellten strengen Kriterien
wie vor uneingeschränkt anwendbar sind, könnte allerdings zweifelhaft sein. Der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs lag die VO (EWG) Nr. 2081/92 in ihrer ursprünglichen Fassung zugrunde, die eine dem heutigen Art. 4 Abs. 2 Buchst. e,
Veränderung der Rechtslage spricht allerdings der Umstand, dass der europäische Verordnungsgeber im Erwägungsgrund 8 zur DurchführungsVO (EG) Nr. 1898/2006 ausdrücklich auf die Rechtsprechung des EuGH Bezug genommen hat. Letztlich kann die Frage
der Anwendbarkeit der vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Kriterien jedoch dahingestellt bleiben, da dem Antrag auch
diesen strengen Kriterien stattzugeben ist. 45
haltige Durchführung der für die Authentizität des Schinkens maßgeblichen Herkunftskontrollen auch außerhalb des Erzeugungsgebiets möglich erscheine, etwa durch einen Vergleich mit den in den Erzeugerbetrieben vorgenommenen Mengenplausibilitätskontrollen und entsprechenden weiteren Vorgaben, die die Rückverfolgbarkeit ermöglichten. Soweit die Markenabteilung - wie auch von der Einsprechenden zu 3 vorgetragen - darauf abstellt, dass gemäß Art. 10 und 11 VO 510 in allen Mitgliedsstaaten der Union flächendeckend eine effektive Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation gewährleistet werden müsse, kann dies der beantragten Änderung nicht entgegenstehen. Denn mit dieser Argumentation bleibt unberücksichtigt, dass Art. 4 Abs. 2 Buchst. e VO 510 die Gewährleistung des Ursprungs des Erzeugnisses, d. h. seiner Rückverfolgbarkeit (vgl. den entsprechenden Wortlaut der Vorläufernorm des Art. 4 Abs. 2 Buchst. e VO 2081/92 i. d. F. der ÄnderungsVO (EG) Nr. 692/2003), sowie die Gewährleistung einer effektiven Kontrolle explizit als Rechtfertigungsgründe für beschränkende Maßnahmen der auch vorliegend beantragten Art nennt. Der europäische Gesetzgeber geht somit offensichtlich davon aus, dass eine effektive Kontrolle nicht nur
Maßgabe des in den Art. 10 und 11 VO 510 vorgesehenen Kontrollsystems, sondern auch durch zusätzliche Kontrollen im Herkunftsgebiet und entsprechende geeignete Angaben bzw. Beschränkungen in der Produktspezifikation gewährleistet werden kann. Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus Art. 10 und 11 VO 510 stehen solchen Beschränkungen also nicht entgegen. In diesem Sinne wird auch der Erwägungsgrund 16 zu der VO 510 zu verstehen sein, wonach ein System von amtlichen Kontrollen durch Lebensmittelkontrollstellen die Grundlage der Überwachung geografischer Angaben bilden soll, einschließlich eines Systems von Kontrollen zur Sicherstellung der Einhaltung der entsprechenden Spezifikation. 48 Dass die Verlagerung der weiteren Verarbeitungsschritte des Schneidens und Verpackens in das Herkunftsgebiet unter dem Gesichtpunkt der Rückverfolgbarkeit und der Kontrolleffektivität sinnvoll ist, zeigt auch die ab
der geltenden Rechtslage ist es nicht einmal ausgeschlossen, dass Schwarzwälder Schinken in einem Drittstaat geschnitten und verpackt wird. Hinzu kommt, dass es einem geschnittenen Produkt kaum mehr anzusehen ist, ob es sich um echten Schwarzwälder Schinken handele oder nicht. Es erscheint vor diesem Hintergrund nicht möglich, die Echtheit des Produkts zweifelsfrei zu gewährleisten. Die vom Antragsteller vorgesehene Rückverlagerung dieser Schritte in das Herkunftsgebiet zusammen mit den entsprechenden Kontrollen vor Ort ist daher eine erforderliche und unter den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen auch verhältnismäßige Maßnahme zur Gewährleistung der Echtheit des verarbeiteten Schwarzwälder Schinkens. 50 cc) Die von der Einsprechenden zu 3 noch ergänzend herangezogene Entscheidung des Europäischen Gerichthofs vom 3. März 2011 in der Rechtssache C-161/09 rechtfertigt keine andere Sichtweise. Dort ging es um die Vereinbarkeit eines zum Schutz einer Ursprungsbezeichnung vorgesehenen nationalen Verbots der Verbringung getrockneter Weintrauben innerhalb bestimmter Zonen mit den primärrechtlichen Regeln des Art. 29 EG bzw. nunmehr Art. 35 AEUV. Vom vorliegenden Fall unterschied sich der dortige Sachverhalt schon dadurch, dass für die geschützte Ursprungsbezeichnung keine Spezifikation vorlag; es gab somit keine Beschreibung bzw. Definition des Erzeugnisses. Ohne definiertes Erzeugnis kann es naturgemäß keine Rechtfertigung von Verbringungsbeschränkungen zur Sicherung der Qualität oder Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses geben (vgl. a. a. O. Nr. 43). Darüber hinaus war die dortige nationale Regelung nicht frei von Widersprüchen, weil zwar die Verbringung getrockneter Weintrauben geringerer Güte von einer Zone B in eine Zone A zum Schutz der dortigen höherwertigen Erzeugnisse untersagt war, nicht aber die umgekehrte Verbringung von A
B mit dem Bestreben, durch Beimischung von höherwertigen Erzeugnissen aus der Zone A die Qualität der Erzeugnisse aus der Zone B zu heben (a. a. O. Nr. 45 i. V. m. Nr. 8). Dass diese merkwürdige Regelung keinen Bestand haben konnte, lag auf der Hand, besagt aber für den vorliegenden Fall nichts. 51 dd) Nicht zielführend ist schließlich der Hinweis der Einsprechenden zu 3 in der mündlichen Verhandlung, dass der Endverbraucher nicht erwarte, dass Schwarzwälder Schinken im Herkunftsgebiet geschnitten und verpackt werde, und die daran anknüpfende Mutmaßung, dass allein wirtschaftliche Interessen die Zielsetzung der beabsichtigten Änderung wären. Diese Ausführungen mögen zutreffen. Jedoch übersieht die Einsprechende zu 3 insoweit, dass es ausweislich des
der Änderung des Art. 4 Abs. 2 Buchst. e VO 2081/92 bzw. nunmehr der VO 510 noch uneingeschränkt Geltung beanspruchen. Darauf kommt es aber vorliegend nicht an, da der Änderungsantrag auch auf der Grundlage dieser strengen Grundsätze Erfolg hat. Für das Vorliegen der weiteren Zulassungsgründe des § 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist weder etwas ersichtlich noch von den Beteiligten vorgetragen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die endgültige Entscheidung über die Berechtigung des Änderungsantrags ohnehin nicht bei den nationalen Instanzen, sondern bei der EU-Kommission liegt. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-MPRE134740964&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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