(1996)(vgl. Absatz [0002]). Weitere Schaltungsrealisierungen, die aus einem analogen und einem integrierten digitalen Schaltungsteil bestehen, seien in den Druckschriften DE 195 18 508 A1 (D1) und JP 10-2734731 B2 angegeben (vgl. Absatz [0004]). 45 Auch für die in der US 6,232,902 B1 aus Gründen der Stromaufnahme für die Begrenzung der Frequenz des Ausgangssignals des Flip-Flops beschriebene aufwändige Schaltung mit Timern werde eine einfachere Lösung vorgeschlagen (vgl. Absatz [0015]). 46 Ausgehend vom vorstehenden Stand der Technik hat es sich das Streitpatent zur Aufgabe gemacht, den analogen Teil eines Delta-Sigma-A/D-Wandlers (analoges Frontend) soweit zu verbessern, dass bei Beibehaltung des einfachen Aufbaus eine erhebliche Steigerung der Auflösung möglich werde, wobei die für gängige Audio-Codecs benötigte Auflösung von mindestens 13 Bit angestrebt werde (vgl. Absatz [0007]). 47 Zur Lösung der vorstehenden Aufgabe schlägt das Patent einen Delta-Sigma Analog-/Digital-Wandler vor, der sich in folgende Merkmale gliedern lässt (Änderungen gegenüber ursprünglichen Fassung fett): 48
- a)Delta-Sigma Analog-/Digital-Wandler, dadurch gekennzeichnet , dass 49
- b)das dessen analoges Frontend aus einem Eingangswiderstand, einem Rückkopplungswiderstand, einer Integrator-Kapazität und einem Flip-Flop besteht, 50 dadurch gekennzeichnet, 51
- c)dass ein vor dem D-Eingang des Flip-Flops befindlicher Buffer und/oder 52
- d)ein hinter dem Ausgang des Flip-Flops im Rückkopplungspfad befindlicher Buffer 53
- e)betriebsspannungsmäßig getrennt von dem die digitalen Schaltungsteile beinhaltenden Halbleiterchip versorgt wird, damit eine Entkopplung zwischen Halbleiterchip und analogem Frontend eintritt. 54 3. Der streitpatentliche Gegenstand richtet sich an einen Diplomingenieur (FH) der Elektrotechnik, der mit dem Entwurf von Schaltungen für die Analog-Digital-Wandlung für die Übertragungstechnik befasst ist. 55 4. Ausgehend vom Fachwissen des so definierten Fachmanns legt der Senat die erteilte Fassung wie folgt aus: 56 Beansprucht ist ein Delta-Sigma Analog-/Digital-Wandler, der unter anderem aus einem analogen Frontend und ein oder zwei Buffern gebildet wird. Das analoge Frontend wiederum setzt sich ausweislich des Merkmals
- b)aus einem (D)-Flip-Flop, einem Eingangswiderstand, einem Rückkopplungswiderstand und einer Integrator-Kapazität zusammen. Damit präsentiert sich der als "analoges Frontend" bezeichnete Schaltungsverbund dem Fachmann als schaltungstechnisch gemischter analog/digitaler Schaltungsaufbau. 57 Hinsichtlich der Schaltungsausführung der beiden Buffer sind der Patentschrift keine eindeutigen Zuordnungen zu analoger oder digitaler Schaltungstechnik entnehmbar, so dass für den Verwendungszweck geeignete Bufferschaltungen in allen bekannten schaltungstechnischen Ausführungsformen in Betracht zu ziehen sind. 58 Soweit im Anspruch (Merkmal
- e)eine Entkopplung zwischen Halbleiterchip und analogem Frontend angesprochen ist, hat die Beklagte sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sie unter Entkopplung ausschließlich eine Entstörung der Betriebsspannung verstanden wissen will, wie sie bspw. durch sogenannte Entkopplungskondensatoren oder in Form von Stabilisierungsmaßnahmen in den Versorgungsspannungszuführungen erreicht werde. Soweit die Beklagte daraus schlussfolgert, dass eine Entkopplung der Betriebsspannung im vorstehenden Sinne gerade das Gegenteil einer völligen Trennung der Spannungsquellen sei, steht diese Auffassung im Einklang mit dem Verständnis des zuständigen Durchschnittsfachmanns, auf die es für die Beurteilung des Patentanspruchs ankommt. Allerdings sind derartig ausgeführte Entkopplungsmaßnahmen im erteilten Patentanspruch 1 nicht beansprucht. Vielmehr wird nach dem dort vorgegebenen Merkmalskomplex
- c)bis
- e)eine Entkopplung zwischen Halbleiterchip und analogem Frontend dadurch erreicht, dass die Buffer betriebsspannungsmäßig getrennt von dem die digitalen Schaltungsteile beinhaltenden Halbleiterchip zu versorgen sind. Damit ist bei fachmännischer Lesart auch die schaltungstechnisch einfachste Entkopplungsmaßnahme in Form einer Betriebsspannungsversorgung mit jeweils getrennten Spannungsquellen für die einzelnen Schaltungskomponenten mit umfasst. 59 Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung argumentiert hat, um der Erfindung gerecht zu werden, müsse man den erteilten Patentanspruch 1, insbesondere den Merkmalskomplex
- c)bis e), unter Zuhilfenahme der Beschreibung beschränkt auslegen, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Eine beschränkende Auslegung der Patentansprüche unter Zuhilfenahme der Beschreibung wäre nur dann geboten, wenn sich aufgrund der Wortwahl der technische Sinngehalt der Anspruchsfassung dem Fachmann nicht erschließen würde bzw. der damit unter Schutz zu stellende Gegenstand nicht eindeutig ermittelbar wäre. Ein solcher Fall liegt hier aber zur Überzeugung des Senats nicht vor. Vielmehr sind die einzelnen Schaltungsmaßnahmen mit in der Fachwelt etablierten Begriffen belegt, mit denen der Fachmann einen eindeutigen Wirkungsablauf verknüpft. Soweit die Beklagte in der Beschreibung enthaltene, den Schutzumfang einschränkende Sachverhalte in den Wortlaut der Anspruchsfassung mit hineingelesen haben will, mag dies zwar der Intention der Beklagten Rechnung tragen, einen sich vom allgemeinen Verständnis möglicherweise abhebenden Sachverhalt konstruieren zu können. Da aber im vorliegenden Fall der Anspruchswortlaut den unter Schutz gestellten Delta-Sigma-Analog-/Digital-Wandler in eindeutiger und klarer Weise wiedergibt, ist es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unzulässig, den allgemein gehaltenen erteilten Patentanspruch 1 einschränkend auszulegen und den Sinngehalt des Patentanspruchs auf die in der Beschreibung enthaltenen Ausführungsformen einzuschränken (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - X ZR 131/02, GRUR 2007, 309 - Schussfädentransport). 60 5. Unter Zugrundelegung des vorstehend dargelegten Verständnisses der Anspruchsfassung erweist sich der Patentanspruch 1 als unzulässig, weil die Merkmale
- c)bis
- e)der erteilten Fassung in den ursprünglichen Unterlagen nicht unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörend offenbart sind (BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 – Xa ZR 124/07, GRUR 2010, 910 - Fälschungssicheres Dokument; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 – X ZR 89/07, BGHZ 179, 168 - Olanzapin). 61 Im Zusammenhang mit der Beschaltung des Rückführungspfads sind ursprünglich entgegen der im erteilten Patentanspruch 1 allgemein angegebenen "Buffer", deren Arbeitsweise als analoge oder digitale Schaltung mithin offen bleibt, nur digitale Signalbuffer offenbart (vgl. urspr. Beschreibung Absatz [0013]). Diese verallgemeinernde Angabe "Buffer" findet sich wegen der Alternative "oder" sowohl in Merkmal
- c)als auch in Merkmal d). 62 Die Angabe "betriebsspannungsmäßig getrennt ... versorgt" versteht der Fachmann in ihrer Allgemeinheit, wie unter 3. dargelegt, auch dahingehend, dass für die Spannungsversorgung der Buffer und der digitalen Schaltungsteile jeweils auch auf separate Spannungsquellen zurückgegriffen wird. Eine betriebsspannungsmäßige Trennung als Entkopplungsmaßnahme im Sinne der ursprünglichen Offenbarung beschränkt sich dagegen nur auf konkrete Maßnahmen, die in einer Spannungsstabilisierung und Verschaltung von Siebmitteln bestehen (vgl. urspr. Beschreibung, Absatz [0013] und Patentanspruch 4). Werden also mehrere Schaltungskomponenten über eine Betriebsspannungsquelle versorgt, so führen Stabilisierungsmaßnahmen bzw. Siebmittel in einer der Versorgungszuführungen aber nicht zwangsweise zu einer betriebsspannungsmäßigen Trennung im Sinne des vorstehend dargelegten allgemeinen fachlichen Verständnisses. Auch die offenbarte Maßnahme des Herausführens von Versorgungsspannungsleitungen aus dem Halbleiterchip für den Anschluss des analogen Frontends (vgl. urspr. Beschreibung, Absatz [0014] und Patentanspruch 5) zieht zunächst keine betriebsspannungsmäßige Trennung der analogen und digitalen Schaltungskomponenten nach sich, da diese Maßnahme lediglich besagt, dass die Betriebsspannungsquelle des Chips auch für die Versorgung der externen Komponenten herangezogen wird. 63 Die in den ursprünglichen Unterlagen weiter vorgesehene Maßnahme einer vom Rest des Halbleiterchips getrennten Spannungsversorgung der auf dem Halbleiterchip lokalisierten Buffer eröffnet zwar die Möglichkeit einer betriebsspannungsmäßigen Trennung zwischen Buffer und den übrigen Schaltungskomponenten des Chips, mit der aber lediglich eine Entstörung der Versorgungsspannung für die Buffer offenbart ist (vgl. urspr. Beschreibung Absatz [0014]). Eine Entkopplung zwischen Halbleiterchip und analogem Frontend folgt daraus aber nicht zwangsweise, da zwischen dem Rest des Halbleiterchips und dem analogen Frontend trotz dieser Maßnahme weiter eine betriebsspannungsmäßige Kopplung bestehen kann. III. 64 Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen. 65 Diese Verpflichtung bemisst sich nach dem vollen Streitwert, da der Antrag der Beklagten auf Streitwertbegünstigung gemäß § 144 PatG zurückzuweisen war. Zwar konnte er zulässigerweise noch nach Beginn der Verhandlung zur Hauptsache gestellt werden (§ 144 Abs. 2 Satz 3 PatG), da der Senat erstmals im Termin über den Streitwert (endgültig) entschieden und dabei abweichend von der Angabe in der Klageschrift mit 100.000,00 € eine Festsetzung auf 500.000,00 € vorgenommen hatte. 66 Jedoch hat die Beklagte nicht glaubhaft gemacht, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde (§ 144 Abs. 1 Satz 1 PatG). Soweit der Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Termin hierzu vorgetragen hat, die Beklagte erziele keine Einkünfte, und zur Glaubhaftmachung in diesem Zusammenhang lediglich auf die Bilanz der Beklagten zum Stichtag 30. November 2011 (Balance Sheet as at 30 November 2011) verwiesen hat, die er als Kopie eines Internetauszugs betreffend die Eintragung der Beklagten im Handelsregister des Vereinigten Königreichs (ewf.companieshouse.gov.
- uk)vorgelegt hat, fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten für eine Beurteilung, über welche Vermögenswerte die Beklagte, die jedenfalls unstreitig Inhaberin mehrerer europäischer wie deutscher Patente ist, tatsächlich verfügt und inwieweit durch die Kostentragung im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren eine Gefährdung eintreten könnte. Der Antrag ist damit bereits mangels Glaubhaftmachung zurückzuweisen. 67 Soweit aus der Registerkopie hervorgeht, es handele sich bei der Beklagten um eine "schlafende" Gesellschaft (Dormant Accounts), die mit einem Grundkapital von lediglich einem britischen Pfund (total shareholder funds 1 £) ausgestattet sei, spricht im Übrigen einiges dafür, dass die Beklagte - weil "schlafend" - derzeit nicht am Wirtschaftsleben teilnimmt. Somit ist zweifelhaft, ob eine erhebliche wirtschaftliche Gefährdung vorliegend überhaupt hätte eintreten können. Eine solche kommt aber nach der Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 1953, 284, zitiert bei Keukenschrijver in Busse, Patentgesetz, 6. Auflage, § 144, Rn. 12, Fn. 14) bei einer vermögenslosen und nicht mehr tätigen juristischen Person jedenfalls regelmäßig nicht in Betracht. Zur Vermeidung von Missbräuchen kann es erforderlich sein, auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dritter Personen einzubeziehen, wenn der Rechtstreit in deren Interesse geführt wird (vgl. BGH, Entscheidung vom 20. Januar 2004, X ZR 133/98, zitiert bei Benkard, Patentgesetz, 10. Auflage, § 144, Anm. 6 m. w. N.). 68 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG, § 709 ZPO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-MPRE135020964&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public