PatÜbkG, § 3 Abs 1 PatKostG DEU Bundesrepublik Deutschland Patentbeschwerdeverfahren – internationale Patentanmeldung – nationale Anmeldegebühr – anspruchsabhängige Anmeldegebühr – Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Gebühr Nationale Gebühr einer internationalen Anmeldung Ist das Deutsche Patent- und Markenamt Bestimmungsamt i. S. d. Art.
PatÜG, richtet sich die Höhe der nationalen Gebühr, die der Anmelder eines Patents nach Art.
PatÜG i. V. m. den Vorschriften des Patentkostengesetzes zu entrichten hat, nach der Anzahl der Patentansprüche in der ursprünglich eingereichten Fassung der internationalen Anmeldung. In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 11 2009 003 801.8-35 wegen Einleitung der nationalen Phase hat der
PatÜG gewährt.
PatÜG sowohl auf § 34 PatG als auch auf das Patentkostengesetz (PatKostG). Diese Verweisung sei ein Anhaltspunkt dafür, dass die tatsächlich beim DPMA eingereichte Anmeldung mit der darin enthaltenen Anzahl der Ansprüche für die Berechnung der Anmeldegebühr maßgeblich sein müsse, denn der Gebührentatbestand entstehe erst mit der Einreichung der deutschen Anmeldung. Ferner werde in der Begründung des Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts ausgeführt, dass die Bemessung der Höhe der Anmeldegebühr nach der Zahl der Patentansprüche dem Anmelder als Anreiz für eine Begrenzung der Patentansprüche dienen solle. Hierbei könne es nicht darauf ankommen, ob das Patent über das PCT-Verfahren oder unmittelbar national angemeldet worden sei. Soweit das DPMA darauf abstelle, dass auch die übrigen Ansprüche der PCT-Anmeldung auf ihren Offenbarungsgehalt hin überprüft werden müssten, sei dies keine überzeugende Begründung, da die reguläre Anmeldegebühr schließlich auch nicht von der Länge der Offenbarung der Anmeldeunterlagen abhänge. Die Einleitung der nationalen Phase vor dem DPMA solle dem Anmelder gerade die Möglichkeit geben, das nationale Verfahren vor dem DPMA mit einer ökonomisch sinnvollen Anzahl von Patentansprüchen einzuleiten. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Anforderungen in den einzelnen Staaten, die teilweise keine Mehrfachrückbezüge bei abhängigen Patentansprüchen erlaubten, solle dem Anmelder bei Einleitung der nationalen Phase die Gelegenheit gegeben werden, aus der größeren Anzahl von Patentansprüchen eine Auswahl zu treffen, die der jeweiligen Rechtsordnung entspreche. Diese Auswahlmöglichkeit müsse auch vor dem DPMA bestehen. Schließlich sei die PCT-Anmeldung eine neue Anmeldung vor dem Deutschen Patentamt, so dass § 34 PatG für die Berechnung der Anmeldegebühr maßgeblich sein müsse, ansonsten würden die deutschen Gebühren auf die Gebühren der ausländischen Behörde zurückprojeziert. Nach Regel 161 zum EPÜ habe der Anmelder ebenfalls die Möglichkeit, bereits im Zuge der Einleitung der regionalen Phase vor dem EPA die Ansprüche zu ändern, die dann die Basis für die Berechnung der Anspruchsgebühren bildeten. Schließlich sei der Anmelder Herr des Verfahrens, so dass es an ihm sei, bei der Einleitung der nationalen Phase die für Deutschland geltenden Ansprüche auszuwählen. Diese seien dann auch nur Gegenstand des Verfahrens und legten den Schutzbereich und den Umfang der Prüfung durch das Amt fest. 7 Zur Begründung des auf Wiedereinsetzung gerichteten Hilfsantrags führte sie aus, dass bei unterstellter Richtigkeit der Rechtssauffassung des DPMA die Anmelderin ohne Verschulden gehindert gewesen sei, gegenüber dem DPMA die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr einzuhalten. Der Vertreter der Anmelderin sei mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung durch Gesetzesauslegung im Sinne des Hauptantrags zum Ergebnis gelangt, dass sich die Höhe der Gebühr nach der Anzahl der bei Einleitung der nationalen Phase für Deutschland noch verfolgten Patentansprüche richte. Als er am 21. Juni 2011 die Unterlagen für die nationale Phase beim DPMA eingereicht habe, sei dem Vertreter eine hiervon abweichende Auslegung der Gesetzesbestimmungen durch das DPMA nicht bekannt gewesen. Das DPMA habe einen entsprechenden Hinweis erst am 27. April 2012 auf seiner Website veröffentlicht. Eine Wiedereinsetzung sei zu gewähren, wenn die Rechtslage durch eine Rechtsänderung so unübersichtlich geworden sei, dass eine unzutreffende Auslegung durch den Vertreter als entschuldbar erscheine. Im Übrigen sei die Frage, wonach sich die Anmeldegebühr bei einer PCT-Anmeldung bemesse, bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden. 8 Die Prüfungsstelle 35 des DPMA hat durch Beschluss vom 15. Oktober 2012 unter Bezugnahme auf einen Zwischenbescheid vom 24. September 2012, zu dem sich die Anmelderin nicht geäußert hat, den Feststellungsantrag der Anmelderin als unbegründet zurückgewiesen und den hilfsweise gestellten Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig verworfen. Der Beschluss enthält am Ende außer dem Dienstsiegel die Angabe „Prüfungsstelle 35“, die maschinengeschriebene Wiedergabe des Namens des Bearbeiters sowie den Hinweis: „Dieses Dokument wurde elek-tronisch signiert und ist ohne Unterschrift gültig.“ Die Signaturdatei in der elektronischen Akte des DPMA bezieht sich auf zwei identische Exemplare des Beschlusses vom 15. Oktober 2012. 9 In Bezug auf den Feststellungsantrag hat die Prüfungsstelle ausgeführt, dass sich die Höhe der Anmeldegebühr nach der Zahl der Ansprüche in der internationalen Anmeldung richte. Aus Art. 11 Abs. 3 PCT, Art.
PatÜG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 PatKostG ergebe sich, dass die Anmeldegebühr bereits mit Einreichung der PCT-Anmeldung beim ausländischen Anmeldeamt fällig werde, da der Anmeldung bereits zu diesem Zeitpunkt gemäß Art. 11 Abs. 3 PCT die Wirkung einer nationalen Anmeldung zukomme, die nach Art. 24 Abs. 1
) PCT wiederum entfalle, wenn die Voraussetzungen für die Einleitung der nationalen Phase nicht erfüllt worden seien. Auch aus Art. 23 Abs. 1 PCT werde deutlich, dass das nationale Verfahren bereits mit der Einreichung der internationalen Anmeldung beginne. Das Bestimmungsamt dürfe die Anmeldung nicht vor Ablauf der in Art. 22 Abs. 1 PCT genannten Frist prüfen, auch wenn der Anmelder bei Vornahme der nach Art. 22 Abs. 1 PCT i. V. m. Art.
PatÜG erforderlichen Handlungen für den Eintritt in die nationale Phase vor dem DPMA eine reduzierte Anspruchsfassung einreiche. Es gebe daher keine rechtliche Grundlage dafür, die bereits fällig gewordene Anmeldegebühr unter Berücksichtigung einer bei Einleitung der nationalen Phase vorgenommenen Reduzierung der Zahl der Ansprüche neu zu berechnen. Da die Einleitung der nationalen Phase vor dem DPMA die Zahlung einer Gebühr voraussetze, könne deren Fälligkeit nicht nach dem Zeitpunkt der Einleitung der nationalen Phase bestimmt werden. Schließlich richte sich der Prüfungs- und Rechercheaufwand der Prüfungsstelle nicht nur nach dem Anspruchssatz, der für die Einleitung der nationalen Phase eingereicht werde. Vielmehr müsse sich das DPMA im Hinblick auf Art. 19 Abs. 2 PCT, wonach Änderungen nicht über den Offenbarungsgehalt der internationalen Anmeldung im Anmeldezeitpunkt hinausgehen dürften, auch mit den in der nationalen Phase nicht mehr beanspruchten Patentansprüchen auseinandersetzen. 10 Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei als unzulässig zu verwerfen, da die Anmelderin den Antrag auf Wiedereinsetzung nicht innerhalb der Jahresfrist des § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG gestellt und die versäumte Gebührenzahlung auch nicht innerhalb dieser Frist vorgenommen habe. 11 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. 12 Sie beantragt, 13 den Beschluss der Prüfungsstelle 35 vom
PatÜG ausdrücklich in Bezug genommene Verfahren nach § 34 PatG zur Erteilung eines Patents durch das DPMA beginne erst im Zeitpunkt der Einleitung der nationalen Phase in Deutschland. Während der internationalen Phase existiere beim DPMA wegen des Bearbeitungsverbots nach Art. 23 Abs. 1 PCT kein Verfahren zur Erteilung eines Patents. Die zur Einleitung der nationalen Phase zu entrichtende Anmeldegebühr werde daher nicht im Zeitpunkt der Einreichung der PCT-Anmeldung, sondern erst mit der Einleitung der nationalen Phase in Deutschland fällig. Dieser Zeitpunkt sei daher auch relevant für die Berechnung der anspruchsabhängigen Anmeldegebühr. Mache der Anmelder zu diesem Zeitpunkt von seinem Recht nach Art. 28 Abs. 1 PCT Gebrauch, die Ansprüche im Verfahren vor dem Bestimmungsamt zu reduzieren, werde der geänderte Anspruchssatz zum Gegenstand des Verfahrens und sei daher auch maßgeblich für die Berechnung der nationalen Gebühr. Das DPMA gehe in der Mitteilung vom 10. August 2011 selbst davon aus, dass es sich bei der Einleitung der nationalen Phase um einen neuen Antrag handle. Selbst wenn man davon ausgehe, dass es sich bei der Einleitung der nationalen Phase nicht um einen Antrag i.S.d. § 3 Abs. 1 PatKostG handle, so sei diese zumindest als „Vornahme einer sonstigen Handlung“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen. Auch in diesem Fall werde die Anmeldegebühr nur in einer Höhe fällig, die sich aus der Anzahl der Ansprüche im Zeitpunkt der Einleitung der nationalen Phase ergebe. Die Rechtslage sei daher eindeutig. Außerdem werde die Auffassung der Anmelderin auch durch die ratio legis gestützt. Die Einführung der Bemessung der Höhe der Anmeldegebühr nach der Zahl der Ansprüche solle dem Anmelder als Anreiz für eine Begrenzung der Ansprüche dienen. Die vom DPMA vertretene Auffassung habe die absurde Folge, dass ein Anmelder auch für solche Ansprüche Gebühren zu zahlen habe, die nach deutschem Recht nicht patentierbare Gegenstände beträfen. Auch aus Art. 11 Abs. 3 PCT lasse sich nicht ableiten, dass sich die Höhe der Gebühr nach der Anzahl der ursprünglich eingereichten Ansprüche richte. Diese Vorschrift habe lediglich die Bedeutung einer materiell-rechtlichen Fiktion in Bezug auf die Bestimmung des Anmeldedatums. Anderenfalls müsste ein Anmelder, der seine PCT-Anmeldung beim zuständigen ausländischen Amt elektronisch eingereicht habe, das Recht haben, bei Einleitung der nationalen Phase in Deutschland die dann fällige Gebühr nach dem Tarif für eine elektronische Anmeldung zu entrichten. Das DPMA verlange jedoch nach seiner im Internet veröffentlichten Mitteilung die Anmeldegebühr für eine Anmeldung in Papier. Somit gehe das DPMA selbst davon aus, dass Art. 11 Abs. 3 PCT keine Gebührentatbestände nach nationalem Recht auslöse. 19 Schließlich spreche auch die Rechtsnatur der PCT-Anmeldung dagegen, die nationalen Gebühren nach der Zahl der ursprünglich darin enthaltenen Ansprüche zu bemessen. Anders als eine nationale Patentanmeldung, die eine doppelte Wirkung habe, da sie einerseits ein Verfahren einleite und andererseits in materiell-rechtlicher Hinsicht als Offenbarung der Erfindung ein Anwartschaftsrecht auf das Patent entstehen lasse, komme einer nicht in deutscher Sprache eingereichten PCT-Anmeldung ausschließlich die materielle Bedeutung zu, dass sie den Offenbarungsgehalt einer Erfindung bestimme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei eine nicht in deutscher Sprache eingereichte PCT-Anmeldung für das DPMA dagegen gemäß Art.
PatÜG schwebend unwirksam, solange eine deutsche Übersetzung nicht veröffentlicht sei. Mit der PCT-Anmeldung entstehe daher ein Gebührentatbestand lediglich dem Grunde nach. Die Höhe der Gebühr werde erst mit der Einleitung der nationalen Phase bestimmt, weil auch erst zu diesem Zeitpunkt der Verfahrensgegenstand der nationalen Phase festgelegt werde. Diese Auffassung werde auch dadurch gestützt, dass die Zuerkennung eines internationalen Anmeldedatums nach Art. 11 Abs. 1 Buchst.
PatÜG nach der Zahl der Ansprüche der ursprünglich eingereichten internationalen Anmeldung richtet. Dementsprechend hat sie den Antrag der Anmelderin, festzustellen, dass die nationale Phase für die internationale Anmeldung PCT/JP2009/007226 mit Zahlung einer Gebühr entsprechend der Zahl der in der nationalen Phase zugrunde gelegten Ansprüche ordnungsgemäß eingeleitet worden sei, zu Recht zurückgewiesen. 29 Der Gebührentatbestand für die nationale Gebühr gemäß Art.
PatÜG entsteht bereits mit Einreichung der internationalen Anmeldung beim Anmeldeamt und nicht erst – wie die Anmelderin meint - mit Einreichung der Unterlagen für die Einleitung der nationalen Phase. Gemäß Art. 11 Abs. 3 PCT hat eine internationale Anmeldung, die die Erfordernisse des Art. 11 Abs. 1 PCT erfüllt, in jedem Bestimmungsstaat bereits mit dem internationalen Anmeldedatum die Wirkung einer vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung. Damit wird gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 PatKostG auch zu diesem Zeitpunkt die für die Einreichung einer Anmeldung maßgebliche Gebühr fällig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach den Gegebenheiten, d. h. nach der Zahl der Ansprüche im Zeitpunkt der Fälligkeit. Dies bedeutet, dass sich die nationale Gebühr gemäß Art.
PatÜG nach der Zahl der Ansprüche im Zeitpunkt der Einreichung der internationalen Anmeldung richtet. 30 Die Einreichung der Unterlagen für die Einleitung der nationalen Phase stellt dagegen – anders als die Anmelderin meint - keinen die Fälligkeit von Gebühren auslösenden Tatbestand nach § 3 Abs. 1 Satz 1 PatKostG dar. Sie kann weder als Antrag noch als sonstige Handlung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 PatKostG angesehen werden mit der Folge, dass die nationale Gebühr erst zu diesem Zeitpunkt fällig und nach der Zahl der mit diesen Unterlagen eingereichten Ansprüche zu bemessen wäre. 31 Die nationale Phase beginnt in der Regel mit dem Ablauf von 30 Monaten seit dem Prioritätsdatum der internationalen Anmeldung. Voraussetzung hierfür ist nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 PCT i. V. m. Art.
PatÜG, dass der Anmelder beim DPMA vor Ablauf dieser Frist als nationale Gebühr die für ein entsprechendes Anmeldeverfahren nach § 34 PatG anfallende Gebühr entrichtet und, sofern die internationale Anmeldung nicht in deutscher Sprache eingereicht worden ist, eine deutsche Übersetzung der Anmeldung einreicht (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 7. Aufl., Vor Art.
IntPatÜG Rn. 3). Zahlt der Anmelder die nationale Gebühr nicht innerhalb der 30-Monatsfrist, entfällt nach Art. 24 Abs. 1 Buchst.
) PCT die Wirkung der internationalen Anmeldung als nationale Anmeldung. Die Einreichung der deutschen Übersetzung und die Zahlung der nationalen Gebühr sind damit kumulativ zu erfüllende, gleichrangig nebeneinanderstehende Voraussetzungen dafür, dass die bereits mit dem internationalen Anmeldedatum eingetretene Wirkung der internationalen Anmeldung als nationale Anmeldung aufrechterhalten bleibt (vgl. Art. 24 Abs. 1 Buchst.
) PCT) und die Bearbeitung und Prüfung vor dem Bestimmungsamt aufgenommen werden kann (nationale Phase). Damit kann die Einreichung der Unterlagen für die nationale Phase (deutsche Übersetzung) – anders als die Anmelderin meint – nicht ihrerseits eine Handlung darstellen, deren Vornahme nach § 3 Abs. 1 Satz 1 PatKostG die Fälligkeit einer Gebühr auslöst. 32 Dies kann entgegen der Ansicht der Anmelderin insbesondere auch nicht aus den Regelungen in Art. 11 Abs. 3 PCT und Art. 23 Abs. 1 PCT abgeleitet werden. Dass Art. 11 Abs. 3 PCT nicht nur eine materiell-rechtliche Wirkung hat, ergibt sich bereits aus der Existenz des Art. 23 Abs. 1 PCT. Schon die Überschrift dieser Bestimmung „Aussetzung des nationalen Verfahrens“ impliziert, dass beim Bestimmungsamt bereits während der internationalen Phase ein nationales Verfahren anhängig ist. Aber auch die sachliche Regelung in Art. 23 Abs. 1 PCT setzt voraus, dass das Verfahren bereits mit Einreichung der internationalen Anmeldung beim Bestimmungsamt anhängig wird. Wäre dies nicht der Fall, müsste auch kein an die Bestimmungsämter gerichtetes Bearbeitungs- und Prüfungsverbot während der internationalen Phase angeordnet werden. 33 Ebenso wenig lässt sich aus Art. 23 Abs. 2 PCT ableiten, dass die Einleitung der nationalen Phase als Antrag oder sonstige Handlung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 PatKostG zu qualifizieren wäre. Zwar kann der Anmelder danach beantragen, dass das Bestimmungsamt die Bearbeitung oder Prüfung der internationalen Anmeldung vor Ablauf der 30-Monatsfrist des Art. 22 Abs. 1 PCT aufnimmt. Jedoch muss er spätestens dann, wenn er den Antrag auf vorzeitige Bearbeitung stellt, die Voraussetzungen für die Einleitung der nationalen Phase geschaffen, d. h. insbesondere auch die nationale Gebühr bezahlt haben. Der einzige Unterschied zum regulären Verfahren besteht bei einem vorzeitigen Prüfungsantrag darin, dass die Zahlungsfrist für die nationale Gebühr nicht bis zu 30 Monate seit dem Prioritätsdatum beträgt, sondern spätestens mit Stellung des Antrags auf vorzeitige Bearbeitung oder Prüfung abläuft, weil sonst eine wesentliche Voraussetzung für die (vorzeitige) Einleitung der nationalen Phase fehlen würde. 34 Soweit die Anmelderin geltend macht, hinsichtlich der Wirkung einer internationalen Anmeldung sei danach zu differenzieren, ob sie in deutscher oder in einer anderen Sprache eingereicht worden sei, weil eine nicht in deutscher Sprache eingereichte PCT-Anmeldung beim Bestimmungsamt lediglich eine Absichtserklärung darstelle und im Hinblick auf Art.
PatÜG allenfalls zu einer schwebend unwirksamen Anmeldung führe, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen unterscheidet Art. 11 Abs. 3 PCT hinsichtlich der Wirkung nicht danach, ob eine Anmeldung in der Sprache des Bestimmungsstaates oder in einer anderen Sprache eingereicht worden ist, sondern spricht jeder internationalen Anmeldung, die die Erfordernisse des Art. 11 Abs. 1 PCT erfüllt, unabhängig von der Sprache die Wirkung einer nationalen Anmeldung in dem betreffenden Bestimmungsstaat zu. Zum anderen betrifft Art.
PatÜG nicht die Wirkung der Anmeldung als solcher, sondern die Wirkung der Veröffentlichung der internationalen Anmeldung. Es geht bei dieser Bestimmung ausschließlich um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Anmelder von Dritten eine Entschädigung für die Nutzung des Gegenstands der Erfindung verlangen kann. Die Frage, welche verfahrensrechtlichen Wirkungen eine internationale Anmeldung gegenüber dem DPMA als Bestimmungsamt hat, wird von dieser Regelung nicht berührt. 35 Entgegen der Auffassung der Anmelderin schließt es Art. 11 Abs. 1 Buchst. e) PCT nicht aus, die nationale Gebühr auf der Grundlage der internationalen Anmeldung zu bemessen. Diese Bestimmung regelt die Voraussetzungen, die für die Zuerkennung eines internationalen Anmeldedatums vorliegen müssen, und verlangt dafür u. a. lediglich einen Teil, der dem Anschein nach als Anspruch bzw. Ansprüche angesehen werden kann. Nach deutschem Recht wird für die Zuerkennung des Anmeldetags nicht einmal ein solcher Anschein verlangt. Denn § 35 Abs. 2 Satz 1 PatG nimmt nicht auf § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG Bezug. Dennoch ist die Zahl der eingereichten Ansprüche nach Nr. 311 000, Nr. 311 050 und Nr. 311 100 des Gebührenverzeichnisses des PatKostG im Patenterteilungsverfahren Bemessungsgrundlage für die Anmeldegebühr. 36 Ebenso wenig gebieten Sinn und Zweck der mit Art. 4 des Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts (BGBl. 2009 I, S. 2521) eingeführten anspruchsabhängigen Anmeldegebühr, die Höhe der nationalen Gebühr nach der Zahl der Ansprüche im Zeitpunkt der Einleitung der nationalen Phase zu bemessen. Es trifft zwar zu, dass nach der Begründung zur Änderung des Patentkostengesetzes (BT-Drucks. 16/11339, S. 17) mit der Bemessung der Höhe der Anmeldegebühr nach der Zahl der Patentansprüche dem Anmelder ein Anreiz für eine Begrenzung der Patentansprüche gegeben werden sollte, um so die Arbeitsbelastung des DPMA zu reduzieren. Wie bereits dargelegt, hat die internationale Anmeldung nach Art. 11 Abs. 3 PCT mit dem internationalen Anmeldedatum und mit der zu diesem Zeitpunkt eingereichten Zahl der Ansprüche im Bestimmungsstaat die Wirkung einer nationalen Anmeldung. Will der Anmelder eine geringere Gebühr bezahlen, muss er die Zahl seiner Ansprüche schon bei Einreichung der internationalen Anmeldung entsprechend begrenzen. Im Übrigen erhielte auch ein Anmelder im nationalen Verfahren, wenn er ursprünglich mehr als zehn Ansprüche eingereicht hat, und die Anmeldung im Laufe des Verfahrens auf zehn oder weniger Ansprüche reduziert, die für den elften und jeden weiteren Anspruch entrichtete Gebühr nicht zurück, auch wenn sich durch die Einschränkung die Arbeitslast des DPMA verringert haben mag. 37 Insgesamt kann daher aus dem Umstand, dass Art.
PatÜG bestimmt, dass der Anmelder innerhalb der Frist des Art. 22 Abs. 1 PCT die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für das Anmeldeverfahren nach § 34 PatG zu zahlen habe, nicht geschlossen werden, dass sich die Höhe der Gebühr zwangsläufig nach der Zahl der Ansprüche richten müsste, die der Anmelder der nationalen Phase zugrundezulegen beabsichtigt. Art.
PatÜG enthält keine Regelung über die Fälligkeit der nationalen Gebühr. Die Bezugnahme auf die für das Verfahren nach § 34 PatG zu zahlende Gebühr ist zum einen als Unterscheidungskriterium gegenüber einem ebenfalls möglichen Antrag auf Erteilung eines Gebrauchsmusters zu verstehen und bedeutet zum anderen lediglich, dass für die wie eine nationale Anmeldung wirkende internationale Anmeldung, wenn sie in die nationale Phase eintritt, dieselben Gebühren zu entrichten sind, wie sie für eine vom Umfang her vergleichbare nationale Anmeldung zu entrichten wären. Im Übrigen handelt es sich bei Art.
PatÜG um eine von § 6 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, erster Halbsatz PatKostG abweichende Regelung der Zahlungsfrist im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 , zweiter Halbsatz PatKostG (vgl. Busse/Keukenschrijver, a. a. O., Art.
PatG Rn. 5; Busse/Schuster, a. a. O., § 6 PatKostG Rn. 7; Schulte, a. a. O., § 6 PatKostG Rn. 9). 38 Die Anmelderin weist zwar zutreffend darauf hin, dass nach Regel 162 der Ausführungsordnung zum EPÜ (AusfOEPÜ) bei einer internationalen Anmeldung Berechnungsgrundlage für die Anspruchsgebühren die Zahl der Ansprüche in derjenigen Fassung der Anmeldung ist, die gemäß den Angaben im Formblatt 1200 die Grundlage für das Verfahren in der europäischen Phase bilden soll (vgl. Der Weg zum europäischen Patent, Leitfaden für Anmelder,
PatÜG hat die Prüfungsstelle dagegen zu Unrecht als unzulässig verworfen. a) 40 Dass die Anmelderin den Antrag auf Wiedereinsetzung erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG gestellt hat, steht einer Wiedereinsetzung im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht entgegen. Zwar hat das DPMA zutreffend festgestellt, dass die Jahresfrist des § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Wiedereinsetzung am 29. Juni 2012 überschritten war; die von der Anmelderin versäumte Zahlungsfrist nach Art.
PatÜG i. V. m. Art. 22 Abs. 1 PCT war am Montag, den
PatÜG i. V. m. Art. 22 Abs. 1 PCT maßgeblichen Frist nicht vollständig entrichtet. Wegen der nicht rechtzeitigen Zahlung der vollständigen Gebühr hat die internationale Anmeldung gemäß Art. 24 Abs. 1 Buchst.
PCT die Wirkung als nationale Anmeldung beim DPMA verloren.
PatÜbkG)“. Art.
PatÜG wurde durch das Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts dagegen nicht geändert. Aus der Auflistung im Gebührenverzeichnis lässt sich nicht ohne weiteres entnehmen, dass sich die Gebühr im Falle einer internationalen Anmeldung, deren Überleitung in die nationale Phase ansteht, nach der Zahl der Ansprüche der internationalen Anmeldung richtet. Die gleichrangige Nennung von § 34 PatG und Art.
PatÜG unter der Überschrift „Anmeldeverfahren“ im Gebührenverzeichnis lässt es auch denkbar erscheinen, dass für die Höhe der Gebühr nach Art.
PatÜG die Zahl der Ansprüche im Zeitpunkt des Eintritts in die nationale Phase maßgeblich sein solle. Schließlich hat auch das DPMA der Anmelderin nach Einreichung der deutschen Übersetzung und Zahlung der nach der Zahl der vor dem DPMA noch beanspruchten Ansprüche bemessenen Gebühr mit Bescheid vom 11. August 2011 zunächst mitgeteilt, dass die nationale Phase eingeleitet worden sei. Vor diesem Hintergrund ist es auch einem Anwalt nicht vorzuwerfen, wenn er die gesetzlichen Vorschriften in diesem Sinne interpretiert hat, dass die Zahlung einer Gebühr entsprechend der Zahl der bei Einleitung der nationalen Phase noch verfolgten Ansprüche den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dass die Rechtslage als unübersichtlich gelten kann, lässt sich auch daraus entnehmen, dass sich der Gesetzgeber veranlasst sieht, durch eine abermalige Änderung des Gebührenverzeichnisses des § 2 Abs. 1 PatKostG und durch eine Änderung des Art.
PatÜG klarzustellen, dass sich die nationale Gebühr im Fall einer internationalen Anmeldung nach der Zahl der Ansprüche der internationalen Anmeldung richtet (vgl. Art. 4 Nr. 1 und Art. 7 Nr. 2 des Entwurfs eines Gesetzes zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes, BT-Drucks. 17/10308).
PatÜG nach der Zahl der Patentansprüche im Zeitpunkt der Einreichung der internationalen Anmeldung oder nach der Zahl der in der nationalen Phase zugrunde gelegten Zahl der Ansprüche richtet, bisher höchstrichterlich nicht entschieden wurde und sich - trotz der geplanten Klarstellung durch Art. 4 Nr. 1 und Art. 7 Nr. 2 des Gesetzes zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes (vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drucks. 17/10308) – noch in einer größeren Zahl von Fällen stellen wird (§ 100 Abs. 2 Nr. 1 PatG). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-MPRE135240964&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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