MPRE135740964 BPatG München 7. Senat 20160324 7 W (pat) 31/15 Beschluss § 34 PatG, § 11 DPMAV, § 119 BGB, § 121 BGB, § 130 BGB, § 133 BGB DEU Bundesrepublik Deutschland (Patentbeschwerdeverfahren – "Versehentliche Rücknahmeerklärung" – zur Wirksamkeit einer versehentlichen Rücknahme einer Patentanmeldung) Versehentliche Rücknahmeerklärung Der Wirksamkeit der Rücknahme einer Patentanmeldung steht nicht entgegen, dass die vom Verfahrensbevollmächtigten des Anmelders bereits unterzeichnete Erklärung von einer Bürokraft versehentlich zu einem Zeitpunkt abgesandt wurde, zu dem noch keine Freigabe des Mandanten vorlag. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Verfahrensbevollmächtigte nicht durch geeignete organisatorische Vorkehrungen dafür Sorge trägt, dass die Erklärung nicht ohne seinen Willen nach außen gelangen kann. In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 10 2014 010 619.5 wegen Anfechtung der Rücknahmeerklärung hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 24. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Rauch, die Richterin Püschel und die Richterin Dr. Schnurr beschlossen: 1. Die Beschwerde und der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr werden zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. 1 Die beim Deutschen Patent- und Markenamt am 21. Juli 2014 eingereichte Patentanmeldung des Anmelders und Beschwerdeführers mit dem Aktenzeichen 10 2014 010 619.5 betrifft ein „Gerät zur Entfernung von Haaren mit Laserstrahlen“. Nachdem das Patentamt im Rahmen des Rechercheberichts mitgeteilt hatte, dass es die Anmeldung vorläufig für nicht schutzfähig erachte, hat der Verfahrensbevollmächtigte des Anmelders in einer am 2. März 2015 per Telefax beim Patentamt eingegangenen Eingabe vom 27. Februar 2015 auf die Patentanmeldung „verzichtet“. 2 Am 3. März 2015 ist beim Patentamt per Telefax ein weiteres Schreiben eingegangen, in welchem der Verfahrensbevollmächtigte des Anmelders darum gebeten hat, die mit Schreiben vom 27. Februar 2015 eingereichte Erklärung als gegenstandslos zu betrachten. Diesem Ersuchen hat das Patentamt mit Schreiben vom 12. März 2015 widersprochen. 3 Daraufhin hat der Verfahrensbevollmächtigte des Anmelders mit Eingabe vom 23. März 2015, die beim Patentamt am selben Tag eingegangen ist, die Anfechtung der Rücknahmeerklärung vom 27. Februar 2015 wegen Irrtums mit der Begründung erklärt, jenes Telefax vom 27. Februar 2015 sei von seinem Sekretariat versehentlich zu einem Zeitpunkt abgesandt worden, zu dem noch keine Freigabe des Mandanten vorgelegen habe. Diese Freigabe hätte abgewartet werden sollen. 4 Schließlich hat die Prüfungsstelle für Klasse A61B 18/20 des Patentamts am 7. Juli 2015 einen Beschluss des Inhalts erlassen, dass der Anfechtung der Zurücknahmeerklärung nicht stattgegeben werde, und dass die Patentanmeldung als zurückgenommen und das Erteilungsverfahren als beendet zu gelten hätten. 5 Dagegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er beantragt sinngemäß, 6 den Beschluss der Prüfungsstelle für A61B 18/20 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Juli 2015 aufzuheben und die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen. 7 Zur Begründung trägt er vor, am 3. März 2015 habe eine Mitarbeiterin seines Verfahrensbevollmächtigten dem Patentamt zunächst telefonisch mitgeteilt, dass die Rücknahmeerklärung versehentlich versandt worden sei. Sie habe die Auskunft erhalten, dass diese noch nicht zur Akte gelangt sei und dass anheimgestellt werde, die versehentliche Versendung schriftlich mitzuteilen. Später habe das Patentamt eine Eingabe zur Irrtumsanfechtung gefordert; beiden Hinweisen sei der Verfahrensbevollmächtigte jeweils umgehend nachgekommen. Das Patentamt hätte nach dem 3. März 2015 darauf achten müssen, dass das Schreiben vom 27. Februar 2015 nicht zur Akte gelange; spätestens nach erklärter Irrtumsanfechtung hätte die Rücknahmeerklärung keine Wirkung mehr entfalten dürfen. 8 Der Verfahrensbevollmächtigte des Anmelders habe die Rücknahmeerklärung aus internen, organisatorischen Gründen unterschrieben, aber die Versendung des Telefax weder bei Absendung noch zu einem späteren Zeitpunkt gewünscht. In der Kanzlei sei verfügt worden, dass das Dokument erst nach Freigabe des Mandanten an das Patentamt gesandt werden solle. Der Anwalt habe nur ein Schreiben vorbereitet, das genutzt werden sollte, sofern der Mandant einen Verzicht gewünscht hätte. Erst als der Mandant geantwortet habe, sei erkannt worden, dass die Eingabe vom 27. Februar 2015 versehentlich, entgegen der Weisung des Anwalts, bereits eingereicht gewesen sei. Es handele sich mithin um einen Übermittlungsirrtum bzw. um einen Erklärungsirrtum, nicht um einen Motivirrtum. 9 Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 hat der Senat den Anmelder auf Zweifel an den Erfolgsaussichten seiner Beschwerde sowie insbesondere darauf hingewiesen, dass er seine Behauptungen zur versehentlichen Übermittlung des unterzeichneten Telefax vor Freigabe der Rücknahmeerklärung nicht glaubhaft gemacht habe. Er habe auch nichts dazu vorgetragen, durch welche Maßnahmen er sichergestellt habe, dass die von ihm unterzeichnete Erklärung nicht ohne seinen Willen nach außen gelangen könne. Dieses Schreiben ist unbeantwortet geblieben. 10 Ergänzend wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen. II. 11 Die zulässige Beschwerde des Anmelders bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Patentamt hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass das Patenterteilungsverfahren beendet ist, nachdem der Anmelder durch ein am 2. März 2015 beim Patentamt eingegangenes Telefax wirksam die Rücknahme der Anmeldung erklärt hat. Die Voraussetzungen für eine wirksame Anfechtung dieser Erklärung liegen nicht vor. 12 1. Die Eingabe vom 27. Februar 2015, in welcher der Anmelder den „Verzicht“ auf die Patentanmeldung erklärt hat, ist nach dem auch bei Verfahrenshandlungen maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont, § 133 BGB analog (vgl. Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, vor § 128 Rn. 25), als - ex nunc wirkende – unzweideutige Erklärung der Rücknahme der Anmeldung im laufenden Patenterteilungsverfahren auszulegen. 13 2. Die Rücknahmeerklärung ist in formeller Hinsicht wirksam. Dem steht nicht entgegen, dass sie ausschließlich durch ein per Telefax an das Patentamt übermitteltes Schreiben erklärt wurde. 14 Die Rücknahme der Patentanmeldung konnte hier deshalb wirksam per Telefax erklärt werden, weil es sich bei ihr um eine im Erteilungsverfahren gegenüber dem Patentamt abgegebene Rechtshandlung prozessualer Art gehandelt hat (vgl. Benkard/Schäfers, PatG, 11. Aufl., § 34 Rn. 146a; Schulte/Moufang, PatG, 9. Aufl., § 34 Rn. 444 i. V. m. Einl. Rn. 362; BPatGE 44, 209, 212 – Nutmutter (Gebrauchsmustersache); BPatG Mitt. 2013, 347, 352 – Schrumpfkappe (Rücknahme einer Verzichtserklärung)). Gemäß § 11 Abs. 1 DPMAV kann das unterschriebene Original auch durch Telefax übermittelt werden, wobei das Patentamt gemäß § 11 Abs. 2 DPMAV bei begründeten Zweifeln an der Vollständigkeit der Übermittlung, an der Übereinstimmung mit dem Original oder bei Wiedergabemängeln auch die Wiederholung der Übermittlung oder die Einreichung des Originals verlangen kann. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass im Prozessrecht von der Rechtsprechung ebenso wie in gesetzlichen Vorschriften bereits seit langem Zugangserleichterungen für schriftlich vorzunehmende Verfahrenshandlungen anerkannt worden sind (vgl. § 130 Nr. 6 ZPO; GemS-OGB NJW 2000, 2340, zur fristwahrenden Einreichung bestimmender Schriftsätze per Telefax). 15 Dass die Rücknahme einer Anmeldung auch materiell-rechtliche Wirkungen zeitigt, weshalb ihr eine Doppelnatur zukommt (vgl. BGH GRUR 1972, 536, juris Rn. 8 – Akustische Wand), rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar verlangt § 126 BGB für Willenserklärungen, die der Schriftform bedürfen, dass deren Empfänger eine Urkunde mit eigenhändiger Unterschrift des Ausstellers zugeht (vgl. BGHZ 121, 224; BGH NJW 1997, 3169). Eine Übermittlung per Telefax genügt hier nicht, da dessen Ersteller zwar eigenhändig eine Vorlage unterzeichnet, seinem Empfänger jedoch keine Urkunde mit eigenhändiger Unterschrift des Ausstellers zugeht. 16 Die Heranziehung von § 126 BGB erscheint jedoch trotz der Doppelnatur der Rücknahmeerklärung nicht geboten. Denn die Vorschrift bezweckt den Schutz des Rechtsverkehrs im Privatrecht und bezieht sich auf Willenserklärungen, die gegenüber beliebigen Personen abgegeben werden können. Dagegen ist im Falle der Rücknahme einer Patentanmeldung Adressat der Rücknahmeerklärung regelmäßig das Patentamt; während eines laufenden Beschwerde- oder Rechtsbeschwerdeverfahrens tritt an dessen Stelle das Bundespatentgericht bzw. der Bundesgerichtshof (vgl. BGH GRUR 2011, 1052, juris Rn. 3 – Telefonsystem). Die Rücknahme kann somit ausschließlich gegenüber der jeweiligen Verfahrensinstanz erklärt werden, weshalb es auch gerechtfertigt ist, für die Wirksamkeit der Erklärung allein diejenigen Maßstäbe anzuwenden, die im Rahmen des jeweiligen Verfahrens gelten (d. h. vorliegend § 11 DPMAV). Zur Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung bedurfte es - da keine Zweifel i. S. d. § 11 Abs. 2 DPMAV vorhanden waren - weder einer Bestätigung der Faxübermittlung auf traditionellem Weg noch der Einreichung des Originals des Rücknahmeschriftsatzes (vgl. Benkard/Schäfers, a. a. O., § 34 Rn. 146a m. w. N). 17 3. Der Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung steht ebenso wenig entgegen, dass die vom Verfahrensbevollmächtigten des Anmelders bereits unterzeichnete Erklärung von einer Bürokraft versehentlich zu einem Zeitpunkt abgesandt wurde, zu dem noch keine Freigabe des Mandanten vorlag. 18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.