(1977)- genügen nach den dargelegten allgemeinen Grund-sätzen für sich alleine nicht, um einen generischen Charakter zu belegen (Ströbele/Hacker, a. a. O., § 130 Rn. 33; EuGH GRUR 2008, 524, 526 Nr. 54 - Parmesan; BPatG GRUR 2014, 677, 680 - Bayrisch Blockmalz). Im Übrigen hat die Markenabteilung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Fundstelle in W… zwar bestätigt, dass „Hiffenmark“ der fränkische Ausdruck für „Hagebuttenmark“ ist, dies aber nichts darüber besagt, ob jener auch einen Herkunftshinweis enthält oder nicht. Dieselben Erwägungen gelten auch für den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Auszug aus dem „O…“, da auch hier lediglich festgehalten ist, dass „Hiffenmark“ wie auch „Hägenmark“ als Synonyme von Hagebuttenmark verstanden werden können. Ausführungen, die geeignet wären, einen generischen Charakter der Bezeichnung zu belegen bzw. auch nur nahezulegen, sind auch in dieser Fundstelle nicht enthalten. 65 Die Einsprechende hat sich im Übrigen zwar auf Verwendungen der Bezeichnung „Hiffenmark“ für Erzeugnisse bezogen, die nicht aus dem bezeichneten Gebiet stammen. Soweit dabei für das Jahr 2004 davon ausgegangen wird, dass die drei Firmen G…, S… und M… im „AC Nielsen Gebiet N4“(Oberfranken, Unterfranken, Mittelfranken, Oberbayern, Niederbayern und Schwaben) zusammen einen Marktanteil für „Hiffenmark“ von 25,4 % aufwiesen, kommt dieser Erhebung keine Aussagekraft zu. Denn weder beschränkt sich das sog. „AC Nielsen Gebiet N4“, das auch Oberbayern, Niederbayern und Schwaben mit-umfasst, auf das insoweit allein entscheidungserhebliche Ursprungsgebiet „Franken“ (vgl. EuGH, GRUR 2006, 671 - Feta II), noch bezieht sich die Erhebung auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. BGH MarkenR 2012, 71 Nr. 21 - Thüringer Klöße). 66 Lediglich ergänzend und zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass ein untergeordneter Marktanteil von lediglich 25,4 % noch kein Indiz für das Vorliegen eines Gattungsbegriffs wäre (vgl. BPatG GRUR 2014, 677 - Bayrisch Blockmalz). Letztlich folgt hieraus im Umkehrschluss nur, dass damals (in 2004) 74,6 % der Gesamtproduktion von „Hiffenmark“ gerade nicht in das „AC Nielsen Gebiet N4“ importiert, sondern offensichtlich dort erzeugt worden sind. Dass der Schwerpunkt der Produktion von „Hiffenmark“ im Jahr 2004, aber auch in den Folgejahren bis 2007, im bezeichneten Gebiet (Franken) lag, wird auch durch die im Antragsverfahren vorgelegten Statistiken und Pressartikel nahe gelegt (vgl. Bl. 53 f.; 363 AA), wonach die im fränkischen Haßfurt ansässige Antragstellerin in diesem Zeitraum offenbar Marktführerin in Deutschland war. Nach einer Veröffentlichung in der Bayerischen Staatszeitung vom 13.04.2007 verkaufte diese pro Jahr … Millionen Gläser dieses Erzeugnisses (vgl. Bl. 363 AA). Bei der Einsprechenden, die ihren Sitz in Schleswig-Holstein hat, sind es nach deren eigenen Angaben aktuell ca.… Gläser, während weder für die weiteren Firmen G… sowie M… …, noch für die frühere Einsprechende zu 2 (Zentis) tragfähige Zahlen ge-nannt worden sind. 67 Auch unter Berücksichtigung der weiteren Einwendungen der Beschwerde ist somit eine Produktion größeren Umfangs von „Hiffenmark“ außerhalb des maßgeblichen Ursprungsgebiets (Franken) für den Anmeldezeitpunkt 2008 nicht belegbar. Die Markenabteilung ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die zu schützenden Namen keine Gattungsbezeichnungen sind. 68 3. Auch im Übrigen bestehen keine Schutzhindernisse i. S. d. Art. 6 VO 1151/2012. 69 Mit zutreffender Begründung hat die Markenabteilung das Vorliegen des Schutzhindernisses gemäß Art. 6 Abs. 2 VO 1151/2012 verneint. Der in der Bezeichnung enthaltene Begriff „Hiffe“ ist der fränkisch-mundartliche Ausdruck für „Hagebutte“ und bezeichnet in diesem Sinne die Früchte verschiedener Rosenarten, nicht aber eine Pflanzensorte als solche; auch „Hiffenmark“ als Gesamtbegriff bezeichnet keine Pflanzensorte. Damit kollidiert die Bezeichnung nicht mit dem Namen einer Pflanzensorte. Außerdem ist nicht ersichtlich, inwiefern die Bezeichnung geeignet sein sollte, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses in die Irre zu führen. 70 4. Auf sonstige Schutzhindernisse nach Art. 6 Abs. 3, 4 VO 1151/2012 beruft sich die Einsprechende nicht; dafür sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich. 71 D. Die Bezeichnung "Fränkisches Hiffenmark" ist als „geografische Angabe“ nach der VO 1151/2012 schutzfähig. 72 Nach Art. 5 Abs. 2 VO 1151/2012 ist „geografische Angabe“ der Name, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendet wird, (
- a)dessen Ursprung in einem bestimmten Ort, in einer bestimmten Gegend oder in einem bestimmten Land liegt, (
- b)dessen Qualität, Ansehen oder eine andere Eigenschaft wesentlich auf diesen geographischen Ursprung zurückzuführen ist, und (
- c)bei dem wenigstens einer der Produktionsschritte in dem abgegrenzten Gebiet erfolgt. 73 1. Das benannte Erzeugnis „Konfitüre“ ist ein Lebensmittel, das als „Zubereitung von Früchten und anderen Pflanzen oder Pflanzenteilen“ nach Art. 2 Abs. 1 UAbs. 1 VO 1151/2012 i. V. m. mit dem Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in den Geltungsbereich der Verordnung fällt (vgl. Anhang I „Kapitel 20“ AEUV). 74 „Hiffenmark“ ist unstreitig ein Ausdruck des fränkischen Dialekts, der die Bedeutung „Hagebuttenmark" hat; mit dieser Bedeutung wird die Bezeichnung sowohl im Handel, als auch im allgemeinen Sprachgebrauch des Ursprungsgebiets Franken verwendet, wie die vom Deutschen Patent- und Markenamt eingeholten Stellungnahmen bestätigen und letztlich auch von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen wird. 75 Das geografische Gebiet ist in der Spezifikation als aus den bayerischen Regierungsbezirken Unter-, Mittel- und Oberfranken bestehend abgegrenzt worden und somit exakt definierbar, da auf Grenzen zurückgegriffen worden ist, die durch die Staats- und Verwaltungsorganisation geschaffen worden sind (vgl. hierzu Ströbele/Hacker, a. a. O., § 130 Rn. 76). 76 Mit dem Adjektiv „Fränkisch“ in der Bezeichnung „Fränkisches Hiffenmark“ wird damit gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. a VO 1151/2012 klargestellt, dass der Ursprung des Erzeugnisses „Hiffenmark“ in dieser Gegend liegt; es handelt sich für den Verkehr ohne Weiteres erkennbar um eine unmittelbare geografische Herkunftsbezeichnung. Dass, wie es die Beschwerde vorträgt, sonstige Hagebuttenmark-Erzeugnisse unter anderen Namen in anderen Regionen traditionell hergestellt werden (wie etwa „Buttenmost“ in der Schweiz), ist für die Bewertung von „Fränkischem Hiffenmark“ als Erzeugnis fränkischen Ursprungs irrelevant. 77 2. Unproblematisch erfüllt ist auch die Voraussetzung gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. c VO 1151/2012, wonach wenigstens einer der Produktionsschritte in dem abgegrenzten Gebiet erfolgen muss. Ausweislich der Spezifikation wird das Erzeugnis im geografischen Gebiet hergestellt. 78 3. Die Markenabteilung hat ferner zutreffend festgestellt, dass der Name „Fränkisches Hiffenmark“ zur Bezeichnung von Erzeugnissen dient, deren „Ansehen“ wesentlich auf diesen geografischen Ursprung zurückzuführen ist. 79
- a)Art. 5 Abs. 2 Buchst. b VO 1151/2012 fordert, dass die Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft des Erzeugnisses wesentlich auf den bezeichneten geographischen Ursprung zurückzuführen ist. Damit ist auch das bloße Ansehen eines aus dem bezeichneten Gebiet stammenden Erzeugnisses geeignet, die Schutzfähigkeit der Herkunftsbezeichnung zu begründen (Ströbele/Hacker, a. a. O., § 130 Rn. 17). Dass es insoweit durch die VO 1151/2012 zu einer Anhebung der Schutzvoraussetzungen im Verhältnis zur Vorgängerverordnung gekommen sein soll, ist nicht ersichtlich, zumal „wesentlich“ nicht im Sinne von „ausschließlich“ zu verstehen ist. 80 Das auf den geografischen Ursprung zurückgehende „Ansehen“ i. S. v. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b VO 1151/2012 darf allerdings nicht nur behauptet, sondern muss nachgewiesen, d. h. nachvollziehbar begründet sein (BPatGE 53, 95, 100 - Hiffenmark). Dieser Nachweis wird in der Regel leichter zu führen sein, wenn das Erzeugnis geografisch bedingte oder doch mit seiner Herkunft zusammenhängende objektiv-qualitative Eigenschaften aufweist, mag auch der Zusammenhang - wie im Fall "Bayerisches Bier" - im Laufe der Zeit verlorengegangen sein. Das Ansehen kann aber auch auf anderen Umständen beruhen (vgl. hierzu m. w. N. BPatGE 53, 95, 100 - Hiffenmark). 81
- b)Ausgehend von diesem rechtlichen Hintergrund ist vorliegend festzustellen, dass es sich bei „Fränkischem Hiffenmark“ um ein traditionelles Produkt der Region „Franken“ handelt, das jedenfalls innerhalb dieses Ursprungsgebiets ein besonderes, wesentlich auf den geographischen Ursprung zurückzuführendes Ansehen genießt. 82 Dies wird durch die vom Deutschen Patent- und Markenamt eingeholten Stellungnahmen in ihrer Gesamtschau zur Überzeugung des Senats bestätigt. So haben mehrere der von der Markenabteilung angehörten Verbände und Behörden ein besonderes Ansehen des „Fränkischen Hiffenmarks“ bestätigt (B…… vom 15.4.2008, AA Bl. 71; B4…-… vom 28.4.2008, AA Bl. 73; I… vom 13.5.2008, AABl. 79; B1… vom 20.5.2008, AA Bl. 223;B2… vom 6.6.2008, AA Bl. 228). Drei der genannten Stellungnahmen (der B4…… (AA Bl. 72 f.), des B1…(AA Bl. 223) sowie des B2… und…, AA Bl. 228) begründen dieses Ansehen im Wesentlichen übereinstim-mend mit der besonderen Bekanntheit und Beliebtheit des Erzeugnisses. Auch das B3…hat dem "Fränkischen Hiffenmark" eine hohe Wertschätzung beim Publikum bescheinigt (Schreiben vom 19.5.2008, AA Bl. 226). Es sei „unverzichtbarer Bestandteil der fränkischen Ess- und Lebenskultur“ und insbesondere als die „einzig wahre Füllung der fränkischen Faschingskrapfen“ anerkannt. Darüber hinaus ist ausgeführt, dass die Besonderheit des Produkts hauptsächlich auf der traditionellen Art der Herstellung beruhe . So unterscheide sich Hiffenmark von Hagebuttenkonfitüren aus anderen Gebieten in Deutschland nicht nur in der Konsistenz, sondern auch im Geschmack. Entscheidendes Merkmal zur Abgrenzung von anderen Hagebuttenkonfitüren sei das Know-how bei der Verarbeitung der Früchte, das zu einem charakteristischen Geschmacksempfinden beim Verzehr des Produktes und zu einer cremigen Konsistenz führe. Zu betonen sei auch die schonende Verarbeitung der Früchte, die zu einem weitgehenden Erhalt des natürlichen Vitamin-C-Gehaltes führe. Diese Ausführungen haben Eingang zunächst in die geänderte Spezifikation vom 27. Juni 2011 und sodann auch in die zuletzt geänderte, maßgebliche Spezifikation gefunden. 83
- c)Damit ist, in der Gesamtschau der eingeholten Stellungnahmen von Verbänden und Behörden, ein auf den geografischen Ursprung wesentlich zurückgehendes Ansehen von „Fränkischem Hiffenmark“ i. S. v. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b VO 1151/2012 nachgewiesen. 84 Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Beschwerde überzeugen nicht und sind, auch in ihrer Gesamtheit, nicht geeignet, diese Feststellung zu widerlegen. 85
- aa)Die Einsprechende macht wiederholt geltend, dass „Fränkisches Hiffenmark“ weder in Bezug auf das Herstellungsverfahren noch im Hinblick auf die Qualitätsmerkmale des Erzeugnisses gebietstypische Besonderheiten aufweise (bzw. diese Qualitätsmerkmale jedenfalls nicht wesentlich auf den geografischen Ursprung zurückzuführen seien); insbesondere bestehe kein qualitativer Unterschied zu den Produkten der Einsprechenden bzw. zu anderen Hagebuttenkonfitüren. Die in der Stellungnahme des B3…,… vom 19. Mai 2008 aufgestellte Behauptung, dass das besondere Ansehen des „Fränkischen Hiffenmarks“ auf das traditionelle Herstellungsverfahren zurückzuführen sei, entbehre insoweit jeglichen Nachweises. 86 Dieser Beschwerdevortrag übersieht indes, dass das „Ansehen“ i. S. v. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b VO 1151/2012, wie bereits dargelegt, nicht zwingend auf objektiv-qualitative Produkteigenschaften zurückzuführen sein muss, sondern auch auf anderen Umständen beruhen kann (vgl. m. w. N. BPatGE 53, 95, 100 - Hiffenmark). Es kommt demnach auf den Nachweis des herkunftsbezogenen Ansehens als solchen an, wie er vorliegend für das „Fränkische Hiffenmark“ zur Überzeugung des Senats durch die eingeholten Stellungnahmen geführt ist, während es gerade nicht erforderlich ist, dass das Ansehen begründende Eigenschaften nachgewiesen werden (EuGH, GRUR 2009, 961, 967 Nr. 95 - 99 - Bayerisches Bier; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 130 Rn. 18 m. w. N.). Demnach ist der dargelegte Beschwerdevortrag in der Sache unerheblich, so dass auch nicht auf die diesbezüglichen Beweisangebote der Einsprechenden (u.a. zu gleichen Qualitätsmerkmalen der Produkte der Beteiligten) einzutreten war. 87
- bb)Entgegen dem Beschwerdevorbringen muss das „Ansehen“ auch nicht europaweit bestehen, ein Ansehen im Ursprungsgebiet reicht aus (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 130 Rn. 19; Engelhardt, Die Verletzung EU-rechtlich geschützter geografischer Namen, 2011, S. 40 Fn. 128 aE). Die Rüge der Beschwerde, die Markenabteilung habe das Ansehen fehlerhaft nicht in Bezug auf das Gebiet der E… beurteilt, geht daher ins Leere. Aus demselben Grund ist auch die Einwendung unbeachtlich, wonach „Fränkisches Hiffenmark“ nach einigen der eingeholten Stellungnahmen (so u. a. des B1…… eV vom 20. Mai 2008) „außerhalb Frankens keinen hohen Bekanntheitsgrad“ aufweise. 88
- cc)Soweit die Beschwerde schließlich sowohl hinsichtlich der amtsseitig eingeholten Umfrage der I… als auch insbeson-dere hinsichtlich der von der Antragstellerin vorgelegten Verkehrsbefragung der T… erhebliche methodische Mängel rügt (wonach die Umfragen u. a. nicht repräsentativ seien, auf fehlerhaften Fragestellungen bzw. auf einer fehlerhaften Auswahl der Gebiete bzw. der Probanden beruhten und daher insgesamt den Anforderungen der Rechtsprechung an Verkehrsbefragungen nicht genügten), können diese Einwendungen dahinstehen. Die Feststellung eines wesentlich auf den geografischen Ursprung zurückgehenden „Ansehens“ i. S. v. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b VO 1151/2012 beruht vorliegend auf einer Gesamtschau der eingeholten Stellungnahmen von Verbänden und Behörden, die bereits als solche ein besonderes Ansehen von „Fränkischem Hiffenmark“ hinreichend belegen. 89
- d)Bestätigt wird dieses Ergebnis noch dadurch, dass die Einsprechende selbst mit der Notwendigkeit argumentiert, den Begriff „Hiffenmark“ für die Vermarktung ihres eigenen Produkts in Franken zu verwenden, wobei die Anbringung des Zusatzes nachgewiesenermaßen zu erheblichen Verkaufs- und Umsatzsteigerungen geführt habe. Im Einzelnen wird hierzu in der Einspruchsschrift vom 1. Oktober 2012 ausgeführt, mit der Umstellung der Kennzeichnung durch Aufnahme von „Hiffenmark“ im Laufe des Jahres 1995 sei eine deutliche Umsatzsteigerung erreicht worden, die alleine von 1994 bis 1995 etwa 50 % betragen habe. Für den Fall, dass der Einsprechenden die Verwendung der Bezeichnung „Hiffenmark“ nunmehr untersagt werde, drohten erhebliche Umsatzeinbußen. 90 Der damit von der Einsprechenden selbst hervorgehobene, auch erhebliche Einfluss des Zusatzes „Hiffenmark“ auf den Umsatz von Hagebuttenkonfitüre indiziert aber gerade, dass der angesprochene Verkehr (jedenfalls im Ursprungsgebiet) der Bezeichnung „(Fränkisches) Hiffenmark“ ein hohes Ansehen zumisst. Insoweit bestätigt der eigene Vortrag der Einsprechenden - im Sinne eines weiteren, besonders gewichtigen Indizes - die übereinstimmenden Stellungnahmen der angehörten Behörden und Verbände. 91 In der Gesamtwürdigung aller Belege und Indizien kann es demnach nicht in Zweifel gezogen werden, dass der Name „Fränkisches Hiffenmark“ über ein besonderes, auf den geografischen Ursprung zurückgehendes „Ansehen“ i. S. v. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b VO 1151/2012 verfügt, das sich auch – wie von der Einsprechenden selbst zugestanden - erheblich umsatzsteigernd auswirkt. Auf die Ergebnisse der von der Antragstellerin ergänzend vorgelegten demoskopischen Studie der T…, welche die Einsprechende aller-dings aus methodischen Gründen in Zweifel zieht, kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an; ebenso wenig gebietet sich die Einholung einer (weiteren) Verkehrsbefragung. 92
- e)Entgegen der Beschwerdebegründung kann schließlich nicht davon ausgegangen werden, das herkunftsbezogene Ansehen „Fränkisches Hiffenmark“ sei nicht schutzwürdig, weil es auf einer vermeintlichen Fehleinschätzung der Verbraucher beruhe. 93 Soweit die Beschwerde eine bewusste Irreführung der Verbraucher rügt, hatte sich der Senat mit dieser Frage bereits in seiner Entscheidung vom 14. Juli 2011 (BPatGE 53, 95, 100 Hiffenmark) befasst. In seinem damaligen Hinweis vom 18. April 2011 hatte der Senat noch Bedenken gegen die Anerkennung eines Ansehens geäußert, weil ausweislich der erwähnten Untersuchung der T…… 50,7 % der befragten Verbraucher davon ausgehen, dass die Rohstoffe für "(Fränkisches) Hiffenmark" aus Franken kommen (AA Bl. 246). Ein auf einer erwiesenen Fehleinschätzung beruhendes Ansehen sei, so der Senat, möglicherweise nicht schutzwürdig. Die Antragstellerin ist dem mit dem Hinweis entgegengetreten, dass das Rechtsinstitut der geschützten geographischen Angabe allein dem Qualitätswettbewerb der ortsansässigen Erzeuger diene, und zwar unabhängig von den Vorstellungen bzw. etwaigen Fehlvorstellungen der Verbraucher über die Herkunft der verwendeten Rohstoffe. Diese Auffassung der Antragstellerin trifft zu. Aus diesem Grunde kann gegen eine in Übereinstimmung mit der maßgeblichen Spezifikation benutzte, aber vom Verkehr fehlverstandene geographische Angabe oder Ursprungsbezeichnung nicht unter dem Gesichtspunkt der Irreführung (§ 127 Abs. 1 MarkenG, § 5 UWG) vorgegangen werden (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 36, 37 – Spreewälder Gurken; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 127 Rn. 24 m. w. N.). 94 Im Übrigen sieht die jetzt maßgebliche Spezifikation vor, dass für das Erzeugnis "(Fränkisches) Hiffenmark" wahlweise frische oder tiefgekühlte Hiffen verwendet werden können. Soweit Frischware zur Verarbeitung kommt, müssen die Hiffen aus der Region stammen. Demnach ist es zwar nach wie vor möglich, dass das Erzeugnis ausschließlich aus tiefgekühlten Hiffen und damit aus Hiffen hergestellt wird, die nicht aus der Region stammen. Andererseits ist ein mögliches Irreführungspotential der beanspruchten Bezeichnung jedenfalls reduziert (BPatGE 53, 95, 100 - Hiffenmark). 95 Zudem hat die Feststellung des Senats, dass zumindest keine gesicherten Erkenntnisse darüber vorliegen, dass es insoweit zu einer relevanten Irreführung des Verkehrs kommt (vgl. bereits BPatGE 53, 95, 100 Hiffenmark), weiterhin Gültigkeit. Die Beschwerdeführerin hat hierzu weder konkret vorgetragen, noch Nachweise oder Belege vorgelegt, die geeignet wären, die Behauptung einer erheblichen Irreführung der Verbraucher zu stützen. Der Senat hat hierfür auch im Übrigen keine Anhaltspunkte. 96 4. Nach alledem hat die Markenabteilung zu Recht die Schutzfähigkeit der Bezeichnung „Fränkisches Hiffenmark" als geografische Angabe nach der VO 1151/2012 festgestellt. 97 E. Die Bezeichnung "Hiffenmark" in Alleinstellung ist ebenso als „geografische Angabe“ nach der VO 1151/2012 schutzfähig, so dass die Beschwerde auch mit dem ersten Hilfsantrag als unbegründet zurückzuweisen war. 98 1. Im Gegensatz zu der VO 510/2006 verlangt die VO 1151/2012 nicht mehr, dass es sich bei dem unter Schutz zu stellenden Namen um denjenigen eines Gebiets, eines bestimmten Ortes oder Landes - also um eine unmittelbare geographische Herkunftsangabe - handelt. Damit werden bereits von der Grunddefinition des Art. 5 Abs. 2 VO 1151/2012 auch mittelbare Herkunftsangaben erfasst, so dass die Sondervorschrift des Art. 2 Abs. 2 VO 510/2006 entfallen konnte (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 130 Rn. 13 und 20). Ebenfalls weggefallen ist das sog. „Traditionserfordernis“ (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 130 Rn. 22). 99 2. Die Markenabteilung ist mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass im Hinblick auf die Schutzfähigkeit als geografische Angabe eine Gleichbehandlung von „Fränkischem Hiffenmark“ und „Hiffenmark“ geboten ist, da „Hiffenmark“ als fränkisches Dialektwort bekannt ist und als solches aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise, jedenfalls im maßgeblichen Ursprungsgebiet, zugleich einen Hinweis auf die fränkische Herkunft der unter diesem Namen vertriebenen Erzeugnisse enthält. 100 Handelt es sich nämlich bei dem einzutragenden Namen um ein Dialektwort (wie vorliegend unstreitig „Hiffenmark“ für eine Hagebuttenkonfitüre), ist eine Eintragung in der Regel auch ohne spezifizierende geographische Angabe (vorliegend: „fränkisch“) möglich, weil das Dialektwort selbst eine geografische Konnektierung ermöglicht (Ströbele/Hacker, a. a. O., § 130 Rn. 70, unter Hinweis auf BPatG BPIMZ 2012, 279, 282 Obazda; zweifelnd allerdings Schoene, GRUR-Prax 2011, 510). Anders ist es nach allgemeinem Grundsätzen nur, wenn der Name ungeachtet seiner dialektalen Herkunft jeden geografischen Bezug verloren hat (Ströbele/Hacker, ebenda). Einen derartigen Verlust des geografischen Bezugs des Dialektworts „Hiffenmark“ hat die Einsprechende nicht belegt, und es sind auch sonst keine Anhaltspunkte hierfür ersichtlich. 101 Dass, wie es die Einsprechende (unter Hinweis auf das Schreiben des B…-… vom 15. April 2008, AA Bl. 71) ausführt, die Bezeichnung„Hiffenmark“ teilweise auch außerhalb des Ursprungsgebiets, so beispielsweise in der Oberpfalz, verwendet wird, hat offensichtlich keine Auswirkungen auf das Verständnis des Dialektworts in Franken selbst; für die Frage der geografischen Konnektierung entfaltet das Argument der Beschwerde daher keine Aussagekraft. Soweit die Beschwerdebegründung des Weiteren auf die Stellungnahmen des I1… vom 28. April 2008(AA Bl. 72 ff.) sowie des B1… vom20. Mai 2008 (AA Bl. 223) verweist, um zu belegen, dass „Hiffenmark“ in Alleinstellung keinen Hinweis auf das geografische Herkunftsgebiet enthalte, geht auch diese Argumentation fehl. So führt das I… und Markt sogar ausdrücklich aus, es sei davon auszugehen, dass der Dialektbegriff „Hiffenmark“ im Ursprungsgebiet auch ohne den Zusatz „Fränkisches“ als Hinweis auf die Herkunft verstanden werde (vgl. AA Bl. 73); in ähnlicher Weise betont auch die Stellungnahme des B1… vom20. Mai 2008 (AA Bl. 220, 223) zu der Frage des „besonderen Ansehens“, dass der Bekanntheitsgrad sowohl von „Fränkischem Hiffenmark“ als auch von „Hiffenmark“ in der Region Franken selbst sehr hoch sei. Soweit beide Stellungnahmen vertreten, dass „Hiffenmark“ außerhalb Frankens keinen hohen Bekanntheitsgrad aufweise (und hier wohl überwiegend auch nicht als Hinweis auf das Herkunftsgebiet verstanden werde, vgl. erneut AA Bl. 73 und Bl. 223), kommt es hierauf nicht an, da, wie dargelegt, in rechtlicher Hinsicht ein Ansehen im Ursprungsgebiet ausreicht. Ohne Aussagekraft für die rechtliche Beurteilung der Schutzfähigkeit als geografische Angabe ist schließlich die von der Einsprechenden in Bezug genommene „Spezialitäten Datenbank des B2…-…“ (www.food-from-bavaria, vgl. die Anlagen A 17-A 18), in welche lediglich „Fränkisches Hiffenmark”, nicht aber „Hiffenmark“ in Alleinstellung aufgenommen sei. Weder ist die von der Einsprechenden in Bezug genommene Datenbank im vorliegenden Zusammenhang rechtlich verbindlich, noch ergeben sich hieraus Anhaltspunkte für das Verständnis des Dialektwortes „Hiffenmark“ und seinen geografischen Bezug. 102 Es bestehen demnach keine Anhaltspunkte für einen Verlust des geografischen Bezugs des Dialektwortes „Hiffenmark“ im Ursprungsgebiet selbst. Im Gegenteil führen mehrere der eingeholten Stellungnahmen (hier insbesondere: B4… … vom 28.4.2008, AA Bl. 72 f.; B1…-… vom 20.5.2008, AA Bl. 223; B2…-… vom 6.6.2008, AA Bl. 228) übereinstimmend aus, dass es sich bei „Hiffenmark“ um einen Begriff fränkischen Ursprungs handelt, der im Fränkischen auch weiterhin gebräuchlich ist und der Bezeichnung einer regionaltypischen (fränkischen) Spezialität dient und daher jedenfalls von den in Franken ansässigen Verbrauchern (bzw. von mit “Franken und seinen Spezialitäten vertrauten” Verbrauchern) auch überwiegend in diesem Sinne verstanden werden werde. Somit ist es nicht in Zweifel zu ziehen, dass das Dialektwort „Hiffenmark“ selbst eine geografische Konnektierung ermöglicht. 103 Damit lassen sich die Feststellungen zur Schutzfähigkeit von „Fränkischem Hiffenmark“ auf „Hiffenmark“ in Alleinstellung übertragen. Bestätigt wird dies wiederum dadurch, dass nach dem oben erwähnten eigenen Vorbringen der Einsprechenden die Umstellung der Bezeichnung der von ihr hergestellten Hagebuttenkonfitüre durch Hinzufügung des Begriffs „Hiffenmark“ (in Alleinstellung!) im Jahr 1995 zu einer wesentlichen Umsatzsteigerung von 50 % gegenüber 1994 geführt hat. Das ist nur durch ein besonderes Ansehen von „Hiffenmark“ auch in Alleinstellung zu erklären. 104 F. Auch die weiteren Hilfsanträge bleiben in der Sache ohne Erfolg. 105 1. Der zweite Hilfsantrag ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin stützt ihr Hilfsbegehren auf Art. 26 VO 1151/2012. Diese Vorschrift bezieht sich jedoch nur auf die gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 eingetragenen „garantiert traditionellen Spezialitäten“ und ist somit vorliegend nicht anwendbar. Auch im Übrigen besteht keine Rechtsgrundlage dafür, den Namen „Hiffenmark“ durch eine „Angabe zur Feststellung der traditionellen oder der besonderen Merkmale des Erzeugnisses“ zu ergänzen. 106 2. Auch der dritte Hilfsantrag auf „Feststellung der Rechtmäßigkeit der Vermarktung“ des Namens in der Vergangenheit und auf Einräumung einer nationalen Übergangsfrist nach Art. 15 Abs. 4 VO 1151/2012 bleibt ohne Erfolg. 107 Nach Art. 49 Abs. 3 UAbs. 2 i. V. m. Art. 10 Abs. 1 Buchst. c VO 1151/2012 kann der Einspruch darauf gestützt werden, dass sich die Eintragung nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleichlautenden Namens oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, die sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Verkehr befinden. Einzige Folge eines auf die genannte Vorschrift gestützten zulässigen Einspruchs ist, wie bereits dargelegt, die durch die Art. 15 Abs. 4 VO 1151/2012 neu eingeführte Möglichkeit, dem oder den Einsprechenden eine nationale Übergangsfrist von bis zu zehn Jahren (ab Eingang des Antrags bei der Kommission) zu gewähren. 108 Zwar hat die Beschwerdeführerin in ihrem dritten Hilfsantrag auch einen derartigen Antrag auf Einräumung einer nationalen Übergangsfrist gestellt, wobei die Fünfjahresfrist zur Geltendmachung des Einspruchsgrundes - hier ab Veröffentlichung des Schutzantrages am 13. Juli 2011 (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 130 Rn. 102) - gewahrt ist und auch im Übrigen keine Zulässigkeitsbedenken bestehen. 109 In der Sache übersieht die Beschwerdeführerin, die sich auf die umsatzsteigernde Nutzung des Begriffes „Hiffenmark“ seit 1995 sowie auf zu befürchtende Umsatzeinbußen und Kosten für die Umetikettierung beruft, jedoch, dass die nationale Übergangsfrist gemäß Art. 15 Abs. 4 VO 1151/2012 alleine gewährt werden kann, „um vorübergehende Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem langfristigen Ziel zu überwinden, die Einhaltung der Spezifikation durch alle Erzeuger des betreffenden Gebiets zu gewährleisten“, mithin um gebietsansässigen Erzeugern die Anpassung an die Spezifikation zu erleichtern (Ströbele/Hacker, a. a. O., § 130 Rn. 102, 110). Die Interessen Gebietsfremder - wie hier der Einsprechenden, die in Schleswig-Holstein und damit außerhalb Frankens ansässig ist - finden somit keine Berücksichtigung, da diese die betreffende Herkunftsangabe nicht rechtmäßig im Sinne von Art. 49 Abs. 3 UAbs. 2 i. V. m. Art. 10 Abs. 1 Buchst. c O 1151/2012 benutzt haben können (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 130 Rn. 110). Somit vermag sich die nicht gebietsansässige Beschwerdeführerin nicht auf Art. 15 Abs. 4 VO 1151/2012 zu berufen. Ebenso ist der weitere Vortrag zu der Verwendung des Begriffs „Hiffenmark“ durch die Firmen G… sowie M…… unerheblich, da auch diese Firmen gebietsfremd sind und im Übrigen der Übergangszeitraum ohnehin nur individuell für konkrete Einsprechende festgelegt werden kann (Ströbele/Hacker, a. a. O., Rn. 109). Somit ist der dritte Hilfsantrag insgesamt – sowohl hinsichtlich des Feststellungsantrages als auch hinsichtlich des Antrages auf Einräumung einer nationalen Übergangsfrist – unbegründet. 110 3. Nach alledem ist die Beschwerde sowohl mit dem Hauptantrag, als auch mit allen Hilfsanträgen zurückzuweisen. 111 G. Zu einer Auferlegung von Kosten besteht keine Veranlassung (§ 133 Satz 3 i. V. m. § 71 Abs. 1 MarkenG). 112 H. Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da die Sache eine Reihe von Rechtsfragen aufwirft, die bisher nicht Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung gewesen und von grundsätzlicher Bedeutung sind (§ 133 Satz 3 i. V. m. § 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-MPRE135820964&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public