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BPatG 30 W (pat) 801/16

MPRE135860964 BPatG München 30. Senat 20160908 30 W (pat) 801/16 Beschluss § 34a Abs 2 GeschmMG, § 82 Abs 2 PatG DEU Bundesrepublik Deutschland Designbeschwerdeverfahren – Nichtigkeitsverfahren - "Tab

§ 34aAbs. 2 Satz 2 Design

G eine „Schlüssigkeit“ des Nichtigkeitsantrags gefordert wird (vgl. Eichmann/v. Falckenstein/Kühne, a. a. O., § 34a Rdnr. 11), betrifft dies im Wesentlichen die formellen Voraussetzungen des Antrags nach § 34a Abs. 1 DesignG i. V. m. § 21 DesignV, nämlich die Angabe der Nummer des Designs (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 DesignV), die Benennung des Antragstellers (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 DesignV), die Angabe der Nichtigkeitsgründe nach § 33 Abs. 1, 2 DesignG (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 DesignV) sowie gegebenenfalls den Umfang des Nichtigkeitsbegehrens (§ 21 Abs. 2 Nr. 5 DesignV). 18 Zudem sind im Designnichtigkeitsantrag nach § 34a Abs. 1 Satz 2 DesignG i. V. m. § 21 Abs. 2 Nr. 4 DesignV wie bei einer patentrechtlichen Nichtigkeitsklage (vgl. § 81 Abs. 5 Satz 2 PatG) die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Nicht verlangt werden kann allerdings, dass diese Begründung „nachvollziehbar“ sein muss in dem Sinne, dass sie den (geltend gemachten) Nichtigkeitsgrund „schlüssig“ belegt, d. h. dass sich aus der Begründung die Nichtigkeit des Designs ergibt (so möglicherweise aber Eichmann/v. Falckenstein/Kühne, a. a. O., wonach erforderlich ist, dass der „Antrag schlüssig ist, also mit nachvollziehbarer Begründung auf einen Nichtigkeitsgrund nach § 33 Abs. 1, 2 DesignG gestützt wird“). Anders als im Falle einer patentrechtlichen Nichtigkeitsklage, bei der bei fehlender oder nicht rechtzeitiger Erklärung des Nichtigkeitsbeklagten gegenüber der Nichtigkeitsklage jede vom Kläger behauptete Tatsache als erwiesen anzusehen ist (§ 82 Abs. 2 PatG), was zur Folge hat, dass ein Patent auch im Falle eines fehlenden Widerspruchs gegen die Nichtigkeitsklage nur nach materiellrechtlicher Prüfung der Nichtigkeitsgründe auf Grundlage des Vortrags des Nichtigkeitsklägers für nichtig erklärt werden kann, ist eine solche materiellrechtliche Prüfung im Designnichtigkeitsverfahren bei fehlendem Widerspruch gegen einen Nichtigkeitsantrag nach § 34a Abs. 2 Satz 2 DesignG nicht vorgesehen. Vielmehr hängt die Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit

§ 34aAbs. 2 Satz 2 Design

G - ebenso wie die Löschung einer eingetragenen Marke wegen fehlenden Widerspruchs nach § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG - allein von formellen Voraussetzungen ab, nämlich von der Zulässigkeit des entsprechenden Antrags (§ 34a DesignG i. V. m. § 21 Abs. 2 DesignV), dessen wirksamer Zustellung an den Design- bzw. Markeninhaber und dem fehlenden bzw. nicht fristgerecht eingelegten Widerspruch. Liegen diese Voraussetzungen vor, erfolgt die Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit

§ 34aAbs. 2 Satz 2 Design

G – ebenso wie die Löschung einer eingetragenen Marke wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG – ohne jegliche weitere Sachprüfung. Dies bedingt, dass auch die Begründung lediglich den zur Zulässigkeit des Antrags nach § 34a Abs. 1 DesignG i. V. m. § 21 Abs. 2 Nr. 4 DesignV erforderlichen formellen Anforderungen genügen muss, d. h. dass sie sich in irgendeiner Form auf die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe beziehen muss. 19 Der unter Verwendung des amtlichen Formblatts gestellte Nichtigkeitsantrag der Antragstellerin entspricht offensichtlich den danach zu stellenden (formellen) Anforderungen. Er enthält sämtliche nach § 34a Abs. 1 DesignG i. V. m. § 21 Abs. 2 Nr. 1 – 5 DesignV erforderlichen Angaben. Insbesondere hat die Antragstellerin nicht nur die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe nach § 33 Abs. 1, 2 DesignG benannt, sondern diese auch näher begründet. 20 Danach lagen die für eine Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit

§ 34aAbs. 2 Satz 2 Design

G erforderlichen (formellen) Voraussetzungen vor. 21 c. Mit dem in der Beschwerdebegründung vorgebrachten sachlich-rechtlichen Einwand, die von der Antragstellerin geltend gemachten Nichtigkeitsgründe lägen nicht vor, kann der Beschwerdeführer und Designinhaber hingegen nicht gehört werden. 22 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 23 Abs. 4 Satz 4 DesignG i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 97 Abs. 1 ZPO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-MPRE135860964&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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