BPatG 7 W (pat) 12/15
MPRE135910964 BPatG München 7. Senat 20161104 7 W (pat) 12/15 Beschluss § 123a Abs 2 S 1 PatG, § 125a Abs 1 PatG, § 130a Abs 1 S 1 ZPO, § 1 Abs 1 ERVDPMAV DEU Bundesrepublik Deutschland Patentbeschwerdeverfahren – Antrag auf Weiterbehandlung in elektronischer Form - "Weiterbehandlung IV" – Möglichkeit der Einreichung eines Weiterbehandlungsantrag als elektronisches Dokument Weiterbehandlung IV Ein Weiterbehandlungsantrag unterfällt dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt (ERVDPMAV) und kann deshalb als elektronisches Dokument eingereicht werden.
In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 10 2012 019 863.9 (wegen Antrag auf Weiterbehandlung in elektronischer Form) hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 4. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Rauch, die Richterin Püschel und die Richterin Dr. Schnurr beschlossen:
I.
1 Am 10. Oktober 2012 meldete die Anmelderin beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Erfindung mit der Bezeichnung „Fahrzeug“ zum Patent an. Die Anmeldung wird beim Patentamt unter dem Aktenzeichen 10 2012 019 863.9 geführt. Durch Prüfungsbescheid vom 4. Juni 2014 wurde der Anmelderin mitgeteilt, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 in der Fassung der Anmeldung als nicht neu erachtet werde, und ihr wurde eine viermonatige Frist zur Stellungnahme gesetzt. Nachdem eine Antwort auf diesen Bescheid auch nach Fristablauf ausgeblieben war, wies die Prüfungsstelle für Klasse B60G des Patentamts die Patentanmeldung durch Beschluss vom 14. Januar 2015 zurück, welcher den Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin zwei Tage später zuging.
2 Die Anmelderin stellte daraufhin am 16. Februar 2015 in elektronischer Form über das Portal „DPMAdirekt“ einen mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur versehenen Antrag auf Weiterbehandlung, entrichtete die für Weiterbehandlunganträge vorgesehene Gebühr in Höhe von 100 € und reichte zum Zwecke der Nachholung der versäumten Handlung eine auf den Prüfungsbescheid vom 4. Juni 2014 bezogene Erwiderung einschließlich geänderter Anmeldungsunterlagen ein.
3 Der Weiterbehandlungsantrag wurde von der Prüfungsstelle für Klasse B60G des Patentamts durch einen vom Prüfer am 2. März 2015 signierten Beschluss zurückgewiesen, der das Datum des 27. Februar 2015 trägt (im Folgenden: Beschluss vom 2. März 2015). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Weiterbehandlungsantrag erfülle nicht die in der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt (ERVDPMAV) angegebenen formellen Voraussetzungen.
4 Gegen diese Entscheidung wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Sie ist der Meinung, dass bei Weiterbehandlungsanträgen dem Schriftformerfordernis auch durch Einreichung eines elektronischen Dokuments entsprochen werde. Jedenfalls seit dem 25. Juli 2014 gestatte das Patentamt das Nachreichen von Unterlagen zu nationalen Patentanmeldungen als elektronische Dokumente. Dies ergebe sich aus dem vom 25. Juli 2014 datierenden DPMAdirekt-Newsletter Nr. 31 sowie aus der im Wesentlichen gleichlautenden Erläuterung zum Portal „DPMAdirekt“ auf der Internetseite http://www.dpma.de/service/e_dienstleistungen/dpmadirekt/index.html (Stand 20. Februar 2015). Entsprechendes müsse auch für die Einreichung eines Weiterbehandlungsantrags gelten, bei dem es sich um einen Nachgang zu einer Patentanmeldung handele. Im Übrigen sei zu bedenken, dass es für eine Weiterbehandlung i. S. von § 123a PatG keines expliziten Antrags bedürfe, da nach der Kommentarliteratur je nach Sachlage auch eine bloße (und hier auch erfolgte) Stellungnahme zum Inhalt des Prüfungsbescheids ausreichen könne.
5 Die Anmelderin beantragt sinngemäß, 6
9 Auf einen entsprechenden Anheimgabebeschluss des Senats vom 15. April2016 ist die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts dem Verfahren beigetreten. In ihrer Stellungnahme vom 27. Juli 2016 hat sie die Auffassung vertreten, der Weiterbehandlungsantrag sei zu Recht zurückgewiesen worden, weil er die Voraussetzungen der ERVDPMAV nicht erfülle. Zur Begründung hat sie u. a. ausgeführt, das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz habe als Verordnungsgeber durch die - enumerativ zu verstehende - Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a), d) und e), Abs. 2 ERVDPMAV zum Ausdruck gebracht, dass nicht alle im Erteilungsverfahren denkbaren Dokumente beim Patentamt auf elektronischem Wege einreichbar seien. Ein Antrag auf Weiterbehandlung im Sinne des § 123a PatG stelle eine dort nicht explizit genannte Verfahrenshandlung und keinen Nachgang zu einer oder im Zusammenhang mit einer dort genannten Verfahrenshandlung dar. Ein zulässiger Weiterbehandlungsantrag lasse vielmehr ein bereits durch einen Zurückweisungsbeschluss beendetes Verfahren „wiederaufleben“, indem der Zurückweisungsbeschluss wirkungslos werde.
10 Dieses Normverständnis entspreche auch dem Gesetzeszweck von § 125a PatG und der Intention des Verordnungsgebers der ERVDPMAV. Denn durch diese Vorschriften solle der elektronische Rechtsverkehr in Patentsachen vereinheitlicht und an moderne Standards angepasst werden; die erforderliche technische Infrastruktur solle in diesem Zusammenhang nach und nach aufgebaut werden. Hierbei habe der Verordnungsgeber insbesondere die vom Patentamt entwickelte Anmeldeplattform „DPMAdirekt“ im Blick gehabt. Die strukturierte Einreichung über den elektronischen Eingangskanal „DPMAdirekt“ sei ausschlaggebend für die effiziente Bearbeitung der Schutzrechtsanmeldungen. Würden dagegen wie hier nicht zugelassene Dokumente eingereicht, führe dies zu erheblichem zusätzlichem Verwaltungsaufwand und Fehlerpotential. Dieser technische Hintergrund sei auch bei der Auslegung von § 1 ERVDPMAV zu beachten.
11 Ergänzend wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.
II.
12 Die gemäß § 73 Abs. 1 PatG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet, weil das Patentamt den Antrag auf Weiterbehandlung vom 16. Februar 2015 zu Unrecht zurückgewiesen hat.
13 1. Nach der am 1. Januar 2005 neu in das Patentgesetz eingeführten Bestimmung des § 123a PatG kann der Anmelder die Weiterbehandlung der Anmeldung beantragen, wenn, wie hier, nach einer vom Patentamt bestimmten Frist die Patentanmeldung zurückgewiesen worden ist, mit der Folge, dass der Beschluss wirkungslos wird, § 123a Abs. 1 PatG.
14 Dies ist hier erfolgt. Denn dem Patentamt ist am Montag, dem 16. Februar 2015, also gemäß § 99 Abs. 1 PatG, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB innerhalb der mit Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses vom 14. Januar 2015 am 16. Januar 2015 bis zum 16. Februar 2015 laufenden Monatsfrist des § 123a Abs. 2 Satz 1 PatG, ein Antrag auf Weiterbehandlung zugegangen, der zum Zwecke der Nachholung der versäumten Handlung i. S. d. § 123a Abs. 2 Satz 2 PatG mit der Übersendung einer auf den Prüfungsbescheid vom 4. Juni 2014 bezogenen Erwiderung mit geänderten Anmeldungsunterlagen verbunden war.
15 2. Entgegen der vom Patentamt vertretenen Rechtsansicht war der als elektronisches Dokument eingereichte Weiterbehandlungsantrag wirksam. Er entspricht den insoweit in § 125a Abs. 1 PatG i. V. m. § 130a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 125a Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 ERVDPMAV, § 12 DPMAV festgelegten Erfordernissen.
16
17 Jedoch handelt es sich um eine Aufzeichnung als elektronisches Dokument, die von der Rechtsfolgenverweisung des § 125a Abs. 1 PatG auf § 130a Abs. 1 Satz 1 ZPO als Ausnahme vom Schriftformerfordernis zugelassen wird. Anwendung findet § 125a PatG i. d. F. des Gesetzes zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830), welcher auf die Regelung des § 130a Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 3 ZPO verweist und in Absatz 3 Nr. 1 eine Verordnungsermächtigung enthält, von der das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur Bestimmung der für die Bearbeitung der Dokumente geeigneten Form und zur Beschaffenheit der zu verwendenden elektronische Signatur durch Erlass der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt (ERVDPMAV) Gebrauch gemacht hat.
18
19
20 „§ 1 Signaturgebundene elektronische Kommunikation 21
22 1. in Patentverfahren für 23
33
34
35
36
37
38
39
40
41 Mithin entspricht der Weiterbehandlungsantrag vom 16. Februar 2015 den Formerfordernissen des § 125a Abs. 1 PatG i. V. m. § 130a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1 Abs. 1 ERVDPMAV, § 12 DPMAV.
42 3. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Weiterbehandlung sind erfüllt. Insbesondere wurde die Weiterbehandlungsgebühr in Höhe von 100 EUR gemäß Geb.-Verz. Nr. 313 000 der Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG mittels des dem Antrag vom 16. Februar 2015 beigefügten DPMA-Formulars A9532 fristgerecht entrichtet, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG, § 123a Abs. 1 PatG.
43 4. Somit ist die Weiterbehandlung der Patentanmeldung 10 2012 019 863.9 anzuordnen. Damit ist der Zurückweisungsbeschluss vom 14. Januar 2015 von Gesetzes wegen wirkungslos, weshalb dieser keiner gesonderten Aufhebung bedarf, § 123a Abs. 1 PatG.
44 5. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist nicht begründet. Gemäß § 80 Abs. 3 PatG kann die Rückzahlung der Beschwerdegebühr angeordnet werden, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalles aus Billigkeitsgründen geboten erscheint. Auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens kommt es insoweit nicht an. In diesem Einzelfall erscheint es nicht unbillig, die Beschwerdegebühr einzubehalten. Denn das Patentamt hat in der Beurteilung der Formbedürftigkeit einer Verfahrenshandlung eine abweichende Rechtsauffassung vertreten und diese auch begründet. Dieser von der Auslegung einer materiellen Norm abhängige Einzelfall, für den noch keine Rechtsprechung vorliegt, ist Fällen nicht gleichzustellen, in denen das Verfahren vor dem Patentamt etwa an einem schwer wiegenden Verfahrensfehler gelitten hat und die Beschwerdegebühr aus diesem Grunde zu erstatten wäre (vgl. hierzu Benkard/Schäfers/Schwarz, PatG, a. a. O., § 80 Rn. 22).
45 6. Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 100 Abs. 2 Nr. 1, 2 erste Alternative PatG zugelassen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-MPRE135910964&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public