(1)Nr. 2 ZPO). In einem solchen Fall scheidet ein Vertrauensschutz ersichtlich aus (vgl. hierzu auch Busse/ Keukenschrijver, PatG,
- Aufl. 2016, § 137, Rn. 17). Daher entfaltet die Aufhebung der Bewilligung im vorliegenden Fall volle Rückwirkung (vgl. hierzu auch Fischer in Musielak/Voit, ZPO,
- Auflage 2016, § 124, Rdn. 10). 6
- Nach dem rückwirkenden Wegfall der Verfahrenskostenhilfe-Bewilligung war die Beiordnung eines Patentanwalts für das Beschwerdeverfahren ebenfalls aufzuheben. III. 7 Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 135 Abs. 3 PatG). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-MPRE136020964&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public