MPRE136360964 ECLI:DE:BPatG:2018:181218B3ZApat41.18.0 BPatG München 3. Senat 20181218 3 ZA (pat) 41/18 Beschluss § 91 Abs 1 ZPO, § 99 Abs 1 PatG DEU Bundesrepublik Deutschland Patentnichtigkeitsklageverfahren - Kostenfestsetzung - "Experimentelles Privatgutachten zum Beleg der Ausführbarkeit von Entgegenhaltungen" – zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein experimentelles Privatgutachten des Nichtigkeitsklägers zum Beleg der Ausführbarkeit der Lehre einer von ihm als neuheitsschädlich angeführten Entgegenhaltung – Nichtigkeitsbeklagte hat die Ausführbarkeit der Entgegenhaltung unter Vorlage eines eigenen experimentellen Privatgutachtens bestritten – sachdienliche und notwendige Kosten Experimentelle Privatgutachten zum Beleg der Ausführbarkeit von Entgegenhaltungen Die Kosten für ein experimentelles Privatgutachten des Nichtigkeitsklägers zum Beleg der Ausführbarkeit der Lehre einer von ihm als neuheitsschädlich angeführten Entgegenhaltung können als sachdienlich und damit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig anzusehen sein, wenn der Nichtigkeitsbeklagte die Ausführbarkeit der Entgegenhaltung unter Vorlage eines eigenen experimentellen Privatgutachtens bestritten hat. In der Patentnichtigkeitssache … … betreffend das europäische Patent … (DE …) (hier: Kostenfestsetzungsverfahren) hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat des Bundespatentgerichts am 18. Dezember 2018 durch den Vorsitzenden Richter Schramm, den Richter Kätker und den Richter Dipl.-Chem. Dr. Freudenreich beschlossen: 1. Auf die Erinnerung der Beklagten wird der Beschluss der Rechtspflegerin vom 16. August 2018 aufgehoben soweit der darin festgesetzte Betrag der von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten 623.532,84 EUR übersteigt. 2. Die weitergehende Erinnerung wird zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3. 4. Der Wert des Erinnerungsverfahrens wird auf 93.132,54 EUR festgesetzt. I. 1 Die Erinnerungsgegnerin war Inhaberin des europäischen Patents … (DE …). Der Senat hat das Patent mit Urteil vom 14. April 2012 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an das Bundespatentgericht zurückverwiesen (BGH GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum I). Mit Urteil vom 26. Februar 2013 hat der Senat das Patent erneut für nichtig erklärt und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Berufung auferlegt. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 9. Juni 2015 auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen (BGH GRUR 2015, 868 – Polymerschaum II). 2 Die Klägerin hat Kostenfestsetzung für beide Instanzen in Höhe insgesamt 688.073,40 EUR geltend gemacht. Hierbei hat sie auch die Kosten für die Erstellung von insgesamt sieben von ihr in Auftrag gegebenen Privatgutachten in Höhe von insgesamt 92.055,- EUR (o. MwSt.) sowie Reisekosten des Gutachters zu den mündlichen Verhandlungen in Höhe von 1.077,54 EUR geltend gemacht. 3 Mit Beschluss vom 16. August 2018 hat die Rechtspflegerin des Senats die von der Beklagten der Klägerin zu erstattenden Kosten auf 686.202,84 EUR festgesetzt. Hierbei hat sie – wie von der Klägerin beantragt – 93.132,54 EUR für die Erstellung von Gutachten, einschließlich der damit verbundenen Reisekosten des Gutachters berücksichtigt. Die Festsetzung der Gutachterkosten hat sie damit begründet, dass, nachdem die Beklagte die Ausführbarkeit verschiedener von der Klägerin angeführter Entgegenhaltungen unter Berufung auf eigene Privatgutachten bestritten hatte, sich die Klägerin veranlasst sehen durfte, diesem Einwand unter Vorlage von (Gegen-) Gutachten entgegenzutreten. Mangels eigener Sachkunde habe sich die Klägerin nicht in der Lage gesehen, ihrer Darlegungs- und Beweisführungslast ohne Hilfe eines Privatgutachters zu genügen. Auch ein Unternehmen in der Größenordnung der Klägerin verfüge nicht über Mitarbeiter mit derselben wissenschaftlichen Kapazität wie renommierte Wissenschaftler, die mit der Erstellung von Gutachten betraut würden. Zudem seien die Gutachten so zu formulieren gewesen, dass sie auch für nicht speziell vorgebildete Personen verständlich seien. Außerdem habe der Bundesgerichtshof bereits in seinem ersten Urteil darauf hingewiesen, dass ihm die Auseinandersetzung mit den bereits vorgelegten Parteigutachten und die Entscheidung ohne Beratung durch einen gerichtlichen Sachverständigen nicht möglich gewesen sei, so dass er offenbar von der Notwendigkeit gutachterlichen Beistands ausgegangen sei. In dem zweiten Berufungsurteil habe sich der Bundesgerichtshof mit einigen der beiderseitig vorgelegten Gutachten auseinandergesetzt und die Entscheidung teilweise hierauf gestützt. Damit seien auch die Reisekosten des Gutachters zur mündlichen Verhandlung notwendig gewesen, da dessen Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung für den Fall der Erforderlichkeit von Erläuterungen der von ihm durchgeführten Versuche zweckdienlich gewesen sei. 4 Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Beklagten, die sie auf die Festsetzung der Kosten für die Erstellung von Gutachten in Höhe von 92.055,- EUR und die Reisekosten des Gutachters in Höhe von 1.077,54 EUR (insgesamt 93.132,54 EUR) beschränkt hat. Nach ihrer Auffassung sind die Gutachterkosten nicht notwendig. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen seien die Kosten für Privatgutachten nur ausnahmsweise erstattungsfähig, wenn die Partei mangels eigener Sachkunde nur mit Hilfe des Privatgutachters ihrer Darlegungs- oder Beweislast genügen könne oder wenn die Sachkunde aus sonstigen Gründen nicht gewährleistet sei. Hierbei genüge es regelmäßig gerade nicht, dass die Gutachten als Reaktion auf Privatgutachten des Gegners erstellt würden. Zudem müsse sich die betreffende Partei – auch bei experimentellen Untersuchungen – erfolglos um eine Untersuchung durch das Gericht bemüht haben. Entgegen der wesentlichen Begründung des angefochtenen Beschlusses genüge es daher nicht, dass die Gutachten der Klägerin als Reaktion auf Gutachten der Beklagten in Auftrag gegeben worden seien und dass der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen habe, dass er möglicherweise einen gerichtlichen Sachverständigen benötige. Zudem seien auch nicht alle Gutachten der Klägerin als Gegengutachten eingereicht worden, jedenfalls nicht das Gutachten K2. Auch habe der Bundesgerichtshof nicht erkennen lassen, dass er die Einholung von (gerichtlichen) Sachverständigengutachten als notwendig ansehe. Vielmehr habe er in Zusammenhang mit der Zurückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht ausgeführt, er selbst könne zwar derzeit nicht ohne sachverständige Hilfe entscheiden, das Bundespatentgericht könne aber die Angelegenheit denkbar ohne Sachverständigen aufklären und entscheiden. Die Klägerin habe als „Multimilliarden-Konzern auf dem betreffenden technischen Gebiet“ jederzeit ihren Parteivortrag selbst führen können, gerade zu Fragen der Nacharbeitbarkeit und Ausführbarkeit. Die Privatgutachten dienten lediglich dazu, dem eigenen Vortrag eine gewisse Objektivität zu verleihen, was die Klägerin auch selbst vorgetragen habe. Im Übrigen beschäftigten sich die Kläger-Gutachten auch nicht allesamt mit experimentellen Fragen und stellten auch nicht sämtlich Gegengutachten auf vergleichbare Fragestellungen von Gutachten der Beklagten dar. 5 Die Erinnerungsführerin und Beklagte beantragt, 6 den angefochtenen Beschluss aufzuheben und Kosten in Höhe von insgesamt 93.132,54 EUR abzusetzen. 7 Die Erinnerungsgegnerin und Klägerin beantragt, 8 die Erinnerung zurückzuweisen. 9 Sie hält die Festsetzung der Gutachterkosten durch die Rechtspflegerin für gerechtfertigt. Die entscheidende Besonderheit des Verfahrens liege darin, dass die Beklagte die Ausführbarkeit der Lehren der Entgegenhaltungen E1, E4, E5, E18 und E19 bestritten habe, wobei sie dies mit den wissenschaftlichen Ausführungen eines Universitätsprofessors substantiiert habe. Zur Entkräftung dieser Einwände habe es der Durchführung von wissenschaftlich fundierten Experimenten bedurft. Die Klägerin wäre mit ihren Entwicklungsfachleuten nicht in der Lage gewesen, die zum Teil aufwendigen Versuche mit dem nötigen wissenschaftlichen Hintergrund durchzuführen, da diese mit derartigen Aufgaben nicht betraut würden. 10 Die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung, wonach sich die Partei vor der Erstellung eines Privatgutachtens zunächst erfolglos um eine Untersuchung durch das Gericht bemühen müsse, stamme aus den 90er Jahren, als der Bundesgerichtshof noch regelmäßig Gerichtsgutachter bestellt habe. Nachdem er nach neuem Recht hiervon regelmäßig absehe, sei es einer Partei vor dem Hintergrund der Präklusionsregeln nicht möglich, abzuwarten, ob der Bundesgerichtshof ausnahmsweise doch einen gerichtlichen Sachverständigen bestelle. Denn wenn er dies ablehne, was er regelmäßig in der mündlichen Verhandlung mitteile, könne ein (ohnehin präkludiertes) Privatgutachten nicht mehr in das Verfahren eingeführt werden. Aus Gründen der prozessualen Sorgfalt habe die Klägerin daher keine andere Wahl gehabt, als die erforderlichen Privatgutachten anfertigen zu lassen und vorzulegen. 11 Entgegen der Auffassung der Beklagten seien auch die Aufwendungen für das Gutachten K2 notwendig gewesen. Aufgrund des Prozessverhaltens der Beklagten sei abzusehen gewesen, dass sie – wie dann auch geschehen – mit Hilfe eines Privatgutachtens auch die Ausführbarkeit der nach Zurückverweisung eingeführten Entgegenhaltung E19, insbesondere für Acrylatklebstoffe, bestreiten werde, so dass es förderlich gewesen sei, die entsprechenden Experimente wissenschaftlich durchführen zu lassen. 12 Zudem habe die Beklagte zum Begriff „Schmelztemperatur“ mit Hilfe ihrer Privatgutachten so irreführend vorgetragen, dass der Bundesgerichtshof in seiner ersten Entscheidung von falschen Vorstellungen bezüglich der „Schmelztemperatur“ ausgegangen sei. Diese seien erst im weiteren Verfahren durch wissenschaftlich fundierte Gutachten korrigiert worden. Für die Klägerin sei es nicht vorhersehbar gewesen, dass dann die ausführlichen Darlegungen in der Urteilsbegründung des Bundespatentgerichts entscheidend zum korrekten Verständnis des Bundesgerichtshofs beigetragen hätten. Dementsprechend habe sie mit externer wissenschaftlicher Hilfe vortragen müssen, um einem fortgesetzten Missverständnis durch den BGH vorzubeugen. II. 13 1. Die auf die Erstattung der Kosten für die Privatgutachten beschränkte Erinnerung der Klägerin ist zulässig. In der Sache hat sie teilweise Erfolg. 14 Gemäß § 84 Abs. 2 PatG i. V. m § 91 Abs. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Dies sind nur die Kosten für solche Handlungen, die zur Zeit ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet erscheinen, das im Streit stehende Recht zu verfolgen oder zu verteidigen. Maßstab ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt (ex ante) als sachdienlich ansehen durfte, wobei jedoch auch der Grundsatz sparsamer Prozessführung gilt (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 37. Auflage, § 91 Rn. 9). 15 Privatgutachten sind Bestandteil des Parteivortrags und daher wie dieser grundsätzlich nicht gesondert erstattungsfähig, sondern mit den Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abgegolten (vgl. BPatGE 2, 106, 107; 17, 70, 76; 18, 46, 48; 23, 122, 123; 30, 263, 265; 51, 114). Die Kosten für Privatgutachten sind nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen erstattungsfähig, wobei dieser strenge Maßstab auch im Nichtigkeitsberufungsverfahren gilt (vgl. BPatGE 53, 190; Schulte, PatG, 10. Aufl., § 80, Rn. 78). Insbesondere ist es – jedenfalls für sich genommen – nicht ausreichend, dass ein Privatgutachten als Gegengutachten eingereicht wird. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Senats selbst dann, wenn es als Reaktion auf ein der Partei ungünstiges Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen eingereicht wird, um dieses zu entkräften (vgl. BPatGE 30, 263; 51, 114; Busse, PatG, § 84, Rn. 99). Darüber hinaus hat der Senat auch die Erstattbarkeit von Privatgutachten (zur Widerlegung der Annahme eines „glücklichen Griffs“) verneint, die im Wesentlichen experimentelle Untersuchungen zum Gegenstand des Streitpatents betreffen (BPatGE 33, 274), wobei er darauf hingewiesen hat, dass das Gebot, die Kosten möglichst gering zu halten, erfordere, sich zunächst um die Einholung eines Gutachtens durch das Gericht zu bemühen (BPatG, a.a.O., S. 275). 16 Nur ausnahmsweise erstattungsfähig sind Kosten für Privatgutachten etwa dann, wenn die Partei mangels eigener Sachkunde nur mit Hilfe des Privatgutachters ihrer Darlegungspflicht oder Beweisführungslast genügen kann oder wenn die Sachkunde aus sonstigen Gründen nicht gewährleistet ist (vgl. dazu Schulte, Patentgesetz, 10. Aufl., § 80 Rn. 78; BGH NJW 2012, 1370, 1372; Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 22. Aufl., § 91 Rn. 79, 81; Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl., § 91 Rn. 49). 17 Hierbei hat sich auch die Beurteilung der Notwendigkeit eines Privatgutachtens daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei diese die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte (vgl. BGH NJW 2006, 2415; NJW 2003, 1398; Schulte, a. a. O., m. w. N.). Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob das Gutachten letztlich Einfluss auf den Ausgang des Rechtsstreits hat (BPatGE 51, 114, 118). 18 2. Unter Beachtung und in Weiterführung dieser Grundsätze können auch bei typisierender Betrachtungsweise die Kosten für ein experimentelles Privatgutachten des Nichtigkeitsklägers zum Beleg der Ausführbarkeit der Lehre einer von ihm als neuheitsschädlich angeführten Entgegenhaltung dann als sachdienlich und damit als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig anzusehen sein, wenn der Nichtigkeitsbeklagte die Ausführbarkeit der Entgegenhaltung unter Vorlage eines eigenen experimentellen Privatgutachtens bestritten hat. 19 Nur eine nacharbeitbare (ausführbare) Offenbarung kommt als neuheitsschädlich in Betracht (st. Rspr., vgl. z. B. BGH GRUR 1980, 283 – Terephthalsäure; GRUR 1988, 447 – Fluoran; GRUR 2001, 1129 – zipfelfreies Stahlband; vgl. a. Busse, a. a. O., § 3, Rn. 94; Benkard, EPÜ Art. 54, Rn. 133, 157 ff., jew. m. w. N.). Da der Kläger die Darlegungs- und materielle Beweislast (Feststellungsinteresse) für die mangelnde Patentfähigkeit gegenüber dem Stand der Technik trägt (vgl. Busse, a a. O., § 82, Rn. 97 m. w. N.), trifft ihn auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Lehre der Entgegenhaltung ausführbar ist. 20 Wird die Ausführbarkeit der Offenbarung einer vom Kläger zur Darlegung der mangelnden Neuheit des Gegenstands des Streitpatents angeführten Entgegenhaltung vom Gegner bestritten, so wird es für den Kläger häufig ausreichend sein, die Ausführbarkeit der Entgegenhaltung argumentativ darzulegen. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn eine ausführbare Offenbarung der Entgegenhaltung argumentativ bestritten wird und die in der Entgegenhaltung aufgeführten Wege zur Verwirklichung bzw. Nacharbeitung der Lehre zu diskutieren sind, z. B. die ausreichende Detailliertheit der Handlungsanweisungen in den Ausführungsbeispielen oder von sonstigen Teilen der Beschreibung. Die Erholung eines Privatgutachtens dürfte in solchen „Normalfällen“ nach den o. g. Grundsätzen regelmäßig nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig werden. Insbesondere wird der Grundsatz der sparsamen Prozessführung gebieten, dem Bestreiten der Ausführbarkeit zunächst argumentativ zu begegnen und im Hinblick auf die Kosten erst den Hinweis des Senats nach § 83 Abs. 1 PatG abzuwarten, der Aufschluss über die vorläufige Sichtweise des Senats über die Relevanz der Entgegenhaltung und/oder deren Ausführbarkeit geben kann. 21 Dies beurteilt sich indes anders, wenn die Ausführbarkeit der Entgegenhaltung vom Nichtigkeitsbeklagten nicht bloß argumentativ oder gar pauschal sondern qualifiziert mit Hilfe eines von ihm beigebrachten Privatgutachtens bestritten wird, das aufgrund experimenteller Versuche zu dem Ergebnis gelangt, dass die Entgegenhaltung keine ausführbare Lehre offenbare. Denn damit ist die Offenbarung der Entgegenhaltung einer Überprüfung durch entsprechend qualifizierte Personen unterzogen und im Ergebnis verneint worden. Da die Parteien alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte prinzipiell von sich aus in Betracht zu ziehen haben und richterliche Hinweise entbehrlich sind, soweit bereits der Gegner den rechtlichen oder tatsächlichen Punkt angesprochen hat, muss der Kläger damit rechnen, dass das Gericht angesichts des bereits vom Beklagten gegebenen (substantiierten) Hinweises auf die mangelnde Ausführbarkeit der Entgegenhaltung bis auf weiteres von einem gesonderten eigenen Hinweis absieht und im Hinblick auf die Darlegungs- und Beweislast die Behauptung des Beklagten zugrunde legt. 22 Der insoweit vom Gegner „überholte“ darlegungs- und beweisbelastete Kläger wird sich also gehalten sehen, zur Ausführbarkeit der Lehre der Entgegenhaltung vorzutragen und diesen Vortrag mindestens gleichwertig zu substantiieren. Hierbei wird er sich, solange das Beklagten-Gutachten nicht offensichtliche und/oder schwerste Mängel aufweist, regelmäßig nicht mit rein argumentativen Ausführungen seines Patentanwalts oder anderweitig qualifizierten Vertreters begnügen. Denn wenn das Bestreiten der Ausführbarkeit der Lehre der Entgegenhaltung mit einem experimentellen Gutachten unterlegt worden ist, wird rein argumentatives Vorbringen regelmäßig keine zureichende Darlegung, erst recht keinen Beleg für die dennoch gegebene Ausführbarkeit der Lehre der Entgegenhaltung darstellen können. In dieser Prozesssituation darf eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei auf Klägerseite die Inauftraggabe eines experimentellen Privatgutachtens im Zeitpunkt ihrer Veranlassung ausnahmsweise als sachdienlich, d. h. zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig ansehen. 23 Klarstellend sei angemerkt, dass damit keine Entscheidung darüber getroffen wird, ob auf Seiten des Beklagten die sofortige Inauftraggabe eines experimentellen Privatgutachtens zur Substantiierung des Bestreitens der Ausführbarkeit einer als neuheitsschädlich angeführten Entgegenhaltung als notwendig i. S. d. § 91 ZPO anzusehen ist. Es liegt zwar auf der Hand, dass diese Frage im Hinblick auf die o. g. Darlegungs- und Beweislastverteilung und den Grundsatz der sparsamen Prozessführung eher kritisch zu beurteilen sein dürfte, hierüber ist vorliegend indes nicht zu entscheiden. 24 Weiter wird klarstellend angemerkt, dass es sich unter Beachtung des Grundsatzes der sparsamen Prozessführung von selbst versteht, dass der Kläger unter Kostengesichtspunkten ebenfalls nur ein (wirtschaftlich) in etwa „gleichwertiges“ Privatgutachten in Auftrag geben darf. Ein Bemühen, den jeweiligen Gegner unter Inkaufnahme einer Kostenspirale zu übertrumpfen, etwa durch besonders zahlreiche Versuchsreihen oder durch Beauftragung gleich mehrerer Institute zur gleichen Frage, dürfte damit nicht zu vereinbaren sein (zur letztgenannten Fallgestaltung vgl. a. Senatsentscheidung v. 23. August 2017 (KOF 82/15 zu 3 Ni 6/12 (EP)). Der vorliegende Fall, in dem dieser Rahmen gewahrt blieb, gibt indes keinen Anlass, hierauf weiter einzugehen. 25 Entgegen der Auffassung der Beklagten muss auch ein großes Unternehmen, das – wie die Klägerin – über eigene Forschungseinrichtungen verfügt, die Untersuchungen nicht selbst durchführen und dokumentieren. Hat die Beklagte (hier: ein vergleichbar großes Unternehmen) ihr Bestreiten der Ausführbarkeit der Entgegenhaltungen selbst mit Hilfe eines externen Gutachter substantiiert, so durfte auch die Klägerin eine solche Maßnahme ihrerseits als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig ansehen. Zudem wären der Klägerin auch eigene Kosten entstanden, wenn sie eigenes Fachpersonal und Einrichtungen aus der Forschungs- und Entwicklungstätigkeit abgezogen hätte, um die entsprechenden experimentellen Untersuchungen in vollem Umfang selbst durchzuführen und auszuwerten. Diese Eigenkosten hätte sie als Eigenaufwand zwar nicht geltend machen können (Umkehrschluss aus § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO), der Grundsatz der sparsamen Prozessführung verlangt jedoch nicht, unter Vernachlässigung der eigenen betrieblichen Belange und zu eigenen wirtschaftlichen Lasten und vor allem nicht unter Verzicht auf die erhöhte Glaubhaftigkeit eines externen Gutachters stets Eigenaufwand zu betreiben, wo immer dies möglich wäre. 26 3. Für die einzelnen Gutachten, deren Kosten von der Erinnerung betroffenen sind, ergibt sich damit folgendes: 27
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.