MPRE136370964 ECLI:DE:BPatG:2018:171218B11Wpat24.14.0 BPatG München 11. Senat 20181217 11 W (pat) 24/14 Beschluss Art 14 GG, Art 20 GG, § 45 PatG, § 48 PatG, § 34 Abs 4 PatG DEU Bundesrepublik Deutschland (Patentbeschwerdeverfahren – "Abgassteuersystem" – zu den formalen Voraussetzungen bei der Anmeldung eines Patents – die Vorgabe der klaren und deutlichen Formulierung der Patentansprüche hat den Charakter einer materiellen Patenterteilungsvoraussetzung – Eingriff in das durch Art. 14 GG geschützte Recht des Eigentums – keine Befugnis des DPMA und des BPatG neue Zurückweisungsgründe aufzubauen – Unvereinbarkeit mit Rechtsstaats- bzw. Gewaltenteilungsprinzip) Abgassteuersystem Eine Vorgabe, Patentansprüche müssten klar und deutlich formuliert sein, hat den Charakter einer materiellen Patenterteilungsvoraussetzung und stellt einen Eingriff in das durch Art. 14 GG zugunsten eines Erfinders oder seines Rechtsnachfolgers geschützte Recht auf das Patent dar. Weder das Deutschen Patent- und Markenamt noch das Bundespatentgericht sind befugt, sich über die gesetzlich geregelten, materiellen Patenterteilungsvoraussetzungen hinaus neue Zurückweisungsgründe "auszudenken". Eine derartige Vorgehensweise ist mit dem in Art. 20 GG festgeschriebenen Rechtsstaats- bzw. Gewaltenteilungsprinzip unvereinbar. Die Ausgestaltung der Eigentumsordnung ist Sache des Gesetzgebers (Fortführung von: BPatGE 54, 238 ff. – "Gargerät"; in Abgrenzung zu: BPatG BlPMZ 2016, 376 ff. – "Elektronisches Gerät"). In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 10 2011 018 451.1 hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 17. Dezember 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Wiegele und Dipl.-Ing. Gruber beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F01N des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Juni 2014 aufgehoben und das Patent DE 10 2011 018 451 mit den Patentansprüchen 1 bis 9 vom 21. Mai 2014, den Beschreibungsseiten 1 bis 3 und 3a vom 28. Februar 2013, den Beschreibungsseiten 4 bis 47 sowie den Figuren 1 bis 7 vom 20. Juli 2011 erteilt. 2. Die Beschwerdegebühr wird zurückgezahlt. I. 1 Mit Beschluss vom 27. Juni 2014 hat die Prüfungsstelle für Klasse F01N des Deutschen Patent- und Markenamts die am 21. April 2011 mit der US-Priorität 12/769,202 vom 28. April 2010 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung 2 „Systeme und Verfahren zur Steuerung einer Kohlenwasserstoffenergiespeicherung und -freisetzung“ 3 zurückgewiesen. 4 Zur Begründung führt sie aus, der Patentanspruch 1 umfasse Merkmale, bei denen offen bleibe, was genau gemeint sei. Es sei daher unklar, was unter Schutz gestellt werden solle. Auch aus der Beschreibung der Anmeldung werde dies nicht deutlich, so dass der Patentanspruch 1 nicht patentfähig und der Antrag auf Erteilung eines Patents daher zurückzuweisen sei. 5 Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie vertritt die Auffassung, der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 sei klar, neu und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. 6 Sie hat beantragt, den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle vom 27. Juni 2014 aufzuheben und ein Patent auf der Grundlage ihres Antrags vom 21. Mai 2014 zu erteilen. 7 Als Stand der Technik sind von der Prüfungsstelle die Druckschriften 8 D1 WO 2009/016266 A2, 9 D2 DE 10 2004 030 199 A1, 10 D3 DE 199 07 382 A1, 11 D4 DE 60 2005 004 815 T2 und 12 D5 EP 1 698 776 A1 13 ermittelt worden. 14 Der geltende Patentanspruch 1 lautet mit hinzugefügter Gliederungsnummerierung: 15 M0 Abgassteuersystem, umfassend: 16 M1 ein Absorptionsratenschätzmodul, das eine Kohlenwasserstoffenergieabsorptionsrate einer Komponente eines Abgassystems schätzt; 17 M2 ein Desorptionsratenschätzmodul, das eine Kohlenwasserstoffenergiedesorptionsrate der Komponente schätzt; 18 M3 ein Änderungsratenmodul, das eine Änderungsrate gespeicherter Energie auf Grundlage einer Differenz zwischen den Kohlenwasserstoffenergieabsorptions- und -desorptionsraten bestimmt; 19 M4 ein Freisetzratenschätzmodul, das eine Kohlenwasserstoffenergiefreisetzrate für die Komponente auf Grundlage der auf der Differenz zwischen den Kohlenwasserstoffenergieabsorptions- und -desorptionsraten basierenden Änderungsrate gespeicherter Energie schätzt; 20 M5 ein Oxidationsgewinnschätzmodul, das eine Oxidationsenergiegewinnrate der Komponente auf Grundlage der Kohlenwasserstoffenergiefreisetzrate schätzt; 21 M6 ein Verlustbestimmungsmodul, das eine Energieverlustrate der Komponente auf Grundlage der Oxidationsenergiegewinnrate, einer Leitungsenergieverlustrate, die der Komponente zugeordnet ist, und einer Konvektionsenergieverlustrate, die der Komponente zugeordnet ist, bestimmt; 22 M7 ein Gesamtverlustbestimmungsmodul, das eine Gesamtenergieverlustrate stromaufwärts einer Stelle in dem Abgassystem auf Grundlage der Energieverlustrate der Komponente bestimmt; und 23 M8 ein Kraftstoffsteuermodul, das eine Rate der Kraftstoffinjektion in das Abgassystem stromaufwärts des Oxidationskatalysators auf Grundlage der Gesamtenergieverlustrate und einer Zieltemperatur für die Stelle steuert. 24 Zum Wortlaut der Unteransprüche 2 bis 9 sowie den weiteren Einzelheiten wird auf die Amts- und Gerichtsakten verwiesen. II. A. 25 Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 erweist sich als patentfähig. 26 1. Das Streitpatent betrifft Brennkraftmaschinensysteme und insbesondere Abgassysteme. 27 In der Beschreibung ist ausgeführt, das aus der Verbrennung von Brennkraftmaschinen resultierende Abgas werde von der Maschine an ein Abgassystem ausgestoßen. Ein Maschinensteuermodul (ECM) könnte einen oder mehrere Maschinenparameter auf Grundlage von Signalen von Sensoren einstellen, die jeweils Parameter in dem Abgassystem messen. Messungen von Sensoren, beispielsweise ein oder mehrere Temperatursensoren, Abgasdurchflusssensoren, Sauerstoffsensoren und/oder andere geeignete Sensoren, die im Abgassystem implementiert sein könnten, ermöglichen, dass das ECM einen oder mehrere Maschinenparameter einstellen könne, um einen oder mehrere der gemessenen Parameter jeweils zu Sollparametern einzustellen. Da die Anzahl von Sensoren, die in einem Fahrzeug implementiert seien, zunehme, stiegen die Kosten der Herstellung des Fahrzeugs. Die erhöhten Kosten könnten auf die Sensoren selbst, auf zugeordnete Verdrahtung und Ausstattung sowie Forschung und Entwicklung zurückführbar sein. Zusätzlich könne ein Fahrzeughersteller eine Anzahl verschiedener Fahrzeuge herstellen, und jedes der verschiedenen Fahrzeuge könne eine andere Abgaskonfiguration besitzen. Ein Kalibrieren und Einstellen von Sensoren, die für jedes verschiedene Fahrzeug und Abgassystem implementiert seien, könnten ebenfalls die Herstellkosten eines Fahrzeugs reduzieren. 28 Das zu lösende Problem soll daher sein, das Abgassystem einer Brennkraftmaschine hinsichtlich der Herstellungs- und Entwicklungskosten zu verbessern. 29 Der mit der Lösung dieser Aufgabe befasste Fachmann ist ein Absolvent eines Ingenieurstudiengangs des Maschinenbaus einer Hochschule o. dgl., der über eine mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Abgasanlagen von Brennkraftmaschinen verfügt. Neben den konstruktiven Kenntnissen der in Abgassystemen üblicherweise verwendeten Komponenten zur Abgasnachbehandlung und Abgasführung verfügt der Fachmann auch über Wissen hinsichtlich der in den Komponenten auftretenden physikalischen und chemischen Zusammenhänge. 30 Einige der zur Definition des beanspruchten Abgassteuersystems herangezogenen Begriffe bedürfen der Erläuterung. Eine Komponente eines Abgassystems im Sinne der Patentanmeldung ist ein von Abgas durchströmtes Bauteil des Abgassystems, vgl. Absatz [0021] und Fig. 2. Die Komponenten können in Kategorien eingeteilt sein. In Absatz [0063] werden als solche beispielsweise Rohre, Bricks (Katalysatoren oder Filter) oder Kegelstümpfe genannt. Unter einer Kohlenwasserstoffenergieabsorptionsrate bzw. -desorptionsrate ist die in einer gewissen Zeit bei einer Absorption (Speicherung) bzw. bei einer Desorption (freiwerdende) von Kohlenwasserstoffen auftretende Energieänderung zu verstehen. 31 2. Das Patentbegehren ist zulässig. 32 Der geltende Anspruch 1 basiert auf den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 10 sowie dem Absatz [0119]. Schon einleitend werden im ursprünglichen Anspruch 1 die Begriffe „Kohlenwasserstoffenergieabsorptionsrate“ und „Kohlenwasserstoffenergiedesorptionsrate“ verwendet. I. V. m. Abs. [0119] ergibt sich unmissverständlich, dass die ursprünglich im Anspruch verwendete Formulierung „Kohlenwasserstoffabsorptionsraten“ und „Kohlenwasserstoffdesorptionsraten“ im Zusammenhang einer Differenzbildung auf die Differenz von Energieraten gerichtet war. Die entsprechend vorgenommenen Änderungen beruhen demnach auf ursprünglich Offenbartem und sind somit zulässig (Merkmal 4). 33 3. Das zweifelsohne gewerblich anwendbare Abgassteuersystem gemäß Patentanspruch 1 ist patentfähig. 34
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.