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BPatG 29 W (pat) 41/17

MPRE136570964 ECLI:DE:BPatG:2020:100120B29Wpat41.17.0 BPatG München 29. Senat 20200110 29 W (pat) 41/17 Beschluss § 66 MarkenG, § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 42 Abs 1 MarkenG, § 42 Abs 2 MarkenG, § 43 Abs

§ 9Abs. 1 Nr. 2 Marken

G. 102 a) Benutzungsfragen sind nicht aufgeworfen worden. Ausgehend von der Registerlage stehen sich im verfahrensgegenständlichen Umfang identische oder ähnliche Waren gegenüber. 103 Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen. Hierzu gehören insbesondere die Art der Waren und Dienstleistungen, ihr Verwendungszweck, ihre Nutzung sowie die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen. In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren oder Dienstleistungen regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt oder erbracht werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen (EuGH GRUR 1998, 922 Rn. 15 – CANON; BGH GRUR 2014, 488 Rn. 12 – DESPERADOS/DESPERADO). 104 Von einer Unähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen kann nur ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Zeichen die Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstandes der Waren oder Dienstleistungen von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BGH a. a. O. – DESPERADOS/DESPERADO). 105

(1)Die Waren aus Klasse 3 der angegriffenen Marke „Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Farbentfernungsmittel; Fleckentferner; Glanzmittel für die Wäsche, Glanzstärke, Glättmittel (Waschsatiniermittel); Reinigungsmittel für Schmuck“ sind entweder wortgleich oder ansonsten identisch im Verzeichnis der Widerspruchsmarke enthalten oder im Hinblick auf die stoffliche Beschaffenheit, den Verwendungszweck und die betriebliche Herkunft hochgradig ähnlich. Die „Enthaarungsmittel“ finden sich wortgleich in beiden Verzeichnissen. Gleiches gilt für die „Kosmetiknecessaires (gefüllt)“; diese Ware ist zudem hochgradig ähnlich zu den „Kosmetiksets (gefüllt)“ der angegriffenen Marke. Denn bei Kosmetiknecessaires, also kleinen Taschen für kosmetische Sachen, die man für die tägliche Hygiene braucht, kann es sich um Kosmetiksets handeln bzw. diese Taschen können mit einem entsprechenden Set befüllt sein. Auch die „Seifen“ der angegriffenen Marke sind identisch oder jedenfalls hochgradig ähnlich zu den Widerspruchswaren „Fleckenentferner“; der Warenbegriff „Seife“ umfasst nämlich auch Kern- oder Gallseife, die jeweils als Fleckenentferner eingesetzt werden (können). Die Widerspruchswaren „Abschminkmittel“ können als biphasische Make-Up-Entferner „ätherische Öle“ enthalten, ferner gehören sowohl ätherische Öle wie auch Abschminkmittel regelmäßig zum Sortiment eines Herstellers im Bereich der Natur- und Biokosmetik (z. B. Sonnentor, Primavera). Angesichts dieser Berührungspunkte sind die genannten Produkte jedenfalls entfernt ähnlich. „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“ wie auch „Kosmetika“ umfassen u. a. „Abschminkmittel“, so dass insoweit Identität vorliegt. Bei den „Kosmetikstiften“ kann es sich um Abschminkstifte, mithin um ein Stift zum Abschminken mit einem entsprechenden Abschminkmittel handeln, so dass jedenfalls hohe Ähnlichkeit zu bejahen ist. Bei den weiteren verfahrensgegenständlichen Waren „Haarwässer, Zahnputzmittel; Rasierschaum, Aftershave, Rasiergel“ handelt es sich wie auch bei den Widerspruchswaren „Abschminkmittel“ um Körperpflegemittel; im Hinblick auf die Berührungspunkte beim Zweck, der Vertriebsstätte und insbesondere bei Naturkosmetika auch regelmäßig bei der betrieblichen Herkunft ist zwischen den vorgenannten Waren eine mittlere bis geringe Ähnlichkeit gegeben. 106
(2)Die verfahrensgegenständlichen Waren der Klasse 7 sind wortgleich im Verzeichnis der Widerspruchsmarke enthalten oder liegen ersichtlich im hochgradigen Ähnlichkeitsbereich hierzu. Anders als der Beschwerdeführer zu 1) meint, ist der von der angegriffenen Marke beanspruchte „Dampfreiniger“ unter den weiten Warenbegriff „Elektrische Reinigungsmaschinen und -geräte“ zu subsumieren; insoweit liegt daher auch Warenidentität vor. Ferner kann es sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zu 1) bei den Waren „Pressen für Früchte“ auch um „elektrische Pressen für Früchte“ handeln, denn diese sind nicht auf handbetätigte Pressen bzw. Pressen (nicht elektrisch) beschränkt; der Umstand, dass im Verzeichnis der jüngeren Marke zusätzlich ausdrücklich die Ware „elektrische Fruchtpressen für Haushaltszwecke“ aufgeführt ist, lässt den gegenteiligen Schluss nicht zu. Soweit im Übrigen in dem Verzeichnis der angegriffenen Marke die Ware „Bartschneidemaschinen“ fälschlicherweise in Klasse 7 aufgeführt ist – insoweit handelt es sich nämlich um ein handbetätigtes Gerät zur Körper- und Schönheitspflege und damit um eine Ware der Klasse 8 – ist dies vorliegend nicht relevant, weil diese Ware nicht verfahrensgegenständlich ist. 107
(3)Die verfahrensgegenständlichen Waren der Klasse 8 sind überwiegend wortgleich in beiden Verzeichnissen enthalten. Die von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren „Nassrasierer“ und „Kosmetikrasierer“ werden jedenfalls von den Widerspruchswaren „Haarentfernungsgeräte (elektrisch und nicht elektrisch)“ umfasst, so dass es nicht darauf ankommt, ob Nass- und Kosmetikrasierer (auch) „Rasierapparate“ sind, was der Inhaber der angegriffenen Marke bestreitet. Angesichts des Umstands, dass es sich bei den Waren „Bügeleisen (elektrisch)“ der angegriffenen Marke und den Widerspruchswaren „Bügeleisen (nicht elektrisch)“ um konkurrierende Produkte handelt, mithin diese den gleichen Verwendungszweck und durchaus auch regelmäßig die gleiche Vertriebsstätte (Fachgeschäfte für Haushaltsgegenstände) aufweisen, ist von geringer bis durchschnittlicher Ähnlichkeit auszugehen. 108
(4)Die verfahrensgegenständlichen Waren der Klasse 9 „Waagen, Wiegeapparate und –instrumente, Wiegemaschinen“ sind (fast) wortgleich als „Waagen, Wägeapparate und –instrumente, Wägemaschinen“ im Verzeichnis der Widerspruchsmarke enthalten. 109
(5)Die Waren der Klasse 10 „Babyflaschen, Beißringe zum Erleichtern des Zahnens; Blutdruckmessgeräte, Massagenhandschuhe; Massagenhandschuhe aus Rosshaar; Inhalationsapparate; Massagegeräte, Massagegeräte für die Schönheitspflege; Schnuller für Säuglinge“ finden sich identisch im Verzeichnis der Widerspruchsmarke. Die Waren der angegriffenen Marke „Körper- und Gesichtsmassagegeräte“ werden von den Widerspruchswaren „Massagegeräte, Massagegeräte für die Schönheitspflege“ umfasst, so dass ebenfalls Identität vorliegt. Die verfahrensgegenständlichen Waren „Thermometer zur Ermittlung der Körpertemperatur“ sind mittelgradig bis gering ähnlich zu den Widerspruchswaren „Blutdruckmessgeräte“, weil es sich insoweit bei beiden Produkten um kleine medizinische Diagnose- und Überwachungsapparate insbesondere auch für den Hausgebrauch handelt bzw. handeln kann, die – anders als der Inhaber der angegriffenen Marke meint – regelmäßig die gleiche betriebliche Herkunft haben (z. B. Braun, Scala, Beurer, Philips). Schließlich liegen die übrigen Waren „Babyflaschenhalter; Flaschensauger; Thermometer für Flaschensauger; Saugflaschenverschlüsse“ als einander ergänzende Produkte bzw. Zubehör jedenfalls im geringen Ähnlichkeitsbereich zu Babyflaschen und Babyschnullern. 110
(6)Bezüglich der verfahrensgegenständlichen Waren der Klasse 11 liegt im Wesentlichen Warenidentität vor, denn „Abzugshauben für Küchen, elektrische Babyflaschenwärmer; Barbecues, Bräunungsgeräte; Brotröster, Zierbrunnen, Heizdecken (nicht für medizinische Zwecke), Lufterhitzer; elektrische Friteusen; Gesichtssaunas, Grillgeräte (Küchengeräte), Haartrockner, Handtrockner für Waschräume; Heißluftapparate; elektrische Heizgeräte, Heizgeräte für Aquarien, Heizlüfter, Heizplatten, Heizradiatoren, elektrische Joghurtbereiter, elektrische Kaffeefiltergeräte, elektrische Kaffeeperkolatoren; Kochapparate und -anlagen, Kocher, elektrische Kochgeräte, Kochherde, Kochplatten, Küchenherde, Kühlschränke; Lufterhitzer, Mikrowellengeräte (Kochgeräte), Öfen, elektrische Radiatoren, Rechauds (Stövchen), Röster, Kaffeeröstmaschinen, elektrische Schnellkochtöpfe; Tauchsieder, Tellerwärmer, Toaster; Trinkwasserfilter; elektrische Waffeleisen; Wärmflaschen, Warmhalteplatten; elektrische Wäschetrockner; Wasserenthärtungsapparate und -anlagen, Wasserfiltriergeräte; Whirlpool-Sprudelgeräte“ sind jeweils wortgleich im Verzeichnis der Widerspruchsmarke enthalten. Als Oberbegriff umfasst die Ware der angegriffenen Marke „Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Trocken-, Lüftungsgerät“ unter anderem auch die aufgeführten, spezielleren Widerspruchswaren, so dass auch insoweit Identität besteht (vgl. BGH GRUR 2005, 326 – ll Padrone/IL Portone). „Beleuchtungsgeräte“ sind über die Spezialware der Beleuchtung für Aquarien noch ähnlich zu „Heizgeräten für Aquarien“, weil insoweit vielfach Kombinationsgeräte angeboten werden. Die verfahrensgegenständlichen Waren „Wasserleitungsgeräte“ und „sanitäre Anlagen“ sind ohne weiteres ähnlich zu „Wasserenthärtungsapparate und -anlagen; Wasserfiltriergeräte; Whirlpool-Sprudelgeräte“. Schließlich sind die „Desinfektionsgeräte für Babyartikel“ entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zu 1) im Hinblick auf die regelmäßig gleiche betriebliche Herkunftsstätte hochgradig ähnlich zu den Widerspruchswaren „elektrische Babyflaschenwärmer“, nicht zuletzt weil es auch Kombinationsgeräte aus Babyflaschenwärmer und Vaporisator/Sterilisator gibt. 111
(7)Der größte Teil der verfahrensgegenständlichen Waren aus Klasse 21 ist wortgleich im Verzeichnis der Widerspruchsmarke enthalten. Die Waren „Überzüge für Bügelbretter“ und „Bügelbretter“ sind – wie die in beiden Verzeichnissen enthaltenen „Bügeleisenuntersetzer“ - Zubehör zu der Widerspruchsware „Bügeleisen“ und daher jedenfalls im mittleren Ähnlichkeitsbereich hierzu. 112
  1. b)Die Widerspruchsmarke „Carrera“ verfügt von Haus aus über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Bei dem Markenwort handelt es sich um das spanische Wort für „Rennen, Wettrennen, Wettlauf“ (vgl. PONS Online Wörterbuch Spanisch-Deutsch). In Bezug auf die Widerspruchwaren weist es keinerlei beschreibende Bedeutung und auch keinen beschreibenden Anklang auf. Sonstige Anhaltspunkte für eine Schwächung oder eine Steigerung der Kennzeichnungskraft liegen nicht vor. 113
  2. c)Die Vergleichsmarken sind klanglich und begrifflich identisch. 114 Die Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in Klang, (Schrift-)Bild und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. EuGH GRUR 2006, 413 Rn. 19 - ZIRH/SIR; GRUR 2005, 1042 Rn. 28 – THOMSON LIFE; BGH GRUR 20, Rn. 14 – Maalox/ Melox-GRY; GRUR 2010, 235 Rn. 15 – AIDA/AIDU). Für die Bejahung der Markenähnlichkeit reicht in der Regel bereits die Ähnlichkeit in einem dieser Wahrnehmungsbereiche aus; (vgl. BGH GRUR 2017, 1104 Rn. 27 – Medicon-Apotheke/Medico Apotheke; GRUR 2015, 1004 Rn. 22 – IPS/ISP; GRUR 2011, 824 Rn. 26 – Kappa). 115 Bei der jüngeren Marke handelt es sich um eine Wort-/Bildmarke. Für den phonetischen Zeichenvergleich ist maßgeblich, wie die Marken von den angesprochenen Verkehrskreisen mündlich wiedergegeben werden, wenn sie die Marke in ihrer registrierten Form vor sich haben. Die klangliche Wiedergabe kann dabei auch durch die grafische Gestaltung der Marke beeinflusst werden. Grafisch gestaltete Markenbestandteile können daher wegen unsicherer oder schwieriger Aussprache hinter klar und eindeutig auszusprechenden Bestandteilen zurücktreten (BPatGE 51, 261 – pn printnet/PRINECT; Hacker in Ströbele/ Hacker/ Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 9 Rn. 295). 116 Die Widerspruchsmarke „Carrera“ wird „ka-rre-ra“ [kaˈrrera] ausgesprochen. 117 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zu 1) ist neben einer möglichen Benennung der jüngeren Marke mit „arr-era“ in rechtserheblichem Umfang auch mit einer mündlichen Wiedergabe der jüngeren Marke mit „Carrera“, mithin identisch mit der Widerspruchsmarke „ka-rre-ra“ [kaˈrrera], zu rechnen. Dass das Zeichen ausschließlich ohne den als Buchstabe „C“ (ausgesprochen „k“) angedeuteten grafischen Bogen mitgesprochen würde, erscheint dem Senat nicht überzeugend. Sind verschiedene Aussprache- oder Benennungsmöglichkeiten einer Marke naheliegend und wahrscheinlich, sind diese beim klanglichen Zeichenvergleich zu berücksichtigen (BPatG, Beschluss vom 21.10.2015, 29 W (pat) 31/13 – CARSI/CARS). Es liegt daher klangliche und bei Benennung der angegriffenen Marke mit „Carrera“ auch eine begriffliche Identität vor. 118 Angesichts der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der klanglichen und begrifflichen Übereinstimmung der Kollisionsmarken kann auch im Bereich nur gering ähnlicher Waren in der Gesamtabwägung eine

§ 9Abs. 1 Nr. 2 Marken

G nicht verneint werden. 119 Wegen der markenrechtlich relevanten Gefahr von Verwechslungen hat die Markenstelle zu Recht die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke im verfahrensgegenständlichen Umfang angeordnet. Insoweit muss die Beschwerde erfolglos bleiben. 120

  1. Für eine Auferlegung der Kosten auf einen der Verfahrensbeteiligten aus Billigkeitsgründen bestand kein Anlass, § 71 Abs. 1 MarkenG. 121 B) Widerspruch aus der Marke 30 2013 011 720 – Widerspruchsmarke 8 122 Nicht verfahrensgegenständlich sind die Waren und Dienstleistungen, für die der Widerspruch von der Markenstelle zurückgewiesen wurde, weil nur der Inhaber der angegriffenen Marke, nicht aber die Widersprechende aus der Marke 30 2013 011 720 Beschwerde eingelegt hat. 123
  2. Die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke bleibt in der Sache ohne Erfolg. Denn im Umfang der in Ziffer 5 des Tenors des angegriffenen Beschlusses angeordneten Teillöschung besteht zwischen den Vergleichsmarken

§ 9Abs. 1 Nr. 2 Marken

G. 124 d) Ausgehend von der hier maßgeblichen Registerlage stehen sich im verfahrensgegenständlichen Umfang identische Waren und Dienstleistungen gegenüber. 125

(1)Die verfahrensgegenständlichen Waren der Klasse 7 „Verkaufsautomaten“ sind wortgleich im Verzeichnis der Widerspruchsmarke enthalten. 126
(2)Die Waren der Klasse 9 „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Fernsehgeräte; Magnetaufzeichnungsträger; Datenverarbeitungsgeräte und Computer zur Aufzeichnung, Bearbeitung und Wiedergabe von Ton und Bild; elektrische Apparate und Geräte zur Datenverarbeitung; digitale Aufzeichnungsträger, Speichermedien für digitale Daten, optische Daten- und Aufzeichnungsträger; mobile Fernsehgeräte, insbesondere batteriegetriebene Fernsehgeräte; DVD-Player; DVD-Recorder; Fernsehempfangsgeräte, Satellitenempfänger, analoge und digitale Sende- und Empfangsgeräte, USB-Sticks, Scart Sticks; Steckkarten; DVD-Speicherplatten; CD-ROM-Speicherplatten; Antennenanlagen; tragbare Wiedergabegeräte für gespeicherte Ton- und Bildaufnahmen; Diktiermaschinen; Kombinationen sämtlicher vorgenannten Waren, sämtliche vorgenannten Waren nicht zum Fabrikeinbau als Serien- oder Sonderausstattung in Kraftfahrzeuge; Batterien; Eingabegeräte, insbesondere Scanner, Codierer, Datenträger (soweit in Klasse 9 enthalten), Datenausgabeeinrichtungen, insbesondere Drucker, Laptops, Computerperipheriegeräte, Computertastaturen, Mäuse (Datenverarbeitung), Diskettenlaufwerke (für Computer), Compact Discs (Rom, Festspeicher), Disketten, Koppler (Datenverarbeitung), insbesondere Klarschrift- und Stichcodeleser, Magnetbänder, Magnetplatten, Plattenwechsler (Datenverarbeitung), optische Platten (Datenverarbeitung), Mechaniken für geldbetätigte und münzgetätige Apparate; CD-Player, Compact Discs (Ton, Bild), elektronische Stifte (für Bildschirmgeräte); Feldstecher, Ferngläser, Fernrohre; Lautsprecher, Lautsprecherboxen, Fotoapparate; Projektionsgeräte, Diaprojektoren; Reinigungsbänder für Tonköpfe; Mikrofone; Wechselsprechapparate, Kabel-, Sender- und Empfängergeräte, Datenverarbeitungsgeräte und -anlagen; Taschenlampenbatterien“ sind identisch zu den Widerspruchswaren der Klasse 9. Die einzigen nicht wortgleich aufgeführten Waren „Waagen, Wiegeapparate und -instrumente, Wiegemaschinen“ der angegriffenen Marke werden oberbegrifflich von den Widerspruchswaren „Wäge- und Messapparate und -instrumente“ umfasst. 127
(3)Die Dienstleistungen der Klasse 38 „Sammeln und Liefern von Nachrichten als Dienste von Presseagenturen, Telekommunikation“ sind wortgleich im Verzeichnis der Widerspruchsmarke enthalten. 128
  1. b)Die Widerspruchsmarke 30 2013 011 720 verfügt über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. 129
  2. c)Die Vergleichsmarken und „Carrera“ sind – wie oben ausgeführt – klanglich und begrifflich identisch. 130 Wegen der im verfahrensgegenständlichen Umfang damit zu bejahenden markenrechtlich relevanten Gefahr von Verwechslungen zwischen Kollisionsmarken hat die Markenstelle zu Recht die teilweise Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke angeordnet. Insoweit muss die Beschwerde erfolglos bleiben. 131 2. Für eine Auferlegung der Kosten auf einen der Verfahrensbeteiligten aus Billigkeitsgründen bestand kein Anlass, § 71 Abs. 1 MarkenG. 132 C) Widerspruch aus der Marke 397 27 189 – Widerspruchsmarke 1 133 Die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke ist derzeit – und mit Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung abschließend – gegenstandslos, weil die durch das DPMA angeordnete Teillöschung in Bezug auf die hier allein angegriffenen Waren „Batterien; Taschenlampenbatterien“ schon im Hinblick auf den Widerspruch aus der Marke 30 2013 011 720 (Widerspruchsmarke 8) zu bestätigen war. 134 D) Widerspruch aus der Marke 30 2012 022 451 – Widerspruchsmarke 2 135 Die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke ist derzeit – und mit Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung abschließend – gegenstandslos, weil die durch das DPMA angeordnete Teillöschung in Bezug auf die hier angegriffenen Dienstleistungen „Sammeln und Liefern von Nachrichten als Dienste von Presseagenturen; Telekommunikation“ schon im Hinblick auf den Widerspruch aus der Marke 30 2013 011 720 (Widerspruchsmarke 8) zu bestätigen war. 136 E) Widerspruch aus der Marke UM 009 504 961 – Widerspruchsmarke 5 137 Da die Widersprechende keine Beschwerde eingelegt hat, sind die Waren und Dienstleistungen, die nicht von der Löschungsanordnung in dem Beschluss der Markenstelle betroffen sind, nicht verfahrensgegenständlich. 138 1. Die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der in Ziffer 5 des Tenors des angegriffenen Beschlusses angeordneten Teillöschung. Denn die Widersprechende hat auf die zulässig erhobene Nichtbenutzungseinrede eine rechtserhaltende Benutzung ihrer Unionsmarke nicht ausreichend glaubhaft gemacht. 139
  3. a)Mit am gleichen Tag beim Bundespatentgericht eingegangenem Schriftsatz vom 2. Juni 2017 hat der Inhaber der angegriffenen Marke die Benutzung der Widerspruchsmarke gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG (a. F.) i. V. m. § 125b Nr. 4 MarkenG bestritten. Dieses Bestreiten ist zulässig, nachdem zum Zeitpunkt der Erhebung der Einrede die fünfjährige Benutzungsschonfrist der Widerspruchsmarke, die mit der Eintragung in das beim EUIPO geführte Unionsmarkenregister am 18. Oktober 2011 zu laufen begonnen hatte, bereits abgelaufen war. 140 Der Widersprechenden oblag es damit, eine rechtserhaltende Benutzung ihrer Widerspruchsmarke in dem nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG maßgeblichen „wandernden“ Benutzungszeitraum, nämlich den letzten fünf Jahren vor der mündlichen Verhandlung vom 14. August 2019 - mithin für den Zeitraum August 2014 bis August 2019 - nach Art, Zeit, Ort und Umfang darzulegen und glaubhaft zu machen. Dieser Obliegenheit zur Glaubhaftmachung ist die Widersprechende nicht bzw. nicht ausreichend nachgekommen. 141 Zur Glaubhaftmachung muss konkret angegeben und in der Regel eidesstattlich versichert werden, wer die Marke auf welche Weise für welche Waren in welchen Jahren an welchem Ort benutzt hat und wie viel Umsatz damit erwirtschaftet worden ist. Dabei müssen die detaillierten Angaben zu den Umsatzzahlen entweder in Geldbeträgen oder in Stück- bzw. Auftragszahlen konkret auf die jeweiligen Waren bezogen sein (vgl. hierzu Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 43 Rn. 84). 142
  4. b)Die Beschwerdegegnerin zu 2) hat mit Schriftsatz vom 9. Juli 2019 lediglich drei beispielhafte deutschsprachige Homepage-Ausdrucke (www.carrerajeans.
  5. de)sowie sechs beispielhafte Ausdrucke von aktuellen Amazon.de-Seiten mit Waren wie Jeans, T-Shirts, Geldbörsen, Taschen, Gürtel und Schuhen vorgelegt. Ferner hat sie eine Kopie der bestandskräftigen elfseitigen EUIPO-Entscheidung vom 22. Januar 2019 eingereicht, mit der die Widerspruchsmarke auf den Verfallslöschungsantrag des hiesigen Beschwerdeführers zu 1) teilweise für Waren der Klasse 18 wegen Verfalls gelöscht, im Übrigen aber der Antrag zurückgewiesen wurde. 143 Die Widersprechende wurde mit gerichtlichem Hinweis vom 25. März 2019 (Bl. 115 d. A.) und in der mündlichen Verhandlung vom 14. August 2019 (Bl. 823 d. A.) darauf hingewiesen, dass bezüglich der Glaubhaftmachung eine Verweisung auf das Verfallslöschungsverfahren vor dem EUIPO nicht möglich und daher die Glaubhaftmachung im hiesigen Beschwerdeverfahren notwendig ist. Hierzu hat die Widersprechende in der mündlichen Verhandlung erklären lassen, dass sie eine eidesstattliche Versicherung nicht abgebe, weil Umsatzzahlen nicht öffentlich zur Kenntnis gebracht werden sollen. Irgendwelche (Mindest-)Angaben zu Umsätzen oder zur Anzahl abgesetzter Produkte hat die Widersprechende mithin weder in einer eidesstattlichen Versicherung gemacht noch sind Rechnungen oder sonstige Unterlagen, die über den Umfang der Benutzung Aufschluss geben würden, vorgelegt worden. 144 Den allein vorgelegten Internetauszügen kann eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke für bestimmte Produkte nicht ausreichend entnommen werden. In der Entscheidung des EUIPO sind zwar Ausführungen zu einzelnen Benutzungskriterien zu finden, allerdings derart unbestimmt, dass sie für den Senat ohne Abgleich mit den dort eingereichten Unterlagen nicht überprüfbar sind. Zu berücksichtigen ist schließlich noch, dass der maßgebliche Benutzungszeitraum des Verfallslöschungsverfahrens vor dem EUIPO den Zeitraum zwischen 1. Juni 2012 und 31. Mai 2017 betraf, so dass er sich nur drei Jahre mit dem im hiesigen Verfahren maßgeblichen Zeitraum überschneidet, die beiden letzten relevanten Jahre fehlen. 145 Im Beschwerdewiderspruchsverfahren beim Bundespatentgericht gilt bezüglich der Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke der Beibringungsgrundsatz; dies bedeutet, dass die darlegungspflichtige Widersprechende und Beschwerdegegnerin zu 2) die volle Verantwortung für eine vollständige Glaubhaftmachung trägt und sich alle Mängel der Glaubhaftmachung(smittel) zurechnen lassen muss. Dies gilt auch für Angaben und Unterlagen, die zwar gewisse Anhaltspunkte für eine Benutzung der Marke enthalten, infolge ihrer Unbestimmtheit oder Lückenhaftigkeit aber noch Zweifel offenlassen, die ausschließlich zu Lasten der Widersprechenden gehen (vgl. hierzu Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 43 Rn. 60, 61). Die Beschwerdegegnerin zu 2) konnte folglich für keine der noch geschützten Widerspruchswaren der Klassen 18 und 25 eine rechtserhaltende Benutzung ihrer Marke im Sinne des § 26 MarkenG glaubhaft machen. 146 Der Widerspruch muss daher schon mangels berücksichtigungsfähiger Waren auf Seiten der Widerspruchsmarke erfolglos bleiben. Auf die weiteren Fragen der Verwechslungsgefahr nach §§ 125b Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen den sich gegenüberstehenden Marken kommt es nicht mehr an. 147 Die Teillöschungsanordnung war daher aufzuheben, wobei es in Bezug auf die hier verfahrensgegenständlichen Waren „Kosmetiknecessaires (gefüllt)“ der Klasse 3 wegen des insoweit erfolgreichen Widerspruchs aus der Marke 30 2013 011 721 (Widerspruchsmarke 7) aber bei der Löschung verbleibt. 148 2. Für eine Auferlegung der Kosten auf einen der Verfahrensbeteiligten aus Billigkeitsgründen bestand kein Anlass, § 71 Abs. 1 MarkenG. 149 F) Widerspruch aus der Marke 30 2010 039 271– Widerspruchsmarke 9 150 Die Widersprechende hat kein Rechtsmittel eingelegt, so dass die Waren und Dienstleistungen, die nicht von der Löschungsanordnung in Ziffer 6 des angegriffenen Beschlusses betroffen sind, nicht beschwerdegegenständlich sind. 151 1. Die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der in Ziffer 6 des Tenors des angegriffenen Beschlusses angeordneten Teillöschung. Ausgehend von der im Amtsverfahren noch maßgeblichen Registerlage hatte die Markenstelle zwar zutreffend bei identischen Vergleichsdienstleistungen in Klasse 35, durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und klanglich und begrifflich identischen Marken eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bejaht. Auf die im Beschwerdeverfahren zulässig erhobene Einrede mangelnder Benutzung hat die Widersprechende aber eine rechtserhaltende Benutzung ihrer Marke nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Mangels berücksichtigungsfähiger Widerspruchsdienstleistungen kann der Widerspruch gemäß § 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG daher keinen Erfolg haben. 152
  6. a)Mit am gleichen Tag beim Bundespatentgericht eingegangenem Schriftsatz vom 2. Juni 2017 hat der Inhaber der angegriffenen Marke die Benutzung der Widerspruchsmarke gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG (a. F.) bestritten. Dieses Bestreiten ist zulässig, nachdem zum Zeitpunkt der Erhebung der Einrede die Widerspruchsmarke bereits über fünf Jahre im Register eingetragen war (Eintragung: 25. Januar 2011). 153 Der Widersprechenden oblag es damit, eine rechtserhaltende Benutzung ihrer Widerspruchsmarke für die hierfür geschützten Handelsdienstleistungen der Klasse 35 in dem nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG maßgeblichen „wandernden“ Benutzungszeitraum, nämlich den letzten fünf Jahren vor der mündlichen Verhandlung vom 14. August 2019 - mithin für den Zeitraum August 2014 bis August 2019 - nach Art, Zeit, Ort und Umfang darzulegen und glaubhaft zu machen. Dieser Obliegenheit zur Glaubhaftmachung ist die Widersprechende in Bezug auf keine der Dienstleistungen „Einzelhandels-, Versandhandels- und/oder Online-Handelsdienstleistungen einschließlich im Internet (Shop) und per Teleshopping in den Bereichen Drogerie-, Kosmetik- und Haushaltswaren, Waren des Gesundheitssektors einschließlich medizinische Geräte und Instrumente, kosmetische Geräte, Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bau-, Heimwerker- und Gartenartikel, Elektro- und Elektronikwaren (ausgenommen Navigationsgeräte und ausgenommen Elektro- und Elektronikwaren zum Einbau in Kraftfahrzeugen) einschließlich elektrische Haushalts-, Rundfunk- und Fernsehgeräte, elektrische und nichtelektrische Geräte für die Körper- und Schönheitspflege, elektrische und nichtelektrische Küchengeräte, Datenverarbeitungsgeräte (ausgenommen Datenverarbeitungsgeräte zum Einbau in Kraftfahrzeugen), Mobilfunktelefone (ausgenommen Mobiltelefone zum Einbau in Kraftfahrzeugen), elektronische Unterhaltungsgeräte (ausgenommen elektronische Unterhaltungsgeräte zum Einbau in Kraftfahrzeugen), Einrichtungs- und Dekorationswaren, Sportwaren“ nachgekommen. 154
  7. b)Die Beschwerdegegnerin zu 3) hat mit Schriftsatz vom 10. Juli 2019 umfangreiche Glaubhaftmachungsunterlagen vorgelegt, die sich jeweils auf eine Verwendung der Widerspruchsmarke durch die Firma A… GmbH beziehen. Hierzu trägt sie vor, dass die A… GmbH eine Lizenz-nehmerin der Markeninhaberin sei, die u. a. die Carrera Küchenprodukte und Personal Care Produkte in Deutschland insbesondere unter www.carrera.de bewerbe und vertreibe und die Dienstleistungen der Klasse 35 ausübe. Im Einzelnen hat sie folgende Unterlagen eingereicht: 155 - eidesstattliche Versicherung vom 22. März 2019 von Herrn K…, der seit 1. Oktober 2014 bei und für die A… in verschiedener Funktion tätig ist und war, mit Angaben zum Mindestumsätzen für die Jahre 2016 bis 2019 im Bereich Einzelhandel-, Versandhandel-, und/oder Onlinehandel bezogen auf konkrete Waren (Anlage W 17, Bl. 302-309 d. A.); 156 - beispielhafte Rechnungen aus den Jahren 2016 bis 2019 (Anlage B1 mit Anlagenkonvoluten W15 und W16, Bl. 311-357 d. A.) 157 - Presseinformationen, Fotos eines Messestandes, Zertifikate, Ausschnitte aus Zeitschriften, Kataloge und Auszüge aus der Homepage www.carrera.de der Aquarius Deutschland GmbH, Produktdatenblätter, Auszüge aus der Internethandelsplattform Amazon, beispielhafte Rechnungen (Anlage B2, Bl. 361-549 d. A.). 158 Die vorgenannten Glaubhaftmachungsunterlagen dürften sich im Wesentlichen decken mit denjenigen, die im mittlerweile durch Beschluss vom 4. Oktober 2019 rechtskräftig abgeschlossenen Parallelverfahren vor dem 28. Senat – 28 W (pat) 3/19 – vorgelegt worden sind. Auch im dortigen Verfahren war die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke 30 2010 039 271 nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG bestritten worden. Die jeweils maßgeblichen Benutzungszeiträume Juni 2014 bis Juni 2019 einerseits und August 2014 bis August 2019 andererseits sind fast identisch. Bei der zum hiesigen Verfahren eingereichten eidesstattlichen Versicherung vom 22. März 2019 mit Verweisen auf die Anlagen W17 und B1 und B2 handelt es sich nur um eine Kopie des zum Verfahren vor dem 28. Senat eingereichten Originals, wie aus der Angabe des Aktenzeichens des Parallelverfahrens geschlussfolgert werden kann; die Einreichung nur einer Kopie der eidesstattlichen Versicherung ist im Übrigen ausnahmsweise zulässig (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 43 Rn. 74 und Rn. 80). Der 28. Senat hat eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke für die Dienstleistungen „Online-Handelsdienstleistungen einschließlich im Internet (Shop) in den Bereichen elektrische Geräte für die Körper- und Schönheitspflege, elektrische Küchengeräte“ bejaht und u. a. Folgendes ausgeführt: 159 „
(1)Die Widersprechende hat eine Benutzung ihrer Marke lediglich im Bereich des Onlinehandels glaubhaft gemacht. Nach dem Vortrag der Widersprechenden in ihrem Schriftsatz vom
  1. März 2019 sei die Widerspruchsmarke für „Einzelhandels-, Versandhandels- und/oder Onlinehandelsdienstleistungen einschließlich im Internet (Shop) und per Teleshopping“ benutzt worden. In der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsleiters der Aquarius GmbH, einer Lizenznehmerin der Widersprechenden vom
  2. März 2019 werden ergänzend Umsätze „im Bereich Einzelhandel-, Versandhandel und/oder Onlinehandel“ genannt. Zur Glaubhaftmachung der Art der Benutzung hat die Widersprechende jedoch lediglich Screenshots mehrerer Seiten ihres inländischen Onlineshops eingereicht (vgl. insbesondere die Anlagen W16 A zum Schriftsatz vom
  3. März 2019). Ihnen ist entnehmbar, dass die Widerspruchsmarke nicht nur auf den präsentierten Waren, sondern zumindest auch im Domain-Namen, in der Kurzbezeichnung der jeweiligen Internetseite am oberen Rand und in der darunter befindlichen Auswahlleiste erscheint. Diese Art der indirekten Verwendung genügt nach Auffassung des Senats, um von einer rechtserhaltenden Benutzung für eine Online-Handelsdienstleistung ausgehen zu können (vgl. auch Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 26, Rdnr. 58). 160 Für den Bereich Einzel- und Versandhandel einschließlich Teleshopping sind hingegen keine Unterlagen vorgelegt worden, die eine Benutzung der Marke zeigen. Insofern hat die Widersprechende substantiiert lediglich zu einschlägigen Benutzungshandlungen im Onlinehandel im Internet vorgetragen. 161 (2 Diese bezogen sich ausweislich der vorgelegten Screenshots (vgl. Anlagen W16 A) auf Haarföhne, Küchen- sowie Stabmixer, Bart- bzw. Haarschneider, Haarglätter, Warmluftbürsten, Rasierapparate, Kosmetik-Trimmer, Wasserkocher und Toaster. Alle darin gezeigten Produkte stammen zwar von der Widersprechenden. Dies steht jedoch der Annahme des Vorliegens einer Online-Handelsdienstleistung nicht entgegen. Ihr Zweck besteht wie beim Einzelhandel im Verkauf von Waren an den Verbraucher. Dieser Handel umfasst neben dem Rechtsgeschäft des Kaufvertrags insbesondere die Auswahl eines Sortiments von Waren, die zum Verkauf angeboten werden, und das Angebot verschiedener Dienstleistungen, die einen Verbraucher dazu veranlassen sollen, den Kaufvertrag mit diesem Händler statt mit einem seiner Wettbewerber abzuschließen (vgl. EuGH GRUR 2005, 764, Rdnr. 34 bis 36 – Praktiker). Hierfür ist es nicht erforderlich, dass die Waren von unterschiedlichen Herstellern stammen. Auch ein Händler, der die Produkte nur eines Unternehmens verkauft, steht im Wettbewerb zu anderen Anbietern mit gleichen Produkten verschiedener Hersteller und hat ein Interesse daran, dass die angesprochenen Verkehrsteilnehmer die Kaufverträge mit ihm abschließen. Die spezifischen Tätigkeiten eines Händlers werden nicht durch die Herkunft der Waren charakterisiert. Insofern kommt es nicht darauf an, welche und wie viele Marken in seinem Angebot vertreten sind. Die mit Haarföhnen, Küchen- sowie Stabmixern, Bart- bzw. Haarschneidern, Haarglättern, Warmluftbürsten, Rasierapparaten, Kosmetik-Trimmern, Wasserkochern und Toastern in Deutschland erzielten Umsätze sind in der eidesstattlichen Versicherung vom
  4. März 2019 genannt. Auch wenn hierbei nicht zwischen Einzel-, Versand- und Onlinehandel differenziert wird, so kann angesichts der in den letzten Jahren zunehmenden Bedeutung des Onlinehandels davon ausgegangen werden, dass nur ein geringer Teil der jährlich im fünf- bis sechsstelligen Euro-Bereich liegenden Umsätze auf den klassischen Einzel- und Versandhandel entfällt. Zudem kommt den mit bestimmten Waren erzielten Umsätzen für die Bewertung der Ernsthaftigkeit der Benutzung einer Marke für Einzelhandelsdienstleistungen eine eher indizielle Bedeutung zu (vgl. BPatG, Beschluss vom
  5. September 2017, 28 W (pat) 514/17 – Conrad). Denn eine Einzelhandelstätigkeit als kaufvorbereitende Dienstleistung kann auch dann ausgeübt worden sein, wenn das entsprechende Produkt lediglich in geringem Umfang abgesetzt wurde. Dementsprechend sind die in der eidesstattlichen Versicherung vom
  6. März 2019 genannten Umsatzzahlen geeignet, den ausreichenden Umfang der Benutzung der Widerspruchsmarke für Online-Handelsdienstleistungen glaubhaft zu machen, zumal es sich bei den ihren Gegenstand bildenden Haarföhnen, Küchen- sowie Stabmixern, Bart- bzw. Haarschneidern, Haarglättern, Warmluftbürsten, Rasierapparaten, Kosmetik-Trimmern, Wasserkochern und Toastern regelmäßig um niedrigpreisige Produkte handelt. 162
(4)Die in der eidesstattlichen Versicherung vom
  1. März 2019 ausgewiesenen Umsatzzahlen betreffen zwar nur die Jahre 2016 bis 2019 und damit nicht vollständig den maßgeblichen Zeitraum von Juni 2014 bis Juni
  2. Allerdings muss die Benutzung nicht kontinuierlich im gesamten Fünf-Jahres-Zeitraum erfolgt sein (vgl. EuGH GRUR 2008, 343, Rdnr. 74 – Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2013, 925, Rdnr. 40 – VOODOO). Der von der eidesstattlichen Versicherung abgedeckte Zeitraum von ca. 4 Jahren reicht damit für die Annahme der Ernsthaftigkeit der Benutzung aus. 163
(5)Der Online-Handel mit den oben genannten Waren unter der Widerspruchsmarke wurde zwar von der Aquarius Deutschland GmbH und nicht von der Widersprechenden selbst betrieben. Dieser sind jedoch die Benutzungshandlungen ihrer Lizenznehmerin gemäß § 26 Abs. 2 MarkenG a. F. i. V. m. § 158 Abs. 5 MarkenG zuzurechnen.“ 164 Anders als der 28. Senat ist der erkennende Senat der Auffassung, dass der Handel ausschließlich mit Eigenwaren – um solche handelt es sich über § 26 Abs. 2 MarkenG im Hinblick darauf, dass die Aquarius Deutschland GmbH die Lizenznehmerin auch der Warenmarken der Widersprechenden ist – keine „Dienstleistung“ des Handels im markenrechtlichen Sinne darstellt. Diese Frage ist entscheidungserheblich, denn mit der Auffassung des 28. Senats käme in Gesamtbetrachtung der Glaubhaftmachungsunterlagen auch im Streitfall jedenfalls eine rechtserhaltende Benutzung im vom 28. Senat aufgeführten Umfang in Betracht. 165
  1. c)Die Zulässigkeit von Markeneintragungen für die Dienstleistung eines Einzelhändlers ist seit der Praktiker-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) anerkannt. Dem der Praktiker-Entscheidung zugrundeliegenden Vorlageersuchen des BPatG (Beschluss vom 15.10.2002, 24 W (pat) 214/2001) ist zu entnehmen, dass der vorlegende Senat den Kernbereich der wirtschaftlich und rechtlich selbständigen Betätigung eines Einzelhändlers in der Zusammenstellung von Waren verschiedener betrieblicher Herkunft zu einem Sortiment und dessen Angebot im Bereich einer einheitlichen Vertriebsstätte, sei es im stationären Einzelhandel, im Versandhandel oder im elektronischen Handelsverkehr gesehen hat. Der EuGH hat bisher aber keine eindeutige Aussage darüber getroffen, ob unter den Schutz der Einzelhandelsmarke nur der Einzelhandel mit Fremdwaren/Fremddienstleistungen oder auch derjenige mit eigenen Produkten fällt. Die später hierzu gestellten Fragen hat der EuGH jeweils als unzulässig erachtet (vgl. EuGH GRUR 2014, 869 – Netto; GRUR 2014, 937 – Apple Store). Aus den Ausführungen des EuGH in der Entscheidung zum Apple-Store lässt sich allerdings durchaus der Schluss ziehen, dass sich der Markenschutz nicht auf den Verkauf eigener Waren erstrecken kann, weil hierin keine „Dienstleistungen“ im Sinne von Art. 2 der Markenrichtlinie 2008/95 zu sehen sind. Danach wäre nur der Einzelhandel mit fremden Waren als markenfähig anzusehen, weil eine Handelstätigkeit die Warenbeschaffung von Dritten voraussetzte. 166 Der erkennende Senat ist der Auffassung, dass die Dienstleistung eines Einzelhändlers im Sinne der Klasse 35 – Gründe für eine unterschiedliche Behandlung von stationärem Handel, Internethandel und anderen Handelswegen sind nicht erkennbar – nur die spezifischen Tätigkeiten umfasst, die von Einzelhändlern in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vertrieb von Waren fremder Produktion erbracht werden (vgl. auch Schalk in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 26 MarkenG Rn. 23; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 26 Rn. 59). Der Einzelhandel muss dem Verbraucher verschiedene Markenwaren vorführen, um dem Verbraucher die Auswahl unter diesen verschiedenen Produkten zu erleichtern. Die Dienstleistungskomponente ist die durch die Maßnahmen der Präsentation (einschließlich Beratung, Anprobe) bewirkte Erleichterung des Verkaufs und nicht der Verkauf selbst. Der Verkauf von Eigenware („flagship store“, „factory outlet“) ist keine Dienstleistung im Sinne der Klasse 35 (Schennen, Festschrift für Paul Ströbele, Der Vertrieb von Waren als Ware oder als Dienstleistung, Carl Heymanns Verlag 2019, Seite 398). Der Vertrieb der Waren durch den Hersteller selbst – auch über einen Internetshop – ist von der Warenmarke mitumfasst und aus Sicht des Senats nicht dem Schutz durch eine Händlermarke zugänglich. Selbst wenn der Hersteller beim Verkauf der Waren über einen Internetshop eine besonders ansprechende Präsentation, kostenlose telefonische Beratung zum Produkt oder besonders einfache Bestellmöglichkeiten anbietet, so dient dies allein dazu, das von ihm hergestellte Produkt als solches aufzuwerten und ist integraler Bestandteil des Verkaufs (vgl. hierzu ausführlich auch BPatG, Beschluss vom 14.08.2002, 29 W (pat) 80/02). 167 Im Streitfall ist den vorgelegten Glaubhaftmachungsunterlagen nur ein Vertrieb von Waren der Marke Carrera der Widersprechenden selbst – für die die Aquarius Deutschland Lizenznehmerin ist –, also nur von Eigenwaren zu entnehmen, was die Widersprechende im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch bestätigt hat. 168 Die Widersprechende konnte folglich für keine der Dienstleistungen der Klasse 35 eine rechtserhaltende Benutzung ihrer Marke im Sinne des § 26 MarkenG glaubhaft machen. 169 Der Widerspruch muss daher schon mangels berücksichtigungsfähiger Dienstleistungen auf Seiten der Widerspruchsmarke erfolglos bleiben. Auf die weiteren Fragen der Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen den sich gegenüberstehenden Marken kommt es nicht mehr an. 170 Die Teillöschungsanordnung war daher aufzuheben und der Widerspruch auch insoweit zurückzuweisen. 171 2. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten nicht ersichtlich sind. 172 G) Widerspruch aus der Marke UM 000 283 879 – Widerspruchsmarke 6 173 Zwischen den sich gegenüberstehenden Marken ist im Umfang der Waren der Klasse 4 entgegen der Auffassung der Markenstelle eine Verwechslungsgefahr zu besorgen. Insoweit war der angegriffene Beschluss in Ziffer 7 aufzuheben und in diesem Umfang die Löschung anzuordnen. Im Übrigen ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) derzeit gegenstandslos. 174 1. Die angegriffene Marke ist wegen des Bestehens einer Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG für die Waren der Klasse 4 löschungsreif. 175
  2. a)Zur Darlegung der Bekanntheit der Marke „Carrera“ hatte die Widersprechende bereits im Amtsverfahren Unterlagen vorgelegt, nämlich u. a. eine Verkehrsumfrage sowie in Bezug auf Kfz-Teile eine eidesstattliche Versicherung von Dr. 176 F…, zuständig für Markenrechte in der Rechtsabteilung der Wider- 177 sprechenden. Im Beschwerdeverfahren hat der Inhaber der angegriffenen Marke im Schriftsatz vom 7. August 2019 unter der Überschrift „Rechtserhaltende Benutzung“ bestritten, dass es sich bei der Widerspruchsmarke „CARRERA“ um eine bekannte Marke handle; diese werde nämlich in Alleinstellung nicht benutzt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht hat er auf Nachfrage (Bl. 824 d. A.) hierzu klargestellt, dass er nicht nur die Bekanntheit bestreite, sondern den Einwand der Nichtbenutzung undifferenziert erhebe. Die Nichtbenutzungseinrede ist nur nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG (a. F.) i. V. m. § 125b Nr. 4 MarkenG zulässig, weil zum Zeitpunkt der (eindeutigen) Erhebung der Einrede – am 14. August 2019 – die Widerspruchsmarke bereits über fünf Jahre im Register eingetragen war (Eintragung: 18. Oktober 2011), nicht jedoch schon zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke am 4. Oktober 2013. 178 Der Widersprechenden oblag es damit, eine rechtserhaltende Benutzung ihrer Widerspruchsmarke für die hier relevanten Waren der Klasse 12 in dem nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG maßgeblichen „wandernden“ Benutzungszeitraum, nämlich den letzten fünf Jahren vor der mündlichen Verhandlung vom 14. August 2019 - mithin für den Zeitraum August 2014 bis August 2019 - nach Art, Zeit, Ort und Umfang darzulegen und glaubhaft zu machen. 179 Hierzu hat die Beschwerdeführerin zu 2) im Beschwerdeverfahren eine weitere eidesstattliche Versicherung des Herrn Dr. F… vom 2. Juli 2019 für 180 den Zeitraum 2015 bis 2018 mit Angaben über Mindestumsätze für Kraftfahrzeugteile, insbesondere Einstiegsleisten, Kfz-Komplettradsätze, seitliche Dekorschriftzüge und sog. Leistungssteigerungspakete vorgelegt. In Bezug auf Kraftfahrzeuge geht die Widersprechende davon aus, dass die Benutzung hierfür unstreitig bzw. gerichtsbekannt sei. 181 Eine Benutzung der Marke „Carrera“ für Kraftfahrzeuge ist gerichtsbekannt. Zudem hat der Inhaber der angegriffenen Marke in der mündlichen Verhandlung die Benutzung der Kennzeichnung „Porsche Carrera“ für Kraftfahrzeuge unstreitig gestellt. Soweit er meint, dass diese Verwendung keine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke „CARRERA“ darstellt, greift dieser Einwand nicht durch. Denn eine solche Mehrfachkennzeichnung steht der Anerkennung der rechterhaltenden Benutzung der Widerspruchmarke nicht entgegen (vgl. hierzu Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 26 Rn. 189). In der Automobilbranche ist nämlich die Kennzeichnung von Fahrzeugen mit Herstellermarke und Zweitmarke - als Modellmarke - üblich. Beide Marken sind damit in der Regel als markenmäßig benutzt anzusehen; im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die dem Eindruck einer selbstständigen kennzeichnenden Eigenschaft von „CARRERA“ entgegenwirken würden. Von einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke für die Waren „Kraftfahrzeuge“ ist daher auszugehen. Ob darüber hinaus durch die eingereichten Unterlagen eine Benutzung auch für „Kraftfahrzeugteile“ glaubhaft gemacht wurde, kann dahinstehen. 182
  3. b)Für den Warenvergleich stehen sich daher die Waren der Klasse 4 „technische Öle und Fette; Schmiermittel, Motorenöle“ und jedenfalls „Fahrzeuge“ der Klasse 12 gegenüber. Eine Warenähnlichkeit, wenngleich im Randbereich, kann aufgrund der spezifischen Gepflogenheiten in der Kraftfahrzeugbranche, insbesondere auf dem hier einschlägigen speziellen Markt der Sportwagen, insoweit nicht verneint werden. 183 Denn im hochpreisigen Automobilsektor ist es üblich, dass Automobilhersteller eigene Motorenöle und spezielle Pflegemittel anbieten, wobei werblich vor allem auf die Hochwertigkeit der Produkte Bezug genommen wird. So gibt es beispielsweise „Original BMW Motorenöle“, „Toyota Original Motorenöle“, „Original Audi Hochleistungsmotorenöle“ oder „Mercedes Benz Original Motorenöle“. Auch werben die Hersteller verschiedener hochwertigerer Kraftfahrzeuge damit, dass die von ihnen angebotenen Produkte speziell auf die konkreten Autotypen abgestimmt seien (vgl. hierzu auch BPatG, Beschluss vom 16.12.2003, 33 W (pat) 390/02 - ./. CARRERA). Im Hinblick auf diese besonderen Branchenverhältnisse werden die hier angesprochenen Verkehrskreise, die mit der Pflege und Wartung ihrer Autos befasst sind, davon ausgehen, dass die Fahrzeuge und die damit zusammenhängenden Produkte zur Pflege des Motors oder sonstiger technischer Bestandteile vom gleichen Hersteller bzw. Anbieter stammen, wenn diese von besonders hoher Qualität sind oder aber eine besondere Eignung zur Verwendung für einen bestimmten Autotyp aufweisen. Sind diese Produkte mit einer dem Autohersteller oder dem Autotyp entsprechenden Bezeichnung versehen, werden die beteiligten Verkehrskreise dies ohne weiteres als einen Hinweis darauf auffassen, dass diese Produkte vom Autohersteller selbst oder von einem Zulieferer des Autoherstellers angefertigt worden sind und im Hinblick auf die Sicherstellung der - hohen - Qualität dieser Produkte der Produktverantwortung und Kontrolle des Autoherstellers unterliegen. 184
  4. c)Die Widerspruchsmarke 30 2013 011 720 verfügt im Hinblick auf die gerichtsbekannt jahrzehntelange Benutzung der Widerspruchsmarke jedenfalls über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Ob ihr eine gesteigerte Kennzeichnungskraft zuzubilligen ist, kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben. 185
  5. d)Die Vergleichsmarken und „CARRERA“ sind – wie oben ausgeführt – klanglich und begrifflich identisch. 186 Wegen der auch im Bereich nur entfernt ähnlicher Waren in der Gesamtabwägung zu bejahenden markenrechtlich relevanten Gefahr von Verwechslungen zwischen den Kollisionsmarken hat die Markenstelle zu Unrecht den Widerspruch zurückgewiesen. Insoweit hat die Beschwerde Erfolg und führt zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und einer entsprechenden Löschungsanordnung. 187 2. Ob die angegriffene Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke UM 000 283 879 auch in Bezug auf die Waren der Klasse 9 löschungsreif ist, kann dahinstehen. 188 Auf die für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr relevante Frage, ob die angegriffenen Waren der Klasse 9 wegen eines Ergänzungsverhältnisses noch im Ähnlichkeitsbereich zu den Widerspruchswaren „Kraftfahrzeuge“ oder gegebenenfalls zu Kraftfahrzeugteilen liegen, kommt es nicht an. Schließlich braucht auch nicht abschließend geprüft werden, ob und in welchem Umfang der unähnlichen Waren jedenfalls eine Rufausbeutung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG in Betracht käme. 189 Die Beschwerde der Widersprechenden ist nämlich derzeit - und mit Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung abschließend – gegenstandslos, soweit sie gegen die Zurückweisung des Widerspruchs aus der Marke UM 000 283 879 in Bezug auf die Waren der Klasse 9 der angegriffenen Marke gerichtet ist. Denn die angegriffene Marke ist für alle Waren der Klasse 9 schon im Hinblick auf den Widerspruch aus der Marke 30 2013 011 720 (Widerspruchsmarke 8) zu löschen. 190 3. Für eine Auferlegung von Kosten aus Billigkeitsgründen bestand kein Anlass, § 71 Abs. 1 MarkenG. Die gegenseitigen Kostenanträge waren daher zurückzuweisen. III. 191 In Bezug auf den Widerspruch aus der Marke 30 2010 039 271 war die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG geboten. 192 Vorliegend kommt es entscheidungserheblich auf die Frage an, ob der (Online)Handel mit Eigenwaren bzw. ausschließlich mit Waren des eigenen Lizenzgebers markenrechtlich eine Handelsdienstleistung im Sinne der Klasse 35 der Nizzaer Klassifikation darstellt, also der Schutzumfang der Einzelhandelsdienstleistungsmarke sich auch auf die vom Einzelhändler bzw. dessen Lizenzgeber selbst produzierten Waren erstreckt. Diese Frage ist bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden. Im Hinblick auf die abweichende Auffassung in dem Beschluss des 28. Senats vom 4. Oktober 2019 (28 W (pat) 3/19 – Carrera./.Carrera) ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde ferner zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung angezeigt. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-MPRE136570964&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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