← Deutschland

BPatG 26 W (pat) 98/09

MPRE173150964 BPatG München 26. Senat 20100602 26 W (pat) 98/09 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "betaalbaar Gas" – Werbeslogan - keine Unter

§ 8Abs. 2 Nr. 1 Marken

G entgegen. 15

§ 8Abs. 2 Nr. 1 Marken

G ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren/Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das darin besteht, den freien Waren- oder Dienstleistungsverkehr zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2002, 804, 809 - Philips ; GRUR 2003, 604, 607 - Libertel ). Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur Raum, soweit diese geeignet sind, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren und damit die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen (vgl. EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 - BRAVO ). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. EuGH GRUR Int. 2004, 500, 504 - Postkantoor ; GRUR Int. 2004, 631, 633 - Dreidimensionale Tablettenform I ). Keine Unterscheidungskraft weisen vor allem solche Marken auf, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt zuordnen (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch ; GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT ). 16 In Anwendung dieser Grundsätze kann dem Zeichen „ betaalbaar Gas“ eine für die Eintragung hinreichende Unterscheidungskraft nicht zugesprochen werden. 17 Das Prüfzeichen setzt sich aus den Wortbestandteilen „ betaalbaar “ und „Gas“ zusammen. „ betaalbaar “ stammt aus dem Niederländischen und steht für die Adjektive „bezahlbar, erschwinglich“ (vgl. Langenscheidt, Taschenwörterbuch Niederländisch, 2005, S. 77). Die Anmeldung ist daher mit „bezahlbares Gas“ oder „erschwingliches Gas“ zu übersetzen. 18 Hat - wie hier - die fragliche Angabe in der entsprechenden Fremdsprache einen beschreibenden Gehalt, so ist eine Eintragung wegen fehlender

§ 8Abs. 2 Nr. 1 Marken

G nur ausgeschlossen, wenn die beteiligten Verkehrskreise in dem Staat, in dem die Eintragung begehrt wird, im Stande sind, die - eine betriebliche Herkunftsunterscheidung ausschließende - Bedeutung dieser Bezeichnung zu erkennen (vgl. EuGH, GRUR 2006, 411, 412 - Matratzen Concord ; HK-MarkenR,

  1. Aufl., § 8 Rn. 37 ; Ströbele/ Hacker, MarkenG,
  2. Aufl., § 8 Rn. 109). Hierbei darf beim im Streitfall angesprochenen deutschen Durchschnittsverbraucher die Verständnisfähigkeit nicht zu gering veranschlagt werden (vgl. Ströbele /Hacker a. a. O., § 8 Rn. 110). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs wird sich dem inländischen Verkehr die Bedeutung von „ betaalbaar Gas“ im Sinne von „bezahlbares Gas“ oder „erschwingliches Gas“ aufgrund der sprachlichen Nähe der jeweiligen Begriffe in Verbindung mit den beanspruchten, in engem Zusammenhang mit Fragen der Energieversorgung stehenden verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen zumindest bei akustischer Wahrnehmung ohne weiteres Nachdenken erschließen, auch wenn der Adressat nicht des Niederländischen mächtig ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Postkantoor ). Ohne Erfolg beruft sich indessen die Anmelderin darauf, dass ungeklärt sei, ob dem Begriff „ betaalbaar gas“ im Niederländischen die vorstehend angeführte beschreibende Bedeutung von bezahlbarem Gas zukomme. Maßgeblich für die Feststellung der Unterscheidungskraft eines Zeichens ist das Sprachverständnis des inländischen Publikums. Ob das fragliche Sprachgebilde im Heimatland nach dem Verständnis ausländischer Verkehrskreise ebenfalls beschreibender Natur ist, ist für die Beurteilung des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG grundsätzlich nicht von Bedeutung (vgl. Ströbele /Hacker a. a. O., § 8 Rn. 110). 19 Enthalten die Wortbestandteile einer Bezeichnung hiernach einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres als solcher erfasst wird, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch ; GRUR 2001, 1153 - antiKALK ; GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT ). Demgemäß wird der Verbraucher in dem Prüfzeichen „ betaalbaar Gas“ in Verbindung mit dem angemeldeten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis einen in Form eines Werbeslogans gehaltenen beschreibenden, anpreisenden Sachhinweis auf das Leistungsspektrum eines Energieversorgungsunternehmens sehen. 20 Dieser anpreisende Sachhinweis bezieht sich auf alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt eine (hinreichende) Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (vgl. BGH GRUR 1998, 465, 468 - BONUS ; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Soweit das Prüfzeichen „ betaalbaar Gas“ die beanspruchten Dienstleistungen „Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Wasserversorgung; Wasserbehandlung“ nicht unmittelbar beschreibt, ist es hiernach gleichwohl nicht hinreichend unterscheidungskräftig, da diese Dienstleistungen in einem engen Sachzusammenhang zum Tätigkeitsfeld eines Energieversorgungsunternehmens stehen und der angesprochene Verkehr mit „ betaalbaar Gas“ einen unmittelbaren und konkreten Sachbezug zu diesen Dienstleistungen herstellen wird. 21 Ob einer Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „ betaalbaar Gas“ auch ein Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit bzw. der Mitbewerber der Anmelderin im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, bedarf bei dieser Sachlage keiner Erörterung mehr. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-MPRE173150964&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.