MPRE174650964 BPatG München
- Senat 20100114 30 W (pat) 22/06 Beschluss § 33 Abs 4 RVG, § 83 Abs 3 Nr 3 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren - Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Festsetzung des Gegenstandswertes In der Beschwerdesache ... betreffend den Antrag auf Eintragung einer geografischen Herkunftsangabe hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes hat der
- Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom
- Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogel von Falckenstein, die Richterinnen Winter und Hartlieb beschlossen: Die Beschwerde der Schutzgemeinschaft ... wird als unzulässig verworfen. I. 1 In der Sitzung vom
- November 2009 hat der Senat durch Beschluss den Gegenstandswert auf 25.000 € festgesetzt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde, mit der die Festsetzung des Gegenstandswertes auf 30.000.000 €, beantragt wird. II. 2 Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Der Senat geht zum Zwecke der Klarstellung dabei davon aus, dass entgegen der wörtlichen Fassung der Beschwerdeschrift vom
- Dezember 2009, die die Fleischerei K… und fünf andere als Beschwerdeführer nennt, für die durch diesen Schriftsatz eingelegte Beschwerde die Schutzgemeinschaft ... Beschwerdeführerin ist, die im gesamten Verfahren von Rechtsanwalt S… vertreten wurde; in der Beschwerdeschrift ist ersichtlich die für das Hauptverfahren gewählte Bezeichnung der Beteiligtenstellung übernommen worden. 3 Über den gemäß § 33 RVG zulässigen Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts hat der Senat durch Beschluss entschieden. Grundsätzlich können die Antragsberechtigten gegen einen Beschluss auf Wertfestsetzung Beschwerde einlegen (vgl. § 33 Abs 3 RVG); Beschwerdegericht ist das nächst höhere Gericht (vgl. § 33 Abs 4 Satz 2 RVG); das ist bei Entscheidungen des Bundespatentgerichts der Bundesgerichtshof. Nach der eindeutigen Regelung des § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG findet indessen eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Die vorliegend an das Bundespatentgericht gerichtete Beschwerde ist zu verwerfen, es ist nicht das nächst höhere Gericht; die Möglichkeit einer Abhilfe (vgl. § 33 Abs. 4 Satz 1 RVG) ist nicht gegeben. 4 Nachdem das Bundesverfassungsgericht das Gebot der Rechtsmittelklarheit hervorgehoben hat (vgl. BVerfG NJW 2003, 1924, 1927), kann die Wertung als Gegenvorstellung vor dem Bundespatentgericht nicht vorgenommen werden. Für die Rüge auf Verletzung rechtlichen Gehörs ist allein die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG eröffnet (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG
- Aufl., § 71 Rdn. 21 m. w. N. i. V. m. § 83 Rdn. 4). 5 Hinsichtlich der Kosten gilt § 33 Abs. 9 RVG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-MPRE174650964&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.