MPRE174770964 BPatG München 27. Senat 20100713 27 W (pat) 85/10 Beschluss § 8 Abs 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Konstanzer Konzilgespräch" – zu Gesprächsbezeichnungen als Herkunftshinweis - Unterscheidungskraft auch für Dienstleistungen, die sich auf Angebote beziehen, die in einer mit der Marke bezeichneten Lokation stattfinden - zur Unterscheidungskraft von Etablissementbezeichnungen Konstanzer Konzilgespräch Das Publikum ist daran gewöhnt, Gesprächsbezeichnungen als Herkunftshinweis zu nehmen, wenn keine reine Angabe zu einem Gesprächsthema oder zu einer Gesprächsform vorliegt. Unterscheidungskraft ist auch gegeben für Dienstleistungen, die sich auf Angebote beziehen, die in einer mit der Marke bezeichneten Lokation stattfinden können. Etablissementbezeichnungen, die für das Etablissement selbst unterscheidungskräftig sowie nicht beschreibend sind, sind auch für Dienstleistungen um Veranstaltungen, die dort nur im Einverständnis mit dem Betreiber stattfinden können, unterscheidungskräftig. In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 307 28 891.9 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 13. Juli 2010 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richter Schwarz beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle vom 30. März 2003 wird insoweit aufgehoben, als der angemeldeten Marke der Schutz versagt wurde. I. 1 Die Anmeldung der Wortmarke "Konstanzer Konzilgespräch" für die Dienstleistungen "Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten" hat die Markenstelle mit Beschluss vom 30. März 2010 hinsichtlich "Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten" zurückgewiesen. 2 Das ist damit begründet. Bei der Wortzusammensetzung "Konstanzer Konzilgespräch" liege ein beschreibender Hinweis dahingehend vor, dass es sich um Dienstleistungen handle, die mit einer in der Stadt Konstanz stattfindenden Versammlung kirchlicher Repräsentanten zu tun hätten. Es liege also ein beschreibender Hinweis auf Art, Thematik und Erbringungsort der beanspruchten Dienstleistungen vor. Die angesprochenen Verkehrskreise könnten sehr breit sein. Sie würden die Wortkombination allerdings ohne Weiteres verstehen, da eine sprachüblich gebildete Wortzusammensetzung aus einer geographischen Angabe sowie bekannten Wörtern der deutschen Sprache vorliege. Wer sich mit Erziehung, Ausbildung, kulturellen Aktivitäten u. ä. beschäftige, werde sich zumindest über das Thema informieren und wissen, dass es sich bei einem Konzil um eine Versammlung kirchlicher Repräsentanten handle, die als Gespräch bezeichnet werde. Die angemeldete Wortkombination werde daher ohne Weiteres im Sinn von Dienstleistungen verstanden, die mit einem solchen Konzil in Konstanz zu tun hätten, seiner Durchführung dienten, usw. Dies könne sich auch auf die Ausbildung des geistlichen Nachwuchses beziehen und ebenso auf das historische Konzil von Konstanz. Es komme dabei nicht darauf an, welche Bedeutung die einzelnen Bestandteile hätten und ob die Kombination lexikalisch nachweisbar sei, sondern wie die Kombination in ihrer Gesamtheit verstanden werde. Alle vorliegend beanspruchten Dienstleistungen könnten mit einem Konzilgespräch in Konstanz zu tun haben. 3 Dass vergleichbare Begriffe (Neuburger Schlossgespräch, Dresdner Gespräch Prävention und Rehabilitation und Alzheimer-Gespräch) bereits verwendet würden, sei aus den als Anlage beigefügten Internetauszügen ersichtlich. Die angesprochenen Verkehrskreise würden nicht davon ausgehen, dass es nur eine Institution gibt, die ein Konzilgespräch in Konstanz anbiete. Dies könnten kirchliche Gremien sein, die Stadt, sonstige Verbände usw. 4 Da der angemeldete Markenbegriff nicht geeignet sei, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, fehle ihm jegliche Unterscheidungskraft. 5 Ob auch ein Freihaltungsbedürfnis im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliege, könne dahingestellt bleiben. 6 Im Übrigen führten die vergleichbaren Anmeldungen 398 10 028.4 "Hauptstadtgespräch", 302 60 994.6 "Düsseldorfer Energierechtsgespräch", 304 16 923.4 "Regensburger Gespräch", 304 16 923.4 "Regensburger Gespräch" 305 03 821.4 "Münchner Gespräch", 306 72 076.0 "Gaterslebener Gespräch", 399 27 129.5 "Konstanzer Mischung" und 305 08 461.5 "Konstanzer Seenachtsfest"" nicht zu einer Eintragung als Marke. 7 Nur hinsichtlich der Dienstleistungen "sportliche Aktivitäten" könnten Schutzhindernisse derzeit nicht festgestellt werden. 8 Der Beschluss ist der Anmelderin am 9. April 2010 zugestellt worden. 9 Die Anmelderin hat am 3. Mai 2010 Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, die Stadt habe die Namensrechte an "Konstanz". Das Konstanzer Konzil habe im 15. Jahrhundert in dem Gebäude in Konstanz stattgefunden, das noch "Konzil" heiße. Darin fänden heute kulturelle Veranstaltungen statt, die als "Konstanzer Konzilgespräch" bezeichnet und gesendet würden. 10 Die Anmelderin beantragt sinngemäß, 11 den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die Marke einzutragen. II. 12 1) Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. 13 Einer Registrierung der angemeldeten Marke stehen für die streitgegenständlichen Dienstleistungen keine Schutzhindernisse aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen. 14
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