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BPatG 30 W (pat) 533/10

MPRE176070964 BPatG München

  1. Senat 20100805 30 W (pat) 533/10 Beschluss § 91 Abs 3 S 2 MarkenG, § 66 Abs 2 MarkenG nachgehend BPatG München,
  2. April 2011, Az: 30 W (pat) 533/10, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren - "Activo" - Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde von Amts wegen In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2009 006 746.5 hier: Wiedereinsetzung hat der
  3. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom
  4. August 2010 unter Mitwirkung der Richterin Winter als Vorsitzende, des Richters Paetzold und der Richterin Hartlieb beschlossen: Der Anmelderin wird von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde gewährt. I. 1 Die Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom
  5. April 2010 die Anmeldung der Marke 30 2009 006 746.5 wegen absoluter Schutzhindernisse zurückgewiesen. In der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung ist u. a. darauf hingewiesen, dass die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen ist. Der Beschluss ist laut Empfangsbekenntnis am
  6. April 2010 zugestellt worden. 2 Mit Telefax vom
  7. Mai 2010 hat die Anmelderin gegen diesen Beschluss Beschwerde beim Bundespatentgericht eingelegt. Auf der Kopie des Telefaxes wurde nach Eingang beim Bundespatentgericht die Empfängeradresse ausgestrichen und der handschriftliche Vermerk: "An DPMA Marken-Abt." angefügt. Das Original der Beschwerdeschrift ist am
  8. Mai 2010 beim Bundespatentgericht eingegangen. Die Beschwerdegebühr wurde am
  9. Mai 2010 bezahlt. Laut Formblatt "X4201" des Deutschen Patentamts - Markenstelle 44 – ist die Beschwerde dort am
  10. Juni 2010 eingegangen. II. 3 Der Anmelderin wird von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde gewährt (§ 91 Abs. IV S. 2 MarkenG). Die Beschwerde der Anmelderin gilt damit als rechtzeitig eingelegt. 4 Gemäß § 66 Abs. 2 MarkenG ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Patentamt schriftlich einzulegen. Eine an das Bundespatentgericht gerichtete Beschwerde ist unzulässig. Die falsche Adressierung ist jedoch unschädlich, wenn die Beschwerdeschrift innerhalb der Beschwerdefrist dem Deutschen Patent- und Markenamt zugeht. Gemäß Empfangsbekenntnis wurde der Beschluss am
  11. April 2010 zugestellt. Die Beschwerdeschrift ist erst am
  12. Juni 2010 und damit nicht innerhalb der Beschwerdefrist eingegangen. 5 Der Anmelderin ist jedoch Wiedereinsetzung von Amts wegen zu gewähren, da die Weiterleitung der beim Bundespatentgericht am
  13. Mai 2010 eingegangenen Beschwerde an das im selben Gebäude ansässige Deutsche Patent- und Markenamt innerhalb der offenen Beschwerdefrist im ordentlichen Geschäftsgang unter Wahrung der Beschwerdefrist möglich gewesen wäre (vgl. BVerfG NJW 1995, 3173, 3175; NJW 2005, 2137, 2138; BGH NJW 2005, 3776, 3777; OLG Frankfurt NJW-RR 2005, 1156). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-MPRE176070964&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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