MPRE176260964 BPatG München 25. Senat 20100823 25 W (pat) 155/09 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "jameda/MEDA" – zur Kennzeichnungskraft - mögliche Warenidentität - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr - keine Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen – keine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt einer Markenserie - keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 307 82 061 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 23. August 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll sowie der Richter Merzbach und Metternich beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen. I. 1 Die am 17. Dezember 2007 angemeldete Wortmarke 2 jameda 3 ist am 1. April 2008 unter der Nummer 307 82 061 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister eingetragen worden, und zwar für die folgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 35 und 38: 4 "pharmazeutische Erzeugnisse; Werbung; Telekommunikation." 5 Dagegen hat die Inhaberin der am 1. Dezember 2005 angemeldeten und am 3. April 2006 für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 10, 35, 42 und 44 eingetragenen Wortmarke 6 MEDA 7 Widerspruch erhoben, beschränkt gegen die Waren "pharmazeutische Erzeugnisse" der angegriffenen Marke. Sie stützt den Widerspruch auf die folgenden Waren der Klasse 5: 8 "pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Sanitärprodukte für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial." 9 Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 30. April 2009 den Widerspruch zurückgewiesen. 10 Die Markenstelle ist der Auffassung, dass zwischen den Vergleichsmarken keine Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht. Zwar könnten sich die Vergleichsmarken auf identischen Waren begegnen. Die Widerspruchsmarke besitze durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Die angegriffene Marke halte aber den gebotenen Abstand zur Widerspruchsmarke ein. Die Markenwörter "jameda" und "MEDA" unterschieden sich bereits durch ihre Wortlänge, der sich daraus ergebenden verschiedenen Vokalfolge und Silbenzahl, durch einen anderen Sprech- und Betonungsrhythmus sowie durch den Wortbeginn auffällig voneinander. Es bestehe auch kein Anlass, einen Bestandteil der gegenüberstehenden Marken zu vernachlässigen, da der Verkehr die Marken in ihrer Gesamtheit betrachte, zumal es sich um Einwortmarken handele. Der Bestandteil "ja-" der angegriffenen Marke werde auch nicht als Zustimmung oder Bejahung verstanden, eine Prägung durch einzelne Bestandteile sei nicht gegeben. Vielmehr hätten die Vergleichsmarken ein jeweils eigenständiges Klangbild. Auch schriftbildlich sei aufgrund der unterschiedlichen Wortlänge und Umrisscharakteristik keine relevante Ähnlichkeit der Vergleichsmarken gegeben. Auch in sonstiger Hinsicht sei eine Verwechslungsgefahr nicht zu bejahen. 11 Dagegen richtet sich die von der Widersprechenden erhobene Beschwerde. 12 Aus Sicht der Widersprechenden liegt eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken vor, weil die zweisilbige Widerspruchsmarke in der dreisilbigen angegriffenen Marke enthalten sei und die Vergleichsmarken dem Verkehr als Bezeichnung identischer Waren begegnen könnten. Weder könne dem Bestandteil "-meda" innerhalb der angegriffenen Marke eine eigene kennzeichnende Wirkung abgesprochen werden, noch sei der Silbe "ja-" eine besonders prägende Bedeutung zuzumessen. Es bestehe durchaus Anlass, die Silbe "ja-" nur als Bekräftigung von "MEDA" aufzufassen, da - wie sich aus von der Markeninhaberin selbst vorgelegten Unterlagen ergebe - das "ja" in der angegriffenen Marke für "das Positive im Leben" stehe und daher vom Verkehr als Bejahung oder Zustimmung aufgefasst werde. Da der weitere Bestandteil "MEDA" als "im weitesten Sinne medizinisch" verstanden werde, fasse der Verkehr die Vorsilbe "ja-" als Bestätigung von "MEDA" auf, so dass diese Vorsilbe nur eine geringe Kennzeichnungskraft habe. Sie führe auch nicht zu einem unterschiedlichen Sprech- und Betonungsrhythmus; die Vergleichsmarken würden jeweils auf der Silbe "me" betont, während die Vorsilbe "ja-" in der angegriffenen Marke äußerst klangschwach sei. Auch schriftbildlich seien keine auffälligen Unterschiede gegeben. 13 Die Widersprechende beantragt, 14 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. April 2009 aufzuheben und die Löschung der Marke 307 82 061 "jameda" im Umfang des Widerspruchs anzuordnen. 15 Die Markeninhaberin beantragt, 16 die Beschwerde zurückzuweisen. 17 Nach Auffassung der Markeninhaberin habe die Markenstelle die Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken zutreffend verneint. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei gering. Auch fehle es an der Ähnlichkeit der jeweiligen Waren und Dienstleistungen. Zwischen den Zeichen "jameda" und "MEDA" bestünden große Unterschiede. Der Bestandteil "meda" sei innerhalb der angegriffenen Marke auch nicht selbständig kennzeichnend enthalten. 18 Die Widersprechende hatte ferner hilfsweise die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Nach der mit einem eingehenden Senatshinweis verbundenen Ladung zur mündlichen Verhandlung hat sie erklärt, zu diesem Termin nicht erscheinen. Der Termin ist daraufhin aufgehoben worden. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen. II. 20 Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die Markenstelle hat eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zutreffend verneint, so dass der Widerspruch gemäß §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG zu Recht zurückgewiesen worden ist. 21 Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (EuGH GRUR 2006, 237, 238 - PICASSO; GRUR 1998, 387, 389 f. - Sabèl/Puma). Ihre Beurteilung bemisst sich insbesondere nach der Identität oder Ähnlichkeit der Waren, der Identität oder Ähnlichkeit der Marken und dem Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. BGH GRUR 2008, 258 - INTERCONNECT/T-InterConnect; BGH MarkenR 2009, 399 -Augsburger Puppenkiste; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 9, Rdnr. 32). 22 1. Da Benutzungsfragen nicht aufgeworfen sind, ist - im Umfang des Widerspruchs - bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen von der Registerlage auszugehen. Danach können sich die Vergleichsmarken auf identischen Waren, nämlich "pharmazeutischen Erzeugnissen" begegnen. 23 2. Bei der Widerspruchsmarke kann von einer noch durchschnittlichen Kennzeichnungskraft ausgegangen werden. Auch wenn das Markenwort "MEDA" eine gewisse Annäherung an den Begriff "Medizin" aufweist und der Bestandteil "med" im einschlägigen pharmazeutischen/medizinischen Warenbereich häufig verwendet wird, wird die Bezeichnung "Media" als solche nicht als Sachhinweis in Bezug auf medizinische Produkte anzusehen sein, zumal dieses Markenwort im medizinischen Bereich nur als Abkürzung für den Begriff "medical data" lexikalisch nachzuweisen ist (vgl. Beckers, Abkürzungslexikon medizinischer Begriffe, 5. erg. Aufl. 2002, S. 287). Dies genügt aber für die Annahme eines die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke schwächenden Sachhinweises in Bezug auf die hier relevanten Waren noch nicht. Für eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist andererseits nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich. 24 3. Auch wenn aufgrund der möglichen Warenidentität und der noch durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke strenge Anforderungen an den Abstand der Vergleichsmarken zu stellen sind, ist keine Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG gegeben. 25
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