MPRE176280964 BPatG München 25. Senat 20100916 25 W (pat) 202/09 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 26 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "SOJA FIT/BERIEF SOJA FIT" – unterstellte rechtserhaltende Benutzung – normale Kennzeichnungskraft – Warenidentität – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr - keine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens – keine Verwechslungsgefahr durch selbständig kennzeichnende Stellung – zur Rechtsfigur der selbständig kennzeichnenden Stellung/Markenusurpation In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 303 63 430 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 16. September 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden ……. sowie der Richter ……. und …… beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. Juli 2009 wird aufgehoben. Der Widerspruch aus der Marke 303 58 358 wird zurückgewiesen. I. 1 Die am 2. Dezember 2003 angemeldete Wortmarke 2 SOJA FIT 3 ist am 5. Dezember 2005 unter der Nummer 303 63 430 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister eingetragen worden, und zwar für die folgenden Waren der Klassen 29, 30 und 32: 4 „Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Fruchtmus; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette; Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver, Salz, Senf, Essig, Saucen (Würzmittel), Gewürze, Kühleis; Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken.“ 5 Dagegen hat die Inhaberin der am 11. November 2003 angemeldeten und am 6. Februar 2004 unter der Nummer 303 58 358 für die folgenden Waren der Klassen 29 und 32 6 „Milch- und fleischähnliche Lebensmittel auf Sojabasis, Sojaprodukte, Sojadesserts; alkoholfreie milchähnliche Getränke auf Sojabasis“ 7 eingetragenen Wortmarke 8 BERIEF SOJA FIT 9 Widerspruch erhoben. 10 Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hatte den Widerspruch mit Beschluss vom 7. Februar 2007 zunächst zurückgewiesen. Aus Sicht des Erstprüfers hält die angegriffene Marke den erforderlichen Abstand zur Widerspruchsmarke ein. Zwar bestehe Warenähnlichkeit. Die angegriffene Marke unterscheide sich aber von der normal kennzeichnungskräftigen Widerspruchsmarke hinreichend, zumal der Bestandteil „Soja Fit“ beschreibend sei. 11 Auf die Erinnerung der Widersprechenden hat die Markenstelle mit Erinnerungsbeschluss vom 10. Juli 2009 den vorgenannten Erstbeschluss aufgehoben und die Löschung der angegriffenen Marke verfügt. Zwischen den Vergleichsmarken bestehe Verwechslungsgefahr. Es sei bezüglich der alkoholfreien Getränke auf Seiten der angegriffenen Marke und der alkoholfreien milchähnlichen Getränke auf Sojabasis auf Seiten der Widerspruchsmarke von Warenidentität, bezüglich der weiteren Getränke, für die die angegriffene Marke registriert sei, von engster Warenähnlichkeit und hinsichtlich der übrigen Waren der angegriffenen Marke von mittlerer Warenähnlichkeit auszugehen. Ferner sei die Widerspruchsmarke normal kennzeichnungskräftig. Eine relevante Markenähnlichkeit sei gegeben, weil die Widerspruchsmarke aus einem Unternehmenskennzeichen und einem Produktkennzeichen zusammengesetzt sei. Dies sei typisch für die Lebensmittelbranche, insbesondere wiesen Produktnamen oft beschreibende Anklänge zu den jeweiligen Produkten auf. Die angesprochenen Verkehrskreise würden daher den Bestandteil „Soja Fit“ als die eigentliche Produktmarke auffassen, so dass dieser Bestandteil innerhalb der Widerspruchsmarke eine selbständig kennzeichnende Stellung habe. 12 Dagegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie hat die Beschwerde nicht begründet, sondern nimmt lediglich zu den Benutzungsunterlagen Stellung, welche die Widersprechende auf die von der Markeninhaberin im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 2. November 2009 erhobene Nichtbenutzungseinrede eingereicht hat. Die Nichtbenutzungseinrede erhält sie aufrecht, weil die Widerspruchsmarke in einer von der Eintragung abweichenden Weise benutzt worden sei, die Warenangabe „milch- und milchähnliche Getränke auf Sojabasis“ zu unbestimmt sei und die zu dieser Warengruppe genannten Umsatzzahlen nicht relevant seien. Im Verfahren vor der Markenstelle hatte die Markeninhaberin die Auffassung vertreten, dass die angegriffene Marke und die Widerspruchsmarke nicht verwechselbar ähnlich seien. Die Vergleichsmarken hätten unterschiedliche Wortlängen, Wortanfänge und Vokale. Die Widerspruchsmarke werde auch nicht durch den Bestandteil „SOJA FIT“ allein geprägt. 13 Die Markeninhaberin beantragt, 14 den Beschluss des DPMA vom 10. Juli 2009 aufzuheben und der Anmeldemarke die Eintragung zu gewähren. 15 Die Widersprechende beantragt, 16 die Beschwerde zurückzuweisen. 17 Die Widersprechende ist der Auffassung, dass die von ihr eingereichten Unterlagen geeignet sind, die Benutzung der Widerspruchsmarke für „milch- und fleischähnliche Produkte auf Sojabasis“ glaubhaft zu machen. Durch die aus diesen Unterlagen ersichtliche graphische Gestaltung werde der Aussagegehalt der Widerspruchsmarke nicht verändert. Im Verfahren vor der Markenstelle hatte die Widersprechende zur Frage der Verwechslungsgefahr vorgetragen, dass sich die Vergleichsmarken teilweise auf identischen, im Übrigen auf hochgradig ähnlichen Waren begegnen könnten. Die daraus resultierenden strengen Anforderungen an den Markenabstand halte die angegriffene Marke nicht ein. Es sei eine unmittelbare begriffliche Verwechslungsgefahr gegeben, zumal der Verkehr dem Bestandteil „Berief“ in der Widerspruchsmarke keine Bedeutung beimesse, sondern allenfalls als Namen erkennen würde. Da übereinstimmende Merkmale stärker zu gewichten seien als unterschiedliche Merkmale würden die Verbraucher in der Marke „SOJA FIT“ begrifflich die Marke „BERIEF SOJA FIT“ wiedererkennen und annehmen, die damit gekennzeichneten Waren stammten aus demselben oder aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. 18 Wegen der weiteren Schriftsätze wird auf die vorgenannten Beschlüsse der Markenstelle, die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen. II. 19 Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Zwischen den Vergleichsmarken ist keine Verwechslungsgefahr gemäß den §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gegeben, so dass der Beschluss vom 10. Juli 2009 aufzuheben und der Widerspruch gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG zurückzuweisen ist. 20 1. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (EuGH GRUR 2006, 237, Tz. 18 - PICASSO; GRUR 1998, 387, Tz. 22 - Sabèl/Puma). Ihre Beurteilung bemisst sich insbesondere nach der Identität oder Ähnlichkeit der Waren, der Identität oder Ähnlichkeit der Marken und dem Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. BGH GRUR 2008, 258 - INTERCONNECT/T-InterConnect; BGH MarkenR 2009, 399 - Augsburger Puppenkiste; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 9, Rdnr. 32). Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr auch dann zu verneinen, wenn man zugunsten der Widersprechenden unterstellt, dass sie die Benutzung der Widerspruchsmarke für die registrierten Waren glaubhaft gemacht hat und die Widerspruchsmarke eine normale Kennzeichnungskraft aufweist. Auch wenn dann von der Identität der Waren „alkoholfreie Getränke“ der angegriffenen Marke im Verhältnis zu den Waren „alkoholfreie milchähnliche Getränke“ der Widerspruchsmarke und im Übrigen von einer mittleren Warenähnlichkeit auszugehen wäre, hält die angegriffene Marke den gebotenen Abstand zur Widerspruchsmarke ein. 21
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